B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3673/2010/mes/wam
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz,
Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge, Beiträge.
C-3673/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit schriftlicher Vereinbarung vom 10. Mai /10. Juni 2009 schloss sich
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Arbeitgeber der Stif-
tung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Vorinstanz) rückwirkend per
1. März 2008 an (vgl. act. 6).
B.
Am 10. Juni 2009 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine
Rechnung über total Fr. 2'383.40 zu (Rechnung Nr. X._______; vgl. act.
12; vgl. auch act. 8 bis 11). Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 teilte ihr der
Beschwerdeführer unter anderem mit, diese Rechnung sei dem Konkurs-
amt zu übermitteln, da über ihn am 6. Januar 2009 der Konkurs eröffnet
worden sei (vgl. act. 14). Am 24. Juli 2009 schlug ihm die Vorinstanz vor,
ihr einen schriftlichen Vorschlag zur Tilgung der Rechnung zu unterbrei-
ten (vgl. act. 15). In der Folge stellte das Betreibungsamt Y._______ der
Vorinstanz auf ein – nicht aktenkundiges – Betreibungsbegehren hin am
12. Oktober 2009 in der Betreibung Nr. Y._______ einen Zahlungsbefehl
über eine Forderung von Fr. 2'532.40 nebst 5% Zins seit dem 31. März
2009 sowie reglementarischen Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-
aus. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 15.
Oktober 2009 Rechtsvorschlag (vgl. act. 17). Mit Schreiben vom 30. Ok-
tober 2009 wurde er von der Vorinstanz aufgefordert, seinen Rechtsvor-
schlag bis zum 13. November 2009 zu begründen oder zurück zu ziehen
(vgl. act. 18). Zur Begründung seines Rechtsvorschlags führte der Be-
schwerdeführer am 8. November 2009 im Wesentlichen aus, sowohl die
Zusammensetzung als auch die Höhe der in Betreibung gesetzten Forde-
rung seien nicht nachvollziehbar. Die Forderung sei vor der Konkurseröff-
nung entstanden. Daher hätte die Vorinstanz ihre Rechnung dem Kon-
kursamt übermitteln müssen. Ihre Vorgehensweise verunmögliche es
ihm, "im Erwerbsleben wieder zu bestehen" (vgl. act. 19).
C.
Mit Verfügung vom 22. April 2010 hob die Vorinstanz den Rechtsvor-
schlag des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2009 auf und erteilte
sich in der Betreibung Nr. Y._______ des Betreibungsamtes Y._______ im
Umfang von Fr. 2'603.40 zuzüglich Sollzinsen von 5% auf Fr. 2'532.40
seit dem 31. März 2009 die definitive Rechtsöffnung. Zusätzlich aufer-
legte sie dem Beschwerdeführer Verfügungskosten von Fr. 450.-. Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen aus, das Betreffnis von Fr. 2'603.40
C-3673/2010
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resultiere aus ihrer seit dem 31. März 2009 fälligen Rechnung Nr.
X._______ über Fr. 2'532.40 (recte: Fr. 2'383.40; vgl. act. 11) zuzüglich
Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- und Betreibungskosten von Fr.
70.- sowie abzüglich der seitens der Arbeitslosenkasse Z._______ per
Valuta 28. Mai 2009 bezahlten Insolvenzentschädigung von Fr. 149.-. Der
Rechtsvorschlag vom 15. Oktober 2009 sei nicht gerechtfertigt. Gemäss
Anschlussvertrag sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die in Rechnung
gestellten Beiträge und Kosten in der vorgeschriebenen Frist zu bezah-
len. Der Beitragsausstand bestehe nach wie vor und die vom Beschwer-
deführer zur Begründung seines Rechtsvorschlags aufgeführten Gründe
seien "unter materiellen Gesichtspunkten unbeachtlich" (vgl. act. 20).
D.
