B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3686/2013
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, …, XZ-…,
vertreten durch Xhemajl Aliu, …; Zustelladresse: …,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 22. Mai 2013.
C-3686/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 23. Juni 1957 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist
kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im Kosovo. Er arbeitete von
August bis November 1976 und von Juni 1984 bis Dezember 1989 (mit
Unterbrüchen) in der Schweiz und leistete Beiträge an die Schweizeri-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IV-act.] 29). Nach seiner
Rückkehr in den Kosovo arbeitete er gemäss eigenen Angaben bis Ende
2001 selbständig als Landwirt auf seinem eigenen Land, wo er Getreide
für den eigenen Bedarf produzierte. Seither ist er – wiederum gemäss ei-
genen Angaben – krankheitsbedingt im Haushalt tätig (IV-act. 16).
B.
B.a Mit Eingabe vom 5. Juni 2007 beantragte er bei der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) eine Invalidenrente. Er begründe-
te den Antrag damit, dass er aus gesundheitlichen Gründen seit Kriegs-
ende im Kosovo nicht mehr arbeiten könne (IV-act. 1).
B.b Nachdem ihn die IVSTA am 8. August 2007 darauf hingewiesen hat-
te, dass die entsprechende Anmeldung beim zuständigen heimatlichen
Versicherungsträger einzureichen sei, was – damit Datum des Schrei-
bens vom 5. Juni 2007 als Antragsdatum berücksichtigt werden könne –
innert 90 Tagen geschehen sollte (IV-act. 4), reichte er mit Datum vom
16. Januar 2008 das Formular «Anmeldung zum Bezug von IV-
Leistungen für Erwachsene» ein (IV-act. 6), welches bei der IVSTA am
31. Januar 2008 einging.
B.c Mit Verfügung vom 15. September 2009 wies die IVSTA das Leis-
tungsbegehren ab, da keine Invalidität vorliege, welche einen Rentenan-
spruch zu begründen vermöge (IV-act. 44).
C.
C.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Oktober 2009
(Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente (vgl. IV-act. 45 S. 2).
C.b Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil C-6533/2009 vom
23. September 2011 die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese
nach erfolgter Abklärung – insbesondere fehle eine interdisziplinäre Ge-
samtbeurteilung des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die
C-3686/2013
Seite 3
Arbeitsfähigkeit (insb. E. 5.5 des genannten Urteils) – neu über den Ren-
tenanspruch verfüge (IV-act. 56).
D.
Eine polydisziplinäre Untersuchung fand am 3. und 4. September 2012
beim […] statt. Das Gutachten datiert vom 19. November 2012 (IV-
act. 91). Mit Bezug auf das Gutachten hielt der Arzt des Regionalen Ärzt-
lichen Dienstes (nachfolgend: RAD) Rhone am 10. Januar 2013 fest, der
Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 4. Sep-
tember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit
zu 30 %, beginnend am selben Datum (IV-act. 94). Am 4. März 2013 er-
rechnete er in Anwendung der spezifischen Methode einen Invaliditäts-
grad von 25,1 % (IV-act. 100).
E.
Mit Vorbescheid vom 12. März 2013 teilte die Vorinstanz dem Versicher-
ten im Wesentlichen mit, da die Arbeitsunfähigkeit ab dem Jahr 2000 und
die damit einhergehende Arbeitsaufgabe medizinisch nicht nachvollzieh-
bar seien, komme die so genannte spezifische Methode der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit zur Anwendung. Aufgrund der vorliegenden Unterla-
gen könne lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % ab dem 4. Septem-
ber 2012 anerkannt werden. Daher sei das Leistungsbegehren abzuwei-
sen. Zudem könnten selbst bei Feststellung eines Anspruchs auf Invalidi-
tätsrente keine Leistungen bezahlt werden, da die Schweiz das mit dem
früheren Jugoslawien abgeschlossene Abkommen über Sozialversiche-
rung von 1962 und die dazugehörende Verwaltungsvereinbarung von
1963 in Bezug auf den Kosovo zum 31. März 2010 gekündigt habe (IV-
act. 101). Nachdem sich der Beschwerdeführer dazu nicht sachdienlich
geäussert hatte, bestätigte die Vorinstanz diesen Vorbescheid mit Verfü-
gung vom 22. Mai 2013 (IV-act. 103, Beschwerdebeilage).
F.
