B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3698/2012
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Hans Suter, Advokat,
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-3698/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist ein 1972 geborener mazedonischer Staatsan-
gehöriger. Nachdem er in die Schweiz eingereist war und sich in der Fol-
ge bei seinem Bruder in Basel aufhielt, wurde er am 12. Juni 2012 an-
lässlich einer Schwarzarbeitskontrolle durch das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Basel-Stadt im Restaurant "Y._______" in Basel an-
getroffen.
B.
Am folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer einvernommen und das
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt gewährte ihm das rechtliche Ge-
hör zur Anordnung allfälliger Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen.
Gleichentags verfügte die kantonale Behörde seine Wegweisung aus der
Schweiz und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 16. Juni 2012 an. Da-
gegen erhob er Beschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt. In der Folge reiste der Beschwerdeführer frist-
gemäss aus der Schweiz aus.
C.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 verhängte die Vorinstanz gegen den
Beschwerdeführer ein ab dem 17. Juni 2012 bis zum 16. September 2014
geltendes Einreiseverbot. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen,
der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 4. bis zum 12. Juni 2012 in der
Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitze der erforderlichen aus-
länderrechtlichen Bewilligung zu sein. Bei der zuständigen Justizbehörde
sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Gemäss ständiger Praxis und
Rechtsprechung liege damit ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) vor. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausfüh-
rungen würden keinen anderen Entscheid rechtfertigen. Gleichzeitig wur-
de der Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2012 gelangte der Beschwerdefüh-
rer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt in der Hauptsache
die Aufhebung des Einreiseverbots sowie die Löschung des SIS-
Eintrages. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei in der
fraglichen Zeit in der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen. Die Vorinstanz
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habe den massgeblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festge-
stellt. Die Verfügung sei unangemessen und das Ermessen missbräuch-
lich ausgeübt worden. Er sei mit dem Ziel in die Schweiz eingereist, hier
eine Arbeitsstelle zu suchen. Dazu sei er aufgrund des bilateralen Ab-
kommens und der Folgeabkommen als Staatsbürger von Mazedonien be-
rechtigt. Er sei ohne Nachweis eines Visums befugt, in die Schweiz einzu-
reisen und eine Arbeit zu suchen. Er sei in der Schweiz keiner Arbeit
nachgegangen, sondern habe anlässlich der behördlichen Kontrolle vom
12. Juni 2012 im Restaurant Y._______ in Basel lediglich eine Arbeitsstel-
le gesucht. Es liege kein Beweis für die behauptete Arbeitstätigkeit vor.
Die auf dem Formularblatt abgegebene Unterschrift während der Kontrol-
le sei ohne Beizug eines Dolmetschers zustande gekommen, obwohl er
die deutsche Sprache nicht beherrsche. Dies sei schon daraus ersicht-
lich, dass die Behörde zur anschliessenden Befragung am 13. Juni 2012
einen Dolmetscherdienst habe beiziehen müssen. Das angeblich wider-
sprüchliche Verhalten seinerseits basiere somit auf einem offenkundigen
Verfahrensfehler, für den die kantonale Behörde die Verantwortung trage.
E.
Mit Eingabe vom 14. November 2012 reicht der Beschwerdeführer eine
Bescheinigung der Gemeinde Z._______, A._______, vom 29. Oktober
2012 im Original zu den Akten und führt ergänzend aus, damit sei die im
Kontrollbericht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 12. Juni 2012
festgehaltene Behauptung von damals im Restaurant angeblich anwe-
senden, namentlich nicht genannten Stammgästen widerlegt, wonach er
seit einer Woche im fraglichen Restaurant gearbeitet haben solle. Ebenso
die Aussage, er sei vorher eine Woche abwesend gewesen und habe zu-
vor sicher zwei bis drei Monate im Service gearbeitet. Von diesen
Stammgästen würden keinerlei Dokumente vorliegen, welche die belas-
tenden Aussagen belegen würden. Des Weiteren dürfe auf die Angaben,
die im Formular vom 12. Juni 2012 enthalten seien, nicht abgestellt wer-
den, obwohl es von ihm unterzeichnet worden sei, da er die Angaben zu-
folge mangelhafter Deutschkenntnissen nicht verstanden habe. Er habe
sich von den Beamten dazu gedrängt gefühlt zu unterschreiben, weil er
befürchtet habe, ansonsten einer nachteiligen Behandlung ausgesetzt zu
sein.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2013 die
Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung zu ihrer Verfügung führt sie
weiter aus, es treffe zu, dass sich der Beschwerdeführer als mazedoni-
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scher Staatsangehöriger höchstens 90 Tage innerhalb von 180 Tagen oh-
ne Visum in der Schweiz aufhalten könne, wenn es sich um einen bewilli-
gungsfreien Aufenthalt handle. Der Zweck eines bewilligungsfreien Auf-
enthaltes bestehe aber nicht in der Arbeitssuche. Zudem dürfe die Vi-
sumsbefreiung nicht mit dem Freizügigkeitsabkommen vermischt werden.
