B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-370/2010
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, z.Zt. wohnhaft in Rumänien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Gesuch um Anerkennung der Staatenlo-
sigkeit;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2009.
C-370/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 17. Oktober 1988 zusammen mit sei-
ner damaligen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind A. (geb. 1988) ein
erstes Asylgesuch ein. Dieses wurde mit Verfügung des damaligen Dele-
gierten für das Flüchtlingswesen (DFW) vom 13. April 1989 abgelehnt,
unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des
Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdedienst des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartementes (BD EJPD) wies eine gegen diese Ver-
fügung erhobene Beschwerde vom 12. Mai 1989 mit letztinstanzlichem
Entscheid vom 27. Januar 1992 ab, unter Einbezug der im Jahre 1990
geborenen Tochter S.A..
Der Beschwerdeführer stellte am 30. April 1992, dem letzten Tag der neu
angesetzten Ausreisfrist, für sich, seine Frau und seine beiden Kinder
beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; zuvor DFW) ein Gesuch um Wie-
dererwägung der erwähnten Verfügung des DFW vom 13. April 1989 und
beantragte die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung
der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Das Gesuch begründete
er im Wesentlichen mit der Hängigkeit eines am 10. Oktober 1991 bei den
heimatlichen Behörden gestellten Gesuchs um Verzicht auf die rumäni-
sche Staatsbürgerschaft und der seitherigen Weigerung der Rumäni-
schen Botschaft in Bern, ihm irgendwelche Reisepapiere auszustellen.
Das BFF beantwortete das Wiedererwägungsgesuch mit formlosem
Schreiben vom 14. Mai 1992 abschlägig und verwies auf die Rechtskraft
der Verfügung vom 13. April 1989 und die damit bestehende Ausreise-
pflicht der Familie. Diese war seit dem 30. April 1992 unbekannten Auf-
enthaltes.
B.
Der seit Februar 2002 geschiedene Beschwerdeführer und sein Sohn A.
reisten am 15. August 2002 erneut in die Schweiz ein und stellten selben-
tags ein zweites Asylgesuch. Der Beschwerdeführer bergründete dieses
unter anderem mit seiner im Jahre 1992 aberkannten rumänischen
Staatsbürgerschaft. Das Gesuch zog er mit schriftlicher Erklärung vom
8. April 2003 aufgrund einer am 21. Februar 2003 geschlossenen Ehe mit
einer Schweizer Bürgerin und dem daraus sich ergebenden Anspruch auf
Ausstellung einer ordentlichen ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilli-
gung zurück, woraufhin das BFF am 15. April 2003 das zweite Asylverfah-
ren als gegenstandslos geworden abschrieb.
C-370/2010
Seite 3
C.
Der sich seit dem 5. Juni 2003 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B
befindliche Beschwerdeführer stellte am 16. März 2004 bei der Migrati-
onsbehörde seines Wohnsitzkantons ein Gesuch um Ausstellung eines
Passes für eine ausländische Person und begründete dieses mit seiner
aktuellen Staatenlosigkeit und der ihm mangels Wohnsitzes in Rumänien
nicht mehr offen stehenden Möglichkeit, dort einen neuen Staatenlosen-
pass beziehungsweise die Verlängerung des in Rumänien ausgestellten
und bis zum 7. Februar 2003 gültig gewesenen Staatenlosenpasses zu
beantragen.
Das BFF lehnte das ihm zuständigkeitshalber überwiesene Gesuch mit
Verfügung vom 24. März 2004 ab. In der Begründung hielt es unter Beru-
fung auf die Art. 3 und 6 der damals in Kraft gewesenen Verordnung vom
11. August 1999 über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische
Personen (RPAV; Nachfolgeerlasse: Verordnung vom 27. Oktober 2004
bzw. vom 20. Januar 2010 bzw. vom 14. November 2012 über die Aus-
stellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV]; alle SR
143.5), Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (nachfolgend: Staatenlosenüberein-
kommen, SR.0.142.40) und die Bundesgerichtspraxis zum Begriff der
Staatenlosigkeit fest, dass der Beschwerdeführer seine rumänische
Staatsbürgerschaft aufgrund der Akten freiwillig aufgegeben habe, ihm
deren Wiederbeantragung und mithin die Ausstellung eines rumänischen
Reisepasses zuzumuten sei und er deshalb das Erfordernis der Schriften-
losigkeit im Sinne der genannten Bestimmungen nicht erfülle. Der Ent-
scheid blieb unangefochten.
