C-3693/2010
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B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3693/2010
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 11
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
S._______,
vertreten durch
lic. iur. Lucius Richard Blattner, Rechtsanwalt,
Kasinostrasse 3, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Am 14. Dezember 2006 wurde die serbische Staatsangehörige
S._______ (geb. 26. August 1962; nachfolgend: die Beschwerdeführerin)
durch die Kantonspolizei Zürich verhaftet und in Untersuchungshaft ver-
setzt. Ihr wurde vorgeworfen, diversen Geschädigten, welche einen Kredit
benötigt bzw. eine Finanzanlage gesucht hätten, den Eindruck vermittelt
zu haben, ihnen durch angebliche Beziehungen zur Credit Suisse zum
gewünschten Kredit bez. zur gewünschten Finanzanlage verhelfen zu
können. Sie habe den geschädigten Personen dabei jeweils vorgegeben,
dazu seien die Gründung einer Firma sowie die Eröffnung eines Bankkon-
tos sowie weitere Handlungen nötig, zwecks diesen sie Geld verlangt und
erhalten habe. Dabei sei sie weder in der Lage noch gewillt gewesen, den
Geschädigten den Kredit bzw. die Finanzanlage zu verschaffen. Der Be-
schwerdeführerin wurde alsdann vorgeworfen, mehrmals durch falsche
Angaben ein Visum erhalten und sich damit widerrechtlich in der Schweiz
aufgehalten zu haben.
B.
Am 30. September 2008 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Ankla-
ge gegen die Beschwerdeführerin. Die Anklagepunkte umfassten ge-
werbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 des Schweize-
rischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), das
mehrfache Erschleichen einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253
Abs. 1 StGB sowie mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121). Mit Urteil vom 14. Oktober 2009 sprach das Bezirksgericht Zü-
rich die Beschwerdeführerin der mehrfachen Täuschung der Behörden im
Sinne von Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und der mehr-
fachen Widerhandlung gegen das ANAG im Sinne von dessen Art. 23
Abs. 1 al. 4 schuldig, sprach sie vom Vorwurf des gewerbsmässigen Be-
trugs frei und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, teil-
weise als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü-
rich-Sihl vom 7. Februar 2005. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde un-
ter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Das Strafurteil
blieb unangefochten.
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C.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 wurde die Beschwerdeführerin von
der Vorinstanz im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar-
über informiert, es werde erwogen, ein auf sechs Jahre befristetes Einrei-
severbot gegen sie zu erlassen. Nachdem die Beschwerdeführerin mit
Korrespondenz vom 14. April 2010 diesbezüglich Stellung genommen
hatte, verhängte die Vorinstanz am 20. April 2010 ihr gegenüber ein nun-
mehr vierjähriges Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum
Liechtenstein, veranlasste dessen Ausschreibung im Schengener Infor-
mationssystem (SIS) und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung. Zur Begründung dieser Massnahme führte letztere
unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG (zur damaligen Fassung
vgl. AS 2007 5457) aus, wegen mehrfacher Täuschung der Behörden
sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das ANAG liege ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Die Ausländerin sei zu
einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden; das Urteil gehe
von einer erheblichen objektiven Schwere der Tat und einer erheblichen
kriminellen Energie der Täterin aus.
D.
Mit Beschwerde vom 21. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einreiseverbots.
Eventualiter sei das Einreiseverbot auf das Staatsgebiet der Schweiz zu
beschränken; subeventualiter sei es auf zwei Jahre festzusetzen. Sie
macht im Wesentlichen geltend, in Bezug auf die generelle Verhängung
eines Einreiseverbots und die Höhe der verfügten Massnahme rüge sie
die Unangemessenheit der behördlichen Anordnung. Bereits aus der
Formulierung von Art. 67 Abs. 1 lit. a AuG gehe hervor, dass ein Einreise-
verbot nicht zwingend erlassen werden müsse; der Behörde werde viel-
mehr ein gewisses Ermessen eingeräumt. Zur Bestimmung der Dauer
des Einreiseverbots habe sich die Vorinstanz offenbar primär an der
Strafhöhe des Urteils des Bezirksgerichts Zürich orientiert, wobei eine
vertiefte Auseinandersetzung mit der Anklageschrift, den Akten sowie
dem Urteil nicht stattgefunden habe. So sei nicht berücksichtigt worden,
dass die Freiheitsstrafe bedingt verhängt worden sei. Bezüglich des Vor-
wurfs des gewerbsmässigen Betrugs sei sie zudem freigesprochen wor-
den, was aber keinen gebührenden Einfluss auf die Höhe des Strafmas-
ses gehabt habe. Ein Freispruch vom Deliktsvorwurf des Betruges hätte
hingegen zu einer massiven Reduktion der von der Staatsanwaltschaft
beantragten Strafe von 18 Monaten führen müssen. Da die Strafe bedingt
ausgefällt worden sei, habe die Beschwerdeführerin jedoch darauf ver-
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zichtet, ein Rechtsmittel gegen die viel zu hoch ausgefällte Strafe einzu-
legen. Eine umfassende Analyse der Akten durch die Vorinstanz hätte
des Weiteren aufgezeigt, dass die von ihr begangenen Verstösse gegen
das Ausländerrecht weder von einer erheblichen objektiven Schwere
noch von einer – von ihr ausgehenden – erheblichen kriminellen Energie
zeugen würden. Auch gefährde sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung
nicht; sie habe sich vielmehr stets bemüht, sich an die gesetzlichen Vor-
schriften zu halten. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass wohl
auch das Bezirksgericht Zürich erkannt habe, es müsse eine günstige
Prognose bezüglich zukünftiger Gefährdung gestellt werden, da es ihr ei-
ne bedingte Strafe gewährt habe. Das über sie verhängte Einreiseverbot
von vier Jahren erscheine in Anlehnung an Literatur und Rechtsprechung
als überhöht und sei im Hinblick auf die Ausdehnung auf den ganzen
Schengenraum – insbesondere vor dem Hintergrund ihrer beruflichen Tä-
tigkeit als Finanzdienstleisterin – als unverhältnismässig zu qualifizieren.
