Abtei lung II I
C-3684/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc von Gunten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
M._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3684/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus der Dominikanischen Republik stammende M._______ (geb.
1965, nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 21. Februar 2007
beim Schweizerischen Generalkonsulat in Santo Domingo um eine
Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ih-
rem Freund B._______ (Beschwerdeführer) in Spreitenbach (AG).
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Aargau beim Beschwer-
deführer ergänzende Einkünfte eingeholt und an das BFM weitergelei-
tet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
24. April 2007 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
infolge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in der
Herkunftsregion sowie der persönlichen Situation könne die fristge-
rechte und anstandslose Wiederausreise aus der Schweiz nicht als ge-
sichert betrachtet werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2007 beantragt der Beschwerde-
führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung
der Einreisebewilligung für einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten.
Eventualiter sei die Einreisebewilligung mit Auflagen zu versehen, die
die ordnungsgemässe Wiederausreise der Gesuchstellerin zusätzlich
absicherten. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen. Dabei bringt er hauptsächlich vor, die
angefochtene Verfügung enthalte zum grossen Teil allgemeine Erwä-
gungen, die nicht auf den konkreten Fall gemünzt seien. Erst in seiner
Gesamtwürdigung gehe das BFM auf die persönlichen Verhältnisse
der Gesuchstellerin ein, wobei die Vorinstanz in Widerspruch zu den
allgemeinen Erwägungen gerate. Tatsache sei, dass die Gesuchstelle-
rin in ihrer Heimat ein geregeltes Einkommen habe. Sie führe zusam-
men mit ihrer Schwester einen Coiffeursalon. Beide hätten zudem eine
angestellte Coiffeuse, was bedeute, dass die Gesuchstellerin einer-
seits genügend Motivation habe, die Schweiz nach dem ordentlichen
Aufenthalt wieder zu verlassen. Andererseits habe sie auch die Mög-
lichkeit, das Geschäft für einige Wochen zu verlassen. Auch sei ein
dreimonatiger Besuchsaufenthalt in der Schweiz mit ihren familiären
Seite 2
C-3684/2007
Verpflichtungen vereinbar. Sie habe einen Sohn, der über 14 Jahre alt
sei und während ihrer Abwesenheit von ihrer Mutter betreut werde, die
in unmittelbarer Nachbarschaft wohne. Ferner wäre der Beschwerde-
führer bereit, zusätzliche Auflagen (Kaution, Abgabe einer Wiederaus-
reisegarantie, Hinterlegung eines Rückreisetickets) zu befolgen.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2007
auf Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, dass kein
Anlass bestehe, die Integrität des Gastgebers (Beschwerdeführer) in
Frage zu stellen. Er bringe aber keine Gründe vor, die eine Wiederer-
wägung der negativen Verfügung veranlassen könnten. Zwar gehe die
Gesuchstellerin einer Erwerbstätigkeit als Coiffeuse nach, was sie im
Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und den schlechten sozialen
Absicherungen im Heimatland jedoch nicht davon abhalten könne, ins
Ausland zu emigrieren. Der beliebige Zeitpunkt der Einreise, die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer von drei Monaten sowie der Umstand, dass
sie ihr Kind während dieser langen Zeit im Heimatland zurücklasse,
zeige auf, dass in persönlicher, familiärer und beruflicher Hinsicht kei-
ne engeren Bindungen zum Heimatland bestehen würden. Nachdem
der Gastgeber zudem bei der kantonalen Migrationsbehörde am 15.
März 2007 ausgeführt habe, dass mit der Einreise der Gesuchstellerin
eine Heirat vorgesehen sei, sei das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nach Ablauf des Besuchervisums als relativ hoch zu
gewichten.
E.
In seiner Replik vom 3. September 2007 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und fügt
im Wesentlichen hinzu, dass eine beabsichtigte Heirat nichts Illegales
sei und es dem BFM nicht zustehe zu beurteilen, ob eine gefestigte
Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und dem Beschwerdeführer
vorliege. Es stehe dem BFM auch nicht zu, eine allfällige Heirat zu ver-
hindern.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechterheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Seite 3
C-3684/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft
(u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Vi-
sumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss den Übergangsbestim-
mungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126
Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestim-
mungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind.