Mazedonier seien Drittstaatsangehörige, denen nur dann eine Arbeitsbe-
willigung ausgestellt werden könne, wenn ein Arbeitgeber eine vakante
Stelle nachweislich mit keinem Schweizer oder Bürger der Europäischen
Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) beset-
zen könne. In der Regel seien solche Drittstaatsangehörige Personen mit
besonderen beruflichen Qualifikationen. Beim Beschwerdeführer sei aber
eine besondere Qualifikation für die Tätigkeit in einem asiatischen Re-
staurant weder den Akten zu entnehmen, noch werde dies in der Be-
schwerdeschrift geltend gemacht. Daher hätte dem Beschwerdeführer
bewusst sein müssen, dass er in der Schweiz schwerlich arbeiten dürfe.
Das öffentliche Interesse am Schutz des Arbeitsmarktes vor Schwarzar-
beit und dem damit verbundenen Lohn- und Sozialdumping sei sehr hoch
zu gewichten. Schliesslich sei anzumerken, dass für die Verfügung des
Einreiseverbots nicht ausschlaggebend sei, wo er sich in den Monaten
März bis Mai 2012 aufgehalten habe. Die diesbezügliche Bestätigung des
Sektors für die Unterstützung des Gemeindepräsidenten und Gemeinde-
rates von Z._______ sei in ihrer Aussage nicht nachvollziehbar. Die Ge-
meindebehörde könne zwar bestätigen, dass der Beschwerdeführer in
Z._______ gemeldet sei und dort seinen Wohnsitz habe, jedoch nicht,
dass er sich tatsächlich dort aufgehalten habe.
G.
In seiner Replik vom 8. April 2013 führt der Beschwerdeführer aus, die
Frage, ob allenfalls eine Bewilligung zum Arbeitserwerb hätte ausgestellt
werden müssen, stelle sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die Vorin-
stanz äussere sich hingegen nicht zu seinen Argumenten, die widerlegen
würden, dass er in der Schweiz gearbeitet habe. Es sei klar, dass die
Wohnsitzbescheinigung kein Beweis dafür sei, dass er sich auch wirklich
dort aufgehalten habe. Massgeblich sei jedoch die Frage, ob ihm die Vor-
instanz nachweisen könne, dass er in der Schweiz gelebt und hier eine
Anstellung gehabt habe.
H.
Mit Strafbefehl des Strafbefehlsdezernats der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 31. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer der
rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbs-
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tätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer
Busse von CHF 500.-- bestraft.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
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anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE
2011/1 E. 2).
3.
3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67
Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufhe-
ben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Massgabe der
Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II),
Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23 (nachfolgend SIS-II-
Verordnung) – die per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten
gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni
1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schritt-
weisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schen-
gener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. Sep-
tember 2000, S. 19-62) abgelöst haben (vgl. den Beschluss des Rates
2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013,
S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-Verordnung) – wird ein Einreise-
verbot gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Staates
besitzt, nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS ausge-
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schrieben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person
die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten ver-
boten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener
Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mit-
gliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen
oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten
bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus-
stellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25
Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
3.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnah-
me zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl
2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der
polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletz-
lichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Wider-
handlungen des Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestim-
mung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl.
Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots
knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an.
Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine ent-
sprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie
das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2725/2013 vom 4. No-
vember 2013 E. 3.3 mit Hinweis).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG.
Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im
Besitze der erforderlichen Bewilligung zu sein, und er habe so gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Beschwerdeführer
beruft sich hingegen darauf, lediglich auf Arbeitssuche gewesen zu sein
und nicht gearbeitet zu haben.
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Seite 8
4.2 Vorliegend ergeben sich jedoch aus den Akten keine Hinweise darauf,
welche die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigen würden. Der
Beschwerdeführer gab am 12. Juni 2012 bekannt, dass er seit dem
4. Juni 2012 während täglich 5 bis 6 Stunden im Service gearbeitet und
pro Stunde CHF 20.-- verdient habe. Zwar wurde bei der Befragung kein
Dolmetscher beigezogen, jedoch bestätigte er seine Aussagen anlässlich
der Befragung beim Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt am folgen-
den Tag (vgl. Einvernahmeprotokoll S.2). Bei dieser Aussage kann es sich
schwerlich um ein Missverständnis handeln, da ein Dolmetscher beige-
zogen wurde. Später in der Befragung stritt er hingegen ab, gearbeitet zu
haben und brachte vor, lediglich auf Arbeitssuche gewesen zu sein. Da-
gegen spricht jedoch sein widersprüchliches Aussageverhalten und in un-
tergeordneter Weise beispielsweise die Tatsache, dass bei der Kontrolle
seine Jacke an einem Ort hing, wo Angestellte des Restaurants ihre Sa-
chen aufbewahren. Zudem sagten Gäste und eine Person, welche glei-
chentags kontrolliert wurde, aus, dass der Beschwerdeführer im Restau-
rant gearbeitet habe. Auch wenn diese Aussagen nicht protokolliert wor-
den sind, stellen sie doch ein weiteres Indiz für das deliktische Verhalten
des Beschwerdeführers dar.