In seiner Beschwerde vom 20. Mai 2010, der unter anderem eine Kon-
kurseröffnungs- und ein Konkursschlusserkenntnis vom 6. Januar bzw. 3.
Juni 2009 (B-act. 1 und 3) sowie eine Taggeldabrechnung der Arbeits-
losenversicherung (B-act. 4) beilagen, beantragte der Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, die Verfügung der Vorin-
stanz vom 22. April 2010 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei zum Erlass
dieser Verfügung nicht zuständig gewesen, da über ihn am 6. Januar
2009 der Konkurs eröffnet und am 3. Juni 2009 geschlossen worden sei.
Er sei arbeitslos und verfüge über kein Vermögen. Folglich sei er nicht in
der Lage, die Forderung der Vorinstanz "in vollem Umfange" zu beglei-
chen. Diese sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf seine Rechts-
vorschlagsbegründung vom 8. November 2009 eingegangen. Die damit
verbundenen Fragen seien bis heute ungeklärt.
E.
Den mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010 einverlangten Verfahrens-
kostenvorschuss von Fr. 500.- leistete der Beschwerdeführer am 28. Juni
2010.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2010 beantragte die Vorinstanz un-
ter Beilage von Vorakten (act. 1 bis 21), die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei – alles unter Kosten- und Entschädigungs-
folge zu Lasten des Beschwerdeführers. Weder der Bestand und die
Höhe noch die Fälligkeit ihrer Forderung würden beanstandet. Diese For-
derung sei frühestens mit Unterzeichnung der Anschlussvereinbarung
vom 10. Mai /10. Juni 2009 (act. 6) zur Zahlung fällig geworden, weshalb
man sie zu Recht nicht im Konkursverfahren geltend gemacht habe und
C-3673/2010
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die beschwerdeweise erhobene Einrede mangelenden neuen Vermögens
unzulässig sei.
G.
Nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm mit Verfügung vom 30.
Juli 2010 gesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schrif-
tenwechsel am 1. Oktober 2010 geschlossen.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 20. Mai 2010 gegen die Verfügung
vom 22. April 2010, mit der sich die Vorinstanz in der Betreibung Nr.
Y._______ des Betreibungsamtes Y._______ für Fr. 2'603.40 zuzüglich
Sollzinsen von 5% auf Fr. 2'532.40 seit dem 31. März 2009 die definitive
Rechtsöffnung erteilt und dem Beschwerdeführer Verfügungskosten von
Fr. 450.- auferlegt hat.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern –
wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu die-
sen gehört auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die im Bereich
der beruflichen Vorsorge öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes
erfüllt (vgl. Art. 33 Bst. h VGG; vgl. auch Art. 54 Abs. 4 und Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Das Bun-
C-3673/2010
Seite 5
desverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat er an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Nachdem auch der Verfahrenskostenvor-
schuss innert Frist geleistet worden ist, kann auf die form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde eingetreten werden (Art. 50 Abs. 1, Art.
52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Unter den Parteien hauptsächlich umstritten und daher im Folgenden un-
ter Heranziehung der massgebenden Bestimmungen und der von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze vorab zu prüfen ist zum
einen, ob die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
22. April 2010 zuständig gewesen ist, und zum andern, ob die vom Be-
schwerdeführer erstmals im vorliegenden Verfahren sinngemäss erhobe-
ne Einrede fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265a des Bundes-
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Seite 6
gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1; vgl. lit. D hiervor) gerechtfertigt ist.
3.1 Zunächst ist darauf hinzweisen, dass die Vorinstanz zwecks Erfüllung
ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (Beitrags- und Zinserhebung sowie
Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen
vor dem Anschluss) grundsätzlich nicht nur zuständig ist, über den Be-
stand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Ver-
fügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80
SchKG gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 1 bis Abs. 2bis BVG, Art. 12
Abs. 2 BVG; vgl. auch Art. 54 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. e
VwVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann die Vorinstanz grundsätzlich
auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages gegen eine von ihr in
Betreibung gesetzte Forderung verfügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
5A_315/2007 und 5A_316/2007 vom 13. Dezember 2007, jeweils E. 3 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 329 E. 2 mit Hinweisen und Urteil des
BVGer C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 4).
