B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-367/2012
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung vom 5. Januar 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit
Verfügung vom 5. Januar 2012 A._______ (Versicherter oder Beschwer-
deführer) für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 31. Oktober 2010 eine
ganze ordentliche Invalidenrente von monatlich Fr. 398.- sowie für die
beiden Kinder B._______ (geboren am … 1999) und C._______ (gebo-
ren am … 2001) je eine ganze ordentliche Kinderrente (zur Rente des Va-
ters) von monatlich Fr. 159.- zusprach (act. 1/1; Vorakten IV-Stelle Basel-
Landschaft 53/2-7), wobei aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen des Versicherten im Zusammenhang mit der unfallbedingten
Handproblematik für den genannten Zeitraum von einem Invaliditätsgrad
von 100% ausgegangen wurde (siehe auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2825/2010 vom 26. September 2011 E. 6, Vorakten IV-
Stelle Basel-Landschaft 45/3-25),
dass der Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom
21. Dezember (recte: Januar) 2012 beim Bundesverwaltungsgericht (Ein-
gang am 23. Januar 2012) anfocht und sinngemäss beantragte, in Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung seien ihm die ganze Invalidenrente
samt Kinderrenten über den 31. Oktober 2010 hinaus weiterhin zu ge-
währen (act. 1),
dass die Vorinstanz am 9. März 2012 eine neue Verfügung erliess, wo-
nach sie ihre angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2012 zwecks weite-
rer Abklärung des medizinischen Sachverhalts und neuem Entscheid auf-
hob (act. 6/2-5),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2012 (act. 6)
ans Bundesverwaltungsgericht die Abschreibung des Beschwerdeverfah-
rens beantragte unter Hinweis auf die gleichentags erlassene neue Ver-
fügung und gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-
Landschaft vom 6. März 2012 (act. 6/1), wonach aufgrund der Prüfung
der vom Beschwerdeführer eingereichten neuen medizinischen Grundla-
gen (Bericht der D._______-Klinik, Z._______, vom 21. November 2011
sowie Entlassungsbericht der E._______-Klinik, Y._______, vom 27. Ok-
tober 2011) sowie der Stellungnahme von Dr. F._______, Facharzt für or-
thopädische Chirurgie, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) beider
Basel vom 23. Februar 2012 eine allfällige Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers infolge der neu hinzugetre-
tenen Nacken- und Rückenschmerzen ab Mai 2011 nicht von der Hand zu
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weisen sei und deshalb für die Beurteilung des Rentenanspruchs weitere
medizinische Abklärungen notwendig seien,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. März 2012 (act. 7)
ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. März 2012 samt
Vernehmlassung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 6. März 2012 zuge-
stellt und ihm Gelegenheit zur Replik gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit fristgemässer Eingabe vom 26. März
2012 (act. 8) ein ärztliches Attest von Dr. G._______ des Fachzentrums
H._______ vom 19. März 2012 einreichte, welches zur Vorlage bei der
Deutschen Rentenversicherung erstellt wurde und festhält, dass der Be-
schwerdeführer seit dem 17. Februar 2006 wegen Wirbelsäulenerkran-
kung der Halswirbelsäule und insbesondere der Lendenwirbelsäule in
Behandlung sei, eine chronische Schmerzsymptomatik und eine stark ge-
fährdete Arbeitsfähigkeit bestehe, der Beschwerdeführer sich im Übrigen
aber weder zu der genannten Vernehmlassung der Vorinstanz noch der
erwähnten Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Landschaft äusserte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ur-
sprünglichen Entscheid lite pendente bis zu ihrer Vernehmlassung in
Wiedererwägung ziehen kann und die Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum inhaltlich entsprechenden Art. 58 VwVG angewendet werden
kann,
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dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung punktuelle Abklärun-
gen der Verwaltung lite pendente erlaubt sind, nicht aber eine medizini-
sche Begutachtung oder vergleichbare Beweismassnahmen wegen ihrer
Tragweite für den verfügten und richterlich zu überprüfenden Standpunkt
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb, bestätigt in BGE 136 V 2 E. 2.7),
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzuset-
zen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht ge-
genstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass eine lite pendente erlassene Verfügung den Streit folglich nur inso-
weit beendet, als damit dem Begehren des Beschwerdeführers entspro-
chen wird, was im Falle nachträglich durchgeführter Beweismassnahmen
am Streitgegenstand selber nichts ändert (BGE 127 V 228 E. 2b/bb),
dass der Streit über die nichterfüllten Begehren daher weiterbesteht, so-
weit darüber in der neuen Verfügung nicht befunden worden ist, ohne
dass der Beschwerdeführer diese ebenfalls anzufechten braucht (BGE
113 V 237 E. 1a),
dass eine lite pendente erlassene Verfügung, welche während des Be-
schwerdeverfahrens erlassen wird, jedoch nicht den im Beschwerdever-
fahren gestellten Anträgen entspricht, einen Antrag an das Gericht dar-
stellt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 47
zu Art. 53),
dass die Wiedererwägungsverfügung vom 9. März 2012 sich darauf be-
schränkt, die vorausgegangene Verfügung wegen weiteren Abklärungs-
bedarfs aufzuheben, den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers
um Ausrichtung seiner Invalidenrente sowie der beiden Kinderrenten für
die Zeit nach dem 31. Oktober 2010 aber nicht beurteilt,
dass die von der Vorinstanz am 9. März 2012 erlassene Wiedererwä-
gungsverfügung den Streit daher nicht beendet und folglich nichtig (BGE
127 V 228 E. 2b/bb in fine) und als Antrag auf Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung sowie Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung
des medizinischen Sachverhalts zu betrachten ist,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Wiedererwägungsverfügung
nicht anfocht, weitere medizinische Abklärungen daher nicht beanstandet
und im Beschwerdeverfahren sinngemäss an seinem Begehren festhält,
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dass sich nach Einsicht in die Akten bzw. neuen medizinischen Grundla-
gen (siehe act. 1/2, 8/1 sowie Vorakten IV-Stelle Basel-Landschaft 53/8-
15, 25-27) weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf dessen Ar-
beitsfähigkeit aufdrängen und daher für das Bundesverwaltungsgericht
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der Vorinstanz
nicht entsprochen werden sollte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihm gebotenen Gelegenheit
zur Replik (vgl. Instruktionsverfügung vom 15. März 2012, act. 7) die von
der Vorinstanz beantragte Rückweisung der Sache zu weiterer medizini-
scher Abklärung und neuem Entscheid zur Kenntnis gebracht wurde,
dass die Vorinstanz im Rahmen ihres neuen Entscheids die angefochtene
Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers ändern kann (Art. 62
Abs. 2 VwVG), weshalb dem Beschwerdeführer vorher die Möglichkeit of-
fensteht, seine Beschwerde zurückzuziehen,
dass demnach die Beschwerde, soweit die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragt wird, gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz
zu weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts und neuem Ent-
scheid zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerde-
führer der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- (act. 5) nach
Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendig und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
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dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig
hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (vgl. auch Art. 8 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
5. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun-
gen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein;
Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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