B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3705/2015
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin,
Hauptstrasse 104, 4102 Binningen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung,
2 Verfügungen vom 13. Mai 2015.
C-3705/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) geborene französische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Weber
und arbeitete von Juli 1980 bis Dezember 2011 als Grenzgänger mit Wohn-
sitz in Frankreich in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die obligatori-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten
der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA] ge-
mäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 14.08.2015; nachfolgend:
act.] 2, S. 1 und S. 11; act. 26, S. 6; act. 101, S. 15).
A.b Aufgrund einer Diskushernie mit zwei Bandscheibenvorfällen (2002
und 2006) meldete sich der Versicherte am 1. April 2009 bei der IV-Stelle
des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle; Eingang: 2. April 2009)
zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an
(act. 1 und act. 2). Die IV-Stelle nahm daraufhin erwerbliche und medizini-
sche Abklärungen vor, indem sie Arztberichte beizog und die Arbeitgeberin
um detaillierte Angaben zum Arbeitsverhältnis ersuchte (act. 4, S. 1 - 10;
act. 7, S. 1 - 7; act. 12, S. 1 - 13).
A.c Am 19. März 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten – im Rahmen
einer Frühinterventionsmassnahme – mit, dass ihm seitens des Arbeitge-
bers eine den gesundheitlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit zur
Verfügung gestellt werde, weshalb sie zum jetzigen Zeitpunkt keine beruf-
lichen Massnahmen einleite. Zur Klärung der Invalidität und der Eingliede-
rungsmöglichkeiten führe sie indes weitere Abklärungen durch. Nach Vor-
liegen der Resultate und Beurteilung der Situation werde sie ihn über das
weitere Vorgehen oder einen allfälligen Rentenanspruch informieren
(act. 15).
A.d Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 wies die Invalidenversicherungs-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) das Leistungsbe-
gehren des Versicherten ab mit der Begründung, unter Berücksichtigung
der gesundheitlichen Situation könne er zwar seine bisherige Tätigkeit als
Lagermitarbeiter nicht mehr ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihm
hingegen andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, wie
beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten wie auch
einfache Montagearbeiten, ganztags zumutbar (act. 24).
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Seite 3
B.
B.a Am 25. Januar 2012 (Posteingang: 27. Januar 2012) meldete sich der
Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Bei dieser Ge-
legenheit teilte er dieser mit, dass er seit einem Nichtberufsunfall vom Au-
gust 2011 zu 100 % arbeitsunfähig sei und er seinen Arbeitsplatz aufgrund
einer Werkschliessung voraussichtlich per Ende Dezember 2012 verlieren
werde (act. 26, S. 2 - 18).
B.b Am 8. März 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis des
Versicherten „aus wirtschaftlichen Gründen“ per 30. September 2012
(act. 31, S. 8).
B.c Am 3. Dezember 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass
sie ihm im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen Beratung und Un-
terstützung bei der Stellensuche gewähre (act. 46).
B.d Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 schloss die IVSTA die Integrati-
onsmassnahmen ab mit der Begründung, aktuell sei der Versicherte zu
100 % krankgeschrieben. Bezüglich der noch einzuleitenden Rentenprü-
fung erhalte er später noch eine separate Verfügung (act. 49.10).
B.e Mit Verfügung vom 8. April 2013 sprach die Schweizerische Unfallver-
sicherung (SUVA) dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von
Fr. 25‘200.- (Integritätseinbusse von 20 %) und ab 1. März 2013 eine mo-
natliche Invalidenrente von Fr. 1‘392.30 zu (Invaliditätsgrad: 25 %;
act. 54.10, S. 1 - S. 4).
B.f Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre Begutach-
tung (Fachbereiche Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheuma-
tologie; act. 66 - 69). Die Gutachterstelle E._______ kam mit Gutachten
vom 12. Dezember 2013 (nachfolgend: E._______-Gutachten) zum
Schluss, dass der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit derzeit zu 100 %
arbeitsunfähig sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihm demge-
genüber – nach Abschluss einer dreimonatigen Rehabilitation – ein Einsatz
von 8.5 Stunden pro Tag zumutbar; allerdings bestehe hierbei eine um 20
bis 50 % verminderte Leistungsfähigkeit (act. 70, S. 1 – 73, insbesondere
S. 32). Gestützt auf eine entsprechende Rückfrage des RAD-Arztes Dr.
med. B._______ (act. 72) wurde das E._______-Gutachten dahingehend
präzisiert, dass für die Ausbildung einer Kapselschrumpfung kein neues
Ereignis notwendig sei. Eine dauernde Minderbewegung der Schulter we-
gen Schmerzen oder aus psychosomatischen Gründen sei ausreichend.
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Die Diagnose der retraktiven Capsulitis basiere auf dem Befund der aktiv
und passiv eingeschränkten Schulterbeweglichkeit. Die Beurteilung sei we-
gen der erheblichen Symptomausweitung erschwert gewesen. Um dem
Versicherten gerecht zu werden, sei die Empfehlung zu einer dreimonati-
gen Therapie erfolgt. Nach Ablauf von drei Monaten sei eine muskuloske-
lettale Verlaufsbeurteilung durchzuführen; gegebenenfalls mache alsdann
eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) Sinn (act. 75).
B.g Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2014 hielt Dr. med. B._______
insbesondere fest, dass aus RAD-Sicht nicht auf die Konsensbeurteilung
des E._______-Gutachtens abgestellt werden könne, da sich die Gutach-
ter nicht konsequent mit den divergierenden Auffassungen der behandeln-
den Ärzte auseinander gesetzt hätten. Der Gutachter begründe in keiner
Weise seine von der Leistungsbeurteilung des SUVA-Kreisarztes abwei-
chende Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Auch eine theoreti-
sche Einarmigkeit könne die 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht rechtferti-
gen. Der RAD empfehle daher, die Einschätzung der zumutbaren Arbeits-
fähigkeit der neurologischen und psychiatrischen Teilgutachter des
E._______ zu übernehmen (act. 76).
B.h Die IV-Stelle beauftragte daraufhin Dr. med. C._______, Facharzt
FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, mit der Erstellung eines Gut-
achtens (act. 88). Mit rheumatologischem Gutachten vom 28. Januar 2015
kam Dr. med. C._______ zum Schluss, dass beim Versicherten für eine
angepasste Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Fer-
ner wies er auf erhebliche Diskrepanzen zwischen den subjektiven Anga-
ben des Versicherten zur Medikamenteneinnahme und dem festgestellten
Medikamentenspiegel im Blut hin. Berufliche Massnahmen seien aufgrund
des gesundheitlichen Zustandes und der Selbsteinschätzung des Versi-
cherten nicht indiziert (act. 90, S. 1 – 55, insbesondere S. 38 - 42).
B.i Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2015 stellte die IV-Stelle die Zuspra-
che einer vom 1. August 2012 bis 31. Mai 2013 sowie vom 1. Juni 2014 bis
30. September 2014 befristeten Rente in Aussicht (act. 94).
B.j Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. März 2015 Ein-
wand, im Wesentlichen mit der Begründung, die Ausübung der von der Ver-
waltung geltend gemachten Verweistätigkeiten sei für ihn nicht möglich, zu-
mal er stets grosse Schmerzen habe, welche nur mit starken Medikamen-
ten auszuhalten seien. Überdies habe ihn die SUVA zu 25 % arbeitsunfähig
erklärt (act. 95, S. 1).
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Seite 5
B.k Mit Verfügungen vom 13. Mai 2015 bestätigte die IVSTA den Vorbe-
scheid und sprach dem Versicherten eine vom 1. August 2012 bis 31. Mai
2013 sowie eine vom 1. Juni bis 30. September 2014 befristete ganze In-
validenrente von monatlich Fr. 2‘320.- respektive Fr. 2‘340.-, zuzüglich
ebenfalls befristeten Kinderrenten für seinen Sohn von monatlich Fr. 928.-
respektive Fr. 936.-, zu (act. 101, S. 2 - 9; act. 101, S. 10 - 22).
C.
