B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3667/2011
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentengesuch,
Verfügung vom 23. Mai 2011.
C-3667/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am 19. Februar 1959 geborene und in Kroatien wohnhafte
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde aufgrund eines the-
rapierefraktären lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit nachgewie-
sener flachbogiger paramedian gelegener linksbetonter kleiner Diskus-
hernie S1 mit konsekutiv minimer epiduraler Kompression sowie ge-
ringgradiger dorsaler Verlagerung der durchziehenden Nervenwurzel S1
von seinem Hausarzt in die Klinik V._______ eingewiesen, wo er sich
vom 20. November 2006 bis zum 30. Dezember 2006 einem Rehabilitati-
onsprogramm unterzog (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 51
f.). Aufgrund seiner Beschwerden meldete sich der Beschwerdeführer,
der gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 23. Februar 2007 zu-
letzt von 1990 bis Ende Juni 2007 als angelernter Schreiner bei der
F._______ AG _______ angestellt war (vgl. act. 1), erstmals am 11. Ja-
nuar 2007 bei der IV-Stelle X._______ (im Folgenden: IVST X._______)
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. act. 2 S.
14, 3 S. 1).
A.b In der Folge leitete die IVST X._______ eine Frühintervention in Form
von beruflichen Massnahmen ein (vgl. act. 2-5, 7-10, 15-22 sowie 24-34),
die gemäss Mitteilung vom 9. Oktober 2007 am 30. September 2007 ih-
ren Abschluss fanden (vgl. act. 11). Um die Rentenfrage zu prüfen, holte
die IVST X._______ beim Regional Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz
eine abschliessende Beurteilung ein. Gestützt auf den Bericht der Klinik
V._______ vom 8. Januar 2007, die auch eine Evaluation der funktionel-
len Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt hatte, diagnostizierte der RAD
Arzt am 25. Oktober 2007 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit
bzw. bei Chrondrosen L4/L5 und L5/S1, Spondylarthrosen von L3 bis S1,
paramedianer linksbetonter Diskushernie S1 mit leichter epiduraler Kom-
pression, geringgradiger dorsaler Verlagerung der Nervenwurzel S1 so-
wie ein minimes Retroglissment. Des Weiteren stellte er eine Muskelzer-
rung Musculus triceps surae links sowie eine Anpassungsstörung mit
vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23:
Angst, Sorgen, Anspannung und Schlafstörung) fest (vgl. act. 41 S. 4).
Aufgrund seiner Feststellungen attestierte der Arzt dem Beschwerdefüh-
rer in seiner angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
seit dem 6. Oktober 2006, erachtete jedoch mittelschwere adaptierte Tä-
tigkeiten mit maximalem Hantieren von Lasten bis zu 20kg zu 100% als
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Seite 3
zumutbar, wobei vorgeneigtes Stehen nur manchmal vorkommen und bei
Bedarf unterbrochen werden sollte (vgl. act. 41 S. 5).
A.c Gestützt auf diese Stellungnahme des RAD Ostschweiz vom 25. Ok-
tober 2007 wies die IVST X._______ mit der ihren Vorbescheid vom 19.
November 2007 (act. 35) im Wesentlichen bestätigenden Verfügung vom
15. Januar 2008 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers infolge
eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 6% ab (vgl. act. 40).
Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 ersuchte der Hausarzt des Be-
schwerdeführers die IVST X._______, die Rentenfrage erneut zu prüfen
mit der Begründung, der Beschwerdeführer leide gemäss seinem behan-
delnden Psychiater nun auch zusätzlich unter somatoformen Schmerzstö-
rungen. Nachdem sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage mit der er-
neuten Prüfung des Gesuchs einverstanden erklärt hatte (Eingang bei der
IVST X._______ am 27. Oktober 2008, vgl. act. 47), wurde eine interdis-
ziplinäre Begutachtung beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut Basel (im
Folgenden: ABI) angeordnet (vgl. act. 49-63). Mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit stellten die Gutachter in ihrem Gutachten vom 23. Juni
2009 ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre
Symptomatik mit linksrezessaler Diskushernie L5/S1 sowie medianer
Diskusprotrusion L4/L5 ohne Neurokompression fest. Des Weiteren diag-
nostizierten die Ärzte eine ausgeprägte Schmerzverarbeitungsproblema-
tik sowie eine Symptomausweitung, die indes keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit zeitigten. Psychische Leiden mit Krankheitswert wurden
hingegen keine festgestellt (vgl. act. 63 S. 14 und 22). Die Gutachter at-
testierten in der Gesamtbeurteilung für den angestammten Beruf nach
wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit, in einer leichten bis mittelschweren
Verweisungstätigkeit mit wechselnder Position, bei welcher zudem eine
Hebe- und Traglimite von 15kg nur ausnahmsweise überschritten wird,
erachteten sie den Beschwerdeführer hingegen zu 100% arbeitsfähig.
