Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3706/2009
Urteil vom 4. Januar 2011
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1968 in Angola, gelangte im November 1994 als
Asylsuchender in die Schweiz. Sein Asylgesuch wurde ein Jahr später
vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM)
abgewiesen. Seine darauffolgende Beschwerde an die damalige
Asylrekurskommission (ARK, heute Bundesverwaltungsgericht) führte
zu einem Nichteintretensentscheid, da der erhobene Kostenvorschuss
nicht einbezahlt wurde. Sein nachfolgendes Gesuch um
Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses blieb
ohne Erfolg, woraufhin er beim BFF ein Gesuch um Wiedererwägung
des negativen Asylentscheids stellte. Auch dieses Gesuch war erfolglos,
ebenso wie das anschliessend an die ARK gerichtete Rechtsmittel, über
das mit Urteil vom 21. März 1996 entschieden wurde. Wo er sich in der
folgenden Zeit aufhielt, ist nicht im Einzelnen bekannt .
B.
Von Paris aus nahm A._______ im Jahr 1999 Kontakt zu einer früheren
Schweizer Bekannten auf, der 25 Jahre älteren B._______. Beide
versprachen sich noch im gleichen Jahr in Paris die Ehe, woraufhin
A._______ im November 1999 in die Schweiz zurückkehrte. Das Paar
heiratete am 2. Februar 2000. Infolge seiner Heirat erhielt A._______ im
Kanton Aargau eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Beide Ehegatten
haben ihren Wohnsitz in X._______ angemeldet.
C.
Gestützt auf seine Ehe reichte A._______ im Februar 2003 beim
Bundesamt für Ausländerfragen (IMES, heute BFM) ein Gesuch um
erleichterte Einbürgerung ein. Drei Monate später, im Mai 2003, mietete
er als Wochenaufenthalter eine Zweizimmerwohnung in Y._______.
Beide Ehegatten unterzeichneten am 15. Mai 2004 eine Erklärung,
derzufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen
Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten. Gleichzeitig
nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte
Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder
Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft
mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. A._______ wurde am
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11. Juni 2004 erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht von
F._______(SG).
D.
Eigenen Angaben zufolge lernte A._______ im Oktober 2004 in
Y._______ die aus dem Kongo stammende C._______, geboren 1981,
kennen. Er zeugte mit ihr den am 21. Oktober 2005 geborenen Sohn
D._______, den er zwei Monate später offiziell anerkannte. Per 1. Mai
2007 mietete er – mit Hauptwohnsitz immer noch in X._______
angemeldet – gemeinsam mit der Kindesmutter eine Wohnung in
Y._______. Er stellte im März 2008 für den Sohn ebenfalls ein Gesuch
um erleichterte Einbürgerung.
E.
Aufgrund letztgenannter Umstände leitete das Bundesamt am 11.
August 2008 gegen A._______ ein Verfahren betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Hierzu äusserte
sich seine Ehefrau in der von ihm mitunterzeichneten Eingabe vom 5.
Oktober 2008 dahingehend, dass für ein solches Verfahren kein Anlass
bestehe. Am 26. März 2009 wurde sie – in Anwesenheit des
Rechtsvertreters ihres Ehemannes – als Auskunftsperson befragt und
gab zu verstehen, dass Trennung oder Scheidung für beide Ehepartner
nicht in Betracht komme. Zu den Akten reichte sie – zusammen mit dem
Lebenslauf ihres Ehemannes – eine Liste von Personen, die ihre
funktionierende Ehe bestätigen könnten. A._______ nahm durch seinen
Rechtsvertreter am 27. März 2009 abschliessend zum Verfahren
Stellung.
F.
Nach entsprechender Zustimmung des Heimatkantons St. Gallen vom
8. April 2009 erklärte das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2009 die
erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Die gesamten
Umstände des Falles führten zum Schluss, dass er die am 11. Juni
2004 erfolgte Einbürgerung erschlichen habe. A._______ halte sich –
angeblich wegen besserer Chancen auf dem Arbeitsmarkt – seit 2003 in
der Westschweiz auf und lebe mittlerweile mit seinem Sohn und der
Kindesmutter zusammen. Seine Behauptung, es handele sich nur um
eine Wohngemeinschaft ohne intime Kontakte, sei nicht glaubhaft. Vor
dem geschilderten Hintergrund erscheine die Beziehung zu seiner
Ehefrau als zweitrangig und stelle sich auch nicht als eheliche
Gemeinschaft im bürgerrechtlichen Sinne dar. Insbesondere die
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Befragung von B._______ mache deutlich, dass sich die Ehegatten mit
ihren unterschiedlichen Lebensentwürfen unabhängig voneinander
arrangiert hätten. Weitere Beweiserhebungen seien hierzu nicht
erforderlich.