Das Einreiseverbot würde ihr wirtschaftliches Ende bedeuten, sei doch
der Schengenraum für serbische Geschäftsleute, welche grenzüber-
schreitend tätig seien, der wichtigste Wirtschaftsraum überhaupt. Ihre
existenzielle Gefährdung sei ein schwerer Eingriff in ihre Privatsphäre.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2010 auf
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 6. September 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
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nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin legitimiert (Art.
48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der Schengen-Assozierungsabkommen gebunden ist
(vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG ver-
hängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Über-
einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bun-
desgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssyste-
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me des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informati-
onssystem [SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Ein-
reiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemass-
nahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-
Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom
13. April 2006, S. 1-32]).
3.2. Soweit der Rechtsvertreter argumentiert, die verhängte Fernhalte-
massnahme erweise sich wegen ihrer Wirksamkeit auf den ganzen
Schengenraum in räumlicher Hinsicht als unverhältnismässig, gilt es fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht Bürgerin eines Schengen-
staates ist, weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben
wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsver-
fahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreisever-
weigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht.
Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland der Beschwer-
deführerin eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher
Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt,
insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationa-
ler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-20/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 6.2.1). Damit wird
den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit Genüge getan. Einzel-
fallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Ein-
reisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der Suspensi-
on des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend wurde die
Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsultiert und die Beschwer-
deführerin besitzt derzeit auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengen-
staat. Das Einreiseverbot gegen sie wurde demzufolge zu Recht im SIS
ausgeschrieben.
4.
4.1. Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ANAG abge-
löst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG
beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten
eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von Amtes wegen
(vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hin-
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weisen). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse
abgestellt wird, die zum Teil noch unter der Herrschaft des alten Rechts
entstanden sind und die beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern,
liegt eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des Vertrauens-
schutzprinzips – grundsätzlich zulässig ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/
St. Gallen 2010, Rz. 337 ff. sowie BVGE 2009/3 E. 3.2).
4.2. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Auf den 1. Januar 2011 trat
als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue
Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925).
Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbe-
halt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Aus-
ländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c
AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene
Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1
Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländi-
sche Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art.
67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchset-
zungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einrei-
severbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es
kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde
aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung
eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder
vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
(vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 AuG in fine), weswegen sich für die
Beschwerdeführerin im Ergebnis nichts ändert (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.1 mit Hinweis).
5.
5.1. Das Einreiseverbot will seiner Natur nach nicht vergangenes Fehl-
verhalten sanktionieren, sondern der Gefahr einer künftigen Störung der
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öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen (BBl 2002 3813). Die
Feststellung einer solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das
sich naturgemäss auf vergangenes Verhalten der betroffenen ausländi-
schen Person abstützen muss. Stellt bereits dieses vergangene Verhalten
eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, wird die Gefahr
künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760; vgl.
auch CATERINA NÄGELI / NIK SCHOCH, Ausländische Personen als Straftä-
ter und Straftäterinnen, in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi
Yar / Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 22.177; a.M. PAUL-LUKAS
GOOD / PATRICK SUTTER, Einreiseverbot als Sanktion für vergangenes
Verhalten oder Mittel zur Gefahrenabwehr?, in: Sicherheit & Recht
3/2010, S. 199 ff.; zur relativierten Bedeutung der Rückfallgefahr bei aus-
länderrechtlichen Administrativmassnahmen gemäss nationalem Recht
vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20 mit Hinweisen). Das Gesetz lässt deshalb
einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Anlass
für ein Einreiseverbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung
nachgewiesen werden müsste. Nur wenn die Vermutungsbasis nicht er-
füllt ist, verlangt Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
konkrete Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt der betreffenden Person in
der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.