Gestützt auf die abschliessende Beurteilung des RAD Ostschweiz vom 7.
Juli 2009 (vgl. act. 66 S. 6 f.), der sich den Feststellungen des ABI an-
schloss, wies die IVST X._______ mit der ihren Vorbescheid vom 28. Juli
2009 (act. 64) im Wesentlichen bestätigenden Verfügung vom 21. Sep-
tember 2009 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers infolge ei-
nes rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 5% ab (vgl. act. 65).
Die Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
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Seite 4
C.
C.a
Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer, nun ver-
treten durch den Rechtsvertreter lic. iur. Gojko Reljic, unter Beilage eines
Arztberichtes des Psychiaters Dr. med. C._______ vom 4. Oktober 2010
erneut ein Rentengesuch bei der IVST X._______ mit der Begründung
ein, sein Gesundheitszustand habe sich seit der ablehnenden Verfügung
vom 21. September 2009 wesentlich verschlechtert. Zugleich ersuchte er
die IVST X._______, die Akten zufolge seines Wegzugs nach Kroatien
zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA,
im Folgenden auch: Vorinstanz) weiterzuleiten (vgl. act. 67 f.). Nachdem
die IVST X._______ zunächst eine Stellungnahme beim RAD Ostschweiz
eingeholt hatte, leitete sie am 13. Januar 2011 die Akten zuständigkeits-
halber an die IVSTA weiter (vgl. act. 69).
C.b Gestützt auf die Stellungnahme des RAD Ostschweiz teilte die Vorin-
stanz mit Vorbescheid vom 17. Februar 2011 im Wesentlichen mit, es sei
nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität seit
der letzten rentenabweisenden Verfügung erheblich verändert habe,
weshalb das neue Gesuch materiell nicht geprüft werden könne (vgl. act.
70). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. und 28. Feb-
ruar 2011 einen Einwand gegen die Beurteilung des RAD Ostschweiz er-
hoben hatte (vgl. act. 71 und 73), holte die Vorinstanz beim RAD Rhone
eine Zweitmeinung ein. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 17. Mai
2011 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Mai 2011 auf die Neuan-
meldung vom 5. Januar 2011, eingegangen bei der Vorinstanz am 6. Ja-
nuar 2011, mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes nicht ein (vgl. act. 74-77).
D.
Unter Beilage mehrerer ärztlicher Berichte aus dem Zeitraum vom 16.
März 2011 bis zum 7. Mai 2011 gelangte der Beschwerdeführer, nach wie
vor vertreten durch den Rechtsvertreter lic. iur. Gojko Reljic, mit Be-
schwerde vom 28. Juni 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte sinngemäss, die Verfügung vom 23. Mai 2011 sei aufzuheben und
es sei auf sein Gesuch vom 6. Januar 2011 einzutreten, beziehungsweise
es sei ihm ab dem 1. Januar 2010 eine ganze Invaliditätsrente zuzuspre-
chen oder die Sache erneut abzuklären. Zur Begründung verwies er im
Wesentlichen auf seine Einwände im vorinstanzlichen Verfahren, wonach
er gemäss seinem Psychiater in einer leichten beruflichen Tätigkeit
höchstens zu 50% arbeitsfähig sei. Er befinde sich seit seinem Wegzug
C-3667/2011
Seite 5
nach Kroatien aufgrund seiner physischen und psychischen Leiden in
ständiger ärztlicher Behandlung. Die von Dr. med. C._______ abwei-
chende Einschätzung des RAD-Arztes könne nicht akzeptiert werden.
Zudem sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im ABI-Gutachten nicht
weiter erstaunlich, da solche Gutachten oft zu Ungunsten der versicher-
ten Personen ausfielen.
E.