G.
Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob der
anwaltlich vertretene A._______ am 8. Juni 2009 Beschwerde. Er macht
geltend, im Einbürgerungsverfahren weder falsche Angaben gemacht
noch etwas verschleiert zu haben. Die Vorinstanz habe aus dem
ermittelten Sachverhalt die falschen Schlussfolgerungen gezogen und
sei nicht einmal auf die angebotenen Beweise eingegangen. Mehr als 9
Jahre nach ihrer Heirat seien er und seine Ehefrau ein glückliches Paar,
das in einer stabilen ehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Daran ändere
auch der Umstand nichts, dass er werktags als Wochenaufenthalter in
Y._______ lebe und nur am Wochenende nach X.________
zurückkehre. Die Wohngemeinschaft mit der Mutter seines Sohnes
habe rein wirtschaftliche Gründe, habe diese doch kein eigenes
Einkommen. Zur Kindeszeugung sei es aufgrund eines einmaligen
Seitensprungs gekommen. Zwar habe die Kindesmutter ursprünglich
versucht, ihn durch die Schwangerschaft an sich zu binden und ihn zur
Trennung von seiner Ehefrau zu bewegen; hierauf habe er sich aber nie
eingelassen. Die jetzige Wohnsituation erlaube ihm jedenfalls, sich um
seinen Sohn, der einen hohen Betreuungsaufwand erfordere, zu
kümmern. Dieses Pflichtbewusstsein dürfe ihm nicht zum Nachteil
gereichen. Auch das Einverständnis seiner Ehefrau mit der gesamten
Situation beweise das starke Fundament ihrer Ehe. Hinsichtlich seines
Vorbringens beantragt der Beschwerdeführer die Erhebung
verschiedener Beweise, insbesondere die Einvernahmen von
B._______ und C._______ als Zeuginnen, zusätzlich aber auch die
Zeugenbefragungen anderer namentlich genannter Drittpersonen, die
sich zu seiner ehelichen Lebensgemeinschaft äussern sollten. Bezüglich
seines Wochenaufenthalts bzw. seiner Wohnsituation in Y._______
verlangt er die Einholung amtlicher Berichte. Er beantragt weiterhin, er
selbst sei gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) als Partei anzuhören. Darüber hinaus sind der
Beschwerdeeingabe Fotos und mehrere Schriftstücke beigefügt (u.a.
eine Eingabe von C._______ vom 5.Juni 2009, eine undatierte
Stellungnahme der Ehefrau zur angefochtenen Verfügung, diverse
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Referenzschreiben der auch als Zeugen benannten Drittpersonen sowie
eine den Sohn D._______ betreffende Bestätigung vom 15. Mai 2009).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2009 hält die Vorinstanz an
ihrer ablehnenden Verfügung fest und beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Sie führt aus, die Umstände der Eheschliessung sprächen
klar für deren rein ausländerrechtliche Motivation; selbst das gute
Einvernehmen zwischen den Ehegatten rechtfertige diese
Einschätzung. Der direkte Nachweis einer missbräuchlichen
Einbürgerung könne praktisch so gut wie nie erbracht werden, so dass
nur äussere Umstände zu einer solchen Schlussfolgerung führen
könnten. Hieran gäbe es im vorliegenden Fall keine Zweifel, auch wenn
die Ehe formell Bestand habe. Eine andere Beurteilung dieser
Konstellation würde ansonsten dazu führen, dass nach Erhalt des
Schweizer Bürgerrechts parallele Familienstrukturen aufgebaut werden
könnten. Dies sei nicht im Sinne des Gesetzgebers.
I.
In der darauffolgenden Replik vom 21. September 2009 wiederholt bzw.
erläutert der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Er macht
weiterhin geltend, dass sich seine Wohnverhältnisse geändert hätten.
