B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3703/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Gerd H. Jelenik, Advokaturbüro Jelenik &
Partner AG,
Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot / Gesuch um Fristwiederherstellung.
C-3703/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Staatssekretariat für Migration SEM mit Verfügung vom 11. Mai
2015 gegen den Beschwerdeführer (geb. 1977, liechtensteinischer und
französischer Staatsangehöriger) ein Einreiseverbot gültig vom 19. Mai
2015 bis zum 18. Mai 2020 verhängt hat,
dass dem Beschwerdeführer diese Verfügung am 11. Mai 2015 eröffnet
worden ist,
dass der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers diese Verfügung
mit Beschwerde vom 11. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten hat,
dass ihm mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 mitgeteilt wurde, die
Beschwerdeeingabe sei verspätet erfolgt, und ihm Gelegenheit zur Stel-
lungnahme eingeräumt wurde,
dass der Rechtsvertreter von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 6. Juli
2015 Gebraucht machte,
und erwägt,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Einreiseverbot vor Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass dieses auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung
einer Frist nach Art. 24 VwVG zuständig ist, sofern es im Falle der Wieder-
herstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu befinden hat
(vgl. Urteile des BVGer E-6794/2014 vom 23. Dezember 2014 S. 4 und
C-2937/2013 vom 14. Juni 2013 S. 2 je m.H.),
C-3703/2015
Seite 3
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
in der Regel in Dreierbesetzung ergehen und diese Regel auch für Gesu-
che um Wiederherstellung einer Frist gilt (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23
VGG e contrario),
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzu-
reichen ist (Art. 50 VwVG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde
einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu überge-
ben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung am 11. Mai 2015 eröffnet wurde und
demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 10. Juni 2015 abgelaufen ist
(Art. 20 VwVG),
dass somit die am 11. Juni 2015 eingereichte Beschwerde verspätet ein-
gereicht wurde, was grundsätzlich zum Nichteintreten auf die Rechtsmitte-
leingabe zu führen hat,
dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 6. Juli 2015 allerdings um
Wiederherstellung der (Rechtsmittel-)Frist ersucht,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver-
säumte Rechtshandlung nachholt,
dass als Hindernis geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe sei-
nen Rechtsvertreter erst am 11. Juni 2015 über das Einreiseverbot infor-
miert, worauf dieser gleichentags noch die Rechtsmitteleingabe einge-
reicht habe,
dass demzufolge die formellen Voraussetzungen für die Behandlung des
Gesuchs erfüllt sind und darauf einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer et al. [Hrsg.] VwVG, Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 24
N 1),
C-3703/2015
Seite 4
dass ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf und
als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Versäumnis nur
dann gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (MOSER et al., Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.140; MAITRE et al., in
Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 24 N 9),
dass demnach nur Gründe als erheblich zu betrachten sind, die der Partei
auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen
verunmöglichen oder unzumutbar machen (vgl. MOSER et al., a.a.O.,
Rz. 2.140;),
dass Gründe wie Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten
oder Ferienabwesenheiten nicht als unverschuldete Hindernisse gelten
(vgl. MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.143, MAITRE et al., a.a.O., Art. 24 N 31 ff.,
VOGEL, a.a.O., Art. 24 N 10),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, sein derzeitiger Rechtsvertre-
ter sei ihm erst am 20. Mai 2015 im Rahmen des Strafverfahrens beigeord-
net worden, woraufhin die anstehende Verhandlung im Strafverfahren im
Zentrum gestanden habe, und er wegen des auf ihm lastenden starken
Drucks bis zum 11. Juni 2015, dem Tag vor der Schlussverhandlung, nicht
mehr an das Einreiseverbot gedacht habe,
dass der Beschwerdeführer als objektiven Grund für das Versäumnis den
Wechsel in der (Straf-)Verteidigung anführt, der ihn für kurze Zeit ohne
Rechtsvertretung gelassen habe, was es ihm als völlig rechtsunkundige
Person – auch bei gehöriger Sorgfalt – in unzumutbarer Weise erschwert
habe, die Auswirkungen der Fristversäumnis abzuschätzen und seine
rechtlichen Interessen zu wahren,
dass er als subjektiven Grund vorbringt, sich in einer absoluten Ausnahme-
situation mit einer enormen psychischen Belastung befunden zu haben,
was ihn davon abgehalten habe, die Lage richtig einzuschätzen und frist-
gemäss zu handeln,
dass diese Vorbringen deutlich machen, dass nicht von einem unverschul-
deten Fristversäumnis auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer
vielmehr vorwerfen lassen muss, nicht selbst rechtzeitig tätig geworden zu
sein oder wenigstens seinen im Strafverfahren beigeordneten Rechtsbei-
C-3703/2015
Seite 5
stand zu einem früheren Zeitpunkt über das kurz zuvor erlassene Einreise-
verbot informiert zu haben, obwohl ihm dies durchaus zumutbar gewesen
wäre,
dass aus den Äusserungen vom 6. Mai 2015 zum rechtlichen Gehör er-
kennbar ist, dass sich der Beschwerdeführer über die Auswirkungen des
Einreiseverbots durchaus im Klaren war, sodass die Unterlassung umso
unverständlicher wird,
dass somit die Fristversäumnis durch zumutbare Aufmerksamkeit seitens
des Beschwerdeführers zu vermeiden gewesen wäre, sodass auf eine
Nachlässigkeit seinerseits zu schliessen ist,
dass demnach kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24
Abs. 1 VwVG vorliegt und das Gesuch abzuweisen ist,
dass auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 400.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-3703/2015
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch vom 6. Juli 2015 um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist
wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde vom 11. Juni 2015 wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zurück)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
C-3703/2015
Seite 7
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: