B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3675/2015
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente,
Neuanmeldung; Verfügung IVSTA vom 20. Mai 2015.
C-3675/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene, seit April 2014 in Deutschland wohnhafte A._______
(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Mecha-
niker. Seit Dezember 1988 war er bei einer Unternehmung in der Schweiz
erwerbstätig, wobei er auch die Leitung der Abteilung Kunststoffpritzguss
innehatte. Zufolge seiner Nierenproblematik meldete er sich am 1. Juli
2004 bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau (im Folgenden: IV-Stelle TG)
zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
(IV) in Form einer Rente an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle TG 1,
7, 9, 83 und 84). Nach Vorliegen der für die Beurteilung des Leistungsan-
spruchs massgeblichen Abklärungen in medizinischer (act. 10, 12 bis 14,
16, 20 bis 22, 27) und beruflich-erwerblicher Hinsicht (act. 23 und 24) sowie
des Case Reports (act. 28) erliess die IV-Stelle TG am 21. Juni 2005 einen
Beschluss, mit welchem sie den Versicherten über dessen befristeten Ren-
tenanspruch (Invaliditätsgrade: 50 % ab 1. Juli 2004, 60 % ab 1. Septem-
ber 2004 und 100 % ab 1. Oktober bis 30. November 2004) orientierte (act.
31); die entsprechenden Verfügungen datieren vom 18. August 2005 (act.
34). Nachdem der Versicherte hiergegen am 4. September 2005 Einspra-
che erhoben (act. 37 und 38) und die IV-Stelle TG weitere ärztliche Doku-
mente (act. 43 und 44) gewürdigt hatte, wies sie mit Entscheid vom 5. No-
vember 2007 die Einsprache ab (act. 46). Dieser Einspracheentscheid trat
– soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 11. April 2013 ging das von der Arbeitgeberin am 10. April 2013 unter-
zeichnete Meldeformular für Erwachsene (Früherfassung) bei der IV-Stelle
TG ein (act. 48); die damit im Zusammenhang stehende Anmeldung (Be-
rufliche Integration/Rente) datiert vom 26. Mai 2013 (act. 50). Nach Vorlie-
gen der Akten des Taggeldversicherers (act. 56), Unterlagen der Arbeitge-
berin (act. 59) sowie weiterer medizinischer Dokumente (act. 60, 62, 63,
67 und 68) fand am 4. November 2013 eine Arbeitsplatzabklärung statt
(act. 70 bzw. 72 und 73). Daraufhin bestätigte die IV-Stelle TG dem Versi-
cherten am 6. Februar 2014, dass sie ihm Beratung und Unterstützung
beim Erhalt seines derzeitigen Arbeitsplatzes gewähre (act. 71 bzw. 74).
C.
Ebenfalls am 6. Februar 2014 erliess die IV-Stelle TG einen Vorbescheid,
mit welchem sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von (abge-
rundet) 7 % die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte
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(act. 75). Nachdem der Versicherte hiergegen am 24. Februar 2014 seine
Einwendungen vorgebracht und mit Schreiben vom 30. März 2014 einen
weiteren Arztbericht eingereicht hatte (act. 76 und 80), erliess die IV-Stelle
TG – nach Vorliegen zusätzlicher medizinischer Berichterstattungen
(act. 87, 88, 92) sowie der Stellungnahme des Versicherten vom 15. Au-
gust 2014 (act. 94) – am 19. August 2014 einen weiteren Vorbescheid, mit
welchem sie dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung in
Aussicht (act. 95). Die entsprechende Verfügung wurde zuständigkeitshal-
ber von der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 8. Oktober 2014 erlassen (act. 98)
und trat unangefochten in Rechtskraft.
D.
In der Folge beauftragte die IV-Stelle TG am 26. November 2014 das
B._______ (im Folgenden: B._______) mit einer polydisziplinären Abklä-
rung (act. 104 bis 107); das entsprechende Gutachten datiert vom 4. Feb-
ruar 2015 (act. 108). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (im Folgen-
den: RAD) diese Expertise am 25. Februar 2015 beurteilt hatte (act. 110 S.
19 und 20), erliess die IVSTA am 20. Mai 2015 eine dem Vorbescheid vom
6. Februar 2014 (vgl. Bst. C. hiervor) im Ergebnis entsprechende Verfü-
gung (act. 113).
E.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 10. Juni 2015 (Poststempel) summarisch Beschwerde; die
schriftliche Begründung stellte er in Aussicht (act. im Beschwerdeverfahren
[im Folgenden: B-act.] 1 und 2).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde)
aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mut-
masslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 3 und 4); dieser Aufforde-
rung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 5).