3.2 Weiter ist festzuhalten, dass vor dem Anschluss eines Arbeitgebers
an eine bestimmte BVG-Vorsorgeeinrichtung keine (Beitrags-)Forderun-
gen entstehen und fällig werden können (vgl. hierzu Urteil des Bundesge-
richts 9C-655/2008 vom 2. September 2009 E. 3.2). Neue Betreibungen
für Forderungen, die vor einer Konkurseröffnung entstanden sind, können
– abgesehen von vorliegend irrelevanten Ausnahmen – während des
Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden (vgl. zur Einleitung der
Betreibung mittels Betreibungsbegehren Art. 67 SchKG sowie MYRIAM A.
GEHRI, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kommentar zum Schuldbetreibungs-
und Konkursgesetz, Zürich 2008 [im Folgenden: SchKG-Kommentar], Rz.
1 zu Art. 67). Ferner bewirkt eine Konkurseröffnung die Aufhebung aller
zu diesem Zeitpunkt gegen den Schuldner hängigen Betreibungen (vgl.
Art. 206 Abs. 1 SchKG sowie KURT STÖCKLI/ PHILIPP POSSA, in: SchKG-
Kommentar, Rz. 8 f. zu Art. 206 und BGE 93 III 55 E. 3 mit Hinweisen).
Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstan-
den sind, werden indes während des laufenden Konkursverfahrens, und
somit nur bis zu dessen gerichtlichem Abschluss (vgl. Art. 268 Abs. 2 und
4 SchKG sowie GUIDO NÄF, in SchKG-Kommentar, Rz. 1 ff. zu Art. 268)
fortgesetzt – und zwar durch Pfändung oder Pfandverwertung (vgl. Art.
206 Abs. 2 SchKG; BGE 121 III 382 E. 2 ff. und BGE 93 III 55 E. 1, je mit
Hinweisen; KURT STÖCKLI/PHILIPP POSSA, in: SchKG-Kommentar, Rz. 19
zu Art. 206). Sodann kann, sofern eine betriebene Forderung vor der
Konkurseröffnung entstanden ist, der Schuldner gegen einen nach Ab-
C-3673/2010
Seite 7
schluss des Konkursverfahrens zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvor-
schlag erheben mit der Begründung bzw. Einrede, er sei nicht zu neuem
Vermögen gekommen (vgl. Art. 265a Abs. 1 SchKG sowie GUIDO NÄF und
MARIO RONCORONI, je in, SchKG-Kommentar, Rz. 1 ff., insbes. Rz. 5 zu
Art. 265a sowie Rz. 1 zu Art. 191).
3.3 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und
die Vorinstanz am 10. Mai bzw. 10. Juni 2009 zwecks Durchführung der
beruflichen Vorsorge einer im Jahre 2008 obligatorisch zu versichernden
Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers eine per 1. März 2009 rückwir-
kend rechtswirksame Anschlussvereinbarung unterzeichnet haben (vgl.
act. 2 bis 5 und 6 sowie zur Anschlussplicht eines Arbeitgebers Art. 11
Abs. 1 und 3 BVG, Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG und Art. 3 Abs. 1 der Ver-
ordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vor-
sorge vom 28. August 1985 [SR 831.434]). Angesichts der vorstehenden
Darlegungen konnte daher frühestens im Zeitpunkt des Vertragsschlus-
ses bzw. der Unterzeichnung dieses Dokuments durch beide Parteien,
und somit am 10. Juni 2009, eine rückwirkende Forderung der Vorinstanz
gegenüber dem Beschwerdeführer entstehen – also sowohl nach der
Konkurseröffnung am 6. Januar 2006 als auch nach dem Abschluss des
Konkursverfahrens am 3. Juni 2009. Angesichts des Schreibens der Vor-
instanz an den Beschwerdeführer vom 24. Juli 2009 (act. 15) kann über-
dies als erstellt gelten, dass sie die geltend gemachte Forderung nach
Abschluss des den Beschwerdeführer betreffenden Konkursverfahrens in
Betreibung gesetzt hat.
