Abtei lung II I
C-3667/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Y._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Nigg,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3667/2007
Sachverhalt:
A.
Am 24. April 2007 beantragte die 1987 geborene X._______,
Staatsangehörige von Sri Lanka, bei der Schweizerischen Botschaft in
Colombo ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei
ihren im Fürstentum Liechtenstein lebenden Verwandten. Sie gab
dabei an, ihr Onkel Y._______ werde für ihre dortigen Aufent-
haltskosten aufkommen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die
Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem sich das Ausländer- und Passamt Vaduz gegen die Einreise
der Gesuchstellerin ausgesprochen hatte, wies die Vorinstanz das
Einreisegesuch von X._______ mit Verfügung vom 13. Juni 2007 ab.
Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer
Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden
Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge
der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder
sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen
Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige,
würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von
Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten,
missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme immerhin aus einer Region,
aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte.
Soweit ersichtlich oblägen ihr in ihrer Heimat auch keine zwingenden
beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen, welche
das vorgängig beschriebene Risiko entsprechend gering erscheinen
liessen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene Gastgeber der
Gesuchstellerin, Y._______, am 2. Juli 2007 Beschwerde mit dem
Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Der Par-
teivertreter macht geltend, die Nichte seines Mandanten stehe in Sri
Lanka in einem festen Anstellungsverhältnis und könne dort ihren
Lebensunterhalt bestreiten. Sie habe daher keine Veranlassung, ihren
Lebensmittelpunkt in die Schweiz oder nach Liechtenstein zu ver-
legen, zumal sie in ihrer Heimat einen festen Freund habe und dort nie
in ihrer Sicherheit bedroht worden sei. Ausserdem habe der Gastgeber
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wiederholt Personen aus derselben Region in Sri Lanka nach Liech-
tenstein eingeladen; alle seien nach Ablauf ihres Visums anstandslos
wieder zurückgekehrt. Im vorliegenden Fall sei das Interesse an einem
Besuch sehr gross, da der Gastgeber und seine Ehefrau die Schul-
bildung der Gesuchstellerin mitfinanziert hätten und sich daher eine
tiefe Beziehung der Ehegatten zu der Nichte der Ehefrau entwickelt
habe. Der Gastgeber habe aufgrund negativer Erfahrungen anlässlich
eines im Jahre 2001 seiner Heimat abgestatteten Besuchs Bedenken,
erneut dorthin zu reisen. Er könne aber zusichern, dass X._______
wieder fristgerecht in ihre Heimat zurückkehren werde. Ihr sei daher in
Abänderung der vorinstanzlichen Verfügung eine Einreisebewilligung
für drei Monate zu erteilen. Der Beschwerde ist u.a. eine gefaxte
Arbeitsbescheinigung beigefügt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2007 spricht sich die
Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab-
weisung der Beschwerde aus. Insbesondere weist sie darauf hin, dass
die vom Beschwerdeführer dargelegten, für eine Rückkehr seines Gas-
tes sprechenden Argumente nicht nachprüfbar seien. Dies gelte so-
wohl hinsichtlich der namentlich genannten früheren Gäste, die angeb-
lich wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt seien – über sie gebe die
seit 2001 bestehende Visumdatenbank keinen Aufschluss – als auch
hinsichtlich der vorgelegten Arbeitsbescheinigung der Gesuchstellerin.
Zweifel bestünden schliesslich auch im Hinblick auf die behauptete
Finanzierung der Schulbildung, da diese in Sri Lanka grundsätzlich
gratis und obligatorisch sei. Letztlich müsse auch aufgrund der der-
zeitigen gefährlichen Lage in der Region Jaffna davon ausgegangen
werden, dass jegliche Möglichkeit zum Erhalt eines Visums für eine
Emigration ausgenutzt werde.
E.
Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2007 wiederholt der Parteiver-
treter seine bisherigen Vorbringen und bestreitet die Richtigkeit der
von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen. Insbesondere ver-
weist er darauf, dass die Gesuchstellerin nicht aus der von kriege-
rischen Ereignissen betroffenen Region Jaffna stamme, sondern aus
einer sicheren Gegend des Distriktes Trincomalee.
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F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig be-
urteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Y._______ ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde berechtigt.
Auf die frist- und formgerechte Rechtsmitteleingabe ist einzutreten
(Art. 49 – 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2)
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3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
4.
Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse
Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum (vgl. Art. 3 ff. AVEA).
4.1 Die Zuständigkeit des BFM für die Erteilung des beantragten Ein-
reisevisums ergibt sich aus Art. 18 aVEA. Über das Begehren ent-
scheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vor-
schriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen
(Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische
Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Ertei-
lung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit
in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold
(Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen
Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen
steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein wei-
terer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer all-
mählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für tou-
ristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die
bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2
Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
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4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
5.
Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den allgemeinen Einreise-
voraussetzungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der
gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellun-
gen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu
überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse
im Herkunftsland der gesuchstellenden Person und unter Berücksichti-
gung ihrer persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien
Entscheid getroffen hat.
5.1 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen kön-
nen solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass
nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen
sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit
Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen
dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausge-
brochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden
Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colom-
bo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffen-
stillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 ge-
kündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zu-
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genommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen:
und ,
Stand: jeweils Juni 2008; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2-7.5).
Die Verhältnisse in Sri Lanka widerspiegeln sich in einer anhaltend ho-
hen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach
besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland
leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vor-
handen ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts
der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu
unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielswei-
se im Jahre 2007 618 srilankische Staatsangehörige um Asyl ersucht.