G.
Am 9. Juli 2015 ging die Beschwerdebegründung vom 6. Juli 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser führte der Beschwerdeführer zu-
sammengefasst aus, es sei nicht möglich, mit seinen starken krankheits-
bedingten Einschränkungen mehr als vier Stunden zu arbeiten. Ausge-
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prägte Rücken- und Gelenkschmerzen machten es unmöglich, eine Tätig-
keit auf die Dauer in der gleichen Haltung auszuhalten. Vorgegebene Ar-
beitsabläufe benötigten einen ständigen Wechsel der Körperhaltung. Er
sehe sich in der Lage, seinen Beruf nur noch zu höchstens 50 % auszu-
üben. Im B._______-Gutachten sei fälschlicherweise davon ausgegangen,
dass er seine Tätigkeit noch immer zu 100 % ausübe. Er betreibe keines-
wegs Raubbau an seinem Körper, sondern er habe aufgrund der diversen
Krankheitsbilder seinen Abteilungsleiterposten abgegeben. Er arbeite nur
noch zu 80 %, was eine Lohneinbusse von Fr. 1‘200.- monatlich zur Folge
habe. Insofern lasse sich hieraus leicht die resultierende Erwerbseinbusse
resp. sich ein Invaliditätsgrad von über 40 % errechnen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2015 verwies die Vorinstanz auf
die Stellungnahme der IV-Stelle TG vom 14. August 2015 und beantragte
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 25. August 2015 wurde der Schriften-
wechsel abgeschlossen (B-act. 9).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 und 2quater sowie
Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche-
rung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
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Seite 5
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der
angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2015 (act. 113) ist der Beschwer-
deführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- fristgerecht überwiesen worden war (B-act. 5), ergibt
sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai
2015 (act. 113), mit welcher das Leistungsbegehren auf eine schweizeri-
sche IV-Rente abgewiesen worden ist. Mit Blick auf die vom Beschwerde-
führer in den Eingaben vom 9. Juni und 6. Juli 2015 (B-act. 1 und 6) ge-
machten Ausführungen ist streitig und zu prüfen, ob sein Rentenanspruch
zu Recht abgelehnt worden ist und in diesem Zusammenhang insbeson-
dere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer und beruflich-
erwerblicher Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
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Seite 6
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft
und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die
Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Ände-
rung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni
2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten.
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (20. Mai 2015) finden vorliegend die
am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Seit dem 1. Januar
2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/
2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwi-
schen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaten anwendbar. Gemäss Art. 4
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verord-
nung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung,
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Seite 7
die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 20. Mai 2015 in Kraft stan-
den (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fas-
sung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch sol-
che, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von
Belang sind.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47
S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Per-
son trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähig-
keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen
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Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies
ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V
279 E. 3.2.1).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derje-
nige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine
halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein sol-
cher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten-
den Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben,
soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Rege-
lung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für
die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt,
sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253
E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des
ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar
2007: Bundesgericht [BGer]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
2.6 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung
ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern,
ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana-
loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu-
gehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Inva-
liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän-
derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu
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beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs-
pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134
V 231 E. 5.1). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikatio-
nen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
Diesen Anforderungen genügende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV
können einen Beweiswert haben, der mit jenem von externen medizini-
schen Gutachten vergleichbar ist (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 254
E. 3.3.2; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege-
benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt
(BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen
Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009
E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) stehen die regionalen ärztlichen
Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun-
gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali-
denversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leis-
tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die
RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten
durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest
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Seite 10
(Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne, von Art. 44
ATSG betreffend Gutachten nicht erfasste Dokumente nach Art. 59
Abs. 2bis IVG, denen nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgespro-
chen werden kann. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Ur-
teil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen;
vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Die in Art.
44 ATSG vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei der Einho-
lung von RAD-Berichten keine Wirkung (BGE 135 V 254 E. 3.4; Urteile des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 und 8C_197/2014
vom 3. Oktober 2014 E. 4.1).
Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo-
ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur-
teilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit-
hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin-
tergrund rückt (Urteile des BGer 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 und
9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1, in: SVR 2010 IV Nr. 46
S. 143). Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellung-
nahmen regionaler ärztlicher Dienste (Urteil 9C_196/2014 vom 18. Juni
2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozi-
alversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen ge-
stützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden.
In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderun-
gen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergän-
zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d;
Urteile des BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und
9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3).
Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fach-
personen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arz-
tes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auf-
tragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel
auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten
anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen
haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung
veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 – 4.6).
3.
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
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Seite 11
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungs-
verfahren durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letz-
ten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108
E. 5.3; 130 V 71 E. 3.1). In Anwendung dieser höchstrichterlichen Recht-
sprechung bilden im vorliegenden Fall zeitliche Referenzpunkte der 18. Au-
gust 2005 (Datum der letzten rechtskräftigen Verfügungen [act. 34], wel-
chen eine materielle Beurteilung des Rentenanspruchs zugrunde lag und
die mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheent-
scheid vom 5. November 2007 bestätigt worden sind [act. 46]), und der
20. Mai 2015 (Datum der angefochtenen rentenabweisenden Verfügung).
4.
4.1 Vor Erlass der Verfügungen vom 18. August 2005 dienten der IV-Stelle
TG als Entscheidbasis in medizinischer Hinsicht unter anderem folgende
ärztliche Dokumente: Dr. med. C._______ diagnostizierte in seinem Be-
richt vom 4. April 2005 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine ter-
minale Niereninsuffizienz, einen Zustand nach einer Nierenlebendspende
(13. Juli 2004; in gleicher Sitzung Durchführung einer Nephrektomie), eine
arterielle Hypertonie sowie eine Cortisonosteopathie. Er attestierte dem
Versicherten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähig-
keit seit dem 1. Dezember 2004 (act. 22; davor attestierte er ab dem 12.
Juli 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit [act. 10 S. 1]). In Ergänzung
dieses Arztberichts führte Dr. med. C._______ auf entsprechende Nach-
frage der IV-Stelle TG vom 2. Mai 2005 hin aus, die zumutbare Arbeitsfä-
higkeit betrage in der angestammten Tätigkeit 50 % seit dem 15. März
2003 und in einer den Leiden angepassten Tätigkeit ebenfalls 50 % seit
dem 13. Juli 2004 (act. 27). Am 9. Juni 2005 gab der RAD an, in der ange-
stammten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer
leidensadaptierten Verweisungstätigkeit (körperlich leicht, in temperierten
Räumen, kein Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, wech-
selnde Arbeitshaltung) eine 100%ige Erwerbsfähigkeit (act. 28 S. 9).
4.2 Die streitige, angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2015 basierte in
medizinischer Hinsicht in erster Linie auf dem B._______-Gutachten vom
4. Februar 2015 (act. 108). Darin diagnostizierten die Experten mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende akute polymorphpsychotische Stö-
rungen ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F23.0), ein chroni-
sches zervikospondylogenes und thorakolumbospondylogenes
C-3675/2015
Seite 12
Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1 und M54.5), belastungsabhängige Go-
nalgien links (ICD-10 M17.9), eine Epicondylitis humeri radialis und ulnaris
beidseits (ICD-10 M77.0/77.1), eine Hypermobilität (IDC-10 M35.7), eine
Osteopenie (ICD-10 M81.99) sowie einen Status nach einer Lebendnieren-
transplantation am 13. Juli 2004 (ICD-10 Z94). Weiter wurde im Rahmen
der Gesamtbeurteilung zusammenfassend ausgeführt, dem Versicherten
könnten körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zu-
gemutet werden. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine maximale
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Einschränkungen aus psychiatrischer, rheu-
matologischer und nephrologischer Sicht ergänzten sich bezüglich mögli-
cher Pausen, es entstehe kein additiver Effekt. In einer körperlich leichten,
gut adaptierten Tätigkeit bestehe eine zumutbare Arbeits- und Leistungs-
fähigkeit von 80 %. Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt werden
mit reduziertem Rendement. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei
wahrscheinlich seit Januar 2013 anzunehmen und mit Sicherheit ab Januar
2015 zu bestätigen. Die Tatsache, dass der Versicherte seine ange-
stammte Tätigkeit immer noch zu 100 % ausübe, lasse auf eine sehr hohe
Arbeitsmotivation schliessen, er betreibe hiermit jedoch Raubbau an sei-
nem Körper. Betreffend die Stellungnahmen zu früheren ärztlichen Ein-
schätzungen aus polydisziplinärer Sicht sei auf die entsprechenden Teil-
gutachten verwiesen. Insbesondere aus psychiatrischer Sicht müsse auf
die regelmässige Quetiapineinnahme hingeweisen werden. Unter strikter
und dauerhafter Neuroleptikaeinnahme sollten die psychotischen Schübe
eine seltene Ausnahme bleiben. Aus rheumatologischer Sicht könne ins-
besondere ein moderates Ausdauertraining sowie die Fortsetzung der am-
bulanten Physiotherapie empfohlen werden. Berufliche Massnahmen
seien nicht vorzuschlagen. Die Reduktion des aktuellen Pensums auf 50 %
sei medizinisch eine sinnvolle Option (act. 108 S. 23 ff.).