Gegen diese Verfügung gelangte der Versicherte (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) mit Beschwerde vom 21. Juni 2013 (Eingang: 28. Juni
2013) ein weiteres Mal ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung einer vol-
len IV-Rente (act. 1).
C-3686/2013
Seite 4
G.
Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013 beantragt die Vorinstanz
die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuwei-
sen (act. 8).
H.
Den mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2013 auferlegten Kos-
tenvorschuss (act. 9) bezahlte der Beschwerdeführer am 29. Januar 2014
(act. 11).
I.
Am 28. Januar 2014 (Eingang 4. Februar 2014) hält der Beschwerdefüh-
rer an seinen Anträgen fest und reicht weitere Unterlagen ein (act. 12).
J.
Nachdem der RAD-Arzt am 9. April 2014 seine Auffassung bestätigt hat,
hält die Vorinstanz am 30. April 2014 an ihren Anträgen fest (act. 18).
K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
172.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozial-
versicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3
Bst. dbis VwVG). Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) der
Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden die-
jenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).
C-3686/2013
Seite 5
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Da der Beschwerdeführer als
Adressat des angefochtenen Entscheids vom 22. Mai 2013 beschwerde-
legitimiert ist (Art. 59 ATSG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Der Beschwerde-
führer rügt sinngemäss im Wesentlichen die unvollständige Feststellung
des Sachverhalts und die Verletzung von Bundesrecht.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und hat
dort seinen Wohnsitz. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nach ei-
genen Angaben krankheitsbedingt seinen Beruf als selbständiger Land-
wirt aufgeben musste (Sachverhalt Bst. A), gehörte dieses Gebiet noch
zur Bundesrepublik Jugoslawien, später zu Serbien und Montenegro und
schliesslich zur Republik Serbien. Der Bundesrat teilte mit diplomatischer
Note vom 18. Dezember 2009 an den Kosovo mit, dass die Schweiz das
Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-
sicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsab-
kommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend
die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12) mit dem
Kosovo mit Wirkung ab 1. Januar 2010 bzw. in Beachtung der Kündi-
gungsvorschriften ab 1. April 2010 nicht mehr weiterführe (ausführlich da-
zu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3220/2012 vom 23. Oktober
2013 E. 2.1.1). Das Bundesgericht hat erkannt, dass die ehemals serbi-
sche Provinz und heutige Republik Kosovo mit ihrer Sezession eine völ-
kerrechtlich wirksame Änderung herbeigeführt hat und die Nichtweiteran-
wendung des Sozialversicherungsabkommens durch die Schweiz auf die
C-3686/2013
Seite 6
neue Gebietskörperschaft ab dem 1. April 2010 rechtmässig ist (BGE 139
V 263 E. 3 ff., insbesondere E. 8). In einem weiteren Entscheid erkannte
es, laufende Renten würden demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozial-
versicherungsabkommens den Besitzstand geniessen (BGE 139 V 335
E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2808/2012 vom 4. Novem-
ber 2013 E. 3).
2.1.2 In zeitlicher Hinsicht sind regelmässig – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, 130
V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1). Dies bedeutet, dass zu prüfen ist, ob im
Moment der Entstehung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers
das Sozialversicherungsabkommen für ihn noch Gültigkeit besass. Keine
relevante Bedeutung beizumessen ist im betreffenden Zusammenhang
demgegenüber dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses, haftet diesem
doch stets eine gewisse Zufälligkeit an bzw. hängt er stark von nicht oder
nur durch die Verwaltung beeinflussbaren Faktoren ab (BGE 139 V 335
E. 6.2).
2.1.3 Für das vorliegende Verfahren ist demnach entscheidend, wann ein
allfälliger Rentenanspruch entstand. Entstand ein solcher vor dem
31. März 2010, wäre – sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben
sind – eine Rente nicht nur für den vor diesem Datum liegenden Zeit-
raum, sondern – bei nach wie vor erfüllten Voraussetzungen – auch wei-
terhin auszurichten. Entstand der allfällige Rentenanspruch – wie dies die
Vorinstanz geltend macht – erst nach diesem Zeitpunkt (31. März 2010),
wäre die Rente nicht mehr auszuzahlen.