Mit Eingaben vom 20. Juli 2011, vom 2. September 2011, vom 10. Okto-
ber 2011, vom 11. November 2011 sowie vom 27. Dezember 2011 reichte
der Beschwerdeführer weitere medizinische Dokumente aus dem Zeit-
raum vom 27. Juni 2011 bis zum 19. Dezember 2011 ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie im
Rahmen des erneuten Leistungsbegehrens sowie zuletzt im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die zahlreich eingereichten ärztlichen Unterlagen
wiederholt dem regionalärztlichen Dienst zur Beurteilung unterbreitet ha-
be. Dieser halte in der abschliessenden Beurteilung fest, dem Beschwer-
deführer sei in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben
und Tragen bereits seit dem 22. Juni 2009 eine ganztätige Arbeit zumut-
bar.
G.
Nachdem der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 13.
Februar 2012 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- am
24. Februar 2012 geleistet hatte, hielt er mit Replik vom 9. März 2012 an
seiner Beschwerde fest. Ergänzend zweifelte er die fachliche Qualifikati-
on der RAD-Ärztin an, zumal nicht die vollständige medizinische Doku-
mentation, welche er beschwerdeweise eingereicht habe, berücksichtigt
worden sei.
H.
In ihrer Duplik vom 27. März 2012 bestätigte die Vorinstanz sinngemäss
ihre bisherigen Anträge sowie deren Begründung und fügte an, dass der
RAD-Ärztin die fachliche Qualifikation nicht abgesprochen werden könne
und sie sich bei ihrer Beurteilung anhand der zahlreichen medizinischen
Unterlagen ein schlüssiges sowie nachvollziehbares Bild der geklagten
Leiden habe machen können, was ihr eine widerspruchsfreie Beschrei-
C-3667/2011
Seite 6
bung der medizinischen Situation sowie eine einleuchtende Begründung
der Zusammenhänge in arbeitsmedizinischer Hinsicht ermöglicht habe.
I.
Nachdem mit Verfügung vom 19. April 2012 der Schriftenwechsel ge-
schlossen worden war, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
3. Mai 2012 weitere ärztliche Berichte aus dem Zeitraum vom 18. August
2010 bis zum 17. April 2012 ein. Diese wurden samt deren Übersetzun-
gen mit Verfügung vom 10. Juli 2012 der Vorinstanz zur Stellungnahme
unterbreitet, die mit Eingabe vom 27. September 2012 an ihren bisheri-
gen Anträgen sowie deren Begründungen festhielt.
J.
Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 27. September 2012 wurde dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 zur Kenntnis ge-
bracht. Mit Eingabe vom 5. November 2012 hielt dieser seine Beschwer-
de aufrecht. Mit einer weiteren Eingabe vom 5. November 2012 reichte
der Beschwerdeführer weitere ärztliche Berichte aus dem Zeitraum vom
28. Februar 2012 bis zum 20. August 2012 ein, welche der Vorinstanz am
24. Dezember 2012 unter Hinweis auf den geschlossenen Schriften-
wechsel zur Kenntnis gebracht wurden.
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 28. Juni 2011, mit der die Nichtein-
tretensverfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2011 angefochten worden
ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
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Seite 7
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen ge-
hört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen
über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung bzw. Änderung. Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 ATSG).
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Für die eingeschrieben
versandte Verfügung vom 23. Mai 2011 ist kein Zustellnachweis akten-
kundig. Diesbezügliche Erkundigungen bei der Post sind zum heutigen
Zeitpunkt nicht mehr möglich, so dass nach Treu und Glauben (Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) die Beschwerde als fristgerecht eingereicht zu gelten
hat.
Der mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2012 einverlangte Verfah-
renskostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 24. Februar 2012
fristgerecht geleistet, weshalb auf die im Übrigen formgerecht eingereich-
te Beschwerde mit in Erwägung 4.3 folgender Einschränkung einzutreten
ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Aus den Akten geht nicht zweifelsfrei hervor, welche Staatsangehö-
rigkeit der Beschwerdeführer besitzt. Teilweise werden Angaben gemacht,
dass er Staatsangehöriger von Kroatien sei (vgl. act. 1 S. 1, 19, 41 S. 2)
und teilweise finden sich Angaben, wonach er die bosnische Staatsbür-
gerschaft besitzen soll (vgl. act. 6 S. 1, 41 S. 5, 66 S. 2, 69 S. 4).
