Abtei lung II I
C-3667/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
vertreten durch Sozialversicherungsfachmann
Guido Bürle Andreoli, Hauptstrasse 36, Postfach 114,
4702 Oensingen,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3667/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1953 geborene Schweizer Bürgerin A._______, wohnhaft in
Deutschland, arbeitete in den Jahren 1972 bis 1976 und 1983 bis
1992 als Spitalgehilfin/Krankenschwester in der Schweiz. In dieser Zeit
leistete sie obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 1 und 2). Am
28. Dezember 1999 stellte sie ein Gesuch um Gewährung einer Rente
der schweizerischen Invalidenversicherung mit der Begründung, dass
sie seit 1998 einen Bandscheibenvorfall habe, am 31. Mai 1999 an
einer Hepatitis C erkrankt sei sowie an einer Arthrose in beiden Knie-
gelenken und an Rückenbeschwerden leide (act. 3 und 5).
B.
Der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) lagen
bei der Prüfung des Leistungsbegehrens diverse medizinische Be-
richte aus den Jahren 1999 und 2000 vor, welche A._______ im
Wesentlichen eine chronische Hepatitis C, ein Zustand nach Reflux-
ösophagitis, ein Zustand nach dreimaliger Meniskusoperation, eine
chronische Lumboischialgie rechts, eine beginnende Gonarthrose
sowie eine Adipositas attestierten (act. 39, 40, 42, 44 bis 47).
Gestützt darauf diagnostizierte Dr. med. B._______ des IV-ärztlichen
Dienstes in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2000 eine chro-
nische Hepatitis C, eine zeitweise Lumboischialgie sowie eine begin-
nende Gonarthrose beidseits und führte aus, dass A._______ weit-
gehend beschwerdefrei und ohne Symptome ihrer HCV-Infektion sei.
Es bestehe eine Minimalhepatitis mit geringer entzündlicher Aktivität.
A._______ könne ihre Tätigkeit als Krankenschwester unter Beachtung
der gängigen Hygienevorschriften weiterhin ausüben (act. 18).
Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2001 teilte die IVSTA A._______ mit,
dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine durchschnit-
tlich mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres
vorliege. Trotz des Gesundheitsschadens wäre eine Betätigung im
bisherigen Aufgabenbereich zu mehr als der Hälfte zumutbar, und es
könnte eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausgeübt
werden. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch
zu begründen vermöge, weshalb das Leistungsbegehren voraussicht-
lich abgewiesen werden müsse (act. 22).
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Mit Verfügung vom 11. April 2001 wies die IVSTA im Wesentlichen mit
der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung das Leistungs-
begehren von A._______ ab (act. 25). Diese Verfügung blieb unan-
gefochten und erwuchs in Rechtskraft.
C.
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA vom 19. Dezember 2002 über-
mittelte ihr die deutsche Bundesversicherungsanstalt am 10. Januar
2003 weitere medizinische Unterlagen betreffend A._______ aus den
Jahren 2001 und 2002 (act. 29 und 30).
In der Folge kam Dr. med. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes in
ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2003 zum Schluss, dass die
neuen ärztlichen Unterlagen keine Änderung ihrer Beurteilung vom
22. November 2000 bewirkten. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30%
unter antiviraler Therapie bestehe kein Anspruch auf eine Invaliden-
rente (act. 31).
D.
Am 23. August 2007 übermittelte die Deutsche Rentenversicherung
der IVSTA ein neues Leistungsbegehren von A._______ sowie diverse
medizinische Unterlagen aus den Jahren 2003 bis 2005. Zur
Begründung der Neuanmeldung führte A._______ im Wesentlichen
aus, dass sie seit 2001 an "allgemeiner Müdigkeit, Erschöpfung,
Zustand nach Hepatitis C Infektion Typ II sowie diversen Problemen
am Bewegungsapparat" leide (act. 36 bis 38).
Gemäss "freiem nervenärztlichem Gutachten" von Dr. med.