5.2. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG umfasst die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter.
Eingeschlossen ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J.
SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, Grundbegriffe, in: Rainer J.
Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR
Bd. III/1, Basel 2008, Teil B: Grundbegriffe, Rz. 13 mit Hinweisen). Folge-
richtig bezeichnet Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE die Missachtung gesetzli-
cher Vorschriften beispielhaft als eine Störung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fal-
len ohne weiteres unter die Begriffsbestimmung und können als solche
ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. BBl 2002 3813).
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftigem Urteil des Be-
zirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2009 der mehrfachen Täuschung
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der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG und der mehrfachen Wi-
derhandlung gegen das ANAG im Sinne von dessen Art. 23 Abs. 1 al. 4
schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Mo-
naten bestraft. Das Bezirksgericht sah es als erstellt an, dass die Be-
schwerdeführerin durch das Tätigen falscher Angaben ein Visum erschli-
chen hat. Sie handelte denn auch in der Absicht, mit jedem gestellten Vi-
sumantrag die Schweizer Botschaft in Belgrad bezüglich der Einreise-
und Aufenthaltsgründe in der Schweiz zu täuschen (vgl. Urteil des Be-
zirksgerichts Zürich, S. 56). Ihr hätte auch bewusst sein müssen, dass sie
rechtswidrig in die Schweiz einreiste bzw. sich rechtswidrig in der
Schweiz aufhielt. Von einer blossen Unvorsichtigkeit bei der Visaerlan-
gung, wie es die Beschwerdeführerin hingegen geltend macht, kann da-
mit nicht ausgegangen werden (vgl. Replik vom 6. September 2010,
S. 6). Damit erweisen sich auch die beschwerdeweise getätigten Einwän-
de, sie sei stets gewillt gewesen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu
halten und sie habe sich vor jeder Einreise mit den Einreiseformalitäten
auseinandergesetzt, als unhaltbar.
6.2. Ebenfalls als erstellt sah es das Gericht an, dass die Beschwerde-
führerin mit ihrer Vorgehensweise fremdenpolizeiliche Vorschriften und
Regeln gänzlich ignorierte und eine allein auf den eigenen Vorteil bedach-
te Einstellung an den Tag legte, womit sie in diesem Bereich erhebliche
kriminelle Energie aufwendete. Damit sei die objektive Tatschwere im
Hinblick auf die Widerhandlung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG wie
auch bezüglich der Widerhandlung gegen das ANAG als erheblich zu be-
zeichnen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2009,
S. 62f.). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin –
insbesondere die beschwerdeweise getätigten Aussagen, ihr Verhalten
habe weder von einer erheblichen objektiven Schwere gezeugt noch sei
eine erhebliche kriminelle Energie von ihr ausgegangen – können damit
nicht gehört werden; sie kommen bloss appellatorischer Kritik gleich.
Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung über das Einreiseverbot ein rechts-
kräftiges Strafurteil vor, so soll die Behörde nicht ohne Not von den Fest-
stellungen des Strafrichters abweichen (vgl. beispielsweise Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-6231/6275/2007 vom 7. November 2008 E.
6.5 oder C-33/2006 vom 15. Mai 2007 E. 6.2 [je mit Hinweisen]). Für das
Abweichen von der strafrichterlichen Erkenntnis bestand bzw. besteht
weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren Anlass. Auf
den Einwand, die Vorinstanz hätte sich nicht vertieft mit der Anklage-
schrift, den Akten und dem Urteil auseinandergesetzt, kann unter diesen
Umständen denn auch nicht eingegangen werden. Dass die Beschwerde-
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führerin das Strafurteil – in welchem nach ihrer Meinung eine viel zu hohe
Strafe ausgefällt worden sei, da sie vom Deliktsvorwurf des gewerbsmäs-
sigen Betruges freigesprochen worden sei (vgl. Beschwerde vom 21. Mai
2010, Rz. 20) – lediglich deshalb nicht weiter gezogen habe, weil die
Strafe bedingt ausgefällt wurde, ist zudem unter Beachtung der obge-
nannten Ausführungen für das vorliegende Verfahren ohne jede Rele-
vanz. Die von der Beschwerdeführerin verübten mehrfachen Widerhand-
lungen – welche klar eine Missachtung gesetzlicher Vorschriften darstel-
len – sind somit geeignet, ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in
der Fassung vom 1. Januar 2011 nach sich zu ziehen. Von einer "gene-
rellen Verhängung" der Fernhaltemassnahme (vgl. Beschwerde, Rz 15)
durch die Vorinstanz kann demnach keine Rede sein.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine
wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse
an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtig-
ten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der
verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.).
