B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3674/2015
Ur t e i l vom 2 4 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für C._______.
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Sachverhalt:
A.
Am 9. März 2015 beantragte die aus dem Kosovo stammende C._____
(geb. […], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Pristina ein Schengenvisum für einen einmonatigen
Besuchs- und Ferienaufenthalt bei ihrem im Kanton Zürich ansässigen On-
kel A._____ und dessen Ehefrau B._____ (im Folgenden: Beschwerdefüh-
rende bzw. Gastgeber). Dem Visumsantrag lag ein entsprechendes Einla-
dungsschreiben bei.
B.
Mittels Formular-Verfügung vom 12. März 2015 lehnte es die Schweizer
Vertretung – unter Hinweis auf eine als nicht gesichert erachtete Wieder-
ausreise – ab, das gewünschte Visum auszustellen. Dagegen erhoben die
Gastgeber beim SEM am 17. März 2015 Einsprache. Daraufhin wurden die
Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen an
das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelt.
C.
Mit Entscheid vom 15. Mai 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Sie stellte fest, dass aufgrund des starken Zuwanderungsdrucks aus der
Herkunftsregion der Gesuchstellerin grundsätzlich von einem hohen Risiko
einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr auszugehen sei.
Von dieser Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der betreffenden Per-
son im Aufenthaltsstaat über das übliche Mass hinausgehende Verpflich-
tungen oblägen, was hier nicht zutreffe. Bei der Gesuchstellerin handle es
sich um eine ledige, kinderlose Person. Sie stehe in keinem festen Arbeits-
verhältnis. Mangels anderer Belege und Umstände könne nicht von beson-
deren beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen aus-
gegangen werden. Somit seien die Voraussetzungen für die Erteilung des
beantragten Visums nicht erfüllt.
D.
Mit einer als "Einsprache" bezeichneten Rechtsmitteleingabe vom 9. Juni
2015 beantragen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsge-
richt (sinngemäss), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der
Gesuchstellerin ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt zu
erteilen. Sie bringen im Wesentlichen vor, die eingeladene Person stelle
kein Risiko für die Schweiz dar. Sie beabsichtige lediglich, drei Monate bei
ihrem Onkel und dessen Familie zu verbringen, um zu sehen, wie ihre Ver-
wandten in der Schweiz lebten. Wohl sei sie ledig, kinderlos und ein junges
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Fräulein, aber es sei allen Beteiligten klar, dass die Gesetze eingehalten
werden müssten. Für die Wiederausreise der Gesuchstellerin könnten sie
garantieren.
Der Eingabe beigelegt war eine vom 10. Juni 2015 datierende Rückkehr-
verpflichtungserklärung der eingeladenen Person.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2015 auf
Abweisung der Beschwerde.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung
der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf ihre frist- und (knapp) formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
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Seite 4
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kosovarischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen (laut
Visumsgesuch vom 9. März 2015) bzw. einen dreimonatigen (gemäss An-
gaben der Gastgeber) Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Ge-
suchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen be-
rufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht über-
schreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachli-
chen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit
denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländerge-
setz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135
II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befug-
nisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und
Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das
Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen
Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-
Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.
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Seite 5
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs.
1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1
vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nach-
folgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis:
Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-
Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann
ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffen-
den Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat
von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6).
5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
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Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen.
Da der Kosovo in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin
der Visumspflicht.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Einsprache im Wesent-
lichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewähr-
leistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederaus-
reise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich
Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Ein-
zelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Her-
kunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden
Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstel-
lung eines Visums zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Um-
stände des geplanten Aufenthalts nicht genügend belegt wurden (Art. 32
Visakodex i.V. Art. 12 VEV).