Die vorzitierten Art. 206 Abs. 1 und 2 sowie 265a Abs. 1 SchKG können
damit keine Anwendung finden. Die Vorinstanz war – entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers – nicht nur berechtigt, die von ihr geltend
gemachte Forderung nach Abschluss des Konkursverfahrens in Betrei-
bung zu setzen; sie war auch zuständig zum Erlass der angefochtenen
Verfügung. Zudem ist festzuhalten, dass die seitens des Beschwerdefüh-
rers gegenüber der Vorinstanz erhobene Einrede fehlenden neuen Ver-
mögens nicht zulässig war. Die Beschwerde vom 20. Mai 2010 erweist
sich in dieser Hinsicht als unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, die Vorinstanz sei in der
angefochtenen Verfügung auf die Begründung seines Rechtsvorschlags
vom 8. November 2009 nicht eingegangen; die "damit verbundenen Fra-
gen seien bis heute ungeklärt". Damit rügt er in formeller Hinsicht sinn-
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Seite 8
gemäss, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung nicht nachvoll-
ziehbar bzw. rechtsgenüglich begründet.
4.1 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV
SR. 101; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie ULRICH HÄFELIN/WALTER
HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zü-
rich 2008, Rz. 838). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behör-
de von unsachlichen Motiven leiten lässt und es den Betroffenen ermögli-
chen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können.
Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über
deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Über-
legungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat
leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich je-
doch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist,
dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Be-
hörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte. Die Anforderungen
an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts
und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unter-
schiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a
und BGE 117 IV 401 E. 4b, je mit Hinweisen).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt
seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann jedoch ausnahmswei-
se dann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die
Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in
dem die Beschwerdeinstanz – wie vorliegend das Bundesverwaltungsge-
richt (vgl. E. 2.1 hiervor) – mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet
wie die untere Instanz. Von der Rückweisung der Sache an die Verwal-
tung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist – ebenfalls im Sinne einer
ausnahmsweisen Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegen-
den Gehörsverletzung abzusehen, sofern die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betrof-
fenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver-
einbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa und
BGE 126 V 130 E. 2b, je mit Hinweisen).
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Seite 9
4.2.1 In der angefochtenen Verfügung äusserte sich die Vorinstanz zwar
zur Zusammensetzung ihres Forderungstotals von Fr. 2'603.40. Zur Be-
gründung des Bestandes und der Höhe dieses Betreffnisses, der geltend
gemachten Sollzinsen von 5% auf Fr. 2'532.40 seit dem 31. März 2009
sowie dazu, weshalb der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers vom
15. Oktober 2009 aufzuheben sei, verwies sie aber einzig auf die An-
schlussvereinbarung vom 10. Mai / 10. Juni 2009 (im Folgenden: An-
schlussvereinbarung; vgl. act. 6). Sie hielt einzig fest, der Beschwerde-
führer sei verpflichtet, die in Rechnung gestellten Beiträge und Kosten
"gemäss Anschlussvertrag" innert vorgeschriebener Frist zu bezahlen
(vgl. act. 20). Angesichts dieser Begründung war und ist indessen eine
sachgerechte Anfechtung der streitigen Verfügung – auch unter Heran-
ziehung bzw. Berücksichtigung der übrigen aktenkundigen Dokumente –
keineswegs gewährleistet.