C.a Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwältin Elisabeth Maier, mit Eingabe vom 11. Juni 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit den Anträgen, es seien die
beiden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2015 aufzuhe-
ben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventu-
aliter sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ein Gerichtsgutachten
in Auftrag zu geben. Subeventualiter sei die Angelegenheit – in Aufhebung
der beiden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2015 – zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur
Begründung brachte er insbesondere vor, die Vorinstanz habe ihre Unter-
suchungspflicht verletzt, indem sie die bestehenden Widersprüche zwi-
schen dem E._______-Gutachten und dem rheumatologischen Gutachten
von Dr. med. C._______ unbeantwortet gelassen habe. Insbesondere sei
ungeklärt geblieben, weshalb die Beweglichkeit der Schulter im Rahmen
der E._______-Begutachtung – im Vergleich mit der Untersuchung durch
Dr. med. C._______ – schlechtere Ergebnisse geliefert habe. Hinzu
komme, dass sich der Gesundheitszustand hinsichtlich seines Rückens
keineswegs stabilisiert habe, zumal er sich voraussichtlich am 29. Juni
2015 einer erneuten Operation unterziehen müsse. Die psychiatrischen
und neurologischen Teilgutachten der E._______ seien einerseits nicht
hinreichend aktuell; anderseits fehle es diesbezüglich auch an einer Kon-
sensbeurteilung mit dem Gutachten von Dr. med. C._______. Es werde
daher die Durchführung eines Gerichtsgutachtens, eventualiter die Rück-
weisung an die IV-Stelle beziehungsweise die Vorinstanz zur Durchführung
weiterer Abklärungen beantragt. Schliesslich habe die Vorinstanz auch das
Valideneinkommen zu tief angesetzt, indem sie pauschal auf die statisti-
schen Werte der Lohnstrukturerhebung 2012 (TA 1, Männer, Kompetenz-
niveau 1) abgestellt habe (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1
samt Beilagen).
C.b Mit unaufgeforderter Eingabe vom 13. August 2015 liess der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Arztbericht von Dr.
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Seite 6
med. F._______ vom 3. August 2015 zukommen, in welchem einerseits die
Durchführung zweier operativer Eingriffe vom 30. Juni 2015 und 9. Juli
2015, anderseits eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigt wird (BVGer
act. 5).
C.c Mit Bericht vom 31. Juli 2015 nahm RAD-Ärztin Dr. med. G._______,
Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, unter Hinweis auf die neue
Rechtsprechung zu den syndromalen Beschwerdebildern (BGE 141 V
281), eine Prüfung der Standardindikatoren vor. In ihrer Beurteilung kam
sie zum Schluss, dass aufgrund der bei der Beschwerdeführerin evaluier-
ten Ressourcen die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht einge-
schränkt sei (act. 106, S. 1 - 4).
C.d Mit Vernehmlassung vom 25. August 2015 beantragte die IVSTA unter
Verweis auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 14. August
2015 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6 samt Beilage).
C.e Der vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderte Kostenvorschuss
von Fr. 400.- wurde am 8. September 2015 zugunsten der Gerichtskasse
überwiesen (BVGer act. 9).
C.f Mit Replik vom 30. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen und seiner Begründung fest. Ergänzend machte er geltend,
dass die vorliegenden medizinischen Unterlagen den Beweisanforderun-
gen des Urteils 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 nicht gerecht würden. Das
psychiatrische Gutachten basiere auf der Überwindbarkeitsvermutung und
den Förster-Kriterien. Es sei im Rahmen eines Gerichtsgutachtens eine er-
gebnisoffene und einzelfallgerechte Beurteilung vorzunehmen (BVGer
act. 10).
C.g Mit Duplik vom 28. Oktober 2015 beantragte die IVSTA unter Verweis
auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 21. Oktober 2015 die Abweisung
der Beschwerde und führte zur Begründung ergänzend aus, ein vor der
Änderung der Rechtsprechung zur Begutachtungspraxis im Zusammen-
hang mit syndromalen Leiden erstelltes Gutachten verliere nicht ohne Wei-
teres seinen Beweiswert. Vorliegend habe der RAD in seiner Stellung-
nahme vom 31. Juli 2015 nach eingehender Prüfung der Sachlage an der
Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung festgehalten (BVGer
act. 12 samt Beilage).
C-3705/2015
Seite 7
C.h Mit Triplik vom 2. Dezember 2015 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen bisherigen Anträgen und der entsprechenden Begründung fest. Ergän-
zend fügte er hinzu, das neue bundesgerichtliche Grundsatzurteil hinsicht-
lich der Anforderungen an die Begutachtung von Patienten mit syndroma-
len Leiden erfordere einen Systemwechsel und ein echtes Beweisverfah-
ren (BVGer act. 14).
C.i Mit Quadruplik vom 30. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz unter Hin-
weis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 23. Dezember 2015 an ihrem
bisherigen Rechtsbegehren fest und führte ergänzend aus, auch unter dem
Geltungsbereich der geänderten Rechtsprechung seien fremdanamnesti-
sche Erhebungen nicht zwangsläufig Bedingung für den Beweiswert eines
Arztberichts. Ferner sei die Schwierigkeit, das Schmerzsyndrom zu über-
winden, vom RAD im Rahmen der Prüfung der Frage der demonstrativen
Klagen beurteilt worden (BVGer act. 16 samt Beilage).
C.j Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 schloss der Instruktions-
richter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassna-
men – ab (BVGer act. 17 samt Beilage).
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe-
bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig ge-
leistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
vom 11. Juni 2015 (Posteingang: 12. Juni 2015) einzutreten (Art. 60 ATSG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
C-3705/2015
Seite 8
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Damit ist vorliegend grund-
sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen
(hier: 13. Mai 2015) eingetretenen Sachverhalt abzustellen. Neue Tatsa-
chen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die
der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt
wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversiche-
rungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später eingetre-
tene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts
geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern
gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin
sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Ver-
fahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in en-
gem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer
C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
2.2 Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2015 unter
Hinweis auf den damit eingereichten Arztbericht von Dr. med. F._______
vom 3. August 2015 und die operativen Eingriffe am Rücken vom 30. Juni
2015 und vom 9. Juli 2015 eine Verschlechterung seines Gesundheitszu-
standes geltend macht (vgl. BVGer act. 5 samt Beilage), ist er darauf hin-
zuweisen, dass eine solche nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfah-
rens, sondern im Rahmen einer Neuanmeldung bei der zuständigen IV-
Stelle vorzubringen ist (vgl. dazu Art. 87 Abs. 3 IVV; SR 831.201). Mangels
Anfechtungsgegenstandes ist demnach auf die nach dem Erlass der ange-
fochtenen Verfügung geltend gemachte Verschlechterung nicht einzutre-
ten.
Nachdem die allfällige Verschlechterung – wie ausgeführt – einen nach
dem vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfenden Zeitraum betrifft, liegt
allenfalls eine Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV vor. Deshalb ist
die Angelegenheit nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens an die Vorinstanz zu überweisen, damit diese prüft, ob vorliegend die
diesbezüglichen Voraussetzungen (vgl. dazu Art. 87 Abs. 2 IVV) gegeben
C-3705/2015
Seite 9
sind. Dabei ist insbesondere die mit Arztbericht vom 3. August 2015 gel-
tend gemachte Verschlechterung der Rückenproblematik zu berücksichti-
gen (vgl. dazu Urteile des BVGer C-4737/2012 vom 18. Juli 2014 E. 7 und
C-7149/2009 vom 19. Mai 2011 E. 6.7).
3.
3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren
Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entge-
gennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehe-
malige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
3.2 Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton Basel-
Stadt erwerbstätig (act. 20, S. 8 - 11) und lebte, namentlich auch im Zeit-
punkt der Anmeldung, in Frankreich, wo er heute noch lebt. Er macht einen
Gesundheitsschaden geltend, der auf die Zeit seiner Tätigkeit als Grenz-
gänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen
Umständen waren die IV-Stelle Basel-Stadt zur Entgegennahme und Prü-
fung der IV-Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen
Verfügung zuständig.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt
in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den ein-
zelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin der-
selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere
die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleis-
ten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
C-3705/2015
Seite 10
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-
rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der
Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (13. Mai 2015) finden vorliegend
auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 VO 883/2004 haben Perso-
nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an-
deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa-
tes. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle
aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Si-
cherheit. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus
Art. 11 ff. VO 883/2004. Die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; BASILE CARDINAUX, § 7
Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014,
S. 281 Rz. 7.23).
Leistungen bei Invalidität sind im System der europäischen Sozialrechts-
koordinierung in den Art. 44 - 49 VO Nr. 883/2004 geregelt. Frankreich und
die Schweiz sehen Rechtsvorschriften nach dem sog. Koordinationstyp B
vor, das heisst sie gewähren Leistungsansprüche beziehungsweise Teil-
renten in Abhängigkeit von der Dauer der Versicherung (Art. 44 Abs. 1 VO
883/04 i.V.m. Anhang VI e contrario; BERND SCHULTE, Die neue Europäi-
sche Sozialrechtskoordinierung in Gestalt der Verordnungen [EG] Nrn.
883/04 und 987/09, SZS 01/2012 S. 44 ff. und S. 143 ff., insbesondere
S. 159 f.).
C-3705/2015
Seite 11
4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat vorliegend während mehr als 31 Jahren Bei-
träge an die schweizerische AHV/IV geleistet (act. 101, S. 15 f.); er erfüllt
mithin ohne Weiteres die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenrente.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
C-3705/2015
Seite 12
4.5
4.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2).