7.1. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv keines-
wegs leicht. Mit Blick auf die Dauer der verhängten Massnahme erscheint
insbesondere von Belang, dass sie aus rein finanziellen und egoistischen
Motiven handelte und eine mehrmalige Tatbegehung vorlag (vgl. Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2009, S. 62). Bereits mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Februar 2005 wur-
de sie wegen Widerhandlungen gegen das ANAG verurteilt, weil sie sich
vom 24. Mai bis zum 3. September 2004 an verschiedenen Daten
rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hatte. Dies konnte sie jedoch
nicht davon abhalten, während des damals laufenden Strafverfahrens
und auch nachdem der Strafbefehl ausgestellt worden war, erneut gegen
ausländerrechtliche Bestimmungen zu verstossen, ist sie doch bereits am
9. September 2004 erneut und danach bis zu ihrer Verhaftung im De-
zember 2006 noch mehrmals rechtswidrig in die Schweiz eingereist. So
gab sie an, sich mit einem sechs Monate gültigen Visum jeweils 15 Tage
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pro Monat in der Schweiz aufgehalten zu haben (vgl. Urteil des Bezirks-
gerichts Zürich vom 14. Oktober 2009, S. 51, 53 und 67). Die Beschwer-
deführerin hat sich somit während zweieinhalb Jahren regelmässig
rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Dieses Verhalten, welches vorab
auf die Erlangung persönlicher finanzieller Vorteile ausgerichtet war, ver-
mittelt das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Geset-
zesnormen. Sowohl aus Gründen der Spezial- als auch der Generalprä-
vention bestehen somit gewichtige öffentliche Interessen an einer Fern-
haltung der Beschwerdeführerin, hat sie doch eine erhebliche kriminelle
Energie an den Tag gelegt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14.
Oktober 2009, S. 62).
7.2. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde-
führerin rund vier Monate in Untersuchungshaft verbrachte. Diese Erfah-
rung könnte Anlass für sie sein, sich künftig wohl zu verhalten. Gewisse
Zweifel diesbezüglich sind hingegen sicherlich nicht ganz auszuschlies-
sen (vgl. E. 7.1.). Auch hat das Bezirksgericht Zürich diesen Umstand bei
der Festlegung der Dauer der Probezeit mitberücksichtigt (vgl. Urteil vom
14. Oktober 2009, S. 67).
7.3. An persönlichen Interessen macht die Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe geltend, sie sei als Finanzdienstleisterin zwingend
darauf angewiesen, in ganz Europa reisen zu können. Sie besitze wichti-
ge Kundschaft in der Schweiz und den EU-Ländern. Da sie grosses Ver-
trauen zu ihren Kunden aufgebaut habe, erfordere dies auch weiterhin
deren persönliche Betreuung. Ein Einreiseverbot für den ganzen Schen-
genraum hätte zur Folge, dass ihr die Ausübung ihres Berufes nicht mehr
möglich sei. Der Schengenraum sei für serbische Geschäftsleute der
wichtigste Wirtschaftsraum überhaupt. Ein Einreiseverbot für den ganzen
Schengen-Raum würde das wirtschaftliche Ende für sie bedeuten. Die
damit einhergehende existenzielle Gefährdung sei als schwerer Eingriff in
ihre Privatsphäre zu werten. Diese Betroffenheit überwiege ein – von ihr
überdies bestrittenes – öffentliches Interesse an einem Einreiseverbot
mehr als deutlich. Das Einreiseverbot sei somit unverhältnismässig.
Diesbezüglich gilt es auszuführen, dass der Kontakt zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihren Kunden wohl vor allem durch Briefverkehr,
Telefonate, E-Mail-Verkehr, Videotelefonie usw. abläuft. Im Falle der un-
umgänglichen persönlichen Betreuung der Kunden ist darauf hinzuwei-
sen, dass das Einreiseverbot keineswegs absolut gilt. Einerseits können
die schweizerischen Behörden auf Gesuch hin und bei Vorliegen stichhal-
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Seite 12
tiger Gründe die Wirkungen des Einreiseverbots für bestimmte Zeit aus-
setzen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Folglich steht es der Beschwerdeführerin nö-
tigenfalls frei, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Suspension zu stellen.
Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar be-
grenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Andererseits haben
die übrigen Schengen-Staaten in ähnlicher Weise die Möglichkeit, der
Beschwerdeführerin ungeachtet des Einreiseverbots die Einreise in das
eigene Hoheitsgebiet unter bestimmten Voraussetzungen zu gestatten.
7.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Anordnung
des Einreiseverbots als solches nicht zu beanstanden ist und sich dessen
Dauer von vier Jahren als verhältnismässig und angemessen erweist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-3693/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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