D.
Am 10. April 2007 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner
schweizerischen Ehefrau geschieden. Das alleinige Sorgerecht über die
im Jahre 2003 geborene gemeinsame Tochter wurde deren Mutter zuge-
sprochen.
E.
Mit Eingabe an das BFM (vormals BFF) vom 22. August 2007 (und Er-
gänzung vom 13. September 2007) stellte der Beschwerdeführer ein Ge-
such um Ausstellung eines Staatenlosenpasses. Dieses begründete er
mit seiner formellen Staatenlosigkeit seit dem 16. Oktober 1992 (Aber-
kennung der rumänischen Staatsbürgerschaft auf Gesuch hin), der Ver-
weigerung beziehungsweise nicht innert nützlicher Frist in Aussicht ste-
C-370/2010
Seite 4
henden Wiedererteilung der rumänischen Staatsbürgerschaft durch die
rumänischen Behörden, der (am 11. Dezember 2006 durch das zuständi-
ge kantonale Migrationsamt verfügten und zu jenem Zeitpunkt noch nicht
rechtskräftigen) Nichtverlängerung seiner ausländerrechtlichen Aufent-
haltsbewilligung in der Schweiz sowie dem Umstand, dass er aus berufli-
chen Gründen unbedingt und regelmässig Auslandreisen unternehmen
müsse.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 lehnte das BFM auch dieses Gesuch
ab. In der Begründung hielt es unter Berufung insbesondere auf die Art. 4
und 7 der damals in Kraft gewesenen Fassung der RDV (vom 27. Ok-
tober 2004), Art. 1 des Staatenlosenübereinkommens und die Bundesge-
richtspraxis zum Begriff der Staatenlosigkeit fest, dass der Beschwerde-
führer seine rumänische Staatsbürgerschaft aufgrund der Akten freiwillig
aufgegeben habe, ihm deren Wiederbeantragung und mithin die Ausstel-
lung eines rumänischen Reisepasses zuzumuten sei und er deshalb das
Erfordernis der Schriftenlosigkeit im Sinne der genannten Bestimmungen
nicht erfülle. Im Übrigen würde die Ausstellung eines Ersatzreisedoku-
mentes während der Verfahrensdauer betreffend Ausstellung eines Rei-
sepasses durch die heimatlichen (rumänischen) Behörden einen Eingriff
in die rumänische Passhoheit darstellen, und es sei auch nicht das Ziel
der RDV, eine längere Dauer dieses Verfahrens durch ein rascheres Ver-
fahren der schweizerischen Behörden aufzufangen. Der Entscheid des
BFM blieb wiederum unangefochten.
F.
Am 6. Juli 2009 (und ergänzend am 9. Oktober 2009) stellte der Be-
schwerdeführer beim BFM ein neuerliches Gesuch um Feststellung sei-
ner Staatenlosigkeit beziehungsweise um Wiedererwägung der Verfü-
gung vom 4. Oktober "2008" (recte: 2007). Das Gesuch begründete er mit
dem Umstand, dass die seinerzeitige Aufgabe der rumänischen Staats-
bürgerschaft unter Zwang – als Konsequenz seiner illegalen Ausreise im
Jahre 1988 – erfolgt und die Wiedererlangung der rumänischen Staats-
bürgerschaft bislang erfolg- und aussichtslos sei, sowie mit der neuen
Tatsache, dass die Staatenlosigkeit zwischenzeitlich durch Rumänien
formell anerkannt worden sei, wie dem am 3. September 2007 durch die
rumänischen Behörden ausgestellten und bis zum 2. September 2012
gültigen Staatenlosenpass entnommen werden könne. Es sei mithin von
der effektiven Staatenlosigkeit und der erfolglosen Wiedererlangung der
rumänischen Staatsbürgerschaft auszugehen und diese vor dem Hinter-
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Seite 5
grund ethnischer Diskriminierung der Roma in Rumänien zu werten. Dort
könne er keine zumutbare Existenz als Staatenloser führen.