4.5.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
4.5.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh-
rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem
Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfü-
gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG;
SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän-
digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen
diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56
in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
4.5.4 Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurtei-
lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Ver-
fügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi-
C-3705/2015
Seite 13
cherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben-
bereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gutachten im
Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in dieser Norm
enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-Berichten keine
Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer
8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von
RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung mit
jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar,
sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten
(vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1
S. 219 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
stellungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, so sind ergänzende Ab-
klärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4
S. 470 mit Hinweis; Urteile des BGer 8C_588/2015 vom 17. Dezember
2015 E. 2 und 8C_385/2014 E. 4.2.2).
4.5.5 In einem jüngst ergangenen Grundsatzentscheid (BGE 141 V 281)
hat das Bundesgericht seine langjährige Praxis zu den anhaltenden soma-
toformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Lei-
den (vgl. dazu die Übersicht im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozi-
alversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche-
rung, KSIH [gültig ab 1. Januar 2015], Rz. 1017.4 1/14) einer eingehenden
Prüfung unterzogen und in wesentlichen Teilen geändert. Danach gilt ins-
besondere die Überwindbarkeitsvermutung im Sinne der bisherigen
Schmerz- und Überwindbarkeitspraxis (vgl. dazu BGE 131 V 49 E. 1.2
S. 50; 130 V 352) nicht mehr. Die Frage, ob ein psychosomatisches Leiden
zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, stellt sich nun
nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung der Ausgangsvermutung. An-
hand eines Katalogs von Indikatoren erfolgt neu vielmehr eine ergebnisof-
fene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshin-
dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspoten-
zialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsver-
mögens (BGE 141 V 281 E. 3.5 und 3.6). Das bisherige Regel-Ausnahme-
modell (Überwindbarkeitsvermutung; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) soll dem-
nach in Weiterführung der Rechtsprechung (BGE 139 V 547) durch ein so-
C-3705/2015
Seite 14
genanntes (durch Indikatoren) strukturiertes Beweisverfahren ersetzt wer-
den. Unter dem Aspekt des funktionellen Schweregrades sind die Kom-
plexe "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Be-
funde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz und Komor-
biditäten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsstruktur, Persönlichkeitsent-
wicklung und -störungen, persönliche Ressourcen) und "Sozialer Kontext"
(Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren einerseits und
Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds anderseits) zu
prüfen. Die auf diesem "Grundgerüst" beruhenden Folgerungen müssen
schliesslich einer Konsistenzprüfung standhalten, welche einerseits die
Teilfragen der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen und andererseits den behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck umfasst (BGE
141 V 281 E. 4.1.3; vgl. dazu auch JÖRG JEGER, Die neue Rechtsprechung
zu psychosomatischen Krankheitsbildern, in: Jusletter vom 13. Juli 2015,
Rz. 30 ff.; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Schmerzrechtsprechung
2.0, in: Jusletter vom 29. Juni 2015, Rz. 32 ff.).
4.5.6 Nach der mit BGE 141 V 281 begründeten neuen Rechtsprechung
sind die bisherigen Kriterien "psychiatrische Komorbidität" und "körperliche
Begleiterkrankungen" zu einem einheitlichen Indikator zusammenzufas-
sen. Erforderlich ist danach eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkun-
gen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleiten-
den krankheitswertigen Störungen. Eine Störung, welche nach der Recht-
sprechung als solche nicht invalidisierend sein kann (vgl. SVR 2011 IV
Nr. 17 [9C_98/2010] E. 2.2.2), ist nicht Komorbidität (vgl. SVR 2012 IV
[9C_1040/2010] Nr. 1 E. 3.4.2.1), sondern allenfalls im Rahmen der Per-
sönlichkeitsdiagnostik zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer Gesamt-
betrachtung gilt grundsätzlich unabhängig davon, wie es um den Zusam-
menhang zwischen dem Schmerzsyndrom und der Komorbidität bestellt
ist. Daher verliert beispielsweise eine Depression nicht mehr allein wegen
ihrer (allfälligen) medizinischen Konnexität zum Schmerzleiden jegliche
Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (vgl. dazu bei-
spielsweise das Urteil des BGer 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1).
Beschwerdebilder jedoch, die bloss als diagnostisch unterschiedlich er-
fasste Varianten derselben Entität mit identischen Symptomen erscheinen,
sind von vornherein keine Komorbidität. Andernfalls würde die auf mehrere
Arten erfass- und beschreibbare Gesundheitsbeeinträchtigung doppelt ver-
anschlagt (E. 4.3.1.3 mit Hinweisen).
C-3705/2015
Seite 15
4.6 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V
210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische
Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss al-
tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis-
wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls
mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent-
scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis-
grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinnge-
mässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – ge-
gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben
oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umstän-
den eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
4.7 Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel,
wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der
freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen
des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezem-
ber 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V
351 E. 3a).
5.
Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht
im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist.
5.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leis-
tungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung liegen insbesondere die folgenden Gutachten und Arztberichte
vor:
- Gestützt auf eine persönliche Untersuchung hielt der SUVA-Kreisarzt,
Dr. med. H._______, mit Bericht vom 16. März 2012 fest, es seien un-
fallbedingt ein Status nach Schulterkontusion rechts vom 23. August
2010 (recte: 23. August 2011) mit Rotatorenmanschettenruptur sowie
ein Status nach Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und Akromio-
plastik am 26. September 2011 zu diagnostizieren; als nicht unfallbe-
dingte Diagnosen hielt er eine Diskushernie L5/S1 sowie einen Status
nach Diskushernienoperation und Diskushernienrezidiv-Operation
C-3705/2015
Seite 16
L3/L4 fest. Ferner habe die Palpation der rechten Schulter eine deutli-
che Druckdolenz über der Supraspinatussehne und der Subscapula-
rissehne ergeben. Die lange Bizepssehne sei mässig druckdolent. Die
Beweglichkeit der rechten Schulter sei massiv eingeschränkt, aktiv
werde die Horizontale nicht erreicht. Bei jeder Bewegung würden Sen-
sibilitätsstörungen im Bereich der rechten Hand geklagt. Ferner bestehe
eine massive Einschränkung der Faustschlusskraft rechts. Von Seiten
der rechten Schulter bestehe ein protrahierter Heilverlauf, und die Funk-
tion der rechten Schulter sei massiv eingeschränkt. Als nächste medizi-
nische Massnahme sei eine orthopädische Zweitmeinung einzuholen.
Aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung an der rechten Schulter sei
eine Arbeitsfähigkeit derzeit nicht gegeben (act. 32.9, S. 1 - 5.).
- Dr. med. I._______, Chefarzt-Stellvertreter an der Klinik für Orthopädi-
sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Kan-
tonsspital J._______, diagnostizierte mit Bericht vom 21. Mai 2012 ein
ausgeprägtes, teilweise radikuläres Schmerzsyndrom der rechten
Schulter (bei Status nach schwerer Schulterkontusion rechts mit AC-
Gelenksluxation (Tossy Grad II-III rechts) sowie Supraspinatussehnen-
ruptur rechts vom 23. August 2010 ([recte: 23. August 2011]; Complex
Regional Pain Syndrome mit konsekutiver scapulothoracaler Dyski-
nese), eine offene Rotatorenmanschettennaht sowie Akromioplastik
vom 26. September 2011, eine Diskushernie L5/S1 (rechtsbetont) sowie
einen Status nach Diskushernien-Operation sowie Diskushernienre-
zidiv-Operation L3/4. Ferner führte er aus, die anschliessende postope-
rative Rehabilitation habe sich aufgrund des sehr ausgeprägten gene-
ralisierten Schmerzes im Bereich des rechten Armes und einer ausge-
prägten Einschränkung der aktiven Beweglichkeit als sehr schwierig ge-
staltet. Seither habe sich die Symptomatik tendenziell eher verschlech-
tert und führe zu einer Verzweiflung des Patienten. Es bestehe ein sehr
ausgeprägter schmerzhafter Zustand des rechten Armes im Sinne eines
Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) nach Naht einer Rotatoren-
manschettenverletzung und traumatischer AC-Gelenksinstabilität. Die-
ses klinische Bild lasse sich mit Sicherheit nicht durch eine allfällige klei-
nere Rotatorenmanschettenruptur erklären. Es bestehe eine generali-
sierte massive Reaktion, welche zu einer vollständigen muskulären Ko-
ordinationsstörung geführt habe. Letztere lasse sich zum gegenwärti-
gen Zeitpunkt sicher nicht durch eine operative Massnahme positiv be-
einflussen. Als erste Massnahme sei vielmehr eine ausführliche neuro-
logische Diagnostik (inkl. EMG und Ausschluss einer zervikalen Patho-
logie) sinnvoll (act. 39.7, S. 1 - 3).