2.1.4 Der Rentenanspruch bestimmt sich gemäss Art. 4 des (bis zum
31. März 2010 anwendbaren) Sozialversicherungsabkommens aus-
schliesslich nach dem internen schweizerischen Recht, so dass im vorlie-
genden Verfahren in jedem Fall schweizerisches Recht anwendbar ist.
Erst wenn in Anwendung des schweizerischen Rechts ein Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % festgestellt würde (dazu unten E. 2.4.1 a.E.), stellte
sich die Frage, ob das Sozialversicherungsabkommen zu einem Zeit-
punkt, als es noch galt, auf den Beschwerdeführer anzuwenden gewesen
und daher eine Rente auszurichten (gewesen) wäre.
2.2 Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in
C-3686/2013
Seite 7
Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V
445 E. 1.2.1; vgl. auch E. 2.1.2). Es finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte-
nen Verfügung in Kraft standen. Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt be-
reits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit massgebend, als sie für
die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Anspruchs von Be-
lang sind. Die vorliegend angefochtene Verfügung der IVSTA wurde am
22. Mai 2013 erlassen (Sachverhalt Bst. E). Allerdings erfolgte die An-
meldung bereits am 16. Januar 2008 (Sachverhalt Bst. B.b) und es wird
ein Beginn der Invalidität im Jahr 2001 geltend gemacht (Sachverhalt
Bst. A). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
ist demnach im vorliegenden Fall für den Zeitraum bis zum 31. Dezember
2003 der Sachverhalt gemäss den Fassungen der 3. IV-Revision (IVG in
der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377], in Kraft gesetzt am
1. Januar 1992 und IVV in der Fassung vom 15. Juni 1992 [AS 1992
1251], in Kraft gesetzt am 1. Juli 1992) zu prüfen. Vom 1. Januar 2004 bis
zum 31. Dezember 2007 sind die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837] und IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 [AS 2003 3859])
anwendbar. Bis zum 31. Dezember 2011 ist ein allfälliger Rentenanspruch
nach dem Recht gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Än-
derungen (5. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS
2007 5129] und IVV in der Fassung vom 28. September 2007 [AS 2007
5155]) zu beurteilen. Für den Zeitraum danach ist auf die Fassung ge-
mäss den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen (erster Teil
der 6. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011
5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) ab-
zustellen (zur zeitlichen Anwendung des Sozialversicherungsabkommens
siehe E. 2.1.1 f.).
2.3
2.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die
Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
C-3686/2013
Seite 8
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Ei-
ne Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Arbeitsunfähigkeit wird zu-
nächst definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 Satz 2 ATSG).
2.3.2 Steht ein Rentenanspruch in Frage, gilt die Invalidität bzw. der Ver-
sicherungsfall Invalidenrente mit der Entstehung des Rentenanspruchs
als eingetreten. Unabhängig davon, ob die versicherte Person zuvor be-
reits andere Leistungen der IV bezogen hat, kann deshalb vor Ablauf der
einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG noch keine renten-
spezifische Invalidität bestehen. Von der Anspruchsentstehung zu unter-
scheiden ist jedoch der Anspruchsbeginn. Für den Beginn des Rentenan-
spruchs ist entscheidend, ob sich die versicherte Person rechtzeitig zum
Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Hingegen ist
der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts – unabhängig von einer (allenfalls
verspäteten) Anmeldung – objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes
festzustellen (SUSANNE FANKHAUSER, § 19 Invaliditätsbegriff, in: Steiger-
Sackmann/Mosimann, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 671
ff, S. 675 Rz. 19.8 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung).
2.4
2.4.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 % auf eine Dreiviertelrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur
an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-
enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Gemäss Art. 8
Bst. e des Sozialversicherungsabkommens wird den (in der Diktion des
Abkommens noch) «jugoslawischen» Staatsangehörigen, sofern sie zu
weniger als 50 % invalid sind, eine Rente nur gewährt, wenn sie in der
Schweiz wohnen. Im vorliegenden Fall wohnt der Beschwerdeführer im
Kosovo, weshalb ihm – selbst bei Anwendbarkeit des Sozialversiche-
C-3686/2013
Seite 9
rungsabkommens (dazu E. 2.1) – eine Invalidenrente erst ab einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 50 % gewährt werden kann.