C-3667/2011
Seite 8
2.2 Für die Frage des anwendbaren Rechts ist dies indes ohne Belang.
Sowohl aus dem auf kroatische Staatsangehörige anwendbaren Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik
Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (nachfolgend: Sozial-
versicherungsabkommen; SR 0.831.109.291.1) als auch aus dem auf
bosnische Staatsangehörige nach wie vor anwendbaren Abkommen vom
8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, BGE
119 V 98 E. 3) geht jeweils hervor, dass sich der Rentenanspruch der
Versicherten ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht
bestimmt (vgl. zum anwendbaren Recht für kroatische Staatsangehörige
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden: BVGer] C-765/2012
vom 20. Juni 2013, E. 2.1 sowie für bosnische Staatsangehörige Urteil
des BVGer C-3172/2008 vom 13. Oktober 2010, E. 2.1).
3.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschrif-
ten Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens je-
doch bei Erlass der Verfügung vom 23. Mai 2011 in Kraft standen; weiter
aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher ent-
standener Leistungsansprüche von Belang sind. Vorliegend sind dies ins-
besondere das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision;
AS 2007 5129), die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung (IVV, SR 831.201; in der entsprechenden Fassung der 5. IV-
Revision) sowie das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012
in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den von
der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
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Seite 9
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich
auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Ok-
tober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Beg-
riffsbestimmungen verwiesen wird.
4.
4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu
denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in
Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen-
stand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit
an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung
ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1).
4.2 Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine
Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat
demnach im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die
Neuanmeldung nicht eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.w.H.).
4.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm ein rentenberech-
tigender Invaliditätsgrad anzuerkennen und dementsprechend eine Rente
in gesetzlicher Höhe zuzusprechen, liegen seine Begehren ausserhalb
des Anfechtungs- und des möglichen Streitgegenstandes, setzt deren
Beurteilung doch eine materielle Prüfung seines Gesundheitszustandes
und der daraus folgenden Arbeitsfähigkeit voraus. Insoweit kann daher
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
5.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert,
so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn
die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Da-
nach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen, dass sich der Grad
der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erhebli-
chen Weise geändert hat.
5.1 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll
verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133
V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem Grund-
C-3667/2011
Seite 10
gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prü-
fung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt
sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat.
Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich lautenden und
nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhal-
tes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang
einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die
Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie
dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht-
eintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere
Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt – und dement-
sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforde-
rungen stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 489/05 vom 4. April 2007
E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3, Urteile des Bundesgerichts
9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 sowie 9C_286/2009 vom 28.
Mai 2009 E. 2.2).
5.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung
dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der
versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er-
werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 130 V
71 E. 3.2.3; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision).
Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hin-
sichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein
(siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisi-
onsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neu-
anmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4)
– ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hin-
weisen; Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 1996 IV Nr.
70 S. 204 E. 3a).
5.3 Für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 87 IVV auf die Neuanmeldung des Beschwerde-
C-3667/2011
Seite 11
führers vom 5. Januar 2011 zu Recht nicht eingetreten ist, sind demnach
die nach dem Verfügungszeitpunkt vom 23. Mai 2011 eingegangenen
resp. verfassten ärztlichen Dokumente unbeachtlich. Die versicherte Per-
son muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (vgl. hierzu
BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des BGer 8C_288/2011 vom 5. Mai 2011
und 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008 sowie Urteil des EVG I 734/05 vom
8. März 2006 E. 3.2).
Zudem gilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit
der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beur-
teilt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach-
verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E.
1b mit Hinweisen).
6.
Hinsichtlich der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorlie-
genden Verfahren als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die
Verfügung der IVST X._______ vom 21. September 2009 (act. 65) zu gel-
ten, mit welcher die IVST X._______ das zweite Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2008 abgewiesen hat. Zu beurteilen
ist daher, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen der das
Gesuch abweisenden Verfügung vom 21. September 2009 und der vor-
liegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 23. Mai 2011
glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 5.2 hiervor).