C-3705/2015
Seite 17
- Im Anschluss an einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik
K._______ vom 2. Juni bis 15. August 2012 hielten die verantwortlichen
Ärzte als Diagnosen eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne
von einem halben Zentimeter sowie eine AC-Gelenksluxation (Tossy
Grad II bis III), ein ausgeprägtes, teilweise radikuläres Schmerzsyn-
drom, ein CRPS des rechten Armes (aktuell weitgehend remittiert), eine
Diskusprotrusion L4/L5 rechtsbetont, einen Status nach Diskushernien-
Operation sowie Diskushernienrezidiv-Operation L3/L4 sowie einen
Status nach schwerer depressiver Episode mit Suizidalität, vorüberge-
hend teilremittiert und aktuell wieder mittelgradig ausgeprägt (ICD-10:
F32.1) fest, wobei der Verdacht auf eine erhebliche somatoforme Mitbe-
teiligung am derzeitigen Beschwerdebild (ICD-10: F45.4) bestehe. Im
Rahmen eines neurologischen Konsiliums während des stationären Auf-
enthaltes hätten die motorischen Einschränkungen sowie die Hypästhe-
sien am rechten Arm und am linken Bein nicht respektive nur zum Teil
erklärt werden können. Auch die Hypästhesie am linken Bein habe nur
zum Teil durch ein sensibel radikuläres Syndrom (S1) erklärt werden
können. Im Zusammenhang der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und
von Eingliederungsperspektiven führten sie ferner aus, die festgestellte
psychische Störung begründe derzeit eine schwere arbeitsrelevante
Leistungsminderung; die Arbeitsfähigkeit sollte aus psychiatrischer
Sicht nach Ablauf von zwei Monaten neu evaluiert werden. Am Anfang
des Aufenthaltes sei eine Verbesserung der körperlichen Leistungsfä-
higkeit und Belastbarkeit erzielt worden. Im Verlaufe des Aufenthaltes
seien zunehmend Schwindelattacken mit Sturzgefahr und Kreuz-
schmerzen in den Vordergrund getreten. Danach habe sich der Be-
schwerdeführer nur noch in der Lage gefühlt, die Trainingsvorgaben in
geringem Umfang umzusetzen. Er habe auf einem sehr niedrigen Ni-
veau trainiert und habe somit die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit
nicht mehr steigern können. Aufgrund der notwendigen weiteren medi-
zinischen Massnahmen seien prognostische Aussagen über die Funkti-
onsfähigkeit und Behinderung in beruflicher und sozialer Hinsicht zum
jetzigen Zeitpunkt nicht möglich (act. 43.9, S. 1 - 10).
- Gestützt auf internistische, rheumatologische, neurologische und psy-
chiatrische Untersuchungen hielten die Spezialisten im E._______-Gut-
achten vom 12. Dezember 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine Periarthropathia humeroscapularis rechts sowie
ein chronisches lumboradikuläres Syndrom S1 links fest. Als Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie folgende an: Status
nach arthroskopischer Meniskektomie rechts (02/2013) und links
C-3705/2015
Seite 18
(09/2010), einen Status nach Bimalleolarfraktur links (06/2011), ein
Schlafapnoe-Syndrom (unter CPAP-Therapie kompensiert), eine arteri-
elle Hypertonie (mit Orthostase-Symptomen, am ehesten im Rahmen
des Schmerzsyndroms), eine Sinustachykardie (ebenfalls am ehesten
im Rahmen des Schmerzsyndroms), Übergewicht, eine somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) sowie eine rezidivierende depressive
Störung, bei gegenwärtig leichter depressiver Episode (ICD-10: F33.0).
In ihrer zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die
Gutachter im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
am 23. August 2011 eine Schulterkontusion rechts mit einer Rotatoren-
manschettenruptur erlitten habe, welche nachfolgend mittels Rekon-
struktion der Rotatorenmanschette und einer Akromioplastik operativ
versorgt worden sei. Ferner bestehe ein langjähriges Schmerzsyndrom
der Wirbelsäule mit Schwerpunkt im Bereich der HWS und LWS, wobei
der Versicherte im Segment L3/4 (2002) und im Segment L5/S1 (2006)
operiert worden sei. Es bestünden keine neurologischen Ausfälle im
Rahmen der beschriebenen Grunderkrankungen; auch aus dem aktuel-
len neurologischen Untersuchungsbefund würden sich keine Hinweise
für bedeutsame Schädigungen des zentralen oder peripheren Nerven-
systems ergeben. Klinisch führend seien ein anhaltendes Schmerzsyn-
drom im Bereich der rechten Schulter und eine Lumboischialgie links.
Im Rahmen des Schmerzsyndroms sei eine depressive Symptomatik
eingetreten mit einer vorübergehenden depressiven Dekompensation
im Frühjahr 2012. Mittlerweile habe sich die emotionale Belastbarkeit
unter einer fortlaufenden psychiatrischen Behandlung stabilisiert, wobei
die Behandlungsmöglichkeiten (Verhaltenstherapie/medikamentöse an-
tidepressive Therapie) nicht ausgeschöpft seien. Aus psychiatrischer
Sicht sei die Arbeitsfähigkeit seit Januar 2013 sowohl in einer Verweistä-
tigkeit als auch in der ursprünglichen beruflichen Tätigkeit mit 100 %
einzuschätzen. Aus neurologischer Sicht seien bei voller Arbeitsfähig-
keit die gleichen Einschränkungen wie beim Belastungsprofil im Rah-
men des degenerativen Wirbelsäulensyndroms und wie im rheumatolo-
gischen Teilgutachten umschrieben zu beachten. Entscheidend seien
schliesslich die Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht. Auf-
grund der derzeit hochgradigen Bewegungseinschränkungen des rech-
ten Schultergelenks sei im Rahmen einer multimodalen intensiven Re-
habilitation des rechten Schultergelenks eine Arbeitsfähigkeit im Laufe
von drei Monaten in der Grössenordnung von mindestens 50 % (die bis-
herige Tätigkeit betreffend) und von 50 - 80 % für körperlich leichte und
C-3705/2015
Seite 19
vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne kraftaufwendige manuelle Ver-
richtungen (Verweistätigkeit) zu attestieren. Mit Blick auf das Belas-
tungsprofil seien Tätigkeiten zu vermeiden, welche mit einem ausserge-
wöhnlichen Verantwortungsbereich, einem besonderen Zeitdruck (Ak-
kordbedingungen), mit regelmässigem Publikumsverkehr oder mit
Wechselschichtbedingungen verbunden seien. Aus rheumatologischer
Sicht könne aufgrund der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, seinen
rechten Arm zu bewegen, derzeit kein Belastungsprofil definiert werden.
Bei Status nach zweimaliger Diskushernienoperation und einem residu-
ellen radikulären Syndrom links sei erst nach erfolgreicher Behandlung
des Schulterleidens eine körperlich leichte und wechselbelastende Tä-
tigkeit möglich, bei welcher der Beschwerdeführer abwechselnd gehen,
stehen und sitzen könne und nicht repetitiv Lasten über 5 - 10 kg heben
oder tragen müsse. Empfohlen werde eine erneute Prüfung in 3 bis 6
Monaten (act. 70, S. 27 - 31).
- Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Me-
dizin, hielt in seinem rheumatologischen Gutachten vom 28. Januar
2015 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospon-
dylogenes Syndrom links mit/bei Status nach Diskushernien-Operation
L3/4 rechts, Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 und Status
nach degenerativer Diskopathie L3/4, sowie Periarthropathia humeros-
capularis rechts mit chronischer Schulter-Schmerzsymptomatik rechts
fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber das
obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom unter CPAP-Therapie, die arterielle
Hypertonie sowie der Status nach arthroskopischer totaler Meniskekto-
mie des posterioren Segmentes des Innenmeniskus am Knie rechts so-
wie nach arthroskopischer subtotaler Meniskektomie des Innenmenis-
kus am Knie links. In seiner Gesamtbeurteilung führte der Rheumato-
loge weiter aus, die Halswirbelsäule sei altersentsprechend normal be-
weglich; die rechte Schulter bewege der Explorand bei Testung aktiv nur
in geringem Ausmass mit einer Flexion und Abduktion von nur je 60°.