C._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 17. März 2003
leide A._______ an einer Dysthymia (ICD 10 F34.1) mit dissoziativen
Sensibilitätsstörungen (ICD 10 F44.6), an einem Zustand nach
Suizidversuch und selbstschädigendem Verhalten mit Essstörungen
(ICD 10 F50.4) sowie an Übergewicht (ICD 10 E66) und sei in leichten
Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie im Beruf der
Krankenschwester, unter Berücksichtigung der Einschränkungen aus
orthopädischer Sicht, vollschichtig (beziehungsweise "sechs Stunden
und mehr") erwerbsfähig (act. 66 bis 68). Demgegenüber stellte
Dr. med. D._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in
ihrem nervenärztlichen Gutachten vom 16. November 2004 die Dia-
gnosen "somatoforme Schmerzstörung/Somatisierungsstörung und
ängstlich depressive Anpassungsstörung, gebesserte Essstörung bei
depressiv narzisstisch strukturierter Primärpersönlichkeit, degenera-
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tive Veränderungen LWS, Hüft- und Kniegelenke, Hepatitis C mit jetzt
normalen Leberwerten, Refluxoesophagitis" und kam zum Schluss,
dass A._______ nur noch körperlich leichte und psychisch nicht be-
lastende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes "grundsätzlich
sechs oder acht Stunden pro Tag" verrichten könne (act. 69). Dr. med.
E._______, Facharzt für Orthopädie, attestierte A._______ in seinem
fachorthopädischen Gutachten vom 18. November 2005 "chronische
HWS-Schmerzen bei beginnender HWK 5, knöcherner Zwischen-
wirbellochverengung C3-C5 beidseits, multiplen Gelenkblockierungen,
sensiblem Wurzelreiz C8 beidseits, reaktiven Schulter-Nacken-
Muskelschmerzen; eine Bewegungsstörung der BWS bei geringer de-
generativer Wirbelerkrankung und Arthrose der unteren Rippen-
Wirbelgelenke; einen chronischen LWS-Schmerz bei Erkrankung der 4.
und 5. Lendenbandscheibe und Zustand nach Bandscheibenvorfall L5,
schmerzhaften Zwischenwirbelgelenksarthrosen, lumbosacralen Über-
gangsstörungen mit Ligamentopathie der Lig. iliolumbalia beidseits,
beginnender Hüftarthrose links stärker als rechts, schmerzhaft links;
eine schmerzhafte Kniegelenksarthrose links innenseitig und beidseits
der Kniescheibe mit ausgeprägter Kniescheibengleitlagerschmerz-
haftigkeit bei Kniescheibenlagerfehlform (Chondropathia patellae bei
Dysplasie Typ II/III nach Wiberg) und Knorpelschaden nach
Innenmeniscusentfernung links; schmerzfreie teilkontrakte Knick-Senk-
Spreizfüsse mit Hallux valgus und Rotationsfehlstellung 1. Zehe
rechts; ein Impingementsyndrom beider Schultern". In angepassten
Tätigkeiten sei A._______ täglich zu drei bis unter sechs Stunden
arbeitsfähig (act. 70 und 71).
Die ergänzende Stellungnahme von Dr. med. F._______, Facharzt für
Orthopädie, vom 12. April 2007 (act. 72) bezieht sich auf dessen Be-
gutachtung von A._______ aus dem Jahre 2005, welche sich vor-
liegend nicht in den Akten befindet. In dieser Stellungnahme weist
Dr. med. F._______ zudem auf weitere medizinische Unterlagen hin
(Befundbericht von Dr. med. G._______ und Bericht von Dr. med.
H._______ vom 31. Januar 2007), welche ebenfalls nicht aktenkundig
sind.
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA führte Dr. med. I._______ des
IV-ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember
2007 aus, dass die diagnostizierte Hepatitis C keine Aktivität zeige
und daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertige. Auch
sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit gegeben. Die
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orthopädischen Gutachten zeigten zwar eine leichte Verschlechterung
des Gesundheitszustandes, eine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit
resultiere daraus jedoch nicht. Seit der letzten Stellungnahme durch
Dr. med. B._______ vom 31. Januar 2003 sei keine deutliche Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich. In der bisherigen
Tätigkeit sei A._______ nach wie vor zu 30% arbeitsunfähig, während
sie Verweisungstätigkeiten weiterhin zu 100% ausüben könne
(act. 53).
E.
Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2008 teilte die IVSTA A._______ im
Wesentlichen mit, dass in Fällen, in denen eine Rente wegen eines zu
geringen Invaliditätsgrades verweigert worden sei, eine neue Anmel-
dung nur dann geprüft werde, wenn glaubhaft gemacht werde, dass
sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert habe. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, seien sie
voraussichtlich nicht in der Lage, das neue Gesuch zu prüfen (act. 54).