4.3
4.3.1 Das polydisziplinäre B._______-Gutachten erfüllt die an den vollen
Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Insbesondere
ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersu-
chungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es steht zudem mit den entspre-
chenden Teilgutachten in Übereinstimmung und ist in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation für die hier interessierenden Fragen einleuchtend und in den
Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann.
C-3675/2015
Seite 13
4.3.2 Zwar ist der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdebe-
gründung eingereichte Bericht von Dr. med. D._______, Facharzt für Neu-
rologie und Psychiatrie, im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, da
dieser rückwirkend Bezug auf den bereits im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung vorliegenden Gesundheitszustand nimmt, mit
dem Streitgegenstand in engem Zusammenhang steht und geeignet sein
könnte, die Beurteilung zu beeinflussen (BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989
S. 111 E. 3b). Jedoch vermag dieses – der freien Beweiswürdigung des
Gerichts unterliegende (vgl. Urteil des BVGer C-6398/2009 vom 18. Mai
2012 E. 2.1; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V
351 E. 3a) – Attest an der Schlüssigkeit der B._______-Expertise nichts zu
ändern, zumal sich diese ärztliche Stellungnahme nicht zur Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert. Zu ergänzen ist, dass
es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch
tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be-
stellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein medizini-
sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und
zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorliegend drängt
sich keine abweichende Beurteilung auf, weil Dr. med. D._______ keine
wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entsprin-
gende – Aspekte benennt hatte, die im Rahmen der Begutachtung uner-
kannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. hierzu SVR 2008 IV Nr. 15
S. 44 E. 2.2.1).
4.3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zuhalten, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers
und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund
der B._______-Expertise schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt und
sich somit der medizinische Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt er-
weist (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor).
Daraus ergibt sich mit Blick auf die vorliegend relevanten Vergleichszeit-
punkte (18. August 2015 und 20. Mai 2015; vgl. E. 3. hiervor), dass beim
Beschwerdeführer zweifelsfrei eine wesentliche gesundheitliche Änderung
eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch im Sinne von Art. 17 ATSG zu beeinflussen. Demnach ist
aus gesamtmedizinischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit und einer 80%igen Leistungs- resp. Erwerbsfähig-
keit in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit auszugehen. In die-
sem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass
auch die Experten des B._______ die Auffassung vertreten haben, dass er
C-3675/2015
Seite 14
seinen Beruf und somit seine momentane angestammte Erwerbstätigkeit
nur noch zu höchstens 50 % auszuüben kann. Insofern stimmen seine be-
schwerdeweise gemachten Ausführungen mit der Expertenbeurteilung
überein. Aufgrund des Beginns der Arbeitsfähigkeiten gemäss B._______-
Experten frühestens im Januar 2013 sind bei der nachfolgenden Bemes-
sung der Invalidität im Rahmen des Einkommensvergleichs die Verhält-
nisse im Zeitpunkt des (hypothetischen frühestmöglichen) Beginns des
Rentenanspruchs im Jahr 2014 massgebend (BGE 129 V 222).
5.
5.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Inso-
weit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um-
stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinan-
der zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2; RKUV 1989
U 69 S. 176 E. 1).
5.2
5.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person
ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend,
was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst
angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568
S. 66 E. 2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei-
chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss
Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts-
bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Ein-
zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren
abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Entscheid des EVG I 517/02
vom 30. Oktober 2002, E. 1.2).
C-3675/2015
Seite 15
5.2.2 Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 25. Juni 2013
(act. 59) resp. der Arbeitsplatzabklärung vom 4. November 2013 (act. 70)
belief sich das Valideneinkommen des Beschwerdeführers in der Kader-
funktion als Leiter Kunststoffspritzguss auf Fr. 67‘990.- im Jahr 2013. Unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2013 auf 2014 von 1 %
(Tabelle 1.1.10; Nominallohnindex Männer Wirtschaftszweig C [verarbei-
tendes Gewerbe/Herstellung von Waren] 2013: 102.3; 2014: 103.3; vgl.
> Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Er-
werbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnentwicklung > schweizeri-
scher Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2010 = 100 >
Download Tabelle; zuletzt besucht am 18. Januar 2017) ergibt sich dem-
nach ein hypothetisches Valideneinkommen von jährlich Fr 68‘670.-. Da-
von ist vorliegend auszugehen.