Passiv finde sich eine Einschränkung; allerdings falle hier auf, dass vor
allem die Abduktion eingeschränkt sei und weniger die Aussenrotation,
was für ihn eher einem schmerzbedingten Bild als einer eindeutigen in-
teraktiven Capsulitis (frozen shoulder) entspreche. Eine frozen shoulder
könne er zwar nicht ausschliessen, nur sei bei einer derartigen Abduk-
tion der Wert der Aussenrotation „relativ zu gut“. Das Bild passe so
schlecht zu einer frozen shoulder. Die Kraft am rechten Arm werde
schmerzbedingt durch die Schulterproblematik überhaupt nicht einge-
setzt. Es finde sich eine Atrophie des Supra- und auch des Infraspinatus
C-3705/2015
Seite 20
rechts, was auf eine Schulterschonung schliessen lasse. Sein Befund
der seitengleichen Umfänge an Ober- und Unterarmen sei kompatibel
mit einer Schulterschonung rechts. Die Brust- wie auch die Lendenwir-
belsäule seien allseits zwei Drittel eingeschränkt. Es sei nicht eindeutig
entscheidbar, ob eine effektive frozen shoulder vorliege. Nicht mit letzter
Sicherheit könne die Diagnose eines CRPS gestellt werden.
Der Beschwerdeführer zeige sodann eine erhebliche Selbstlimitierung
bei der Untersuchung. Aufgrund gewisser Inkonsistenzen während der
Untersuchung – insbesondere angesichts der Angabe einer erheblichen
Schmerzmedikation mit einer Viererkombination von einerseits 90 mg
Morphin pro Tag, anderseits einer erheblichen Paracetamol-und Co-
dein-Medikation, unterstützt von einer Schmerzmodulation mit Ludiomil
– habe er sich entschlossen, die Blutspiegel zu bestimmen. Die Bluta-
nalyse habe ergeben, dass sämtliche angegebenen Medikamente nicht
messbar gewesen seien. Angesichts dieses Ergebnisses seien die
anamnestischen Angaben mit einer gewissen Vorsicht zu behandeln,
und man müsse die objektiven Befunde von den subjektiven Beschwer-
den trennen und sich an die „harten“ objektivierbaren Kriterien halten.
Zusammenfassend bestehe eine organische Schulterproblematik, wel-
che die Belastung der rechten oberen Extremität klar einschränke. Fer-
ner bestehe ein Status nach Rückenoperation mit heute lumbospondy-
logener Symptomatik, welche die Belastbarkeit des Achsenorgans ein-
schränke. Mit Blick auf die gesundheitliche Beeinträchtigung der rechten
Schulter könne er nicht über 7.5 kg heben, stossen oder ziehen, er
könne mit dem rechten Arm nicht über Schulterhöhe und nicht über
Kopfhöhe arbeiten. Aufgrund der Rückenproblematik könne er nicht
über 7.5 kg heben, stossen oder ziehen. Er könne weder dauernd sitzen
noch dauernd stehen noch dauernd gehen. Eine Tätigkeit, welche diese
Restriktionen berücksichtige, sei ihm zu einem Ganztagespensum zu-
mutbar; für eine solche Tätigkeit bestehe demnach eine Arbeitsfähigkeit
von 100 %. Rein formal sei es dann zu einer Rückenoperation vom
20. März 2014 gekommen. Im Anschluss an diese Operation gehe er
von einer dreimonatigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus.
Nicht vergessen werden dürfe die psychiatrische Situation, zumal der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben wöchentliche Termine
beim Psychiater wahrnehme. Allerdings sei der Maprotilin-Spiegel prak-
tisch nicht messbar gewesen, sodass eine Medikamenteneinnahme hier
unwahrscheinlich erscheine. Er gehe nicht davon aus, dass er kein psy-
C-3705/2015
Seite 21
chiatrisches Problem habe. Er gehe aber davon aus, dass die somati-
sche Seite klar dominiere. Berufliche Massnahmen seien aufgrund des
gesundheitlichen Zustandes und der Selbsteinschätzung des Exploran-
den nicht indiziert (act. 90, S. 32 - 42).
- Der RAD-Arzt Dr. med. B._______ führte in seiner Stellungnahme vom
30. Januar 2015 insbesondere aus, dass das rheumatologische Gut-
achten von Dr. med. C._______ aus Sicht des RAD beweiskräftig sei.
Obwohl im rheumatologischen Gutachten beschrieben werde, dass sich
der Beschwerdeführer moralisch sehr schlecht fühle, seien keine weite-
ren psychiatrischen Abklärungen notwendig, zumal die behandelnde
Hausärztin in ihrem IV-Arztbericht vom 24. August 2014 eine Depres-
sion im Jahr 2012 erwähnt und diese aktuell als Diagnose ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit angeführt habe. Diese Einschätzung entspreche
auch jener des psychiatrischen Spezialisten im E._______-Gutachten.
Abschliessend könne demnach von folgender Leistungsbeurteilung
ausgegangen werden: Bezüglich der rechten Schulter könne der Be-
schwerdeführer nicht über 7.5 kg heben, stossen oder ziehen. Er könne
mit dem rechten Arm nicht über Schulter- und auch nicht über Kopfhöhe
arbeiten. Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder anderen absturzgefähr-
deten Positionen seien wegen eingeschränkter Haltefunktion mit dem
rechten Arm ebenfalls nicht mehr zumutbar. Mit Blick auf die Rückenbe-
schwerden könne er keine Gewichte von mehr als 7.5 kg heben, stos-
sen oder ziehen. Sodann könne er weder dauernd sitzen noch dauernd
stehen noch dauernd gehen. In Übereinstimmung mit dem RAD-Bericht
vom 18. Februar 2014 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit
vom 13. August 2011 bis 28. Februar 2013, eine volle Arbeitsfähigkeit
für die Zeit vom 1. März 2013 bis 19. März 2014 sowie (wegen erneuter
Rückenoperation) wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die
Zeit vom 20. März bis 30. Juni 2014 zu bescheinigen. Ab 1. Juli 2014
bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr
(act. 92).
- Die Hausärztin, Dr. med. F._______, hielt mit Bericht vom 9. März 2015
fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2011
als Folge der Lumbalgie mit schmerzhafter Ausstrahlung ins linke Bein
eine medizinische Betreuung erfordere. So werde er regelmässig durch
den Schmerzspezialisten Dr. med. L._______ sowie durch den Neuro-
chirurgen Dr. med. M._______ behandelt. Als Schmerzmittel würden da-
bei Dafalgan, Codein sowie punktuell rasch wirkendes Morphin (Aktis-
kenan) eingesetzt. Gegenwärtig erfolge zudem auch eine Medikation
C-3705/2015
Seite 22
mit dem Arzneimittel Theralene sowie dem Antidepressivum Mianserin
60 (act. 95, S. 2).
5.2
5.2.1 Das von der Vorinstanz im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte
rheumatologische Gutachten von Dr. med. C._______ vom 28. Januar
2015 basiert auf einer ausführlichen Analyse der medizinischen Vorakten
(vgl. act. 90, S. 2 - 20) und auf für die strittigen Belange umfassenden fach-
ärztlichen Untersuchungen. Es berücksichtigt zudem die vom Beschwer-
deführer geklagten Beschwerden (act 90, S. 22 ff.). Das Gutachten leuchtet
in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die gezo-
genen Schlussfolgerungen in Bezug auf Gesundheitszustand und Arbeits-
fähigkeit werden für die rechtsanwendende Person nachvollziehbar be-
gründet. Überdies hat Dr. med. C._______ insbesondere auch eine Ausei-
nandersetzung mit der abweichenden früheren ärztlichen Beurteilung des
Rheumatologen Dr. med. N._______ im E._______-Gutachten (act. 70,
S. 24 und S. 36 ff.) vorgenommen, indem er auf die von ihm bei der Unter-
suchung festgestellte erhebliche Selbstlimitierung und auf die Tatsache der
im Blutspiegel nicht messbaren Medikamente (trotz vom Beschwerdefüh-
rer angegebener erheblicher Schmerzmedikation) hingewiesen hat
(act. 90, S. 36 f.). Hinzu kommt, dass die Feststellungen von Dr. med.
C._______ auf aktuelleren Befunden beruhen und die rheumatologische
Beurteilung im E._______-Gutachten klar auf die (mutmassliche) Entwick-
lung in den drei Monaten nach der Begutachtung (vom 21. Oktober 2013)
Bezug genommen hat (act. 70, S. 24 und S. 41).
Aus rheumatologischer Sicht kam Dr. med. C._______ im Rahmen der Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und für eine Ver-
weistätigkeit zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
gelernter Weber sei, aber nicht auf diesem Beruf gearbeitet habe. Er sei
alsdann in verschiedenen Funktionen tätig gewesen, so als Fassadenma-
ler, als Zolldeklarant, Mitarbeiter bei der Herstellung von Farbstoffen und
zuletzt auch als Wartungsangestellter. Welche Berufstätigkeit der Be-
schwerdeführer zuletzt ausgeübt habe, gehe aus den Akten nicht hervor.