6.1 Die Verfügung vom 21. September 2009 (act. 65) stützte sich auf die
medizinische Stellungnahme des RAD Ostschweiz vom 7. Juli 2009 (Dr.
med. J._______, act. 66 S. 6 f.), in welcher sich der Arzt vollumfänglich
den Feststellungen im Gutachten des ABI vom 23. Juni 2009 (act. 63) an-
schloss. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein
chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sym-
ptomatik mit linksrezessaler Diskushernie L5/S1 sowie medianer
Diskusprotrusion L4/L5 ohne Neurokompression festgestellt. Des Weite-
ren wurde – allerdings ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – eine
ausgeprägte Schmerzverarbeitungsproblematik sowie eine Symptom-
C-3667/2011
Seite 12
ausweitung diagnostiziert (vgl. act. 63 S. 22). Psychische Leiden mit
Krankheitswert konnten hingegen keine festgestellt werden (vgl. act. 63
S. 14 und 22 f.).
6.1.1 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde in einer Gesamtbeurteilung
festgehalten, dass es sich beim angestammten Beruf des Beschwerde-
führers um eine schwere körperliche Tätigkeit handle, für die aufgrund der
Pathologie im Bereich der unteren Wirbelsäule bleibend eine volle Ar-
beitsunfähigkeit bestehe und welche Einschränkung aufgrund der anam-
nestischen Angaben seit August 2006 vorhanden sei.
6.1.2 Gestützt auf diese Beurteilung hat die damals zuständige IVST
X._______ anschliessend einen Einkommensvergleich durchgeführt und
einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 5% festge-
stellt (vgl. act. 66 S. 10). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens keine Einwände vorgebracht hatte, wurde das er-
neute Leistungsbegehren vom 27. Oktober 2008 mit Verfügung vom 21.
September 2009 abgewiesen (vgl. act. 64 f.). Diese Verfügung ist
schliesslich unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Be-
schwerdeführer demnach im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Ein-
wände gegen das Gutachten des ABI vom 22. Juni 2009 (act. 63) vor-
bringt, kann dieses nicht mehr überprüft werden, zumal das in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegebene, auf allseitigen Untersuchungen
beruhende und die geklagten Beschwerden berücksichtigende Gutachten
ohnehin für die streitigen Belange umfassend und in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein-
leuchtend ist (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3a). Insbesondere sind die
Gutachter im psychiatrischen Teilgutachten auf abweichende Beurteilun-
gen in den Vorakten eingegangen und haben schlüssig und nachvollzieh-
bar dargelegt, weshalb die psychischen Leiden keinen Krankheitswert er-
reichen (vgl. act. 63 S. 11-15).
6.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2011 stützte die
Vorinstanz auf die Stellungnahme von Dr. med. H._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, des RAD Rhone vom 17. Mai 2011 (vgl.
act. 76). Die Vorinstanz hat seine Beurteilung eingeholt, nachdem der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Vorbescheidverfahren die Beurtei-
lung von Dr. med. J._______ des RAD Ostschweiz vom 11. Januar 2011
(vgl. act. 69 S. 9) angezweifelt sowie eingewendet hatte, es sei beim be-
urteilenden Arzt kein Facharzttitel ausgewiesen (vgl. act. 73).
C-3667/2011
Seite 13
6.2.1 Dr. med. H._______ legte in seiner Stellungnahme vom 17. Mai
2011 dar, dass der behandelnde Psychiater Dr. med. C._______ in sei-
nem Bericht vom 4. Oktober 2010 die früheren psychiatrischen Beobach-
tungen und Diagnosen seit 2007 zusammenfasse. Er wies in seiner Stel-
lungnahme des Weiteren darauf hin, dass die Beobachtungen von Dr.
med. C._______ auch im psychiatrischen Teilgutachten des ABI vom 22.
Juni 2009 aufgeführt und überzeugend diskutiert worden seien (vgl. act.
63 S. 11-15). Der RAD Arzt weist zu Recht darauf hin, dass der behan-
delnde Psychiater im Wesentlichen einen gleichbleibenden medizinischen
Sachverhalt beschreibt, wiederholt er doch lediglich seine Feststellungen
aus den Berichten vom 15. Dezember 2007 (act. 61), vom 18. August
2008 (act. 55 S. 1-3 sowie 62) und vom 19. November 2008 (act. 55 S. 4
f. sowie 60). Daher ist auch nicht zu beanstanden, wenn Dr. med.
H._______ zum Schluss gelangt, dass eine erhebliche, wesentliche Ver-
schlechterung im Sinne der Invalidenversicherung mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Insbesondere
auch Dr. med. C._______ sah im Schreiben vom 4. Oktober 2010 keinen
Anlass, seine Diagnosen zu revidieren, ging er doch von einer lediglich
vorübergehenden Verschlechterung aus (vgl. act. 73 S. 2 f.). Zudem ist
nochmals darauf hinzuweisen, dass seine Feststellungen bereits im Gut-
achten des ABI vom 22. Juni 2009 nachvollziehbar und schlüssig disku-
tiert worden sind (vgl. E. 6.1 ff. hiervor). Die Feststellung von Dr. med.
