Abtei lung II I
C-3673/2007, C-3820/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
A._______ AG, c/o G._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz.
Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung BVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3673/2007, C-3820/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 (act. 1/2) hat die Stiftung Auffangein-
richtung BVG (Vorinstanz) die A._______AG (Beschwerdeführerin) als
Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2001 zwangsweise ange-
schlossen. Aufgrund der AHV-Jahresabrechnungen der Jahre 2001 bis
2005 der Ausgleichskasse Zug ergebe sich, dass die Arbeitgeberin
seit dem 1. Januar 2001 dem Obligatorium unterstellten Arbeitneh-
mern Löhne ausgerichtet habe, ohne den Nachweis über einen An-
schluss an eine Vorsorgeeinrichtung erbracht zu haben.
B.
Mit einer als "Richtigstellung und Einsprache" bezeichneten und an die
Vorinstanz adressierten Eingabe vom 18. Mai 2007 (act. 1/1), hat die
Beschwerdeführerin diese Verfügung angefochten. Von dieser Eingabe
hat sie mit Schreiben vom 21. Mai 2007 (act. 1) dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Kopie zugestellt. Darin beantragt sie sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, im Wesentlichen mit der Be-
gründung, sie habe in der fraglichen Zeit keine Arbeitnehmer beschäf-
tigt, was sich auch aus der Abrechnung mit der AHV-Ausgleichskasse
ergebe.
C.
Mit Vernehmlassung vom 11. September 2007 (act. 4) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihrer Verfü-
gung fest. Zur Begründung verwies sie auf ihre Vernehmlassung vom
15. Juni 2007 im Verfahren C-3820/2007 (vgl. dort act. 3). Die Be-
schwerdeführerin sei bereits mit Verfügung vom 28. November 2006
der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zwangsweise angeschlossen wor-
den. Aufgrund eines Formfehlers habe die Vorinstanz in der Folge ih-
ren Entscheid mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 aufgehoben. Mit
der angefochtenen Verfügung habe sie nun den Zwangsanschluss er-
neut verfügt, nachdem die Beschwerdeführerin eine ihr neu angesetz-
te Frist zum Nachweis des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung
unbenutzt habe verstreichen lassen und sich aus den Unterlagen der
AHV-Ausgleichskasse ergebe, dass sie Arbeitnehmern seit dem 1. Ja-
nuar 2001 BVG-pflichtige Löhne ausbezahlt habe.
D.
In ihrer Replik vom 14. August 2007 (act. 6), welche sie mit Eingabe
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vom 25. September 2007 (act. 7) ergänzte, hielt die Beschwerdeführe-
rin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss Beschwerde im
Wesentlichen fest.
E.
Mit Schreiben vom 20. September 2007 (act. 7 im Verfahren
C-3820/2007) teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit,
dass das Dossier C-3820/2007 in das vorliegende Verfahren integriert
und fortan unter der Geschäftsnummer C-3673/2007 weitergeführt
werde.
F.
In ihrer Duplik vom 16. November 2007 (act. 10) verzichtete die Vorins-
tanz auf eine weitere Vernehmlassung.
G.
Den mit Verfügung vom 18. Juni 2007 (act. 2) eingeforderten Kosten-
vorschuss von Fr. 800.- hat die Beschwerdeführerin fristgerecht einbe-
zahlt.
H.
Mit gleicher Verfügung vom 18. Juni 2007 hat das Bundesverwaltungs-
gericht die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben.
Innerhalb der angesetzten Frist sind keine Ausstandsbegehren einge-
gangen. Mit Verfügung vom 4. November 2008 hat das Bundesverwal-
tungsgericht eine Änderung der Zusammensetzung des Spruchkör-
pers bekannt gegeben (act. 12). Auch dagegen sind innerhalb der an-
gesetzten Frist keine Ausstandsbegehren eingegangen.
I.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – sofern erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 11. Mai 2007, welcher gemäss Art. 60
Abs. 2bis BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des
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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG; SR 172.021) darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen
der Auffangeinrichtung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht ge-
stützt auf Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern, wie vorliegend, keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung vom
11. Mai 2007 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und
52 VwVG). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlichen und tatsächli-
chen Verhältnissen besonders berührt und hat demnach ein schutz-
würdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Daher ist sie zur Beschwerde legitimiert. Nachdem die Be-
schwerdeführerin auch den geforderten Kostenvorschuss einbezahlt
hat, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17.
Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den
gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in
Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR
831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG).
Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung
in der AHV angepasst (Art. 9 BVG). In der beruflichen Vorsorge sind
die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber
im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni
2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4).
2.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register
für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung an-
schliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr er-
fassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Ar-
beitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert
sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der
Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskas-
se ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist
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verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei
ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend
auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitneh-
mer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Auffangeinrichtung die Be-
schwerdeführerin zu Recht wegen Beschäftigung von BVG-versiche-
rungspflichtigen Arbeitnehmern zwangsangeschlossen hat und, wenn
ja, ab welchem Zeitpunkt der Zwangsanschluss zu erfolgen hatte.
3.
3.1 Aus den Lohnmeldungen der Beschwerdeführerin an die AHV-
Ausgleichskasse Zug vom 7. Dezember 2005 und 16. Januar 2007
(act. 3/4 im Verfahren C-3820/2007) geht hervor, dass diese in den
Jahren 2001 bis 2006 jeweils dem einzigen Arbeitnehmer K._______
jährlich einen Bruttolohn von Fr. 30'000.- ausrichtete. Diese
Jahreslöhne überstiegen den gesetzlichen jährlichen Mindestlohn,
welcher gemäss Art. 5 BVV 2 auf Fr. 24'720.- für die Jahre 2001 und
2002 (Fassung gemäss Ziff. 1 der Verordnung vom 1. November 2000,
in Kraft seit 1. Januar 2001, AS 2000 2833), auf Fr. 25'320.- für die
Jahre 2003 und 2004 (Fassung gemäss Ziff.1 der Verordnung vom 30.
Oktober 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003, AS 2002 3906) sowie auf
Fr. 19'350.- für die Jahre 2005 und 2006 (Fassung gemäss Ziff. 1 der
Verordnung vom 27. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005, AS
2004 4643) festgelegt war.
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, K._______ sei in seiner
Funktion als Firmeninhaber nicht als Arbeitnehmer, sondern als
Selbständigerwerbender für die Beschwerdeführerin tätig gewesen. Als
solcher sei er gemäss BVG nicht versicherungspflichtig gewesen und
habe im Übrigen seine Altersvorsorge anderweitig privat mittels
Immobilienanlagen und einer fondsgebundenen Lebensversicherung
bei der Allianz Suisse abgedeckt (vgl. act. 1 und 5 im Verfahren
C-3820/2007). Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nach BVG
sind wie erwähnt nicht die zivilrechtlichen, sondern die AHV-
rechtlichen Kriterien massgebend (E. 2.1). In der AHV ergibt sich
aufgrund der erwähnten Lohnmeldungen, dass K._______ in den
Jahren von 2001 bis 2006 als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin
einen massgebenden Lohn bezogen hat (Art. 10 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], welcher für die
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Versicherungspflicht in der AHV Anwendung findet, i.V.m. Art. 5 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Somit war er für
seine Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert und beitragspflichtig
(Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG, Art. 3 Abs. 1 AHVG). Aufgrund dieser
AHV-rechtlichen Kriterien galt K._______ auch in der beruflichen
Vorsorge als Arbeitnehmer und erfüllte die Voraussetzungen für die
Versicherungspflicht gemäss Art. 2 und 5 BVG. Unter diesen
Umständen hätte die Beschwerdeführerin für die Versicherung ihres
Arbeitnehmers nach BVG besorgt sein und mithin ab dem
1. Januar 2001 der Pflicht, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
anzuschliessen, nachkommen müssen. Zu Recht wurde sie deshalb
von der Vorinstanz mit Schreiben vom 21. März 2007 auf ihre
Anschlusspflicht aufmerksam gemacht (act. 3/3 im Verfahren
C-3820/2007). Der Beschwerdeführer bestätigte zudem sowohl in der
Beschwerde als auch in der Replik implizit, keiner Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen zu sein (act. 1 und 6).
3.3 Nach dem Gesagten lässt sich der zwangsweise Anschluss der
Beschwerdeführerin an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG
rückwirkend per 1. Januar 2001 nicht beanstanden. Die Beschwerde
ist deshalb abzuweisen.
4.
4.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Beschwer-
deführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem am
28. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net. Der am 18. September 2007 im Verfahren C-3820/2007 geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 900.- ist zurück zu erstatten.
4.2 Der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische
Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach
Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG
grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE
126 V 149 E. 4) keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet. Der im Verfahren C-3820/2007 geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 900.- wird zurück erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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