Seit dem 7. Juni 2009 lebe er während der Woche nicht mehr in der
bisher mit Sohn und Kindesmutter geteilten Wohnung in Y._______,
sondern in einem ihm vom Arbeitgeber privat zur Verfügung gestellten
Zimmer in Z._______. Hierfür bezahle er monatlich Fr. 300.-, wofür es
aber keine schriftliche Vereinbarung gebe. Den Wohnungswechsel habe
er aus wirtschaftlichen Gründen unternommen, einerseits wegen der
niedrigeren Mietkosten, andererseits, um sich den Arbeitsweg von
Y._______ nach Z._______ zu sparen. Auch dies zeige, dass er
keinerlei persönliche Beziehung zur Mutter seines Sohnes habe. Das
einzige Anliegen dabei sei die Regelung des Besuchsrechts für seinen
Sohn gewesen. Sein neuer Wochenaufenthalt in Z._______ habe nichts
am zivilrechtlichen Wohnsitz bei seiner Ehefrau in X._______ geändert.
Die Vorinstanz unterstelle ihm zu Unrecht, die Ehe nur aus
ausländerrechtlichen Gründen eingegangen zu sein und
aufrechterhalten zu wollen. Im Einverständnis mit seiner Ehefrau könne
er die tatsächlich gelebte Ehe mithilfe einer im Schlafzimmer installierten
Videoanlage erbringen.
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J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird in den Erwägungen Bezug
genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art.
2 Abs. 4 VwVG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Instanz
als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) – die
Unangemessenheit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht
wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an.
Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren
nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei
Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c).
Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche
Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch
anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere
im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die
erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des
Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S.
483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.,
BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Hintergrund hierfür ist die Absicht des
Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers
die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl.
Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom
27. August 1987, BBl 1987 III 310).
3.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass
der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem
Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu
haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der
Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert
über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren,
von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung
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entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits
darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem
Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen
(vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2
Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der
betroffenen Person die Täuschung über eine
Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen.
Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen
bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der
Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f.
mit Hinweisen).
4.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie
stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber
nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird.
Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher
bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse –
die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung
erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für
das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der
es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht
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getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches,
nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das
zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann
plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht
erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner
auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE
135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
5.
Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und
Einbürgerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur
Vermutung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche
Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen.
5.1. Aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt geht hervor, dass der
Beschwerdeführer Ende 1994 in die Schweiz gelangte, dass er hier ein
Asylgesuch stellte und dass dieses Asylgesuch – ebenso wie ein
späteres Wiedererwägungsgesuch – auch im Rechtsmittelverfahren
erfolglos blieb. Sein Aufenthalt ab April 1996 ist nicht aktenkundig. 1999
verlobte er sich jedoch in Paris mit der 25 Jahre älteren B._______ und
erhielt aufgrund der Eheschliessung im Februar 2000 eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau. Er stellte im Februar 2003 ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung, trat drei Monate später eine
Arbeitsstelle in Y._______ an und meldete sich dort als
Wochenaufenthalter an. Wenige Monate nach seiner erleichterten
Einbürgerung am 11. Juni 2004 zeugte er mit einer Kongolesin ein Kind,
das im Oktober 2005 geboren wurde. Per 1. Mai 2007 mietete er
gemeinsam mit der Kindesmutter eine Wohnung in Y._______.
5.2. Der geschilderte Sachverhalt zeigt zum einen, dass sich der
Beschwerdeführer – nach früheren anderweitigen Bemühungen – nur
mittels Heirat einen geregelten Aufenthalt verschaffen konnte, zum
anderen, dass das eheliche Zusammenleben schon während des
Einbürgerungsverfahrens erheblich eingeschränkt wurde. Zusammen mit
den nachfolgenden Ereignissen begründen die mit dieser Indizienkette
dargelegten Umstände ohne Weiteres die Vermutung, dass er seine Ehe
nur im Hinblick auf das Schweizer Bürgerrecht geschlossen hat und
aufrechterhält.
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5.3. Zurecht ist die Vorinstanz auch davon ausgegangen, dass die
Angaben der Ehefrau diese Vermutung nicht in Frage stellen.
5.3.1. Anlässlich ihrer rogatorischen Einvernahme am 26. März 2009
äusserte B._______, sie habe ihren künftigen Ehemann 1995 in
X._______ kennengelernt. Nachdem er 1996 in seine Heimat habe
zurückkehren müssen, hätten sie nur noch spärlichen Kontakt gehabt.
1999 habe er sich als Flüchtling in Paris aufgehalten und sich telefonisch
bei ihr gemeldet. Sie sei im Sommer 1999 dorthin gereist und habe dort
das Eheversprechen abgegeben. Der Anstoss zur Heirat sei von ihm
ausgegangen und sie habe ihn geheiratet, damit er in der Schweiz habe
bleiben dürfen. Dabei hätten sie vereinbart, sich gegenseitig möglichst
viele Freiheiten zu geben. Ihr Ehemann, der gut französisch spreche,
habe ursprünglich Lastwagenchauffeur werden wollen. Wegen der
(deutschen) Sprache habe er aber die Theorieprüfung nicht bestanden
und sich in der Westschweiz bessere Chancen auf dem Stellenmarkt
versprochen. Sie selbst habe nicht aus X._______ wegziehen wollen.
Ein- bis zweimal habe sie ihren Ehemann in der Westschweiz besucht,
habe aber die Wochenenden nicht bei ihm verbracht. Ihre gemeinsamen
Aktivitäten bzw. Interessen seien das Kino, die afrikanische Kultur, deren
Musik und Feste. Ihr Ehemann kümmere sich auch um die
Gartenarbeiten in X._______. Während seiner Arbeitslosigkeit seien sie
zusammen mehrmals nach Deutschland gereist. Sie unternehme aber
ansonsten – und zwar allein – regelmässig mehrwöchige Reisen ins
Ausland, habe u.a. Zentralamerika und den Kongo besucht. Das
Heimatland ihres Ehemannes, Angola, kenne sie jedoch nicht. Was den
gemeinsamen ehelichen Haushalt in X._______ angehe, so leiste ihr
Ehemann hierfür keinen finanziellen Beitrag. Er komme in der Regel am
Samstag um 20 Uhr nach Hause; an diesem Abend unternähmen sie in
der Regel nichts mehr. Am Sonntag würden sie brunchen und spazieren
gehen; gegen 18 Uhr reise ihr Ehemann zurück nach Y._______. Jeden
sechsten Samstag habe er frei und verbringe dann auch diesen Tag mit
ihr. Häufig nehme er auch seinen Sohn mit nach X._______. Bei dessen
Geburt habe sie mit ihrem Ehemann zwar über eine Scheidung diskutiert;
er sei damit aber nicht einverstanden gewesen, und sie habe in einer
Scheidung letztlich auch keine Vorteile für sich erkennen können.
5.3.2. Die Ausführungen von B._______ machen deutlich, dass ihrer
Verlobung nur sporadische Kontakte mit dem Beschwerdeführer
vorausgingen und dass die nachfolgende Heirat diesem ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschaffen sollte. Wie beide ihr
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Zusammenleben gestalteten, bevor der Ehemann als
Wochenaufenthalter in die Westschweiz zog, schildert die Ehefrau zwar
nicht; ihre Angaben zeigen aber unmissverständlich, dass ihr
Zusammensein seit Frühjahr 2003 kaum mehr von typischen ehelichen
Gemeinsamkeiten geprägt wird. Selbst ihre Behauptung, man teile das
Interesse für das Kino und für die afrikanische Kultur, dürfte praktisch
nicht relevant sein, beschränkt sich doch – wie sie nachfolgend ausführt –
das ohnehin zeitlich knappe Zusammensein am Sonntag auf
gemeinsames Brunchen und Spazierengehen. Vor diesem Hintergrund
lässt die sich angeblich gegenseitig gewährte Freiheit nicht auf eine
wirkliche Partnerschaft, sondern bestenfalls auf eine freundschaftliche
Beziehung der Ehegatten schliessen. Dass sich die Ehefrau mit der
unehelichen Vaterschaft ihres Ehemannes arrangiert und ihren
anfänglichen Scheidungswunsch zugunsten des Ehemannes
zurückgestellt hat, ist auch insofern erklärbar.
6.
Folglich stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben.
6.1. In seiner Beschwerde äussert sich A._______ nicht zur
Ausgestaltung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau. Pauschal – und
mit dem Angebot verschiedener Beweismittel – macht er geltend, mit ihr
seit mehr als neun Jahren in einer glücklichen und stabilen Partnerschaft
zu leben, und bestreitet, im Einbürgerungsverfahren falsche Angaben
gemacht bzw. wesentliche Umstände verschwiegen zu haben;
entsprechende Vorwürfe habe die Vorinstanz nicht beweisen können.
Ausführlich äussert sich der Beschwerdeführer zu seinem
Wochenaufenthalt in Y._______, zu den Umständen von Zeugung und
Geburt seines Sohnes D._______ sowie zum Verhältnis und zur
Wohngemeinschaft mit der Kindesmutter; auch zu diesem Themenkreis
habe die Vorinstanz nicht die erforderlichen Abklärungen getätigt.
6.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehe lassen
kaum darauf schliessen, dass ihr eine echte und wirklich gelebte
Partnerschaft zugrunde liegt. In Übereinstimmung mit seiner Ehefrau hält
er fest, er kehre lediglich am Wochenende nach X._______ zurück,
äussert sich aber nicht zu irgendwelchen ehelichen Gemeinsamkeiten.
Sein Verweis auf die Darlegungen der Ehefrau und seine Überzeugung,
hiermit die funktionierende eheliche Partnerschaft untermauern zu
können, verfehlen jedoch dieses Ziel. Die Befragung von B._______ lässt
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nicht erkennen, was die angeblich innige eheliche Beziehung ausmacht
und zusammenhält. Gleiches gilt für die gemeinsam unterschriebene
Eingabe vom 5. Oktober 2008, in der sie Verständnis für die
Wohnsituation des Ehemannes und dessen Vaterrolle äussert, in Bezug
auf ihre Ehe aber nicht mehr als dessen Korrektheit und
Vertrauenswürdigkeit als schätzenswerte Eigenschaften nennt. Auch ihre
weitere – der Beschwerde beigefügte – Stellungnahme geht nicht über
das Bisherige hinaus, wird dort doch lediglich auf die gegenseitige
kulturelle Inspiration und die Gründe für die beidseitig unterschiedlichen
Interessen verwiesen.
6.3. Die Vermutung, dass die Ehe nur der Form halber geschlossen
wurde und aufrecht erhalten wird, lässt gleichzeitig darauf schliessen,
dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach Einleitung des
Einbürgerungsverfahrens seinen Lebensmittelpunkt in die Westschweiz
verlegte. Dass er per Mai 2003 in Y._______ eine Wohnung mietete,
nach seiner Einbürgerung bzw. gegen Ende des Jahres 2004 mit einer 13
Jahre jüngeren Afrikanerin ein Kind zeugte und mit ihr ab Mai 2007 eine
gemeinsame Wohnung bezog, bestärkt diese Schlussfolgerung. Der
Beschwerdeführer wendet demgegenüber zwar ein, die Geburt seines
Sohnes sei lediglich Folge eines Seitensprungs gewesen; nachträglich
habe er sich mit der Kindesmutter nur aus wirtschaftlichen Gründen eine
Wohnung geteilt; glaubhaft ist dieser Einwand allerdings kaum. Ihm ist
aber auch ansonsten wenig Gewicht beizumessen, einerseits, weil die –
wie auch immer geartete – Beziehung zur Kindesmutter das mutmasslich
fehlende Eheleben ohnehin nicht berühren würde, andererseits, weil auch
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betreuung des Sohnes
seinen (damaligen) Lebensmittelpunkt am Wohnort von Mutter und Kind
vermuten lässt. Dass A._______ – wie er replikweise geltend macht – seit
Juni 2009 nicht mehr in Y._______ wohnt, hat angesichts dessen keine
Relevanz.
7.
Um die gegen ihn sprechende Vermutung, sich die erleichterte
Einbürgerung erschlichen zu haben, zu entkräften, hat der
Beschwerdeführer schliesslich mehrere Beweismittel angeboten und
beanstandet, dass schon die Vorinstanz hierauf nicht eingegangen sei
bzw. sie nicht zutreffend gewürdigt habe. Vor diesem Hintergrund stellt
sich die Frage, ob die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte treffen
müssen bzw. ob im Rechtsmittelverfahren noch Beweiserhebungen
erforderlich sind.
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7.1. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den
Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet
die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei
der Auswahl der Beweismittel – bei der eine Zeugeneinvernahme
ohnehin nur subsidiär wäre – berücksichtigt sie vielmehr deren
Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Auflage, Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann
vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von
beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn
bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein
gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen
Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann
(vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162
mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht
rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere
Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel
verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236 mit Hinweis).
7.2. Mit der Vorlage verschiedener Fotos und Referenzschreiben
versucht der Beschwerdeführer, eine tatsächlich gelebte eheliche
Partnerschaft zu belegen. Soweit es sich dabei um die Hochzeitsfotos
handelt, sind diese für den Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens nicht
mehr relevant. Auch das Foto, auf dem er selbst, sein Sohn und seine
Ehefrau abgebildet sind, sagt – abgesehen von einer freundschaftlichen
Beziehung – nichts über die Qualität seiner Ehe aus. Wohlwollend sind
auch die – teilweise vorformulierten – Referenzschreiben gemeint; sie
können jedoch die entscheidrelevante Frage nach einer auch im
Wesenskern gelebten Partnerschaft ebensowenig beantworten, handelt
es sich dabei doch um einen Bereich, der allein das Innenleben beider
Ehegatten berührt und Drittpersonen kaum zugänglich sein dürfte. Dass
Letztere als Zeugen neue Erkenntnisse vermitteln könnten, kann
angesichts dessen ebenfalls nicht erwartet werden. Auch soweit der
Beschwerdeführer die Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau beantragt,
kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Schilderungen über
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das bereits Gesagte hinausgehen und ein anderes Licht auf die Ehe
werfen könnten.
7.3. Im Hinblick auf den Wochenaufenthalt bzw. die Wohnsituation in
Y.________ sowie auf die sich durch seine Vaterschaft ergebende
Situation hat der Beschwerdeführer ebenfalls Beweismittel angeboten
und ein Schriftstück vorgelegt, das sein Engagement für die Betreuung
des Sohnes bestätigen soll (vgl. Beilage 21 der Beschwerdeeingabe). Da
sein Vorbringen hierzu jedoch gar nicht in Zweifel gezogen wird, erübrigt
sich insoweit eine zusätzliche Beweiserhebung. Ebenso wenig besteht
Anlass, die Kindesmutter als Zeugin zur miteinander geführten Beziehung
zu befragen; hierauf kommt es aufgrund obiger Erwägungen (E. 6.3) gar
nicht mehr an.
8.
8.1. Schliesslich hat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 6 Abs.
1 EMRK seine Anhörung als Partei beantragt. Der dort zitierte Anspruch
auf ein faires Verfahren geht allerdings über die innerstaatlichen
Verfahrensgarantien nicht hinaus. Er wird mitumfasst vom Anspruch auf
rechtliches Gehör, der aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
abgeleitet wird und in den Art. 29 ff. VwVG Niederschlag gefunden hat.
Insbesondere das in Art. 30 Abs. 1 VwVG formulierte Recht auf
vorgängige Anhörung, das den Betroffenen einen Einfluss auf die
Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert, ist Ausfluss der
Garantie eines fairen Verfahrens (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL
in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich
2009, Art. 29 N 10). Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK kann der
Beschwerdeführer somit keine Parteianhörung verlangen.
8.2. Eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers fällt auch
ansonsten nicht in Betracht. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist
vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 65 und 201), wobei kein
Anspruch auf eine mündliche Anhörung bzw. Parteibefragung besteht
(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; PATRICK KRAUSKOPF/KATHRIN EMMENEGGER
in Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 12 N. 74 und 105).
Grundsätzlich bestünde damit zwar immer noch Raum für eine
Beweiserhebung nach Art. 12 Bst. b VwVG. Da es dem
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Beschwerdeführer aber nur darum geht, seine eigene Sicht der Dinge
mündlich darzulegen, können hiervon keine neuen, über das
Beschwerdevorbringen hinausgehenden Erkenntnisse erwartet werden.
8.3. Anderweitige Beweismittel, mit denen der Beschwerdeführer seine
eheliche Gemeinschaft belegen möchte, sind im vorgegebenen
gesetzlichen Rahmen weder denkbar noch zulässig (vgl. Art. 12 VwVG;
zu den Beweismitteln vgl. BGE 130 II 169 E. 1.3.2 ff. S. 172 ff.).
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Vermutung der Vorinstanz nicht hat entkräften können. Dieser Vermutung
zufolge war seine Ehe mit B._______ zunächst nur darauf ausgerichtet,
eine Aufenthaltsbewilligung und das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten,
und wird gegenwärtig nur noch aufrecht erhalten, damit die daraus
abgeleiteten Rechte nicht verloren gehen. Die vom Beschwerdeführer für
den Beweis des Gegenteils angebotenen und erforderlichen Beweismittel
hat die Vorinstanz ausgeschöpft, ohne zu einer anderen
Schlussfolgerung zu gelangen. Auch im Rechtsmittelverfahren hält
A.________ an der Behauptung fest, er lebe in einer glücklichen und
stabilen Beziehung; er nennt jedoch auch hier weder Anhaltspunkte noch
in Frage kommende Beweismittel, die auf mehr als ein freundschaftliches
Verhältnis der Ehegatten zueinander hindeuten könnten. Dass der
Beschwerdeführer das Institut der Ehe offensichtlich von Beginn an dazu
missbraucht, um lediglich seine eigenen persönlichen Interessen
durchzusetzen, bedeutet gleichzeitig, dass er sich mittels Ehe seine
erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.
10.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2009 ist somit im Ergebnis als
rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die
Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
– das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen,
Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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