C._______, wonach der Beschwerdeführer in leichten angepassten Ver-
weisungstätigkeiten nur zu 50% arbeitsfähig sei, stellt demnach lediglich
eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert ge-
bliebenen Sachverhaltes dar, was im Neuanmeldungsverfahren unerheb-
lich ist (vgl. E. 5.2 hiervor).
6.2.2 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bereits Dr. med. J._______ in
seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2011 zu Recht darauf hingewiesen
hat, dass keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes
nachgewiesen sei. Obwohl er nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie
verfügt (vgl. Medizinalberufsregister des Bundesamtes für Gesundheit
[BAG]; abrufbar unter ), war auch er nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend in der Lage,
schlüssig und zuverlässig zu beurteilen, ob der Versicherte eine rentenre-
levante Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands hat glaubhaft
machen können.
6.2.3 Der Beschwerdeführer hat zudem im Rahmen der Neuanmeldung
vom 5. Januar 2011 bzw. vor Erlass der Verfügung vom 23. Mai 2011 zur
C-3667/2011
Seite 14
Glaubhaftmachung einer wesentlichen gesundheitlichen Verschlechte-
rung keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht. Auch nach-
dem die Vorinstanz den Vorbescheid vom 17. Februar 2011 erlassen hat-
te, unterliess es der Beschwerdeführer, weitere medizinische Dokumente
vorzulegen. Er verwies bei seinem Einwand vom 28. Februar 2011 ledig-
lich auf den bereits mit der Neuanmeldung eingereichten ärztlichen Be-
richt des Psychiaters Dr. med. C._______ vom 4. Oktober 2010, der
– wie zuvor erwogen (E. 6.2 ff. hiervor) – nicht geeignet ist, eine wesentli-
che Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft nachzuwei-
sen (vgl. act. 67-77).
Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer
weitere medizinische Unterlagen beigebracht. Da diese indes erst nach
Verfügungszeitpunkt eingereicht wurden, sind sie vorliegend für die Fra-
ge, ob die Vorinstanz im Verfügungszeitpunkt zu Recht nicht auf die Neu-
anmeldung eingetreten ist, unbeachtlich. Sie könnten allenfalls ihm Rah-
men eines erneut einzureichenden Neuanmeldungsgesuchs Anlass für
eine neuerliche materielle Rentenprüfung geben (vgl. E. 5.3 hiervor).
6.3 Mit Blick auf die nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med.
H._______ ist es dem Beschwerdeführer für den vorliegend relevanten
Zeitraum vom 21. September 2009 bis zum 23. Mai 2011 somit nicht ge-
lungen, eine wesentliche, für den Rentenanspruch erhebliche Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV
glaubhaft zu machen. Obwohl zwischen der letzten Begutachtung am
22. Juni 2009 und der Neuanmeldung vom 6. Januar 2011 gut eineinhalb
Jahre liegen und deshalb keine allzu hohen Anforderungen an die Eintre-
tensvoraussetzungen gestellt werden können (vgl. BGE 130 V 64, E. 6.2),
konnte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens keine substantiellen Anhaltspunkte aufzeigen, welche die Erforder-
lichkeit einer neuen Prüfung des Rentenanspruchs zufolge einer wesent-
lichen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation zu begründen
vermöchten. Es bestand unter diesen Umständen für die Vorinstanz, wel-
cher bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung ein vom Bundesverwal-
tungsgericht zu beachtender Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu-
kommt (vgl. Urteil des BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009, E. 3.2.3),
kein Grund, auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2011 einzutreten und
diese in materieller Hinsicht zu prüfen.
6.4 Aus diesen Gründen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Vorinstanz mangels Glaubhaftmachung einer rentenrelevanten Ver-
C-3667/2011
Seite 15
schlechterung des Gesundheitszustandes bzw. mangels einer wesentli-
chen Veränderung des Invaliditätsgrades zu Recht nicht auf die Neuan-
meldung eingetreten ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, so-
weit darauf eingetreten werden kann.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichtsgebühr
und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berücksichtigung
des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im Vorliegenden
Verfahren auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie
Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
7.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor-
instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss von Fr.
400.- verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
C-3667/2011
Seite 16
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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