Als Beweismittel gab er seinen Staatenlosenpass, ein Schreiben vom
16. Juni 2009 seines rumänischen Anwaltes sowie zwei Berichte über die
Menschenrechtssituation in Rumänien zu den Akten.
G.
Nach Durchführung einer Botschaftsabklärung bei der Rumänischen Bot-
schaft in Bern trat das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 – er-
öffnet am 21. Dezember 2009 – auf das Gesuch vom 6. Juli 2009 um An-
erkennung der Staatenlosigkeit nicht ein. Auf die Begründung wird, soweit
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2010 und Ergänzung vom 26. Februar
2010 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2009, die An-
weisung an das BFM, auf das Gesuch vom 6. Juli 2009 um Anerkennung
seiner Staatenlosigkeit einzutreten oder eventualiter die Feststellung sei-
ner Staatenlosigkeit selber vorzunehmen. Ferner sei ihm in prozessualer
Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizieren
Rechtsvertreters zu bewilligen. Auf die Begründung und die eingereichten
Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 15. März 2010 wies der damalige Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels
ausgewiesener Bedürftigkeit und unter ergänzendem Hinweis auf die
eher geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde ab. Gleichzeitig wurde
der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses im Betrage
von Fr. 800.- bis zum 14. April 2010 aufgefordert.
Der Kostenvorschuss wurde am 13. April 2010 vollumfänglich geleistet.
J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April
2010 wurde das BFM zur Vernehmlassung bis zum 25. Mai 2010 einge-
laden.
C-370/2010
Seite 6
Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2010 beantragt das BFM die Abweisung
der Beschwerde. Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird in den Erwä-
gungen eingegangen.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai
2010 erhielt der Beschwerdeführer Kenntnis von der Vernehmlassung,
unter gleichzeitigem Hinweis, dass der Schriftenwechsel – vorbehältlich
weiterer Instruktionsmassnahmen – hiermit abgeschlossen werde.
K.
Mit Urteil vom 14. Juni 2010 stützte das Bundesgericht letztinstanzlich
den am 11. Dezember 2006 durch die zuständige kantonale Behörde ge-
fällten ablehnenden Entscheid betreffend Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung des Beschwerdeführers.
L.
Am 30. Dezember 2010 reiste der Beschwerdeführer kontrolliert aus der
Schweiz aus.
M.
Am 2. Februar 2011 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Be-
schwerde vom 15. Oktober 2010 betreffend Ausdehnung der kantonalen
Wegweisung des Beschwerdeführers auf die gesamte Schweiz und das
Fürstentum Liechtenstein mangels Bezahlung des eingeforderten Kos-
tenvorschusses nicht ein.
N.
Am 9. November 2011 stellte die kantonale Migrationsbehörde dem Bun-
desverwaltungsgericht wunschgemäss dessen Akten zur Einsicht zur Ver-
fügung.
O.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2012
erhielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die ihm obliegende Mit-
wirkungspflicht Gelegenheit, die tatbeständliche Basis seines Rechtsmit-
tels bis zum 2. Juli 2012 zu aktualisieren und zu belegen.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 machte der Beschwerdeführer davon
Gebrauch. Auf den Inhalt der Beschwerdeergänzung und die dabei einge-
reichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
C-370/2010
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfol-
gend zu erörternden Einschränkung – einzutreten (Art. 50 und Art. 52
VwVG).
1.4 Anfechtungsobjekt ist vorliegend eine Verfügung, mit der die Vorin-
stanz auf ein Gesuch um Feststellung der Staatenlosigkeit aus formellen
Gründen (fehlendes schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden
Feststellungsverfügung) nicht eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das gestellte Begehren nicht eingetreten ist. Bei Beschwerden
gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Ge-
such um Feststellung der Staatenlosigkeit überhaupt auf seine Begrün-
detheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz somit auf die Frage beschränkt, ob diese Weigerung im konkre-
ten Fall berechtigt ist und die Vorinstanz somit zu Recht auf das Gesuch
nicht eingetreten ist (vgl. analog BVGE 2011/9 E. 5). Auf den Eventualan-
trag betreffend Feststellung der Staatenlosigkeit – sei dies nun durch die
Vorinstanz oder gar durch das Bundesverwaltungsgericht – ist mithin
nicht einzutreten, da diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Ver-
fahrens bildet.