2.4.2 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter-
werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu-
wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat. Bei einer er-
werbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das die-
se nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte,
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkom-
mensvergleichs, Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten,
insbesondere bei im Haushalt tätigen Personen, wird für die Bemessung
der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich
im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode des
Betätigungsvergleichs, Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im
Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die
übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnüt-
zige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Bei Versicherten, die nur
zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegat-
ten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach
Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tä-
tig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest-
gelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent-
geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts-
grad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode, Art. 28a
Abs. 3 IVG).
2.4.3 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unverän-
derten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be-
stünde.
2.5
2.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztli-
che und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
C-3686/2013
Seite 10
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht-
gemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Gut-
achtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fra-
gen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der
untersuchten Person auseinandersetzt – was vor allem bei psychischen
Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus-
einandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob
es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in
einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü-
fend nachvollziehen kann (BGE 125 V 351 E. 3a; vgl. auch BGE 134 V
231 E. 5.1).
2.5.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung
und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richti-
ge und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Kor-
relat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125
V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungs-
grundsatz schliesst die Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast beg-
riffsnotwendig aus. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren tragen
mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle
der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.
Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Be-
weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr-
scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 139 V
289 E. 6.3, 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2984/2012 vom 21. November 2013 E. 4.5).
2.5.3 Was den für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff.
IVG) erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-
Stelle sich hierfür auf den RAD (Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG), die Berichte
der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (vgl. Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf
externe medizinische Sachverständige wie die medizinischen Abklä-
rungsstellen (MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG).
C-3686/2013
Seite 11
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländi-
scher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981
i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2552/2012 vom 21. Juli 2014
E. 3.1).
3.
Vorliegend handelt es sich um eine Sache, die zum zweiten Mal vor Bun-
desverwaltungsgericht hängig ist, nachdem dieses das Dossier mit Urteil
C-6533/2009 vom 23. September 2011 zur weiteren Abklärung und neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat (oben Sachverhalt
Bst. C.b).
3.1 Dispositiv-Ziffer 1 des genannten Urteils lautete:
«Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochte-
ne Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu
über den Rentenanspruch verfüge.»
In E. 5.5 dieses Urteils hielt das Bundesverwaltungsgericht fest:
«Insbesondere fehlt eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der geltend
gemachten Leiden (psychische Erkrankungen, Rückenproblematik, Folgen
des intrazerebral-ventrikulären Ereignisses mit anschliessender Hemiparese,
kardiologische Befunde). Die Vorinstanz hat es unterlassen, die Angelegen-
heit entsprechend ihrer Untersuchungspflicht von Amtes wegen mittels Ein-
holung eines entsprechenden polydisziplinären Gutachtens abzuklären.»
3.2 Ein solches Gutachten hat die Vorinstanz erstellen lassen (Sachver-
halt Bst. D). Damit ist als Erstes zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sach-
verhalt nunmehr genügend abgeklärt hat.
3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zählte in seinem Urteil vom 23. Sep-
tember 2011 zahlreiche in den Akten liegende Berichte von Ärzten mit
Aufführung des Datums und der Diagnosestellung auf (E. 5.1 des damali-
gen Urteils). Die wenigsten davon wurden im Gutachten berücksichtigt.
Dort heisst es auf S. 3 wörtlich (IV-act. 91 S. 4):
C-3686/2013
Seite 12
«Bemerkung: diverse z.T. handschriftliche Berichte in Serbokroatisch, dem-
entsprechend infolge Unkenntnis der Sprache durch uns nicht zu überset-
zen»
Die wenigsten der im Urteil C-6533/2009 genannten Berichte wurden
denn auch im Gutachten zitiert. Dies ist umso erstaunlicher als die Vorin-
stanz selbst festhielt, ein Grund für die Rückweisung durch das Bundes-
verwaltungsgericht sei gewesen, dass keine Prüfung der vielen hand-
schriftlichen Kurzatteste erfolgt sei und es seien nun alle medizinischen
Unterlagen zu übersetzen (IV-act. 58). Letzteres wurde denn auch –
grossmehrheitlich – ausgeführt (IV-act. 60-76). Weshalb diese Überset-
zungen von den Gutachtern nicht zur Kenntnis genommen wurden, ist
nicht bekannt, jedoch auch nicht relevant.