F.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2008 (act. 55) reichte A._______ einen
Befundbericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. J._______,
vom 12. Januar 2007 zu den Akten, welche ihr eine schwere post-
traumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1 G), eine rezidivierende
depressive Störung (mittelgradige Episoden; ICD 10 F33.11),
Essstörungen psychischer Genese (ICD 10 F50.9 G), eine abhängige
asthenisch-ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.7 G), eine
Somatisierungsstörung (ICD 10 F45.0 G), eine anhaltende somato-
forme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4 G) sowie eine totale Arbeitsun-
fähigkeit attestierte (act. 73).
G.
In ihrem Einwand vom 11. Februar 2008 beantragte A._______ im
Wesentlichen das Eintreten auf ihr Leistungsbegehren sowie die Ge-
währung einer Invalidenrente, eventualiter die Durchführung weiterer
medizinischer Abklärungen. Zur Begründung führte sie im Wesent-
lichen aus, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus
den eingereichten medizinischen Unterlagen klar ersichtlich sei
(act. 58).
H.
In seiner Stellungnahme vom 21. April 2008 führte Dr. med.
K._______ des IV-ärztlichen Dienstes im Wesentlichen aus, dass die
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von Dr. med. J._______ gestellten Diagnosen bereits im Gutachten
von Dr. med. C._______ vom 17. März 2003 eingehend kommentiert
und als völlig unhaltbar bezeichnet worden seien. Das Gutachten von
Dr. med. C._______ überzeuge aus professioneller Sicht und in seiner
Argumentation wesentlich mehr. Auch die psychiatrische Expertise
vom 16. November 2004 attestiere keine Arbeitsunfähigkeit. Die
psychiatrischen Expertisen der Jahre 2003 und 2004 relativierten die
Diagnosen und funktionelle Behinderung der Beurteilung durch
Dr. med. J._______. Auf ihnen basiere denn auch die Beurteilung des
IV-ärztlichen Dienstes vom 18. Dezember 2007. Daran sei festzuhalten
(act. 76).
I.
Mit Verfügung vom 29. April 2008 trat die IVSTA im Wesentlichen mit
der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung auf das Leis-
tungsbegehren von A._______ nicht ein (act. 77).
J.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führerin), vertreten durch Sozialversicherungsfachmann Guido Bürle
Andreoli, mit Eingabe vom 4. Juni 2008 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, das Eintreten auf ihr Leistungsbegehren und die Ge-
währung einer Invalidenrente, eventualiter die Durchführung weiterer
medizinischer Abklärungen sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass
die Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der einge-
reichten medizinischen Unterlagen nachgewiesen sei.
K.
Mit Vernehmlassung vom 5. November 2008 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine
neue Anmeldung für eine Rente bei vorheriger, rechtsgültiger Abwei-
sung nur geprüft werde, sofern der Versicherte die Glaubhaftigkeit
einer wesentlichen Änderung des Invaliditätsgrades darzulegen ver-
möge. Scheitere der Nachweis, so trete die IV-Stelle auf das erneute
Gesuch nicht ein. Diesbezüglich sei der Sachverhalt mehrfach dem IV-
ärztlichen Dienst unterbreitet worden, wobei eine materielle Prüfung
sowohl der physischen wie auch der psychischen Leiden statt-
gefunden habe. Mangels Nachweis einer wesentlichen Verschlechte-
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rung der Invalidität seit der letztmals rechtskräftigen Feststellung vom
10. April 2001 (recte: 11. April 2001; act. 25) sei sie deshalb nicht
gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu veranlassen, und habe das
erneute Leistungsgesuch somit durch einen Nichteintretensentscheid
erledigen dürfen.
L.
In ihrer Replik vom 19. Januar 2009 wiederholte die Beschwerdefüh-
rerin ihre bisher gestellten Anträge sinngemäss.
M.
Mit Duplik vom 20. Februar 2009 hielt die IVSTA ihre Anträge aufrecht.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter -
lagen wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Gemäss unbestrittener und glaubwürdiger Angabe des Rechtsver-
treters der Beschwerdeführerin wurde ihm die angefochtene Verfügung
vom 29. April 2008 am 7. Mai 2008 eröffnet. Demnach ist die 30-tägige
Beschwerdefrist am 6. Juni 2008 abgelaufen. Die Beschwerde erfolgte
somit fristgerecht (Art. 60 ATSG).
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 VwVG) einge-
reicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
3.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
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In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf -
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit -
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. April 2008) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor-
malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
3.2 Für das vorliegende Verfahren ist das per 1. Januar 2003 in Kraft
getretene ATSG anwendbar. Die darin enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der
Einkommensvergleichsmethode entsprechen ohnehin den bisherigen,
von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV. Dem-
zufolge beanspruchen die diesbezüglich schon herausgebildeten
Grundsätze auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustel-
len. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist,
sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft ge-
tretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten
(AS 2007 5129 und AS 2007 5155).
4.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen,
zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich –
in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt
die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs-
gegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand
und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit
keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1).
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Liegt eine Verfügung im Streit, mit welcher die Vorinstanz auf eine
Neuanmeldung nicht eingetreten ist, so hat das Bundesverwaltungs-
gericht lediglich die Eintretensfrage zu prüfen (vgl. BGE 132 V 74
E. 1.1 m.w.H.). Auf weitergehende Rechtsbegehren (bspw. Gewährung
einer Invalidenrente, Durchführung von weiteren Sachverhaltsabklä-
rungen) kann mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegen-
standes nicht eingetreten werden.
Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und dem Eintreten auf ihr Leistungsbegehren die
Gewährung einer Invalidenrente, eventualiter die Durchführung wei-
terer medizinischer Abklärungen. Dieser Antrag setzt voraus, dass die
IVSTA das neue Leistungsbegehren materiell abgewiesen hat. Vorab
zu prüfen ist demnach, ob die angefochtene Verfügung einen Nichtein-
tretensentscheid darstellt oder ob die Vorinstanz materiell die Abwei-
sung des neuen Leistungsbegehrens verfügt hat.
4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen,
dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für
den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll
verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE
133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem
Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer
neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte
Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise
verändert hat. Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich
lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung
des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist
sie nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung
verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt
glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne wei-
tere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem
berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon
längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaft-
machung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des
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Bundesgerichts [BGer] I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3 mit Hinweis
auf BGE 109 V 262 E. 3, Urteil BGer 9C_68/2007 vom 19. Oktober
2007 E. 3.3 sowie Urteil BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2).
Insofern steht der Verwaltung also ein gewisser Beurteilungsspielraum
zu.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versi-
cherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist. Sie hat demnach in analoger Weise wie bei
einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 130 V
71; AHI 1999 S. 83 E. 1b, mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung
keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.
Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver-
änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V
71 E. 3.2.2 f.).
4.2 Laut Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2008
war die IVSTA "nicht in der Lage, das neue Gesuch zu prüfen". Zur
Begründung verwies die IVSTA auf Art. 87 Abs. 4 IVV und führte im
Wesentlichen aus, dass die zugestellten Unterlagen nicht auf eine
Änderung des Gesundheitszustandes schliessen liessen.
Nach Eingang der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin unter-
breitete die IVSTA die neu eingereichten medizinischen Unterlagen
ihrem ärztlichen Dienst zur Beantwortung der Frage, ob "durch die
neuen Unterlagen glaubhaft gemacht werde, dass sich der Invaliditäts-
grad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe"
(act. 52). In seiner dreiseitigen Stellungnahme vom 18. Dezember
2007 würdigte Dr. med. I._______ des IV-ärztlichen Dienstes die
neuen medizinischen Unterlagen eingehend und kam dabei zum
Schluss, dass weder die Hepatitis C noch die psychiatrischen Leiden
eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Die orthopädischen
Gutachten zeigten zwar eine leichte Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes, eine relevante funktionelle Einschränkung resultiere
daraus jedoch nicht. Seit der letzten Stellungnahme durch Dr. med.
B._______ vom 31. Januar 2003 sei keine deutliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes eingetreten. In der bisherigen Tätigkeit sei
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die Beschwerdeführerin nach wie vor zu 30% arbeitsunfähig, während
sie Verweisungstätigkeiten weiterhin zu 100% ausüben könne
(act. 53).
Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge einen Befundbericht
der behandelnden Psychiaterin vom 12. Januar 2007 zu den Akten
reichte (act. 55), führte Dr. med. K._______ des IV-ärztlichen Dienstes
in seiner Stellungnahme vom 21. April 2008 zudem im Wesentlichen
aus, dass die von Dr. med. J._______ gestellten Diagnosen (schwere
posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Stö-
rungen mittelgradiger Episoden und abhängig asthenisch-ängstliche
Persönlichkeitsstörung) bereits im Gutachten von Dr. med. C._______
vom 17. März 2003 eingehend kommentiert und als völlig unhaltbar
bezeichnet worden seien, wobei dieses aus professioneller Sicht und
in seiner Argumentation wesentlich mehr überzeuge. Die psychiatri-
schen Expertisen der Jahre 2003 und 2004, welche keine Arbeits-
unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestierten, relativierten den
Befundbericht von Dr. med. J._______. Auf ihnen basiere denn auch
die Beurteilung des IV-ärztlichen Dienstes vom 18. Dezember 2007.
Daran sei festzuhalten (act. 76).
4.3 Die angefochtene Verfügung der IVSTA stützt sich auf diese Beur-
teilungen ihres ärztlichen Dienstes. Dr. med. I._______ und Dr. med.
K._______ haben sich durch die vertiefte Prüfung der medizinischen
Unterlagen jedoch nicht bloss zur Frage geäussert, ob mit der Neu-
anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht wurde,
dass sich der Grad der Invalidität der Beschwerdeführerin in einer für
den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Indem sie den psychia-
trischen Befundbericht von Dr. med. J._______ im Vergleich zu den
anderen psychiatrischen Gutachten als "nicht überzeugend" qualifi-
zierten, das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
mit 30% bezifferten und den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den
31. Dezember 2003 festsetzten, haben sie vielmehr eine umfassende
materielle Prüfung der medizinischen Unterlagen vorgenommen (vgl.
auch Urteil BGer I 771/05 vom 12. Juni 2006 E. 1.). Selbst die IVSTA
stellte in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2008 zutreffend fest,
dass der IV-ärztliche Dienst eine materielle Prüfung sowohl der
physischen wie auch der psychischen Leiden durchgeführt habe.
Die IVSTA hat damit nicht bloss geprüft, ob eine anspruchsrelevante
Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht wurde, sondern
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darüber hinaus materiell abgeklärt, ob und allenfalls in welchem Aus-
mass sich der Invaliditätsgrad seit der letzten einlässlichen Beurteilung
geändert hat. Dieses Vorgehen steht dem Erlass eines Nichteintre-
tensentscheides entgegen.
Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 29. April 2008 ist dem-
nach – trotz anders lautendem Dispositiv – als materielle Abweisung
des neuen Leistungsbegehrens zu qualifizieren.
5.
Bei dieser Sachlage beschränkt sich der Streitgegenstand nicht auf
die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Vielmehr ist vorliegend zu
überprüfen, ob die IVSTA zu Recht eine relevante Änderung des
Invaliditätsgrades seit Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung
verneint und das neue Leistungsbegehren (faktisch) abgewiesen hat.
5.1 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Ände-
rung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beur-
teilung dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der
letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände-
rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes)
beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; siehe unten E.
4.4). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das
heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad renten-
wirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin -
weisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche glei-
chermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V
108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05
vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich
(BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht -
Rechtsprechung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
Vorliegend ist somit zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der ersten
(11. April 2001) und der zweiten Verfügung (29. April 2008) eine
Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist und ob dieser im April
2008 ein rentenbegründendes Ausmass erreichte.
Seite 13
C-3667/2008
5.2 Vorab sind die für die Bestimmung des Invaliditätsgrads massgeb-
lichen Bestimmungen und Grundsätze darzustellen.
5.2.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad von
mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf
eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei
mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 2
IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den seit 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) beziehungsweise
Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [5. IV-
Revision]) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter
IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen
wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), was vorliegend der Fall ist. Die
einschlägige Bestimmung der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung
(Art. 29 Abs. 4 IVG [5. IV-Revision]) wurde zwar neu formuliert, hat
aber inhaltlich keine Änderung erfahren, weshalb die hierzu entwi-
ckelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann.