In der Statistik der Asylgesuche nach Nationen steht Sri Lanka knapp
hinter der Türkei an fünfter Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so
sehr in der Tatsache, dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als
vielmehr darin, dass diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Aus-
land, sondern nach illegaler oder sonstwie erwirkter Einreise in der
Schweiz eingereicht werden. Umgehungsmechanismen sind aber auch
insofern gang und gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Visum,
trotz gegenteiliger Zusicherungen, Verlängerungsgesuche gestellt wer-
den oder versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere auslän-
derrechtliche Grundlage abzustützen.
5.2 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, ausschliesslich
aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hin-
reichend gesicherte Ausreise zu schliessen. Die soeben dargelegten
Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beur-
teilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise be-
günstigen.
5.3 Die Gesuchstellerin ist 21 Jahre alt und ledig. Von Seiten des
Beschwerdeführers wird behauptet, sie habe in ihrer Heimat einen
festen Freund und einen gesicherten Arbeitsplatz. Beides lässt jedoch
nicht auf besondere berufliche oder familiäre Verpflichtungen schlies-
sen, welche die Gesuchstellerin ernsthaft von einer Emigration abhal-
ten könnten. Auch wenn die ihr bescheinigte Tätigkeit als „office assis-
tant“ zutreffen sollte, so spricht dies kaum für eine hinreichende beruf-
liche und finanzielle Absicherung, welche die Gesuchstellerin zu einer
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Rückkehr nach Sri Lanka motivieren könnte. Diesbezügliche Zweifel
werden zudem noch dadurch verstärkt, dass der Gesuchstellerin in der
vorgelegten Arbeitsbescheinigung eine völlig unübliche Urlaubsdauer
von drei Monaten attestiert wird. Überdies fällt in diesem Zusammen-
hang auf, dass die Gesuchstellerin lediglich ein Visum für einen ein-
monatigen Besuch beantragt hat, während der Beschwerdeführer
ebenfalls von einem dreimonatigen Aufenthalt auszugehen scheint.
Auch diese Unstimmigkeiten deuten darauf hin, dass der von den Be-
teiligten genannte Aufenthaltszweck nicht den tatsächlichen Absichten
der Gesuchstellerin entspricht.
6.
An der dargelegten Risikoeinschätzung vermögen die gegenteiligen
Zusicherungen des Beschwerdeführers, für eine Rückkehr seines Gas-
tes besorgt zu sein, nichts zu ändern, zumal diese Zusicherungen
auch insoweit nicht ganz glaubhaft erscheinen, als der Beschwerde-
führer sich selbst Aufenthalte in der früheren Heimat nicht zumuten
möchte.
6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin aus dem
Krisengebiet der Ostprovinz stammt; der Beschwerdeführer scheint
hingegen den dortigen Konflikt zu ignorieren und den Eindruck er-
wecken zu wollen, als sei die Sicherheitslage in Trincomalee – dem
Heimatbezirk der Gesuchstellerin – unproblematisch. Allerdings ist das
Gegenteil der Fall. Aufgrund einer dortigen grossen Bodenoffensive
der Armee im Sommer 2006 wurden rund 50'000 Personen aus ihren
Siedlungsgebieten vertrieben. Während vor allem die Muslime rasch in
ihre Dörfer zurückkehren konnten, sind viele der Tamilen dagegen ge-
zwungen, in Flüchtlingslagern zu leben, da ihre ursprünglichen Sied-
lungen in der Zwischenzeit vom Militär zu Hochsicherheitszonen er-
klärt wurden. Aufgrund des Anfang des Jahres 2008 von der Regie-
rung gekündigten Waffenstillstandsabkommens mit der LTTE ist keine
Besserung der Lage in Sicht. Vor diesem Hintergrund erscheint eine
Rückkehr der Gesuchstellerin in ihre Heimat erst recht zweifelhaft.
6.2 Sofern der Beschwerdeführer einwendet, frühere Gäste aus Sri
Lanka seien wieder in ihre Heimat zurückgekehrt, ist dies unbeacht-
lich, denn gemäss den Abklärungen der Vorinstanz kann es sich dabei
allenfalls um Personen gehandelt haben, die vor dem Jahre 2001 die
Schweiz besucht haben und die damals u. U. anderen Lebensverhält-
nissen – die den heutigen nicht mehr entsprechen – entstammten.
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Immerhin hat der Parteivertreter zu den in der Vernehmlassung erläu-
terten Abklärungen nicht einmal mehr replikweise Stellung genommen;
die näheren Umstände der früher angeblich erteilten Einreisebewilli-
gungen lassen an dieser Stelle somit keine weiteren Abwägungen und
damit auch nicht die Vermutung eventueller Ungleichbehandlung zu.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des Beschwerde-
führers – nach wiederholtem Asylgesuch mit anschliessender Rück-
führung und nach einem weiteren illegalen Aufenthalt mit zwangs-
weiser Ausschaffung – erst durch die Ehe ein Aufenthaltsrecht im
Fürstentum Liechtenstein erlangt hat. Von daher ist nicht auszu-
schliessen, dass der Gesuchstellerin (unklar ist, ob es sich um eine
Nichte des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau oder von beiden han-
delt) durch eine Gefälligkeitseinladung die Möglichkeit geboten werden
soll, sich nach ihrer Einreise ein wie auch immer geartetes Aufent-
haltsrecht zu verschaffen. Ohnehin kann ein Gastgeber lediglich für
gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, mangels rechtlicher und
faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten
des Gastes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007
vom 10. Juni 2008 E. 5.5).
7.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin
sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c
aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein
Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 291 298)
- das Ausländer- und Passamt Vaduz
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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