Die letzte Tätigkeit habe eine Art Schonarbeitsplatz beinhaltet, wobei ihm
diesbezüglich kein Profil vorliege. Deshalb erlaube er sich eine auf den all-
gemeinen Arbeitsmarkt bezogene Beurteilung vorzunehmen und ein ent-
sprechendes Profil zu erstellen. Bezüglich der rechten Schulter könne er
nicht über 7.5 kg heben, stossen oder ziehen; er könne mit dem rechten
C-3705/2015
Seite 23
Arm nicht über Schulterhöhe arbeiten und könne auch keine Über-Kopfar-
beiten durchführen. Von Seiten des Rückens könne er nicht mehr als 7.5
kg heben, stossen oder ziehen. Er könne weder dauernd sitzen, noch dau-
ernd stehen noch dauernd gehen. Eine Tätigkeit, welche die obengenann-
ten Restriktionen berücksichtige, sei ihm zu einem Ganztagespensum zu-
mutbar, das heisst, es bestehe für eine derartige Tätigkeit eine Arbeitsfä-
higkeit von 100 % (act. 90, S. 38). Diese Beurteilung berücksichtigt abwei-
chende Einschätzungen und erscheint schlüssig.
Das Gutachten erweist sich nach dem Gesagten als beweiskräftig.
5.2.2
Sodann erfüllt auch das polydisziplinäre E._______-Gutachten die recht-
sprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise,
mit Ausnahme des rheumatologischen Teilgutachtens und dessen Berück-
sichtigung im Gesamtgutachten. Insbesondere basiert das Gutachten auf
einer ausführlichen Zusammenfassung der relevanten anamnestischen
Akten (act. 70, S. 5 - 19), einer Prüfung der subjektiven Angaben des Be-
schwerdeführers (act. 70, S. 19 - 21), einer detaillierten Befunderhebung
in den massgeblichen Fachbereichen der Neurologie (act. 70, S. 21 f.), In-
neren Medizin (act. 70, S. 47 f.) sowie der Psychiatrie (act. 70, S. 54 f.),
einer auf den gestellten Diagnosen beruhenden, einlässlich begründeten
Zusammenfassung der entsprechenden Teilgutachten (act. 70, S. 24 - 27)
sowie einer interdisziplinären Konsensbeurteilung mit detaillierter Um-
schreibung des zumutbaren Belastungsprofils (act. 70, S. 28 f.; vgl. Urteil,
S. 17 f.). Dass im rheumatologischen Teilgutachten eine prognostische Ein-
schätzung der mutmasslichen Leistungsfähigkeit nach Ablauf einer dreimo-
natigen Rehabilitation vorgenommen wurde (vgl. dazu nachfolgende
E. 5.2.2.4), stellt den Beweiswert des Gutachtens nicht infrage. Das
E._______-Gutachten erweist sich insgesamt als überzeugend und schlüs-
sig. Mit Blick auf die Beurteilung des internistischen Spezialisten Dr. med.
R. Frey in dessen Teilgutachten vom 6. November 2013 (act. 70, S. 43 -
50) sowie von Dr. med. N._______ in dessen psychiatrischen Teilgutachten
vom 7. November 2013 und im neurologischen Hauptgutachten (act. 70,
S. 51 - 59), welche mit überzeugender Begründung eine Einschränkung für
eine angepasste Verweistätigkeit verneint haben, liegt eine umfassende
und überzeugende beweiskräftige medizinische Grundlage vor.
5.2.2.1 Der neurologische Teilgutachter, Dr. med. N._______, hielt in sei-
ner Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer seine letzte berufliche Tä-
tigkeit als Hausmeister und Mitarbeiter im technischen Dienst zu 100 %
C-3705/2015
Seite 24
habe bewältigen können; auch in einer Verweistätigkeit bestehe eine
100%ige Arbeitsfähigkeit, wenn die im Belastungsprofil beschriebenen Ein-
schränkungen Berücksichtigung finden würden (act. 70, S. 23).
5.2.2.2 Auch der internistische Teilgutachter, Dr. med. O._______, führte
im Rahmen des E._______-Gutachtens aus, aus seinem Fachgebiet wür-
den sich keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben.
Dem Beschwerdeführer sei deshalb eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der
bisherigen und in einer angepassten Verweistätigkeit zu attestieren (act.
70, S. 24).
5.2.2.3 Schliesslich kam auch der psychiatrische Gutachter, Dr. med.
N._______, zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksich-
tigung der im Belastungsprofil beschriebenen Leistungseinschränkungen
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der bisherigen Tätigkeit – welche
bereits einem Schonarbeitsplatz ohne besondere nervliche Belastungen
entsprochen habe – als auch in einer angepassten Verweistätigkeit auszu-
gehen sei (act. 70, S. 26).
5.2.2.4 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kann vorlie-
gend nicht von zwei sich in rheumatologischer Hinsicht widersprechenden
Gutachten gesprochen werden, welche eine erneute Begutachtung erfor-
dern würden. Dies zumal sich die Leistungsbeurteilung im E._______-Gut-
achten offensichtlich auf die (mutmassliche) Entwicklung nach Ablauf einer
dreimonatigen Rehabilitation im Anschluss an die Begutachtung (vom
21. Oktober 2013) bezogen und damit eine prognostische Beurteilung be-
inhaltet hat (act. 70, S. 24 und S. 41). Die Gutachter des E._______ haben
sodann explizit eine Verlaufsbeurteilung nach Ablauf der dreimonatigen
Rehabilitation empfohlen (act. 75, S. 1). Unter diesen Umständen kann
nicht von widersprüchlichen Gutachten gesprochen werden. Vielmehr ba-
siert das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C._______ vom
28. Januar 2015 auf aktuelleren Befunden und Ergebnissen im Rahmen
einer Verlaufsbegutachtung und trägt überdies den divergierenden Aussa-
gen zwischen rheumatologischem E._______-Teilgutachten und kreisärzt-
licher Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit Rechnung. Überdies können die abweichenden Werte hin-
sichtlich der Schulterbeweglichkeit mit der gutachtlich festgestellten Selbst-
limitierung (und fehlenden Medikamenteneinnahme) nachvollziehbar er-
klärt werden.
C-3705/2015
Seite 25
Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Abklärung seines psy-
chischen Gesundheitszustandes rügt, ist er darauf hinzuweisen, dass
leicht bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodi-
scher Natur nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur
dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiese-
nermassen therapieresistent sind (Urteile des BGer 9C_901/2015 vom
8. Juli 2016 E. 3.2 und 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 mit Hinwei-
sen auf BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197). Dass diese Voraussetzungen hier
gegeben wären, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht angenommen
werden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behaup-
tet.
5.2.3 Auch der RAD-Arzt Dr. med. B._______ ist in seiner Beurteilung vom
30. Januar 2015 zum Schluss gelangt, dass keine psychiatrischen Diagno-
sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden (act. 92, S. 2 f.).
Mit Recht hat er darauf hingewiesen, dass selbst die behandelnde Haus-
ärztin Dr. med. F._______ in ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom
27. August 2014 der Depression (2012) keinen Einfluss auf die Arbeitsfä-
higkeit beigemessen und auch für den Zeitpunkt ihrer Beurteilung keine
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes festgestellt hat
(act. 84, S. 2). Sofern und soweit der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde (S. 5 f.) eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu-
standes geltend macht, kann dieser Argumentation mangels hinreichender
Substanziierung und Einreichung geeigneter Beweismittel nicht gefolgt
werden. Daran ändert der pauschale (nicht belegte) Hinweis auf wöchent-
liche Behandlungen nichts, zumal der Beschwerdeführer den Widerspruch
zwischen der geltend gemachten hohen Medikation mit Psychopharmaka
und dem gemessenen Medikamenten-Blutspiegel nicht zu erklären oder
gar aufzulösen vermag. Hinzu kommt, dass nach der konstanten Recht-
sprechung selbst leicht bis mittelgradige depressive Störungen rezidivie-
render oder episodischer Natur nur dann als invalidisierende Krankheiten
in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (Ur-
teil 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 140 V
193 E. 3.3 S. 197 sowie auf den Bericht des Schweizerischen Gesund-
heitsobservatoriums [OBSAN] Nr. 56, Depressionen in der Schweizer Be-
völkerung, Neuchâtel 2013, S. 27 ff.). Nur in dieser - seltenen, da nach
gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera-
peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den
normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine
objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE
141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Dass ein solcher Sachverhalt hier
C-3705/2015
Seite 26
vorliegen soll, ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit dargetan (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_901/2015 vom 8. Juli
2015 E. 3.2).
5.2.4 An diesem Ergebnis vermögen auch die von Seiten des Beschwer-
deführers eingereichten Arztberichte nichts zu ändern. Das Kurzattest der
behandelnden Hausärztin Dr. med. F._______ vom 9. März 2015 (act. 95,
S. 2), wonach dem Beschwerdeführer Schmerzmedikamente und Psycho-
pharmaka gegen die reaktive Depression verordnet worden seien, steht im
Widerspruch zum Ergebnis des Blutspiegels, der keine Hinweise auf eine
massgebliche Medikamenteneinnahme ergeben hat.