5.2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
Seite 14
C-3667/2008
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten
konkret noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur
die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2,
114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Scha-
denminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V
28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw.
am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Ver-
weisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
5.2.3 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Seite 15
C-3667/2008
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las-
sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) oder
der ärztlichen Dienste kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht genügen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen
verfügen (Urteile BGer I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und
I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwingend erforderlich ist,
dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV
führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen
des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchun-
gen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die
vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Un-
tersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht
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C-3667/2008
in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen
um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts
geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in
den Hintergrund rückt (vgl. Urteile BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1 sowie I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, beide
mit Hinweisen).
5.3
5.3.1 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. April 2001 hat die IVSTA
das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember
1999 abgewiesen, weil keine Invalidität vorliege, die einen Renten-
anspruch zu begründen vermöge (act. 25). Die IVSTA stützte sich
dabei auf die medizinische Beurteilung von Dr. med. B._______ des
IV-ärztlichen Dienstes vom 22. November 2000. Diese setzte sich mit
den eingereichten medizinischen Unterlagen eingehend auseinander
und kam dabei zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre
Tätigkeit als Krankenschwester trotz chronischer Hepatitis C, zeit-
weiser Lumboischialgie sowie beginnender Gonarthrose beidseits
weiterhin ausüben könne (act. 18).
5.3.2 Der angefochtenen Verfügung der IVSTA vom 29. April 2008
lagen im Wesentlichen die vorgenannten Beurteilungen von Dr. med.
I._______ und Dr. med. K._______ des IV-ärztlichen Dienstes vom
18. Dezember 2007 und 21. April 2008 zugrunde (act. 53 und 76).
5.3.3 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass sich
ihr Gesundheitszustand aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht
zwischenzeitlich massgeblich verschlechtert habe.
5.3.4 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht liegen diverse medi-
zinische Berichte aus den Jahren 2001, 2002, 2005 und 2007 vor
(act. 48, 50, 61, 64, 65 und 70 bis 72). Im orthopädischen Gutachten
von Dr. med. F._______ vom 14. Mai 2002 fehlt jedoch ein
wesentlicher Teil der Schlussfolgerung, da lediglich die ungeraden
Seiten dieses Gutachtens aktenkundig sind (act. 48). Hinzu kommt,
dass sich der Bericht von Dr. med. F._______ vom 12. April 2007 auf
ein von ihm erstelltes Gutachten aus dem Jahre 2005 bezieht, welches
sich auch nicht in den Akten befindet (act. 72).
Seite 17
C-3667/2008
Das aktenkundig aktuellste und sehr umfassende Gutachten aus
orthopädischer Sicht von Dr. med. E._______ vom 18. November 2005
attestierte der Beschwerdeführerin "chronische HWS-Schmerzen bei
beginnender HWK 5, knöcherner Zwischenwirbellochverengung C3-C5
beidseits, multiplen Gelenkblockierungen, sensiblem Wurzelreiz C8
beidseits, reaktiven Schulter-Nacken-Muskelschmerzen; eine Bewe-
gungsstörung der BWS bei geringer degenerativer Wirbelerkrankung
und Arthrose der unteren Rippen-Wirbelgelenke; einen chronischen
LWS-Schmerz bei Erkrankung der 4. und 5. Lendenbandscheibe und
Zustand nach Bandscheibenvorfall L5, schmerzhaften Zwischenwirbel-
gelenksarthrosen, lumbosacralen Übergangsstörungen mit Ligamento-
pathie der Lig. iliolumbalia beidseits, beginnender Hüftarthrose links
stärker als rechts, schmerzhaft links; eine schmerzhafte Kniegelenks-
arthrose links innenseitig und beidseits der Kniescheibe mit aus-
geprägter Kniescheibengleitlagerschmerzhaftigkeit bei Kniescheiben-
lagerfehlform (Chondropathia patellae bei Dysplasie Typ II/III nach
Wiberg) und Knorpelschaden nach Innenmeniscusentfernung links;
schmerzfreie teilkontrakte Knick-Senk-Spreizfüsse mit Hallux valgus
und Rotationsfehlstellung 1. Zehe rechts; ein Impingementsyndrom
beider Schultern". In angepassten Tätigkeiten sei A._______ täglich zu
drei bis unter sechs Stunden arbeitsfähig. Zu vermeiden seien Heben
und Tragen von Lasten über 10 kg, häufiges Bücken, Treppensteigen,
Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten an Maschinen. Die
Arbeit an Büromaschinen sei möglich, wenn diese abwechselnd im
Sitzen und Stehen bedient werden könnten. Bildschirmarbeit sei
möglich, wenn diese weniger als die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch
nehme (act. 70 und 71).