4.2.2 So kann alleine anhand der Rechnung Nr. X._______ vom 10. Juni
2009 über total Fr. 2'383.40, auf die in der angefochtenen Verfügung
zwecks Begründung des Forderungsbetrages von Fr. 2'532.40 (sic) expli-
zit verwiesen wird, mangels weitergehender Substantiierung nicht nach-
vollzogen werden, worauf bzw. auf welche kostenpflichtigen Leistungen
sich das aufgeführte "Total Personalmutationen Vorperioden" von Fr.
1'832.40 bezieht (vgl. act. 11). Dieses Betreffnis lässt sich insbesondere
auch nicht anhand des Kostenreglements der Vorinstanz zur Deckung
von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (im Folgenden: Kos-
tenreglement) verifizieren, beinhaltet doch dasselbe einzig eine Auflistung
von Kosten für einzelne Tätigkeiten der Vorinstanz (vgl. act. 6 S. 3 und 4).
Sollte es sich bei diesem Betrag – entsprechend der vom Wortlaut der
Rechnung vom 10. Juni 2009 abweichenden Formulierung in den Details
zu dieser Rechnung (vgl. act. 11 S. 3) – um ein Total in der Periode vom
1. März bis 30. November 2008 ausstehender Arbeitgeber- und Arbeit-
nehmerbeiträge handeln, ist festzuhalten, dass diese Beiträge vom Be-
schwerdeführer zweifelsohne von dem Zeitpunkt im Jahre 2008 an zu
entrichten gewesen wären, ab dem er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte
angeschlossen sein müssen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 2 BVG i.V.m. Art. 11
Abs. 1 BVG und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Auffangeinrichtung
der beruflichen Vorsorge vom 28. August 1985 [SR 831 434]).
Arbeitnehmer, die im Jahre 2008 einen Jahreslohn von mehr als
Fr. 19'890.- bezogen, unterstanden ab 1. Januar nach Vollendung des
17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, und ab 1. Januar nach
Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter, der obligatorischen
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Seite 10
Versicherung (vgl. Art. 7 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom
18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge [BVV2, SR 831.441.1], jeweils in den bis Ende 2008 gültig ge-
wesenen Fassungen [AS 2004 1678 und AS 2006 4159]). Zu versichern
im Jahre 2008 war der koordinierte Lohn bzw. der Teil des Bruttojahres-
lohnes gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) von Fr. 23'205.- bis
und mit Fr. 79'560.- (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG und Art. 8 Abs. 1 und 2 BVG
i.V.m. Art. 5 BVV2, jeweils in den für das Jahr 2008 gültig gewesenen
Fassungen [AS AS 2004 1678 und 2006 4159). Zwecks Bestimmung des
koordinierten Lohnes im Jahre 2008 hätte die Vorinstanz folglich auf die
in der Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse N._______ vom 11. De-
zember 2008 aufgeführten AHV-Bruttolöhne abstellen müssen (vgl. act. 2
S. 5 f. sowie Urteil des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 4.3.1).
Dieser Lohnbescheinigung kann für die Monate März bis und mit Novem-
ber 2008 ein AHV-Bruttolohn der damaligen Arbeitnehmerin des Be-
schwerdeführers von total Fr. 31'500.- entnommen werden, so dass ein
aufgerechneter BVG-pflichtiger Jahreslohn von Fr. 42'000.- resultierte
und der koordinierte Lohn Fr. 18'795.- betrug (Fr. 42'000.- abzüglich Fr.
23'205.- = Fr. 18'795). Allerdings ist der zur Bestimmung der Höhe des
Jahresbeitrages 2008 ebenfalls erforderliche reglementarische Beitrags-
satz der Vorinstanz nicht aktenkundig (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer
C-7758/2010 vom 17. August 2012 E. 3.3.1), sodass sich das Betreffnis
von Fr. 1'832.40 aufgrund der Akten auch aus dieser Sicht nicht verifizie-
ren lässt.
Die Akten erlauben auch keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf, für
welche Monate dieser Betrag in der Beitragsperiode vom 1. März bis 30.