1.2 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreise-
bewilligung unterliegen demnach der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt
Seite 4
C-3684/2007
auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden
sind, aber das bisherige (materielle) Recht anwendbar.
2.2 Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise
am 21. Februar 2007 eingereicht wurde, erfolgt die Beurteilung noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind demnach das Bundesgesetz
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchfüh-
rungsvorschriften (Art. 25 ANAG), insbesondere die Verordnung vom
14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen
und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennach-
weis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA; PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/
Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/
München 2000, S. 24; BGE 133 I 185 E. 2.3).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1
bis 5 VEA).
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer
die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Das Visum ist aber bei-
spielsweise auch dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel am
(deklarierten) Aufenthaltszweck bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. c zweiter
Halbsatz VEA).
Seite 5
C-3684/2007
3.4 Die Zuständigkeit des Bundesamts für Migration für die Visumer-
teilung richtet sich nach Art. 18 VEA.
4.
4.1 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung beru-
fen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig. Die Vor-
instanz verweigerte der Gesuchstellerin die Erteilung eines solchen Vi-
sums mit der Begründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine
nicht als hinreichend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser Sta-
bilität geriet die Dominikanische Republik im Jahre 2003 in eine
schwere Wirtschaftskrise. Zu dieser Krise trug unter anderem die In-
solvenz einer der grössten Geschäftsbanken bei. Die Inflationsrate be-
trug allein in jenem Jahr 42,7%. Die Wirtschaftskrise traf die Bevölke-
rung empfindlich; der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden do-
minikanischen Bevölkerung stieg um 582'278 auf 5,71 Mio. Personen,
bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9 Mio. Personen (Quelle:
, Stand März 2006). Die Krise konnte zwar
inzwischen überwunden werden; die Dominikanische Republik erreicht
seit 2005 wiederum hohe Wachstumsraten wie in den 90er Jahren und
die Arbeitslosenquote sank seit 2005 und betrug im Jahre 2006 noch
knapp 16,2%. Diese erfreuliche Entwicklung vermag aber nicht darü-
ber hinweg zu täuschen, dass sich die wirtschaftliche Situation der be-
dürftigen Schichten noch nicht spürbar verbessert hat. Deshalb wächst
auch die Kritik der Bevölkerung, da das hohe Wachstum bisher nicht
ausgereicht hat, um genügend neue Arbeitsplätze zu schaffen (Quelle:
, Stand Februar 2008).
Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensverhält-
nisse ist nach wie vor ein starker Migrationsdruck feststellbar. Dabei
gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähi-
Seite 6
C-3684/2007
gen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine
(neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung
wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales
Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht.
5.
In Anbetracht dieser schwierigen wirtschaftlichen und soziokulturellen
Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Hei-
matland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo be-
reits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung
der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausrei-
se als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Bei der Risiko-
analyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfah-
rungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzel-
falles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Ge-
suchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftli-
che oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der
erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigra-
tion abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risi-
ko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach
bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt
werden.
5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine unverheiratete,
43-jährige Frau, welche gemäss ihren eigenen Angaben zusammen
mit ihrer Schwester einen Coiffeursalon mit einer angestellten Coiffeu-
se betreibt, was ihr auch die Möglichkeit gebe, das Geschäft für einige
Wochen zu verlassen. Obwohl nicht bezweifelt wird, dass sie ihren Le-
bensunterhalt in der Heimat mit dem Coiffeursalon bestreiten kann
(nähere Angaben zu Erwerbseinkünften bzw. Vermögensverhältnissen
sind keine gemacht worden), befindet sie sich anscheinend nicht in
derart günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche das Risiko ei-
ner fristgerechten Wiederausreise aus beruflichen Gründen merklich
vermindern könnten. Darüber hinaus zeigt die Erfahrung ganz allge-
mein, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz
und der Dominikanischen Republik selbst ein für einheimische Verhält-
nisse guter Verdienst nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Hei-
matland dauerhaft zu verlassen. An dieser Einschätzung vermag auch
die Absichtserklärung der Gesuchstellerin, nach ihrem dreimonatigen
Seite 7
C-3684/2007
Besuchsaufenthalt in der Schweiz ihren Coiffeursalon weiterbetreiben
zu wollen, nichts zu ändern.