Diesbezüglich führt Dr. med. I._______ des IV-ärztlichen Dienstes in
seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 aus, die orthopä-
dischen Gutachten zeigten zwar eine leichte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes, eine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit
resultiere daraus jedoch nicht (act. 53).
Wie erwähnt kann auf Stellungnahmen des RAD oder der ärztlichen
Dienste nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrecht-
lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und da-
rüber hinaus die Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Dass
Dr. med. I._______ die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht
hatte, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich
Seite 18
C-3667/2008
nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich der
fachlichen Qualifikation von Dr. med. I._______. Dieser Arzt verfügt
über den Facharzttitel FMH für Allgemeinmedizin. Mit Blick auf die bei
der Beschwerdeführerin vorliegenden orthopädischen Leiden wäre das
Einholen der Stellungnahmen bei entsprechend ausgebildeten Fach-
ärzten notwendig gewesen, um den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht zu genügen. Da die Vor-
instanz ein derartiges Vorgehen unterlassen hat, kann bereits aus
diesem Grund nicht auf den Bericht von Dr. med. I._______ vom
18. Dezember 2007 abgestellt werden. Insbesondere fällt die Beant-
wortung der Frage, ob aufgrund der vom Orthopäden Dr. med.
E._______ gestellten Diagnosen eine länger andauernde Arbeits-
unfähigkeit vorliegt, in die Kompetenz eines entsprechenden Spezial-
arztes.
Hinzu kommt, dass die aus orthopädischer Sicht von Dr. med.
I._______ postulierte Arbeitsfähigkeit von 100% nicht rechtsgenüglich
begründet wurde und mit Blick auf die Beurteilung von Dr. med.
E._______ auch nicht nachvollziehbar ist.
Hinsichtlich der Beurteilung durch Dr. med. E._______ ist festzu-
stellen, dass das Gutachten zwar sehr umfassend ausfällt, sich
bezüglich der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit jedoch lediglich
dazu äussert, ob der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit oder
eine angepasste Tätigkeit im Umfang von unter drei Stunden pro Tag,
drei bis unter sechs Stunden pro Tag oder von mindestens sechs
Stunden pro Tag zumutbar sei. Eine solche – auf die Rechtsgrund-
lagen in Deutschland ausgerichtete – Klassifizierung ist aber für die
Invaliditätsbemessung nach schweizerischem Recht zu ungenau.
5.3.5 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes aus
psychiatrischer Sicht liegen diverse Berichte aus den Jahren 2003,
2004 und 2007 vor (act. 66, 67, 69 und 73). Diesbezüglich beurteilen
die Ärzte den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin unterschiedlich.
Dr. med. C._______ stellte in seinem freien nervenärztlichen Gut-
achten vom 17. März 2003 die Diagnosen Dysthymia (ICD 10 F34.1)
mit dissoziativen Sensibilitätsstörungen (ICD 10 F44.6), Zustand nach
Suizidversuch und selbstschädigendem Verhalten mit Essstörungen
(ICD 10 F50.4) sowie Übergewicht (ICD 10 E66) und kam zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin in leichten Tätigkeiten auf dem
Seite 19
C-3667/2008
allgemeinen Arbeitsmarkt sowie im Beruf der Krankenschwester, unter
Berücksichtigung der Einschränkungen aus orthopädischer Sicht, voll-
schichtig (beziehungsweise "sechs Stunden und mehr") erwerbsfähig
sei (act. 66 bis 68). Dr. med. C._______ erwähnt zudem einen Ab-
schlussbericht der Klinik X._______ (Klinik für psychosomatische
Medizin) vom 26. September 2002 betreffend stationärem Aufenthalt
der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2002 bis 17. September 2002.
Dieser Abschlussbericht befindet sich vorliegend nicht in den Akten.
Demgegenüber diagnostizierte Dr. med. D._______ in ihrem nerven-
ärztlichen Gutachten vom 16. November 2004 eine "somatoforme
Schmerzstörung/Somatisierungsstörung und ängstlich depressive An-
passungsstörung, gebesserte Essstörung bei depressiv narzisstisch
strukturierter Primärpersönlichkeit, degenerative Veränderungen LWS,
Hüft- und Kniegelenke, Hepatitis C mit jetzt normalen Leberwerten,
Refluxoesophagitis". Die Beschwerdeführerin könne nur noch körper-
lich leichte und psychisch nicht belastende Tätigkeiten des allge-
meinen Arbeitsmarktes "grundsätzlich sechs oder acht Stunden pro
Tag" verrichten (act. 69).