5.3 Was die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung betrifft, welcher
weder die Gutachter noch die Vorinstanz (unter Geltung der inzwischen
aufgegebenen Überwindbarkeitsvermutung) eine anspruchsrelevante Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen haben, würde eine Über-
prüfung im strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 – wie
nachfolgend darzulegen ist – zu keinem anderen Ergebnis führen:
5.3.1 Auch nach der neuen Rechtsprechung kann eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit (nach wie vor) nur anspruchserheblich sein, wenn sie
Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei
diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130
V 396). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), setzt
somit zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach
einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE
131 V 49 E. 2.1; Urteil des BGer 9C_822/2014 vom 29. Oktober 2015
E. 4.2). Die Sachverständigen haben die Diagnose einer anhaltenden so-
matoformen Schmerzstörung so zu begründen, dass die Rechtsanwender
nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich
eingehalten sind (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
5.3.2 Es liegt rechtsprechungsgemäss regelmässig keine versicherte Ge-
sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava-
tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und an-
dere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich na-
mentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten
Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; in-
tensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch
C-3705/2015
Seite 27
vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch ge-
nommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi-
gen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet
werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141
V 281 E. 2.2.1). Verbieten solche Ausschlussgründe die Annahme einer
versicherten Gesundheitsbeeinträchtigung, so besteht von vorneherein
keine Grundlage für eine Invalidenrente (BGE 141 V 281 E. 2.2.2) und die
Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargeleg-
ten Prüfungsraster erübrigt sich.
5.3.3 Vorliegend ist entscheidend, dass Dr. med. C._______ bei der per-
sönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eine erhebliche Selbstli-
mitierung wie auch Inkonsistenzen festgestellt hat. Insbesondere steht die
Angabe einer erheblichen Schmerzmedikation mit einer Viererkombination
von einerseits 90 mg Morphin pro Tag, anderseits einer erheblichen Para-
cetamol- und Codein-Medikation, unterstützt von einer Schmerzmodulation
mit Ludiomil, in offensichtlichem Widerspruch zu den diesbezüglich im Blut-
spiegel nicht messbaren Substanzen (act. 90, S. 37 - S. 41 sowie insbe-
sondere S. 44). Demnach bestehen erhebliche Zweifel an der vom Be-
schwerdeführer angegebenen Schmerzintensität und am geltend gemach-
ten Leidensdruck. Auch nach der neuen Rechtsprechung fällt die Anerken-
nung einer rentenbegründenden Invalidität nur in Betracht, wenn sich auf-
grund der Aktenlage ein stimmiges Gesamtbild ergibt, das auf eine thera-
peutisch nicht angehbare funktionelle Behinderung schliessen lässt (Kon-
sistenz; BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303), was bei Vorliegen medizinisch nicht
begründbarer Selbstlimitierungen ohne Weiteres zu verneinen ist (BGE
141 V 281 E. 3.7.1 in fine S. 295; Urteil des BGer 9C_792/2015 vom
19. November 2015). Die ausführlich begründeten fachärztlichen Arbeits-
fähigkeitsbeurteilungen überzeugen demnach auch im Lichte von BGE 141
V 281.
Dies zumal die (im Zuge des Beschwerdeverfahrens erfolgte) ergänzende
Beurteilung der Standardindikatoren durch die RAD-Ärztin Dr. med.
G._______ vom 31. Juli 2015 aus medizinischer Sicht bestätigt hat, dass
beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine
schwere invalidisierende psychische Gesundheitsbeeinträchtigung ausge-
schlossen werden kann, wobei er über ausreichend Ressourcen verfügt,
sodass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
ausgeschlossen werden kann (act. 106, S. 1 - 4). Die Durchführung eines
strukturierten Beweisverfahrens nach den Standardindikatoren gemäss
BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff. erübrigt sich bei dieser Ausgangslage, und
C-3705/2015
Seite 28
dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines strukturierten
Beweisverfahrens respektive Veranlassung eines Gerichtsgutachtens
kann demnach nicht stattgegeben werden.
5.4 Die vorstehend dargelegten fachärztlichen Feststellungen (vgl. E. 5.1 -
5.3) sind nicht vereinbar mit den geschilderten massiven Selbstlimitierun-
gen im Tagesablauf.
5.5 Es ist für das Bundesverwaltungsgericht zwar nachvollziehbar, dass
erbrechtliche Auseinandersetzungen, finanzielle Sorgen und die Arbeitslo-
sigkeit der Kinder eine starke Belastung darstellen. Diese Belastungsfak-
toren fallen aber nicht unter das durch die IV versicherte Risiko und dürfen
deshalb nicht berücksichtigt werden (Urteil des BGer 8C_244/2016 vom
21. Juni 2016 E. 3.2 und 3.5).
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens-
vergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage im Jahr 2014, zu bestimmen
(vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; BGE 129 V 222. E. 4).
6.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge-
sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V
222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezem-
ber 2013 E. 2.2.1).
6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per-
son konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er-
werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Ta-
bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE
C-3705/2015
Seite 29
126 V 75 f. E. 3b/aa und bb; 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemes-
sung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellen-
gruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils
vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen-
dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr
generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb
der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo-
chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2; 126 V 75 f.
E. 3b/bb; 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Bei einem Ausland-
wohnsitz ist zudem zu beachten, dass für die Invaliditätsbemessung ent-
weder Zahlen aus dem In- und Ausland beizuziehen sind, wobei das Vali-
den- und Invalideneinkommen aufgrund der gleichen Grundlage bemessen
werden müssen, weil sonst ungleiche Lohnniveaus die erwerblichen Aus-
wirkungen des Gesundheitsschadens verfälschen (vgl. THOMAS ACKER-
MANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrads, in: Sozialversicherungs-
rechtstagung 2012, S. 38).
6.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Ob und
in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von
sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab,
die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind und ins-
gesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen. Relevante
Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio-
nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 134 V 322
E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb).
6.5 Die Vorinstanz hat ausgehend von der verbleibenden Restarbeitsfähig-
keit von 100 % bei einer der gesundheitlichen Situation angepassten Tä-
tigkeit einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG durchgeführt, indem
sie – ausgehend von der LSE 2012 (Tabelle TA1, Total Männer, Kompe-
tenzniveau 1) – von einem gleich hohen Validen- und Invalideneinkommen
ausgegangen ist und damit im Ergebnis einen Prozentvergleich vorgenom-
men hat (act. 101, S. 19). Beim Prozentvergleich wird das ohne Invalidität
erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % bewertet, während
das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz
veranschlagt wird. Ein solcher Prozentvergleich ist im Grundsatz zulässig,
wenn die Verhältnisse ein identisches Niveau der beiden Vergleichsein-
kommen nahelegen (vgl. dazu BGE 114 V 310 E. 3a und SVR 2014 UV
Nr. 1 = 8C_211/2013).
C-3705/2015
Seite 30
Eine rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne
einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zuspre-
chung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung.
Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE
113 V 273 E. 1a S. 275 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der
Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren
(AHI 1998 S. 119 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275 mit Hinweis). Ob eine für den Rentenan-
spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit
der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gege-
ben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachver-
halts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit
demjenigen zur Zeit der Aufhebung respektive Herabsetzung der Rente
(BGE 125 V 413 E. 2d S. 418 am Ende, 368 E. 2 S. 369, 113 V 273 E. 1a
S. 275; vgl. auch ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 30 – 31 N. 103). Wird rückwir-
kend eine abgestufte und/oder befristete Rente zugesprochen, sind einer-
seits der Moment des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung
der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der
Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massgebenden zeitlichen Ver-
gleichsgrössen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG;
ab 1. Januar 2007 Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts]; Urteil
des EVG 568/06 vom 22. November 2006 E. 3.2 in fine). Für die Prüfung
des Rentenanspruchs ab Oktober 2014 ist demnach auf die Verhältnisse
im Jahr 2014 abzustellen.