5.2 Der Beschwerdeführer verweist ferner auf eine enge familiäre Be-
ziehung zu ihrem inzwischen über 15-jährigen Kind in der Dominikani-
schen Republik, was die Gesuchstellerin motiviere, in die Heimat zu-
rückzukehren. Dieses Argument vermag nach Ansicht des Bundesver-
waltungsgerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Um-
stand, dass gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist,
nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz der Gesuch-
stellerin sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar. Aufgrund der
Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihr geleistete Unterstüt-
zung könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sicher-
gestellt werden. Insofern darf bezweifelt werden, dass der Gesuchstel-
lerin im Heimatland besondere familiäre Verpflichtungen obliegen, die
sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Vielmehr
könnte die Absicht auszuwandern gar von der Hoffnung getragen sein,
ihr in der Heimat lebendes Kind aus dem Ausland wirtschaftlich zu un-
terstützen und allenfalls später gar nachziehen zu können.
5.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der kantona-
len Migrationsbehörde verlauten liess, er beabsichtige, die Gesuch-
stellerin während des geplanten Besuchsaufenthalts zu heiraten (vgl.
die entsprechende Antwort des Beschwerdeführers vom 15. März
2007 auf dem Auskunftsbogen des Migrationsamts Kanton Aargau).
Insofern bestehen begründete Zweifel am angegeben Aufenthalts-
zweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 14 Abs.
2 Bst. c in fine VEA). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers
geht es in diesem Zusammenhang nicht darum, eine Heirat durch Ein-
reisebestimmungen zu verhindern. Wenn aber – wie im vorliegenden
Fall – ein Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt
wird, dessen Erteilung an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft
ist, und der Besuch dann für eine Heirat benutzt würde, dann liegt es
auf der Hand, dass eigentlich ein Daueraufenthalt in der Schweiz an-
gestrebt wird, was eben nicht dem Zweck eines befristeten Besuchs-
aufenthalts entspricht. Einreisgesuche zwecks Eheabschluss richten
sich nach eigenen Verfahren mit besonderen Zuständigkeiten (vgl.
Art. 18 Abs. 1 zweiter Satz VEA bzw. neu Art. 23 Abs. 1 zweiter Satz
VEV).
Seite 8
C-3684/2007
5.4 Der Beschwerdeführer hat sich bereit erklärt, für die Lebensunter-
haltskosten der Gesuchstellerin während des geplanten Besuchsauf-
enthalts aufzukommen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VEA umfasst die ent-
sprechende Garantieerklärung auch allfällige Kosten für Unfall und
Krankheit während des Besuchsaufenthalts sowie die Rückreisekos-
ten, wobei die Garantiesumme Fr. 20'000.- beträgt (Art. 7 Abs. 3 VEA).
Weitere Auflagen (z.B. Kaution und die Abgabe einer speziellen Ga-
rantie bezüglich der fristgerechten Wiederausreise) sind nicht vorgese-
hen. Der Beschwerdeführer verkennt dabei auch, dass in Bezug auf
die Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise
nicht so sehr die Einstellung oder Ansichten des Gastgebers – abge-
sehen davon, dass er mit der beabsichtigten Heirat wohl einen dauern-
den Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz anstrebt – sondern
in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeu-
tung ist. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastge-
ber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht
aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein
bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts C-5488/2007 vom 19. August 2008 E. 5.3 und
C-6493/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5.3).
6.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit nicht zu bean-
standen, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Be-
achtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und
der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Daraus folgt, dass die
angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebli-
che Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vor-
instanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutref-
fend gehandhabt (Art. 49 VwVG), weshalb es sich auch erübrigt, die
Angelegenheit dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Be-
schwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 9
C-3684/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 9. Juni 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt Kanton Aargau (ad AG [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
Versand:
Seite 10