Gemäss Befundbericht von Dr. med. J._______ vom 12. Januar 2007
leide die Beschwerdeführerin an einer schweren posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD 10 F43.1 G), einer rezidivierenden depres-
siven Störung mittelgradiger Episoden (ICD 10 F33.11), Essstörungen
psychischer Genese (ICD 10 F50.9 G), einer abhängigen asthenisch-
ängstlichen Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.7 G), einer Somatisie-
rungsstörung (ICD 10 F45.0 G) sowie einer anhaltenden somato-
formen Schmerzstörung (ICD 10 F45.4 G) und sei total arbeitsunfähig
(act. 73).
In Würdigung dieser medizinischen Unterlagen führt Dr. med.
K._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom
21. April 2008 aus, dass die von Dr. med. J._______ gestellten
Diagnosen bereits im Gutachten von Dr. med. C._______ vom
17. März 2003 eingehend kommentiert und als völlig unhaltbar be-
zeichnet worden seien. Das Gutachten von Dr. med. C._______ über-
zeuge aus professioneller Sicht und in seiner Argumentation wesent-
lich mehr. Auch die psychiatrische Expertise vom 16. November 2004
attestiere keine Arbeitsunfähigkeit. Die psychiatrischen Expertisen der
Jahre 2003 und 2004 relativierten die Diagnosen und funktionelle Be-
hinderung der Beurteilung durch Dr. med. J._______. Auf diesen
Seite 20
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basiere denn auch die Beurteilung des IV-ärztlichen Dienstes vom
18. Dezember 2007. Daran sei festzuhalten (act. 76).
In seiner Beurteilung verkennt Dr. med. K._______, dass im Gutachten
vom 16. November 2004 nur noch Verweisungstätigkeiten als zumut-
bar erachtet wurden. Zu der Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit äussert sich Dr. med. D._______ nicht. Ferner wurde der Be-
richt von Dr. med. C._______ rund 5 Jahre vor Erlass der ange-
fochtenen Verfügung erstellt, was den Beweiswert dieses Gutachtens
relativiert, da bekanntlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung massgeblich sind (vgl. E. 3.1 hiervor).
Hinzu kommt, dass Dr. med. K._______ über den Facharzttitel FMH für
Allgemeinmedizin verfügt und mit Blick auf die bei der Beschwerde-
führerin vorliegenden psychischen Leiden sowie die zuvor erwähnte
Rechtsprechung das Einholen der Stellungnahmen bei entsprechend
ausgebildeten Fachärzten notwendig gewesen wäre, um den allgemei-
nen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht zu
genügen.
Hinsichtlich der vorgenannten Gutachten aus Deutschland gilt zudem
anzumerken, dass die gemäss deutscher Praxis erfolgte Angabe der
Restarbeitsfähigkeit im Umfang von unter drei Stunden pro Tag, drei
bis sechs Stunden pro Tag oder von mindestens sechs Stunden pro
Tag für die Invaliditätsbemessung nach schweizerischem Recht zu
ungenau ist (vgl. auch E. 5.3.4 hiervor).
5.4 Angesichts des Alters, der Widersprüchlichkeit sowie der Unvoll-
ständigkeit der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen
lässt sich somit nicht beurteilen, ob im Zeitraum zwischen der ersten
(11. April 2001) und der zweiten Verfügung (29. April 2008) eine
Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist und ob dieser im April
2008 ein rentenbegründendes Ausmass erreichte. Der medizinische
Sachverhalt erweist sich demnach als ungenügend abgeklärt. Die
angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die
IVSTA zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklä-
rungen (Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz; medizinisch nachvollziehbar begrün-
dete Beurteilung betreffend [Rest-]Arbeitsfähigkeit und massgeblichen
Zeitraum) vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu
verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Seite 21
C-3667/2008
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Der Vorinstanz werden
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berücksich-
tigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'500.-
festgelegt.
Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 29. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter neuer Abklärung im
Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zu bezahlen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Seite 23
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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