November 2008 geschuldet sein soll. Zwar hat der Beschwerdeführer
seiner damaligen Ausgleichskasse N._______ mitgeteilt, auf der Lohnbe-
scheinigung vom 11. Dezember 2008 nicht unterschriebene Monate (Sep-
tember bis und mit November) seien jeweils "nur mit Fr. 1'000.- à conto
vergütet worden", er sei seiner Arbeitnehmerin für die letzten drei Monate
"noch einen Anteil schuldig", zuzüglich Feriengeld und einer Feiertags-
entschädigung (vgl. act. 2 S. 4 bis 6). Selbst wenn aber der Betrag von
Fr. 1'832.40 Beitragsausstände im Zeitraum von September bis und mit
November 2008 betreffen sollte, können den Akten können keine Unter-
lagen von der N._______ entnommen werden, welche die effektive Höhe
des Zahlungsausstandes in diesem Zeitraum dokumentierten. Auch an-
gesichts dieser Umstände lässt sich das Betreffnis von Fr. 1'832.40 nicht
verifizieren.
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Auch in der Beitragsberechnung der Vorinstanz vom 22. April 2009 findet
das Betreffnis von Fr. 1'832.40 keine bzw. keine nachvollziehbare Stütze.
Zum einen wird dieser Betrag in der Berechnung nicht aufgeführt, zum
anderen handelt es sich bei dieser Berechnung um eine Abrechnung von
BVG-Beiträgen auf Insolvenzleistungen, in der die Vorinstanz abweichend
von den Angaben in der Lohnbescheinigung 11. Dezember 2008 sowie in
Anwendung eines – nicht verifizierbaren – Beitragssatzes von 13% einen
"versicherten Jahreslohn" bzw. koordinierten Lohn von Fr. 3'431.- (Fr.
26'636 minus Fr. 23'205.- = Fr. 3'431.-) errechnete (vgl. act. 2 S. 6 und
act. 3 S. 3 bis 6).
Demnach ist festzuhalten, dass das "Total Personalmutationen Vorperio-
den" von Fr. 1'832.40 nicht nachvollziehbar ist. Ungeachtet der in der
Rechnung vom 10. Juni 2009 ebenfalls aufgeführten und aufgrund der
Akten nachvollziehbaren Position "Total Kosten gemäss Kostenregle-
ment" von Fr. 700.- (vgl. act. 11; Minimalbeträge von Fr. 200.- und 500.-
für rückwirkende Rechnungsstellung und Auflösung Anschlussvereinba-
rung; vgl. act. 6 S. 4 und act. 12) und des ebenfalls nachvollziehbaren
Abzugs der von der Arbeitslosenkasse O._______ ausbezahlten Insol-
venzentschädigung von Fr. 149.- (vgl. act. 8) ist weder der in der Rech-
nung Nr. X._______ vom 10. Juni 2009 genannte Gesamtbetrag von Fr.
2'383.40 noch der in der angefochtenen Verfügung statuierte Faktura-
betrag von Fr. 2'532.40 genügend begründet. Infolge Akzessorietät des
Verzugszinses vom Bestand und der Höhe der ihm zugrunde liegenden
Forderung (vgl. hierzu etwa Urteil des BGer H 298/03 vom 10. Mai 2004
E. 4, BGE 119 V 78 E. 1 und BGE 118 II 363, S. 365 in fine) muss dies
auch für den von der Vorinstanz auf dem Betreffnis von Fr. 2'532.40 ab
dem 31. März 2008 geltend gemachten Verzugszins von 5% gelten (vgl.
act. 20), so dass sich nachfolgend weitergehende Erwägungen zu dieser
Verzugszinsforderung erübrigen.
Im Weiteren ist zu bemängeln, dass die in der angefochtenen Verfügung
statuierte Position "Mahn- und Inkassokosten" von Fr. 150.- sich aufgrund
der Akten ebenfalls nicht als nachvollziehbar begründet erweist (vgl. act.