Davon abgesehen wurde der Beschwerdeführer mit (rechtskräftigem)
Strafbefehl vom 31. Mai 2013 der rechtswidrigen Einreise, des rechtswid-
rigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig er-
klärt und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 500.-- bestraft. Die
strafurteilende Behörde sah es als erstellt an, dass der Beschwerdeführer
in der Zeitspanne mindestens vom 4. bis 12. Juni 2012 ohne erforderliche
Bewilligung illegal in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit
ausgeübt hat, indem er täglich als Servicemitarbeiter im Restaurant
"Y._______" an der B._______ in Basel gearbeitet habe. Da er zum Zwe-
cke der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit in die Schweiz gelangt
sei, sei er spätestens am 4. Juni 2012 ohne Bewilligung in die Schweiz
eingereist und habe sich bis am 12. Juni 2012 illegal in der Schweiz auf-
gehalten.
4.3 Mit diesen Ausführungen sieht es das Bundesverwaltungsgericht als
erstellt an, dass der Beschwerdeführer gearbeitet hat ohne im Besitz der
erforderlichen Bewilligung zu sein.
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Seite 9
4.4 Nicht von Belang für das vorliegende Verfahren ist zudem, dass das
BFM die Fernhaltemassnahme verhängt hat, bevor der Strafbefehl er-
gangen ist. Das Einreiseverbot knüpft grundsätzlich nicht an die Erfüllung
einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob ei-
ne solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eige-
ner Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kri-
terien zu beurteilen. Die Behörde ist deshalb in der Regel auch nicht
gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwar-
ten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7510/2010 vom 20. No-
vember 2012 E. 5.2).
4.5 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten durch die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu
sein, hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots ge-
mäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gegeben.
5
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den beeinträchtigten privaten
Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen
Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten
bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
5.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz ohne Bewilligung einer
Erwerbstätigkeit nach und wurde deshalb weggewiesen. Aus dem mani-
festierten Verhalten des Beschwerdeführers wird auf eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. Das Einreiseverbot hat
in erster Linie präventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Er-
werbstätigkeit des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Die Vorinstanz
war demnach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen ein Einrei-
severbot zu verhängen. Den ausländerrechtlichen Normen kommt im In-
teresse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale
Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die
ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpra-
xis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (vgl. dazu Urteil des Bun-
C-3698/2012
Seite 10
desgerichts 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine). Überdies
liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie
den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in
die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn gel-
tenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht somit ein
gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerde-
führers.
5.3 Persönliche Interessen macht der Beschwerdeführer keine geltend.
Er könnte allenfalls Besuche bei seinem Bruder vorbringen, womit er
sinngemäss eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und
Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV,SR 101) rügen würde.
5.4 Diesbezüglich stellt sich zunächst die Frage, ob die Beziehung zwi-
schen dem erwachsenen Beschwerdeführer und seinem Bruder ein Ab-
hängigkeitsverhältnis darstellt und es sich überhaupt um eine schützens-
werte familiäre Beziehung, d.h. um ein Familienleben im Sinne von Art. 8
EMRK handelt (vgl. dazu MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 572 sowie
BGE 125 II 521 E. 5 S. 529, BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261).
Eine Abhängigkeit des Bruders vom Beschwerdeführer ergibt sich jedoch
weder aus den Akten noch wird eine solche geltend gemacht. Letztlich
kann diese Frage jedoch offen bleiben, denn die durch die Fernhalte-
massnahme verursachte Beeinträchtigung erweist sich als eher geringfü-
gig.
Vor allem aber verfügt der in Mazedonien lebende Beschwerdeführer in
der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht, womit die Pflege regelmässiger
persönlicher Kontakte zu seinem Bruder bereits daran scheitert. Die Wir-
kung des Einreiseverbots besteht zudem nicht darin, dass dem Be-
schwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei
ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wä-
ren. Das Einreiseverbot kann auf begründetes Gesuch hin aus wichtigen
Gründen befristet suspendiert werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Im Übri-
gen kann er den Kontakt zu seinem Bruder in der Schweiz auf andere
Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen (Briefverkehr, Telefona-
C-3698/2012
Seite 11
te, Videotelefonie). Auch in Anbetracht dieser Umstände ist das Gewicht
der privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Möglichkeit, in die
Schweiz einreisen zu können, als nicht erheblich einzustufen.
5.5 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interes-
sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das verhäng-
te Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
6.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Der Beschwerdeführer ist
nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der
Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu be-
treten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles
gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 SIS-II-VO). Dies gilt umso
mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts die Inte-
ressen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE
2011/48 E. 6.1). Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, der aus-
geschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins
eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die
Voraussetzungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots sind dem-
nach erfüllt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-3698/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: