Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3702/2009
Urteil vom 20. Juni 2011
Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A._______,
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 29. April 2009).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der serbische Staatsangehörige A._______, geboren am _______
1952, zwischen 1991 und 2003 teilweise in der Schweiz (bzw. für einen
Schweizer Arbeitgeber) als Chauffeur gearbeitet und Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) entrichtet hat (vgl. IV-act. 4 und 11 ff.),
dass sich A._______ am 31. März 2008 über die serbische
Verbindungsstelle bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet hat (IV-
act. 1),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA den Versicherten mit
Schreiben vom 15. Juli 2008 u.a. aufforderte, alle sich in seinem Besitz
befindenden Unterlagen – mit Ausnahme derjenigen seiner heimatlichen
Sozialversicherung, welche direkt angefordert würden – einzureichen (IV-
act. 5),
dass die IVSTA gleichzeitig den serbischen Versicherungsträger
aufforderte, eine Durchschrift des Rentenbescheides zuzustellen (IV-
act. 6),
dass die IVSTA, nach Eingang zahlreicher medizinischer Unterlagen in
serbischer Sprache (IV-act. 19-30, 32-44, 47, 51), sowie der
medizinischen Beurteilung der serbischen Invalidenkommission vom
17. Juli 2007 mit deutscher Übersetzung (IV-act. 31), das Dossier ihrem
medizinischen Dienst zur Beurteilung vorlegte,
dass Dr. B._______ (medizinischer Dienst IVSTA) in ihrer Stellungnahme
vom 25. September 2008 als Hauptdiagnosen ein Schlafapnoe-Syndrom
(unter nächtlicher CPAP-Beatmung) und massive Adipositas aufführte
und die bisherige Tätigkeit als Berufsfahrer nicht mehr zumutbar
erachtete,
dass eine leichte, sitzende Verweistätigkeit im Umfang von 80% jedoch
noch ausgeübt werden könne (IV-act. 53),
dass die Verwaltung im Verlaufe des Verfahrens weitere Stellungnahmen
bei ihrem medizinischen Dienst einholte (Bericht von Dr. B._______ vom
11. November [IV-act. 62]; Berichte von Dr. med. C._______ vom
4. Dezember 2008, 20. Januar 2009 und 25. April 2009 [IV-act. 67, 74
und 82]),
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dass die IVSTA das Leistungsbegehren – nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens – mit Verfügung vom 29. April 2009 abwies,
dass A._______ dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhob (Eingang am 9. Juni 2009) und die Zusprechung einer IV-Rente
beantragte (act. 2),
dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Gerichts vom
11. August 2009, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu verzeigen (act. 6-8
und 35), nicht nachgekommen ist und später geltend machte, nach
Abschluss des Sozialversicherungsabkommens Schweiz-Serbien sei das
Urteil direkt nach Serbien zuzustellen (act. 26 und 32),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2010 auf
Abweisung der Beschwerde schloss (act. 15),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 10. April 2010 an seiner
Beschwerde festhielt und ein Gesuch um Befreiung von den
Verfahrenskosten stellte (act. 19),
dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung mit Duplik vom
19. Januar 2011 bestätigte (act. 28),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d
VGG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), wobei die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten bleiben (Art. 3 Bst. dbis VwVG),
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dass die Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 59 f. ATSG, Art. 44 ff.
VwVG) vorliegend erfüllt sind,
dass gemäss Art. 11b VwVG die im Ausland wohnenden Parteien in der
Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen haben, es sei denn, das
Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat
durch die Post zuzustellen,
dass mit Serbien keine völkerrechtliche Vereinbarung besteht, die eine
direkte Zustellung von Gerichtsurteilen durch die Post erlauben würde,
dass das vom Beschwerdeführer angerufene
Sozialversicherungsabkommen mit Serbien noch nicht ratifiziert wurde,
weshalb nicht zu prüfen ist, welche Vereinbarungen darin enthalten sind,
dass das vorliegende Urteil daher durch Publikation im Bundesblatt zu
eröffnen ist (Art. 36 Bst. b VwVG),
dass die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG),
dass sich die Aktenführungspflicht der Verwaltungsbehörden einerseits
aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt und andererseits Voraussetzung
für die Wahrnehmung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 42 ATSG) fliessenden Garantie des Akteneinsichtsrechts ist (Urteil
BVGer C-6718/2010 vom 2. Mai 2011 E. 3.4.1 mit Hinweisen),
dass die IV-Stellen alle Unterlagen, die massgeblich sein können,
systematisch zu erfassen haben (Art. 46 ATSG; zu den Anforderungen an
eine systematische Aktenführung siehe Urteil BGer 8C_319/2010 vom
15. Dezember 2010 E. 2.2 mit Hinweisen),
dass den IV-Stellen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG zur Beurteilung der
medizinischen Anspruchsvoraussetzungen regionale ärztliche Dienste
(RAD) zur Verfügung stehen, welche die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
Versicherten festsetzen, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit
im Aufgabenbereich auszuüben,
dass auf Stellungnahmen des RAD nur abgestellt werden kann, wenn
diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen,
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dass zu den Anforderungen an RAD-Stellungnahmen insbesondere
gehört, dass diese in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden, in der
Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge
einleuchten sowie begründete Schlussfolgerungen enthalten (Urteil BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351
E. 3a, Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2),
dass sich die IVSTA vorliegend nicht auf Stellungnahmen des RAD,
sondern ihres medizinischen Dienstes gestützt hat,
dass jedoch offen bleiben kann, ob Stellungnahmen des medizinischen
Dienstes der IVSTA einer RAD-Stellungnahme in beweisrechtlicher
Hinsicht gleichzusetzen sind,
dass nach der Rechtsprechung ein Aktenbericht zulässig ist, wenn die
Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen
Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (Urteil BGer
8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1),
dass der Anforderung, dass die medizinischen Akten vollständig sind und
alle entscheidwesentlichen Unterlagen berücksichtigt werden, bei
Aktenberichten zweifellos eine besondere Bedeutung zukommt,
dass der IV-Ärztin für ihre erste Stellungnahme von den zahlreichen
medizinischen Akten in serbischer Sprache lediglich die Übersetzung des
Berichts der serbischen Invalidenkommission vom 17. Juli 2007 vorlag,
dass die Verwaltung erst anschliessend einen Teil der medizinischen
Unterlagen übersetzen liess,
dass zudem unklar ist, nach welchen Kriterien die zu übersetzenden
Dokumente ausgewählt wurden und nicht vermerkt wurde, was übersetzt
wurde und was nicht (vgl. IV-act. 19 ff. und 55 ff.),
dass sich die IV-Ärztin in ihren Stellungnahmen weder dazu äusserte,
welche Akten sie berücksichtigt hat, noch die fehlenden Übersetzungen
rügte,
dass sie in der Stellungnahme vom 25. September 2008 jedoch anführte,
für die gestellte Diagnose einer kompensierten ischämischen
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Kardiopathie fehlten nähere Angaben oder diese seien nicht übersetzt
(IV-act. 53),
dass die zweite Stellungnahme von Dr. B._______ vom 11. November
2008 (nach Eingang einzelner Übersetzungen) lediglich aus einem Satz
besteht, wonach die neuen Unterlagen nichts an ihrer Beurteilung
änderten (IV-act. 62),
dass daher erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der
verwaltungsinternen Berichte von Dr. B._______ bestehen,
dass der von der Verwaltung für eine Zweitbeurteilung angefragte
Dr. med. C._______ in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2008 (IV-
act. 67) die Beurteilung von Dr. B._______ bestätigte und in seinen
weiteren Stellungnahmen vom 20. Januar und 25. April 2009 an seiner
Einschätzung festhielt (IV-act. 74 und 82),
dass sich aber auch Dr. C._______ nicht zu den unvollständig
übersetzten bzw. den von ihm berücksichtigten medizinischen
Entscheidgrundlagen äusserte und zu der noch vorhandenen
Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit nicht
Stellung nahm,
dass Dr. B._______ ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht weiter
begründet hat,
dass Dr. B._______ und Dr. C._______ vermutlich von der Annahme
ausgingen, dass der Beschwerdeführer erfolgreich mit CPAP-Therapie
behandelt werde oder zumindest erfolgreich behandelt werden könnte,
dass sich den medizinischen Unterlagen dazu jedoch nichts entnehmen
lässt (vgl. IV-act. 58), weshalb die Arbeitsfähigkeit nicht zuverlässig
beurteilt werden kann (vgl. Urteil BGer 8C_53/2010 vom 26. Mai 2010
E. 5.2.2 und 5.2.3),
dass die angefochtene Verfügung demnach in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör
ergangen ist, weshalb der Verwaltungsakt aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die IVSTA insbesondere ihre Akten systematisch zu ordnen und
anschliessend unter Beizug des RAD zu entscheiden haben wird, ob bzw.
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welche weiteren medizinischen Abklärungen und Aktenübersetzungen
erforderlich sind, um das Leistungsgesuch rechtskonform zu beurteilen,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ergebnis keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1) und das Gesuch um
Befreiung von den Verfahrenskosten somit gegenstandslos geworden ist,
dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wird als
gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation des Dispositivs im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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