20). Gemäss Kostenreglement können zwar eine Betreibung mit Fr. 100.-
und eine eingeschriebene Mahnung mit Fr. 50.- in Rechnung gestellt
werden (vgl. act. 6 S. 4), und es ist davon auszugehen, dass die Vorin-
stanz ein – nicht aktenkundiges – Betreibungsbegehren gestellt hat. Eine
Kostenerhebung von Fr. 50.- wäre aber nur dann zulässig, wenn die Vor-
instanz den Beschwerdeführer tatsächlich per Einschreiben abgemahnt
hätte (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E.
C-3673/2010
Seite 12
12.2). Eine eingeschriebene Abmahnung des Beschwerdeführers nach
Zustellung der Rechnung vom 10. Juni 2009 (act. 11) ist indes nicht ak-
tenkundig. Als solche kann insbesondere auch nicht die Aufforderung der
Vorinstanz vom 24. Juli 2009, ihr einen Tilgungsvorschlag zu unterbreiten
(vgl. act. 15), qualifiziert werden.
Ferner ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung unter dem Titel "Betreibungskosten" auch Kosten für den Zah-
lungsbefehl vom 12. Oktober 2009 in Höhe von Fr. 70.- geltend gemacht
hat (vgl. act. 17 und 20). Kosten für einen Zahlungsbefehl können nicht in
eine Rechtsöffnung miteinbezogen werden, da sie jeweils vom Gläubiger,
vorliegend also von der Vorinstanz, vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1
zweiter Satz SchKG) und eine endgültige Belastung des Schuldners mit
sämtlichen Betreibungskosten (vgl. hierzu Art. 68 Abs. 1 erster Satz
SchKG; vgl. auch BGE 119 III 63 sowie Myriam A. Gehri, in SchKG-
Kommentar, Rz. 2 zu Art. 68) jeweils vom Ausgang des Betreibungsver-
fahrens abhängt (vgl. Pra 73 Nr. 195 sowie zum Ganzen Urteile des
BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.3 und C-2381/2006 vom
27. Juli 2007 E. 8). Ferner können die als Verwaltungsgebühren zu quali-
fizierenden Verfügungsgebühren über Fr. 450.- dem Beschwerdeführer
nur im Falle eines ungerechtfertigten Rechtsvorschlags auferlegt werden,
was mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keineswegs erstellt ist
(vgl. hierzu act. 6 S. 4 sowie Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2626
ff.; vgl. auch das Urteil des BVGer C- 6790/2008 E. 5.3).
5.
Demnach ist im Ergebnis festzuhalten, dass die mit angefochtener Verfü-
gung geltend gemachte Forderung und die Aufhebung des Rechtsvor-
schlags vom 15. Oktober 2009 mangels hinreichender Begründung sowie
vollständiger Akten nicht nachvollzogen werden können. Die Vorinstanz
hat damit ihre Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt.
Eine Heilung dieser Gehörsverletzung ist im vorliegenden Beschwerde-
verfahren nicht möglich; umso mehr als die Vorinstanz trotz Aufforderung
(Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010) nicht sämtliche Vorakten einge-
reicht und überdies in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2010 keine die
Begründung der angefochtenen Verfügung ergänzende neue Ausführun-
gen gemacht hat (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer C-7809/2009 vom
29. März 2012 E. 13 und C-6034/2009 vom 20. Januar 2010 E.4.3.2).
C-3673/2010
Seite 13
Die Beschwerde vom 20. Mai 2010 ist deshalb insoweit gutzuheissen, als
die Verfügung vom 22. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit sie eine neue Verfügung mit einer
den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung erlasse.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei gilt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 500.- ist dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
6.2 Da aufgrund der Akten feststeht, dass dem nicht vertretenen Be-
schwerdeführer nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, ist
von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 und 4 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die Verfügung vom
22. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird, damit sie im Sinne von Erwägung 5 vorgehe.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
C-3673/2010
Seite 14
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. BVG Anschluss Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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