3.2.2 Bereits hier ist festzuhalten, dass das Gutachten den Anforderun-
gen, welche an ein solches gestellt werden, nicht vollständig zu genügen
vermag, setzt es sich doch gerade nicht mit den (jedenfalls nicht mit allen
vorhandenen) Vorakten auseinander. Ihm kommt daher kein voller Be-
weiswert zu (E. 2.5.1), sind vorliegend doch auch Beginn und Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung. Insbesondere hatte das Bundesver-
waltungsgericht im Urteil C-6533/2009 sinngemäss festgehalten, es müs-
se der Verlauf des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festge-
stellt werden (E. 5.4.2, 5.4.4 und E. 5.4.7 des genannten Urteils).
In E. 5.4.2 hielt es fest:
«Auf einen Aktenbericht kann grundsätzlich nur abgestellt werden, wenn die
Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta-
tus ergeben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_653/2009 vom 28. Oktober
2009 E. 5.2, I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1).»
Zwar wurde vorliegend ein Gutachten erstellt, womit es nicht nur (wie
noch im damaligen Verfahren) einen Aktenbericht gibt. In E. 5.4.4 des
damaligen Urteils hiess es jedoch weiter:
«Gemäss den Akten erlitt der Beschwerdeführer im August 2001 eine Hemi-
parese lateral links [Halbseitenlähmung] nach ICV [Intracere-bral-
ventriculäres Ereignis], wonach er auch hospitalisiert war (act. [die Akten-
nummerierung der vorinstanzlichen Akten im damaligen Verfahren stimmt
nicht mehr mit jener im vorliegenden Verfahren überein]). Der RAD macht
keinerlei Angaben zur Schwere des Ereignisses und dazu, ob bzw. in wel-
chem Mass daraus für den Beschwerdeführer relevante Gesundheitsein-
schränkungen erfolgten. In den weiteren medizinischen Akten finden sich
vielmehr diverse Hinweise auf Kopfschmerzen, Schwindel, Bewusstseinsstö-
rungen/-verlust, Bluthochdruck und Notfallsituationen (act. […]), was dafür
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spricht, dass das Ereignis 2001 von einer gewissen Schwere war und im wei-
teren Verlauf relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt haben
könnte. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer seine ge-
sundheitsbedingte Arbeitsaufgabe auf Dezember 2001 datiert (act. IV/10.3).»
Schliesslich wurde in E. 5.4.7 festgehalten:
«Zwar kann vom Arzt, welcher die medizinischen Unterlagen zu Handen der
Verwaltung zu beurteilen hat, nicht verlangt werden, dass er sich mit jedem
Kurzattest, welches im Verlauf des Verfahrens eingereicht wird, einlässlich
auseinandersetzt. Liegen jedoch wie hier neben ausführlicheren übersetzten
ärztlichen Berichten – sowohl von Fachärzten wie vom behandelnden Haus-
arzt – viele handschriftliche Kurzatteste in Originalsprache vor, welche einen
längeren steten Krankheitsverlauf dokumentieren, wäre von der RAD-Ärztin
zu erwarten gewesen, dass sie auch diese Atteste ansatzweise prüft und in
der Würdigung ersichtlich berücksichtigt.»
Freilich wurde das Gutachten nicht von Ärztinnen und Ärzten des RAD
erstellt, doch auch von jenen Personen, die das Gutachten vorlegten, wä-
re zu erwarten gewesen, dass sie sich mit den Vorakten aus den im Urteil
C-6533/2009 genannten Gründen auseinandergesetzt hätten. Dass dies
geschehen wäre, ist nicht erstellt. Auch der anschliessend gefragte RAD-
Arzt äusserte sich nicht zu den Vorakten.
3.2.3 Wenig überraschend kommen die Gutachter zum Schluss, die von
ihnen festgestellte Arbeitsunfähigkeit gelte spätestens ab dem Datum des
Gutachtens. Eine weitere retrosprektive Beurteilung der Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit könne mangels früherer detaillierter Beurteilungen von
Spezialisten des Bewegungsapparates nicht abgegeben werden (IV-
act. 91 S. 27).
Abgesehen davon, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens ab dem
Datum des Gutachtens, sondern ab dem Datum der Untersuchung zu
gelten hat (wie der RAD-Arzt in der Stellungnahme und die Vorinstanz in
der hier angefochtenen Verfügung richtig festhielten), befriedigt dieses
Ergebnis in zweifacher Hinsicht nicht: Einerseits wurden frühere Unterla-
gen zu einem grossen Teil nicht berücksichtigt (vgl. zuvor E. 3.2.2) – wo-
bei die Frage, ob diese Berichte von Spezialisten erstellt wurden, erst bei
deren Würdigung eine Rolle spielt und zudem die Gutachter die Frage, ob
die Berichte von Spezialisten erstellt wurden, gar nicht beantworten konn-
ten, haben sie doch nach eigener Darstellung die wenigsten Unterlagen
verstanden –, andererseits meldete sich der Beschwerdeführer bereits im
Januar 2008 bei der Invalidenversicherung an. Es kann nicht angehen,
dass die Vorinstanz, die dem Untersuchungsgrundsatz gemäss zu han-
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deln hätte, notwendige Untersuchungen nicht anordnet und sich dann mit
dem Hinweis begnügt, für die Feststellung einer allfälligen früheren Ar-
beitsunfähigkeit fehlten die Unterlagen. Die Untätigkeit der Vorinstanz
kann nicht allein zulasten des Beschwerdeführers gehen.
3.2.4 Für den Beschwerdeführer ist die Frage, ab wann allenfalls eine in-
validitätsbegründende Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden kann von
essentieller Bedeutung, hängt doch davon unter anderem die Anwend-
barkeit des Sozialversicherungsabkommens ab.
3.3 Ebenfalls von entscheidender Bedeutung ist diese Frage (ab wann
eine invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden kann)
für die anwendbare Methode der Ermittlung des Invaliditätsgrades. Dies
wiederum hat Auswirkungen auf die Frage, ob eine rentenbegründende
Invalidität vorliegt.
3.3.1 Die Vorinstanz wandte zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die
spezifische Methode an. Liesse sich jedoch mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit feststellen, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm
selbst behauptet – seine frühere Arbeit aus gesundheitlichen Gründen
aufgeben musste, wäre die allgemeine Methode anzuwenden (E. 2.4.2).
Es fällt auf, dass die Vorinstanz von der Anwendung der allgemeinen Me-
thode ausging (IV-act. 41 und 92, siehe auch IV-act. 58 und 78) und dem
Beschwerdeführer zunächst den Fragebogen für Landwirte zustellte (vgl.
IV-act. 34 S. 1), bevor sie dann in der nun angefochtenen Verfügung
(bzw. erstmals im Vorbescheid) die spezifische Methode zur Anwendung
brachte (offensichtlich nach interner Rücksprache [IV-act. 99]).
3.3.2 Es wird auch hier Aufgabe der Vorinstanz sein, den Sachverhalt
soweit möglich im Nachhinein abzuklären. Je nachdem wird sie wiederum
die spezifische oder aber die allgemeine Methode anzuwenden haben.
Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer sich erst
Jahre nach dem Eintritt der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit bei der
Vorinstanz zum Bezug einer Rente angemeldet hat. Dies entbindet die
Vorinstanz jedoch nicht von der Untersuchungspflicht (E. 2.5.2), sondern
hat allenfalls Auswirkungen darauf, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen hat (E. 2.5.2).
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4.
Damit ist die Sache aus formellen Gründen ein weiteres Mal an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz die vom Beschwerde-
führer eingereichten Berichte, allenfalls von Spezialisten in den jeweiligen
medizinischen Fachbereichen, zu prüfen haben. Die Rückweisung recht-
fertigt sich, weil die Vorinstanz den Sachverhalt über weite Strecken noch
nie richtig erhoben und beurteilt hat. Die Erstellung eines Gerichtsgutach-
tens rechtfertigt sich daher wiederum nicht (vgl. BGV 137 V 120
E. 4.4.1.4). Eine materielle Überprüfung durch das Bundesverwaltungs-
gericht ist nicht möglich, weil sich der Sachverhalt aufgrund der ungenü-
genden Feststellung der Vorinstanz nur unwesentlich klarer darstellt als
im Urteil C-6533/2009 vom 23. September 2011.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen. Da eine Rückweisung zu neuem Ent-
scheid praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen. Ihm wird der geleistete Kostenvorschuss nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der un-
terliegenden Vorinstanz werden gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kos-
ten auferlegt.
6. Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da der Vertreter des Beschwer-
deführers dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht
hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), ist die Parteientschädigung ermessens-
weise auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
22. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird, damit diese den Sachverhalt weiter abkläre und über den Leis-
tungsanspruch im Sinn der Erwägungen neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer
einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird diesem nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung BSV (Einschreiben)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Susanne Raas