C-370/2010
Seite 8
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, zu dem auch das Staatsvertragsrecht gezählt wird, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41
E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Okto-
ber 2010 E. 1.2. und E. 1.3).
3.
3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist einem Begehren um eine Feststel-
lungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwür-
diges Interesse nachweist.
3.2 Nach Art. 1 Ziff. 1 des Staatenlosenübereinkommens gilt eine Person
als staatenlos, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seine
Angehörige betrachtet.
4.
4.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheides stellt sich das
BFM auf den Standpunkt, der in Art. 25 Abs. 2 VwVG für den Erlass einer
Feststellungsverfügung geforderte Nachweis eines schutzwürdigen Inte-
resses sei vorliegend nicht erbracht. Das Bundesgericht bezeichne die-
ses schutzwürdige Interesse in seiner präzisierenden Rechtsprechung
(insb. BGE 120 V 302 und BGE 119 V 13) als rechtliches oder tatsächli-
ches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nicht-
bestehens eines Rechtsverhältnisses. Das Interesse müsse mithin spezi-
fisch, aktuell und auf einen praktischen Nutzen ausgerichtet sein (BGE
120 Ib 351 E. 3a). Gemäss vorgängig gemachten Abklärungen bei der
Rumänischen Botschaft in Bern und aufgrund der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer aktuell Besitzer eines bis 2. September 2012 gültigen
Staatenlosenpasses sei, stehe unbestrittenermassen fest, dass ihn Ru-
mänien bereits als staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkom-
mens anerkannt habe. Besagtes Abkommen sei seinerseits im Lichte des
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Seite 9
Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217
(III) vom 10. Dezember 1948, erlassen worden und bezwecke die Ver-
meidung eines "rechtsfreien Vakuums" durch Schaffung einer Ersatzbe-
ziehung der keine Staatsangehörigkeit besitzenden Person zu einem die
Staatenlosigkeit formell anerkennenden Staat. Für eine weitere Anerken-
nung der Staatenlosigkeit durch einen zweiten Vertragsstaat bestehe da-
her weder eine Notwendigkeit, noch sei ein solches Vorgehen vom Staa-
tenlosenübereinkommen vorgesehen. Der von den rumänischen Behör-
den als staatenlose Person anerkannte und als solche in Rumänien mit
einem Aufenthaltsrecht, einem gültigen Reisedokument und dem Recht
auf konsularischen Schutz im Ausland ausgestattete Beschwerdeführer
habe somit kein rechtlich schützenswertes Interesse an einer neuerlichen
Prüfung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz. Irrelevant sei dabei der
Umstand, dass Rumänien über die Wiedereinbürgerung des Beschwer-
deführers noch nicht entschieden habe. Gleichsam unerheblich sei der an
die Adresse der rumänischen Behörden gerichtete Vorwurf der Diskrimi-
nierung der Roma.
Die in der Verfügung erwähnte Botschaftsabklärung zielte auf die Beant-
wortung der Frage ab, ob der Inhaber eines von den rumänischen Behör-
den ausgestellten Staatenlosenausweises der vorgelegten Art in Rumä-
nien als Staatenloser im Sinne des Staatenlosenübereinkommens be-
trachtet werde. Die Rumänische Botschaft bestätigt dies in ihrem Ant-
wortschreiben und hält insbesondere fest, dass ein solcher Staatenlosen-
pass den Beweis über die Identität und die Staatenloseneigenschaft mit
Aufenthaltsberechtigung in Rumänien und mit unbeschränkter Reisefrei-
heit über geöffnete Grenzübergänge erbringe und der Inhaber im Ausland
konsularische Assistenz und Schutz durch diplomatische und konsulari-
sche Behörden Rumäniens erhalte.
4.2 In seiner Beschwerde und der Ergänzungseingabe macht der Be-
schwerdeführer demgegenüber geltend, die Anerkennung der Staatenlo-
sigkeit durch einen Staat spreche nicht grundsätzlich gegen die Anerken-
nung durch einen weiteren Staat, zumal sich das Staatenlosenüberein-
kommen über diese Frage ausschweige und die Anerkennung deklarato-
risch, nicht konstitutiv sei. Die zusätzliche Anerkennung der Staatenlosig-
keit durch die Schweiz dränge sich vorliegend insoweit auf, als die im
Staatenlosenübereinkommen vorgesehenen Mindestrechte durch Rumä-
nien nicht gewährleistet würden. Vielmehr könne er sich als Angehöriger
der systematisch diskriminierten Ethnie der Roma und in Anbetracht der
rechtsstaatlichen Defizite in Rumänien nicht auf die im Abkommen festge-
C-370/2010
Seite 10
legten Rechte und insbesondere nicht auf die dort verankerte Nichtdis-
kriminierung berufen, wie das Beispiel des hoffnungslosen und ewigen
Verfahrens zur Wiedererlangung der rumänischen Staatsbürgerschaft
zeige. Dabei sei zu bedenken, dass genau dieses Land ihn zu einem
Staatenlosen gemacht habe. Die Vorinstanz gehe somit zu Unrecht einzig
von der Situation de jure aus, weshalb sich die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen im Hinblick auf die
de facto Situation der Staatenlosen in Rumänien aufdränge. Jedenfalls
habe er durchaus ein schutzwürdiges Interesse an der Anerkennung sei-
ner Staatenlosigkeit auch durch die Schweiz, weshalb das BFM auf sein
Gesuch einzutreten habe.
4.3 Der damalige Instruktionsrichter begründete seinen in der Zwischen-
verfügung vom 15. März 2010 gemachten Hinweis auf die eher geringen
Erfolgsaussichten der Beschwerde mit dem Umstand, dass der Be-
schwerdeführer in Rumänien als Staatenloser anerkannt worden sei, dort
ein Gesuch um Wiedereinbürgerung hängig habe und er seine rumäni-
sche Staatsangehörigkeit seinerzeit freiwillig aufgegeben habe, womit ei-
ne Anerkennung als Staatenloser gemäss Praxis (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-5327/2007 vom 4. August 2009 E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen) in aller Regel nicht in Betracht falle.
4.4 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung
verweist das BFM bekräftigend auf den Inhalt der angefochtenen Verfü-
gung, ohne sich substanziell mit dem Beschwerdeinhalt näher auseinan-
derzusetzen.
4.5 In seiner weiteren Beschwerdeergänzung vom 2. Juli 2012 hält der
Beschwerdeführer fest, dass er nach wie vor staatenlos sei und dieser
Zustand mittels den durch die rumänischen Behörden ausgestellten Staa-
tenlosenausweis belegt sei. Das Verfahren zur Wiedererlangung der ru-
mänischen Staatsangehörigkeit sei noch immer hängig. Unter Berück-
sichtigung von Sinn und Zweck des Staatenlosenübereinkommens, wel-
che in der Vermeidung der Staatenlosigkeit bestünden, müsse seine Be-
schwerde gutgeheissen werden. Die Staatenlosenanerkennung durch die
Schweiz sei für ihn insofern von besonderer Bedeutung, weil er nach
Rumänien zurückgekehrt sei und nur als anerkannter Staatenloser bezie-
hungsweise – gemäss dem beiliegenden Bundesgerichtsurteil vom
14. Juni 2010 – als zwar nicht anerkannter Staatenloser, aber herkünfti-
ger Rumäne die Möglichkeit zur Wiederereinreise und zur Aufenthaltsbe-
willigung in der Schweiz erhalte. Der Bezug zur Schweiz sei dabei am
C-370/2010
Seite 11
höchsten zu werten, weil sein Sohn A., wie der ebenfalls beiliegenden
Meldebestätigung entnommen werden könne, inzwischen hier eingebür-
gert worden sei.
5.
5.1 Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht gemäss
Art. 25 Abs. 2 VwVG, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Inte-
resse nachweist. Ein solches liegt vor, wenn glaubhaft ein rechtliches
oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht.