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer-
weise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär
von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b aa).
Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Renten-
anspruch zu begründen (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c; AHI 1999 S. 238 E. 1).
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge-
nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezo-
gen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U
343 S. 412 E. 4b aa).
5.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per-
sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Ver-
gleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitneh-
mern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter-
durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist
mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321
E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E.
4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzuset-
zen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen
des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad).
Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
C-3675/2015
Seite 16
insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126
V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
5.3.3 Wenn davon ausgegangen würde, dass es sich bei dieser 80%igen
Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber – ohne die Aufgaben und Verantwort-
lichkeiten eines Abteilungsleiters – um eine leidensadaptierte Erwerbstä-
tigkeit handeln würde, was mit Blick auf die Beurteilung der B._______-
Experten und der Arbeitsplatzdokumentation (act. 70 S. 3 ff.) eher zu be-
zweifeln ist, läge das Invalideneinkommen bei jährlich Fr. 54‘936.- (Fr
68‘670.- x 0.8). Aus der Gegenüberstellung des Validen- resp. des Invali-
deneinkommens ergäbe sich somit ein IV-Grad von 20 %, was keinen An-
spruch auf eine IV-Rente ergäbe. Kein rentenrelevanter IV-Grad resultierte
auch unter dem Aspekt, dass die vom Beschwerdeführer im bisherigen Be-
trieb ausgeübte Erwerbstätigkeit trotz Verzicht auf die Funktion als Abtei-
lungsleiter nicht leidensadaptiert ist. Diesfalls wären zur Bestimmung des
Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen:
5.3.4 Zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens des Be-
schwerdeführers ist auf den Zentralwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level
der Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2012 abzustellen (zur Anwendbarkeit
vgl. BGE 142 V 178). Dieser Wert belief sich für die mit einfachen Tätigkei-
ten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigt Männer im privaten
Sektor (Kompetenzniveau 1) im Jahr 2012 auf monatlich brutto Fr. 5‘210.-
bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monats-
lohn (vgl. > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb >
Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnniveau – Schweiz >
privater und öffentlicher Sektor > monatlicher Bruttolohn nach Wirtschafts-
zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht – Privater Sektor > Download
Tabelle > Tabelle TA1_tirage_skill_level; zuletzt besucht am 7. Februar
2017). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wö-
chentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2012 (BGE 126 V 75 E. 3b
bb S. 76; vgl. > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb >
Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Arbeitszeit > Normalarbeitsstunden ge-
mäss der Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Ar-
beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2015 >
Download Tabelle > Abschnitte A-S [Total]; zuletzt besucht am 7. Februar
2017) und Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2012 auf
2014 (Tabelle 1.1.10; Nominallohnindex Männer Total 2012: 101.7; 2014:
103.2; vgl. > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb >
Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnentwicklung >
schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2010 =
C-3675/2015
Seite 17
100 > Download Tabelle; zuletzt besucht am 7. Februar 2017) resultiert
demnach ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 66‘138.- pro
Jahr. Zufolge der auf 80% reduzierten Leistungs- resp. Erwerbsfähigkeit in
einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit und des von der IV-Stelle TG
vorgenommenen Abzugs vom Tabellenlohn in der Höhe von 5 % vermin-
dert sich dieses Einkommen auf jährlich Fr. 50‘265.-.
5.4 Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens
von jährlich Fr 68‘670.- und eines hypothetischen Invalideneinkommens
von Fr. 50‘265.- pro Jahr resultiert bei einer Erwerbseinbusse von
Fr. 18‘405.- ein IV-Grad von gerundet 27 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V
121 E. 3.2 und 3.3), was keinen Anspruch auf ein IV-Rente ergibt. Selbst
wenn – was sich im vorliegenden Fall als zu hoch erweisen würde – ein
Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % vorgenommen und sich das
hypothetische Invalideneinkommen demnach auf Fr. 47‘619.- belaufen
würde, ergäbe sich aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Vali-
deneinkommens von jährlich Fr 68‘670.- und eines hypothetischen Invali-
deneinkommens von Fr. 47‘619.- pro Jahr bei einer Erwerbseinbusse von
Fr. 21‘051.- ein rentenausschliessender IV-Grad von (gerundet) 31 %.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass die Beschwerde vom 9. Juni 2015 gegen die Verfügung vom 20. Mai
2015 als unbegründet abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind
auf Fr. 400.- festzusetzen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu entnehmen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
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Seite 18
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
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BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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