Zwar ist rechtsprechungsgemäss für das hypothetische Einkommen ohne
Invalidität (Valideneinkommen) in der Regel vom zuletzt erzielten, nötigen-
falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst auszugehen, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen von diesem Er-
fahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f., 134
V 322 E. 4.1 S. 325 f.). Allerdings ist ein zuletzt bezogener (hoher) Ver-
dienst nur dann als Valideneinkommen heranzuzuziehen, wenn mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden
wäre (SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181 E. 2.3, 9C_5/2009; vgl. auch Urteil des
EVG I 95/03 vom 28. Januar 2004 E. 4.2.2). Erfolgte der Stellenverlust aus
invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durch-
schnittswerten zu bestimmen (SVR 2007 IV Nr. 38 S. 130, I 943/06 E. 5.1.3
und 6.2; Urteil des BGer 9C_595/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.3).
C-3705/2015
Seite 31
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tä-
tigkeit aus wirtschaftlichen und damit nicht invaliditätsbedingten Gründen
nicht mehr weiter hätte ausüben können (BVGer act. 1, S. 9). Damit ist das
Valideneinkommen – entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers – auf
der Grundlage der Lohnstatistiken zu ermitteln. Mit Blick auf die Tatsache,
dass nach der Rechtsprechung in der Regel die Löhne des Anforderungs-
niveaus 3 der vor 2012 geltenden LSE heranzuziehen waren, wenn die
versicherte Person über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügte, aber
mit langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichem Ge-
schick einen hohen Verdienst zu erzielen vermochte, können zur Ermittlung
des Valideneinkommens die standardisierten Bruttolöhne des Anforde-
rungsniveaus 3 der LSE 2010, welche dem Kompetenzniveau 2 der LSE
2012 entsprechen, herangezogen werden (vgl. dazu Urteil des BGer
8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.3.1). Entgegen der Argumentation
des Beschwerdeführers (BVGer act. 1, S. 9) sind für den Einkommensver-
gleich zudem nicht die regionalen Löhne von Grossregionen, sondern viel-
mehr die standardisierten Bruttolöhne für die ganze Schweiz (in SZS 2007
S. 64 publiziertes Urteil des EVG I 424/05 vom 22. August 2006, vgl. Urteil
des EVG U 56/03 vom 7. Juni 2006). Soweit der Beschwerdeführer über-
dies geltend macht, das Valideneinkommen müsse infolge des ihm ge-
währten Schonarbeitsplatzes (und damit nicht erfolgter Teuerung und
Lohnerhöhung) erhöht werden, kann diesem Antrag ebenfalls nicht ent-
sprochen werden. Zum einen hatte die Zuweisung des Schonarbeitsplat-
zes (vgl. act. 14.2 und 17) laut Arbeitgeberbestätigung vom 28. Juli 2010
keinen negativen Einfluss auf die Lohnhöhe, da der Beschwerdeführer
trotz Schonarbeitsplatz (Infra Support- statt Lagermitarbeiter) den gleichen
Grundlohn ausbezahlte (act. 20, S. 13). Zum anderen ergibt sich auch aus
der Lohnentwicklung der Jahre 2008 bis 2010 nichts anderes (vgl. act. 101,
S. 7 f.).
Ausgehend von diesem statistischen Durchschnittswert von Fr. 5‘660.-
(TA1, Totalwert, Männer, Kompetenzniveau 2) resultiert, umgerechnet auf
eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 h und unter Berücksichti-
gung der Teuerung (von 0.7 und 0.8 %), für das Jahr 2014 ein Validenein-
kommen von Fr. 71‘872.- (Fr. 5‘660.- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x. 1.008).
Allerdings bleibt diese Erhöhung des Valideneinkommens ohne Einfluss
auf die Frage der rentenbegründenden Invalidität ab Juli resp. Oktober
2014. Ausgehend von der zur Bestimmung des Invalideneinkommens bei-
zuziehenden LSE 2012 (Totalwert TA 1, Kompetenzniveau 1; Fr. 5‘210.-;
vgl. zur Anwendbarkeit der LSE 2012 auch BGE 142 V 178) resultiert ein
C-3705/2015
Seite 32
Invalideneinkommen von Fr. 66‘158.- (= Fr. 5‘210.- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007
x 1.008). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers rechtfertigt
der Umstand, dass an eine angepasste Verweistätigkeit vielfältige Anfor-
derungen zu beachten sind, noch keinen leidensbedingten Abzug; denn
rechtsprechungsgemäss gilt es zu beachten, dass der Tabellenlohn im An-
forderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren
Tätigkeiten umfasst (Urteile des BGer 8C_99/2013 vom 5. April 2013 und
9C 386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Die Frage braucht im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren nicht abschliessend geklärt zu werden;
denn selbst bei Anerkennung eines maximalen leidensbedingten Abzugs
von 25 % würde lediglich ein IV-Grad von aufgerundet 31 % ([Fr. 71‘872.-
./. Fr. 49‘619.-] : Fr. 71‘872.-) und damit keine rentenbegründende Invalidi-
tät resultieren.
7.
Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz vorliegend von
der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen abgesehen hat. Art. 8a
Abs. 1 IVG sieht zwar vor, dass der Rentenbezüger Anspruch auf Mass-
nahmen zur Wiedereingliederung hat, sofern (a) die Erwerbsfähigkeit vo-
raussichtlich verbessert werden kann und (b) die Massnahmen geeignet
sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Dabei ist allerdings der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. dazu MEYER/ REICHMUTH,
a.a.O., Art. 8a N. 1). In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung,
dass die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was eine sub-
jektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person vo-
raussetzt (vgl. Urteile des BGer 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2;
9C_644/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 3).
Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer
auch für ein Teilzeitpensum als nicht arbeitsfähig sieht (act. 90, S. 4 und
S. 27). Damit fehlt es am Eingliederungswillen respektive an der subjekti-
ven Eingliederungsfähigkeit, sodass der Anspruch auf Eingliederungs-
massnahmen entfällt, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitver-
fahren durchgeführt werden müsste (Urteil des BGer 8C_19/2016 vom
4. April 2016 E. 5.2.3). Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage von beruf-
lichen Massnahmen abgesehen hat, ist demnach nicht zu beanstanden.
8.
Zusammengefasst steht fest, dass das rheumatologische Gutachten von
Dr. med. C._______ vom 28. Januar 2015, zusammen mit dem polydiszip-
C-3705/2015
Seite 33
linären E._______-Gutachten vom 12. Dezember 2013, die rechtspre-
chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Be-
urteilungsgrundlage erfüllt. Demnach kann von weiteren Beweisabnah-
men, insbesondere einer erneuten polydisziplinären Begutachtung unter
Beachtung der neuesten Rechtsprechung zur Begutachtung bei syndroma-
len Leiden (strukturiertes Beweisverfahren; vgl. E. 4.5.5, 4.5.6 und 4.6 hie-
vor) abgesehen werden, da von solchen für den hier massgeblichen Zeit-
raum keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind; dies zumal
vorliegend – im Zuge des Beschwerdeverfahrens – am 31. Juli 2015 noch
eine ergänzende Beurteilung der Standardindikatoren durch die RAD-Ärz-
tin Dr. med. G._______ erfolgt ist, und hierin eine invalidisierende psychi-
sche Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeschlossen werden konnte
(act. 106, S. 1 - 4). Die Prüfung der vorliegenden Akten ergibt vielmehr,
dass dem Beschwerdeführer in den massgeblichen Zeitperioden (1. März
2013 bis 19. März 2014 sowie ab 1. Juli 2014) mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit eine Verweistätigkeit im Umfang von 100 % möglich und zu-
mutbar war. Von einer weitergehenden medizinischen Abklärung sind keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten. Bei dieser Sachlage ist der sinngemässe
Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung weiterer Abklärungen ab-
zuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 4b). Auf-
grund der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit durfte die Vor-
instanz überdies von beruflichen Massnahmen absehen. Auf eine Rück-
weisung zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen und
Eingliederungsmassahmen kann demnach verzichtet werden. Es besteht
mangels rentenbegründender Invalidität kein Anspruch auf eine Invaliden-
rente.
9.
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde – soweit darauf einge-
treten werden kann – abzuweisen ist und die angefochtenen Verfügungen
vom 13. Mai 2015 zu bestätigen sind. Die Eingabe vom 13. August 2015
sowie der Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 3. August 2015 (BVGer
act. 5 samt Beilagen) sind zur Prüfung der Voraussetzungen der Neuan-
meldung (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) an die IVSTA zu überweisen.
9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.– festzusetzen. Der
C-3705/2015
Seite 34
einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend
dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Eingabe vom 13. August 2015 und der Arztbericht vom 3. August 2015
werden an die Vorinstanz zur Prüfung der Voraussetzungen der Neuan-
meldung überwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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