6.2 Zur allgemeinen Situation im Kosovo kann momentan folgendes fest-
gehalten werden: Obwohl der Kosovo von der Wirtschafts- und Finanzkrise
nicht in grösserem Umfang betroffen war, ist die wirtschaftliche Lage nach
wie vor schwierig. Die Arbeitslosigkeit im Jahr 2013 lag offiziell bei über
30 %, eine Zahl, die aber aufgrund des grossen informellen Sektors zu
relativieren ist. Der IWF ging für das Jahr 2013 von einem Bruttoinlandpro-
dukt von rund 2'800 Euro je Einwohner aus, womit der Kosovo nicht nur als
eines der ärmsten Länder Europas, sondern auch als das ärmste Land auf
dem Balkan gilt. Zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistun-
gen aus dem Ausland fehlen. Diese Überweisungen – sie fliessen vor allem
in den privaten Konsum – stellen jedenfalls eine wichtige Einkommens-
quelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quelle:
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformati-
onen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, m. H. auf weitere Quellen; Stand: April
2015, abgerufen im August 2015). Aufgrund der geschilderten Situation ist
der Wunsch nach Emigration, nicht zuletzt um die eigene finanzielle Exis-
tenz zu sichern, stark verbreitet.
6.3 Im Hinblick auf die dargelegte wirtschaftliche Lage und den grossen
Migrationsdruck aus dem Kosovo ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuche-
rinnen und Besuchern aus dem Kosovo allgemein als hoch einschätzt. Die
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Tendenz zur Emigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo
– wie in casu – durch die Anwesenheit von Verwandten (Onkel mit Ehefrau)
bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz vorhanden ist.
6.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 19 ½-jährige, ledige
und kinderlose Frau, die noch zu Hause wohnt. Näheres über ihre dortige
Situation oder die Verhältnisse, in denen ihre Eltern leben, ist nicht be-
kannt. Besondere familiäre Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten kön-
nen den Akten jedenfalls nicht entnommen werden. Kommt hinzu, dass die
Gesuchstellerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und es an Unterlagen
fehlt, die geeignet wären, Substanzielles zur finanziellen Situation aufzu-
zeigen. Aufgrund der schriftlichen Antworten der Gastgeber gegenüber
dem Migrationsamt des Kantons Zürich und den Angaben in der Rechts-
mitteleingabe vom 9. Juni 2015 ist sodann davon auszugehen, dass gleich
ein dreimonatiger Besuchsaufenthalt angestrebt wird, was von einiger Un-
gebundenheit zeugt. Im Visumsgesuch vom 9. März 2015 war noch von
einem einmonatigen Besuch die Rede gewesen. Die Gesuchstellerin be-
findet sich darüber hinaus in einem Alter, in dem Wünsche nach einem
Partner oder nach Familiengründung allmählich aktuell werden (siehe dazu
auch die Antwort zu Punkt 6 des Fragebogens der kantonalen Migrations-
behörde). Weil sich wie angetönt bereits Verwandte in der Schweiz nieder-
gelassen haben, kann im dargelegten Kontext nicht ausgeschlossen wer-
den, dass die eingeladene Person – einmal im Schengenraum – versucht
sein könnte, ihren Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis zu stellen.
Angesichts dieser Sachlage erscheinen die Zweifel der Vorinstanz an einer
fristgerechten Rückkehr berechtigt. Sie werden von der schweizerischen
Vertretung vor Ort geteilt.
6.5 Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären oder gesell-
schaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen der
Gesuchstellerin Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als un-
wahrscheinlich erachten lassen.
6.6 Vor dem geschilderten Hintergrund ist das Risiko, dass die Gesuchstel-
lerin die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht wieder rechtzeitig
verlassen könnte, nicht zu unterschätzen. Daran vermögen der gute Leu-
mund der Beschwerdeführenden sowie der Umstand, dass sie ihre eige-
nen finanziellen Verhältnisse in ausreichendem Masse dargelegt haben,
nichts zu ändern. Die Integrität der Beschwerdeführenden in ihrer Eigen-
schaft als Gastgeber wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indes-
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sen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der Gastgeber,
sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person
selbst von Belang. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für
eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gast-
geber können zwar für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang
mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unter-
lassen ihres Gastes rechtswirksam einstehen (vgl. etwa BVGE 2009/27
E. 9 oder Urteil des BVGer C-3216/2013 vom 28. Februar 2014 E. 7.5).
6.7 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.2 weiter vorne) wurden von den Beschwer-
deführenden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch sonst nicht aus
den Akten.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 As. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 9
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auf-
erlegt. Sie sind durch den am 13. Juli 2015 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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