Der in Art. 25 Abs. 2 VwVG verwendete Begriff des schutzwürdigen Inte-
resses ist im Ergebnis gleich zu verstehen wie in Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.30; vgl. ferner
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1875/2011 vom 15. Dezem-
ber 2011 E. 2.1).
5.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das BFM im Zeitpunkt des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2009 zurecht
vom nicht erbrachten Nachweis eines schutzwürdigen Interesses im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Feststellung der Staatenlosigkeit
durch die Schweiz ausgegangen ist. Dies ist zu bestätigen, wobei zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die vollumfänglich zu stüt-
zenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und den in der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2010
gemachten Praxishinweis verwiesen werden kann. Die vorinstanzlichen
Erwägungen bieten weder von Amtes wegen noch unter Berücksichtigung
der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Gegenargumentation
stichhaltigen Anlass zur Beanstandung.
5.2.1 Dabei ist zunächst festzustellen, dass Rumänien dem Staatenlo-
senübereinkommen am 27. Januar 2006 beigetreten und dieses für Ru-
mänien am 27. April 2006 in Kraft getreten ist. Die Schweiz trat dem Ab-
kommen bereits im Jahre 1972 bei.
Art. 1 Ziff. 1 Staatenlosenübereinkommens hält fest, dass als staatenlos
eine Person gilt, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung ("under
the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen An-
gehörigen betrachte. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsum-
schreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat
(sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht
C-370/2010
Seite 12
auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen,
deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de fac-
to"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der
Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss.
Bern 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hält hierzu präzisierend fest,
dass jemand nur dann als staatenlos betrachtet werden kann, wenn er
ohne eigenes Zutun die Staatsangehörigkeit verloren hat und diese nicht
(wieder-)erlangen kann. Wer seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt
oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu
erwerben, kann sich daher nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosen-
übereinkommen berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_36/2012 vom
10. Mai 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit wird verhindert, dass der Sta-
tus der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auf-
fang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen
Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosenüberein-
kommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Sta-
tus sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen,
zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staaten-
losen zu reduzieren. Das Staatenlosenübereinkommen wurde nicht ge-
schaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung
erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen,
die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_763/2008 vom 26. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen
ferner die am 21. Dezember 2012 beziehungsweise am 4. August 2009
ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-346/2010 [E.3] und
C-5372/2007 [E. 3], je mit Hinweisen, und ebenso jenes vom 18. Novem-
ber 2011 C-1443/2010 E.4.1).
5.2.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses der angefoch-
tenen Verfügung unbestrittenermassen ein durch Rumänien formell aner-
kannter Staatenloser. Ein Anspruch auf kumulative Anerkennung der
Staatenlosigkeit durch einen anderen Staat besteht nach dem zuvor Er-
wogenen, aus dem zum einen die rein de jure Anknüpfung an den Staa-
tenlosenbegriff und zum andern der bloss subsidiäre Charakter der Staa-
tenlosenanerkennung deutlich hervortreten, offensichtlich nicht. Mit einer
bereits bestehenden Staatenlosenanerkennung besteht für die betroffene
und von keinem Staat als seine Angehörige betrachtete Person eine Er-
satzbeziehung zu einem Staat. Unerheblich ist dabei, dass es sich beim
die Staatenlosigkeit anerkennenden Staat um denselben (vorliegend Ru-
C-370/2010
Seite 13
mänien) handelt, der die Person zu einem früheren Zeitpunkt als seinen
Bürger betrachtet hat. Selbst im hypothetischen Falle einer im Verfü-
gungszeitpunkt nicht bestandenen de jure Staatenlosigkeit, wäre ein Be-
gehren des Beschwerdeführers um Feststellung seiner Staatenlosigkeit
durch die Schweiz weder rechtlich noch tatsächlich schutzwürdig gewe-
sen, weil der Verlust der rumänischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1992
aktenkundig auf eigenen Antrag hin, somit mit eigenem Zutun erfolgte.
Weder im einen noch im anderen Fall war somit eine Vakuumsituation im
Sinne obiger Erwägungen gegeben, die zu vermeiden der vorrangige
Sinn und Zweck des Staatenlosenübereinkommens ist. Der Einwand des
Beschwerdeführers, sein Verzicht auf die rumänische Staatsangehörigkeit
sei damals nicht eigentlich freiwillig, sondern unter behördlichem Zwang
erfolgt, kann schon deshalb nicht geglaubt werden, weil er ein solches
Motiv erst am 6. Juli 2009 mit der Einreichung des vorliegend zu beurtei-
lenden Gesuchs um Feststellung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz
eingebracht hat, nicht aber zuvor im Rahmen seiner zahlreich anhängig
gemachten Asyl-, Reisepapier-, Staatenlosigkeits- und Wiedererwä-
gungsverfahren (vgl. Sachverhalt Bstn. A ff. oben), in denen das
Zwangsmotiv ebenso von erheblicher Relevanz hätte sein müssen. Diese
Verfahren sind allesamt rechtskräftig abgeschlossen, wobei die meisten
gar nicht in ein Beschwerdeverfahren mündeten oder im einen Fall gar
durch Gesuchsrückzug beendet wurden. Die oben dargestellte Prozess-
geschichte macht denn auch deutlich, dass es dem Beschwerdeführer mit
seinen Berufungen auf seine Staatenlosigkeit nie eigentlich um die Ver-
meidung eines rechtlichen Vakuums oder einer Notlage ging, sondern um
die Erlangung oder Aufrechterhaltung gefestigter Aufenthaltsrechte oder
besserer internationaler Reisemöglichkeiten aus familiären oder gewerb-
lichen Gründen. Ob dem Beschwerdeführer damit über die Schutzunwür-
digkeit hinausgehende rechtsmissbräuchliche Absichten entgegenzuhal-
ten sind, kann in casu dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer konn-
te jedenfalls im Verfügungszeitpunkt kein schutzwürdiges Interesse an ei-
ner kumulativen Staatenlosenanerkennung durch die Schweiz nebst jener
durch Rumänien vorweisen und hätte damals auch kein schutzwürdiges
Interesse an einer alternativen Staatenlosenanerkennung durch die
Schweiz anstelle einer hypothetisch fehlenden Staatenlosenanerkennung
durch Rumänien gehabt. Dementsprechend bestand auch nie Anlass zur
Vornahme weiterer Abklärungen im Hinblick auf die Situation von de facto
Staatenlosen in Rumänien.
Für das vorliegende Verfahren irrelevant ist im Übrigen der Hinweis des
Beschwerdeführers auf das ihn und den betreffenden Kanton als Be-
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schwerdegegner betreffende, in der Materie des ausländerrechtlichen
Aufenthaltsrechts ergangene Bundesgerichtsurteil vom 14. Juni 2010
(2C_52/2010), laut dessen E. 4.3 (S. 6) er im Falle einer definitiven Ver-
neinung seiner Staatenlosigkeit aufgrund seiner Herkunft als Rumäne zu
behandeln wäre und insoweit die aus dem zwischen der Schweiz und der
Europäischen Union geschlossenen Freizügigkeitsabkommen
(SR 0.142.112.681) fliessenden Ansprüche geltend machen könnte. Un-
besehen des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer die (durch Rumä-
nien formell anerkannte) Staatenlosigkeit gar nicht abgesprochen wird,
wären Ansprüche solcherart einzig auf dem hierzu vorgesehenen und bei
den zuständigen kantonalen Behörden einzuschlagenden Weg der Bean-
tragung einer ausländerrechtlichen Bewilligung geltend zu machen.
5.2.3 Aus dem Umstand eines angeblich seit langem hängigen und ohne
Aussicht auf baldige und positive Aussicht bleibenden Wiedereinbürge-
rungsverfahrens in Rumänien vermag der Beschwerdeführer aus den zu-
vor gesagten Gründen ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse an einer
kumulativen Staatenlosenanerkennung abzuleiten. Als ein durch Rumä-
nien bereits als staatenloser Anerkannter stehen ihm im Übrigen rechtli-
che Mittel zur Verfügung, einen entsprechenden Entscheid herbeizufüh-
ren und im Verweigerungsfall anzufechten (vgl. den in Art. 16 des Staa-
tenlosenübereinkommens gewährleisteten Zutritt zu den Gerichten). In
diesem Rahmen oder im Bedarfsfall auf den hierzu flüchtlingsrechtlich
vorgesehenen Wegen wären auch die aus Sicht des Beschwerdeführers
ethnisch begründeten verfahrensrechtlichen Diskriminierungen geltend zu
machen. Eine allenfalls flüchtlingsrechtlich bedeutsame Benachteiligung
kann aber nicht ein schutzwürdiges Interesse an einer Staatenlosenaner-
kennung begründen, da letztere – wie bereits gesehen – subsidiären
Charakter hat (vgl. auch die Präambel zum Staatenlosenübereinkommen
[3. Abschnitt]).
5.3 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob seit Ergehen der angefoch-
tenen Verfügung neue Umstände sachverhaltlicher Art eingetreten sind,
die nunmehr ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an ei-
ner Staatenlosenanerkennung durch die Schweiz zu begründen vermö-
gen. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf die zwischenzeit-
lich (am 30. Dezember 2010) erfolgte Rückkehr nach Rumänien und den
(am 2. September 2012) abgelaufenen, seinerzeit durch die rumänischen
Behörden ausgestellten Staatenlosenausweis, und macht damit sinnge-
mäss ein schutzwürdiges Interesse an einer Staatenlosenanerkennung
nunmehr einzig durch die Schweiz und nicht kumulativ zu Rumänien gel-
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tend. Diesen Umständen ist, da das Bundesverwaltungsgericht auf die Si-
tuation im Zeitpunkt seines (heutigen) Urteils abzustellen hat, im Sinne
der Berücksichtigung echter Noven im Beschwerdeverfahren grundsätz-
lich Rechnung zu tragen, sofern ihnen Relevanz für die Frage des
schutzwürdigen Interesses an einer Staatenlosenanerkennung zukommt.
Diese Erheblichkeit liegt indessen nicht vor: Die Ausstellung eines Staa-
tenlosenpasses hat keinen konstitutiven Charakter. Entsprechend führt
der rein zeitliche Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises nicht zum
Verlust der Eigenschaft und Ansprüche als Staatenloser. Der Aufenthalts-
staat (vorliegend Rumänien), und nur er, ist gemäss den Art. 27 und 28
des Staatenlosenübereinkommens für die allfällige Verlängerung oder
Neuausstellung von Identitäts- und Reiseausweisen für Staatenlose zu-
ständig, zumal der Beschwerdeführer in Rumänien – im Gegensatz zur
Schweiz – unbestrittenermassen aufenthaltsberechtigt ist und sich seit
zweieinhalb Jahren dort auch tatsächlich aufhält. Dem Beschwerdeführer
steht es somit frei, bei den rumänischen Behörden die Beseitigung dieses
ausweislosen Zustandes zu erwirken.
Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Umstand
einer zwischenzeitlichen Einbürgerung des (1988 geborenen und mithin
volljährigen) Sohnes des Beschwerdeführers in der Schweiz keinerlei
sachlichen Zusammenhang mit der Frage des schutzwürdigen Interesses
des Beschwerdeführers an einer Feststellung seiner Staatenlosigkeit
durch die Schweiz aufweist. Die personenbezogene emotionale Nähe zu
einem Staat ist denn auch kein Kriterium für die Vorrangigkeit der Staa-
tenlosenanerkennung durch einen Staat vor jener durch einen anderen
Staat. Gänzlich irrelevant wird dieser Umstand für die Frage der kumula-
tiven Staatenlosenanerkennung, weil eine solche aufgrund des Gesagten
ohnehin ausgeschlossen ist.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer we-
der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch seither
ein schutzwürdiges Interesses im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der
Feststellung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz hatte beziehungs-
weise hat. Die Vorinstanz ist somit zu Recht aus formellen Gründen auf
das Gesuch um Feststellung der Staatenlosigkeit nicht eingetreten. Es
erübrigt sich, auf die gestellten Anträge und den Inhalt der Beschwerde
und ihrer Ergänzungen näher einzugehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 13. April 2010 geleis-
teten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt und mit diesem zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 13. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss
im selben Betrag gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (mit den Akten N […]; Gerichtsurkunde)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich ad […] (Einschreiben; Beilage:
Originalakten ZH […])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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