B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3706/2015
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
(Verfügung vom 18. Mai 2015).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 24. Februar 2014 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Graubün-
den (im Folgenden: Ausgleichskasse GR) den X._______ Verein (nachfol-
gend: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) auf, da er dem BVG unterstellte
Mitarbeiter beschäftige, sich bis zum 25. April 2014 einer registrierten Vor-
sorgeeinrichtung anzuschliessen, ansonsten ein zwangsweiser Anschluss
an die Auffangeinrichtung erfolgen würde. (Akten der Auffangeinrichtung
[im Folgenden: BVG-act.] 1, S. 3). Am 23. April 2014 (BVG-act. 1) wandte
sich die Ausgleichskasse GR an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im
Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) und teilte dieser mit, dass
der Arbeitgeber es unterlassen habe, seine Mitarbeiter einer registrierten
Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen; zumindest habe er es versäumt, dar-
über Auskunft zu erteilen. In der Folge verlangte die Auffangeinrichtung mit
Schreiben vom 29. August 2014 (BVG-act. 2) von der Ausgleichskasse GR
Informationen betreffend die Arbeitnehmer des Betriebes, woraufhin diese
am 1. Oktober 2014 Lohnabrechnungen für die Jahre 1985 bis 2013 ein-
reichte (BVG-act. 3).
B.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 (BVG-act. 4) gelangte die Auffangein-
richtung an den Arbeitgeber und gab an, dass dieser weder den Nachweis
eines Anschlusses an eine registrierte Einrichtung der beruflichen Vorsorge
erbracht, noch belegt habe, dass seine Mitarbeiter nicht der obligatori-
schen beruflichen Vorsorge unterstellt seien. Sie forderte den Arbeitgeber
auf, innerhalb von zwei Monaten eine Kopie der rechtsgültig unterzeichne-
ten, per 1. April 1985 gültigen Anschlussvereinbarung einzureichen, an-
dernfalls der zwangsweise Anschluss des Vereins an die Auffangeinrich-
tung, verbunden mit Kosten, erfolgen würde. In der Folge reichte der Ar-
beitgeber eine provisorische Beitragsfaktur vom 1. April 2013 bis 31. De-
zember 2013 sowie eine am 22. Mai 2014 ausgestellte Anschlussbestäti-
gung der GastroSocial (BVG-act. 5 und 6) ein, aus welcher hervorgeht,
dass der Arbeitsgeber ab 1. April 2013 im Rahmen der beruflichen Vor-
sorge versichert gewesen ist. Am 20. Januar 2015 (BVG-act. 7) ersuchte
die Auffangeinrichtung den Arbeitgeber erneut um Zustellung eines An-
schlussvertrags oder der Bestätigung, dass keine BVG-pflichtigen Mitar-
beiter beschäftigt seien, da die eingereichten Unterlagen den Anforderun-
gen des verlangten Nachweises nicht genügten. Daraufhin stellte der Ar-
beitgeber der Auffangeinrichtung abermals die provisorische Beitragsfaktur
sowie die Anschlussbestätigung der GastroSocial (BVG-act. 5 und 6) zu.
C-3706/2015
Seite 3
C.
In der Folge erliess die Auffangeinrichtung am 18. Mai 2015 eine Verfügung
(BVG-act. 10), mit welcher der Arbeitgeber rückwirkend vom 1. April 1985
bis 31. März 2013 zwangsweise der Auffangeinrichtung angeschlossen
wurde; jenem wurden die Verfügungskosten (Fr. 450.-) sowie die Gebühren
für die Durchführung des Zwangsanschlusses (Fr. 375.-) in Rechnung ge-
stellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die zuständige Ausgleichskasse
habe gemeldet, dass der Arbeitgeber seit dem 1. April 1985 der obligatori-
schen Vorsorge unterstellte Personen beschäftige; ein Ausnahmetatbe-
stand gemäss Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) sei
nicht ersichtlich.
D.
Gegen die Verfügung vom 18. Mai 2015 erhob der Arbeitgeber unter Bei-
lage einer auf den 1. Juni 2015 datierten Bestätigung der Swiss Life AG
sowie diverser Mietverträge beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 10. Juni 2015 Beschwerde (act. 1) und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Arbeit-
nehmer seien von 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 2007 bei der Swiss
Life BVG versichert gewesen. Von 2002 bis 2012 sei der Betrieb verpachtet
worden und somit der Pächter verpflichtet gewesen, seine Arbeitnehmer
zu versichern. In den Jahren 2013 und 2014 sei die BVG-Vorsorge für die
Arbeitnehmer bei der Gastro Social "abgeschlossen worden". Auch seien
dem Beschwerdeführer die Kosten "aufgebrummt" worden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2015 (act. 2) wurde der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-
in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; dieser Aufforde-
rung kam er am 13. Juli 2015 nach (act. 4).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2015 (act. 8) beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und der Beschwerde-
führer sei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend vom 1. Januar
2013 bis zum 31. März 2013 zwangsweise anzuschliessen. Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe trotz
mehrmaliger Aufforderungen die verlangten Unterlagen nicht eingereicht,
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Seite 4
weshalb er zwangsweise der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlos-
sen worden sei. Erst beschwerdeweise habe er eine Bestätigung der Swiss
Life AG eingereicht, wonach er für den Zeitraum vom 1. Januar 1985 bis
zum 31. Dezember 2007 der BVG-Sammelstiftung Swiss Life angeschlos-
sen gewesen sei. Aus den Lohnbescheinigungen 2008 bis 2012 sei ersicht-
lich, dass kein Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn für eine obliga-
torische Unterstellung erreicht habe. Am 1. Dezember 2015 bzw. am
14. Januar 2015 habe der Beschwerdeführer den Nachweis erbracht, ab
1. April 2013 bei der GastroSocial Pensionsversicherung angeschlossen
zu sein. Der Zwangsanschluss sei deshalb für diese Zeiten ungerechtfer-
tigt. Der Lohnbescheinigung für das Jahr 2013 sei zu entnehmen, dass die
Arbeitnehmerin A._______ für den Zeitraum von Januar bis Dezember
2013 einen Lohn von Fr. 45'850.- erzielt habe, weshalb der Zwangsan-
schluss vom 1. Januar bis 31. März 2013 aufrechtzuerhalten sei. Der Be-
schwerdeführer habe zudem seine Mitwirkungspflichten verletzt; es sei ihm
ein erhebliches Mitverschulden vorzuwerfen; deshalb seien die Kosten ihm
aufzuerlegen.
G.
In der auf den 17. November 2015 datierten, beim Bundesverwaltungsge-
richt am 7. Dezember 2015 eingegangenen Replik (BVG-act. 10), erläu-
terte der Arbeitgeber die Lohnbescheinigung der Arbeitnehmerin
A._______ und führte mit Verweis auf die eingereichten Unterlagen aus,
dass A._______ vom 1. Januar bis 31. März 2013 keine BVG-pflichtigen
Einnahmen erhalten habe. Sie sei in dieser Zeit lediglich für die Administ-
ration im Betrieb des Beschwerdeführers tätig gewesen. Die Arbeit in der
Geschäftsleitung habe sie erst Anfang April 2013 begonnen, da der Betrieb
erst ab April geöffnet sei. Der Beschwerdeführer gab weiter an, jede Schuld
von sich zu weisen und auch mit der Übernahme der Kosten nicht einver-
standen zu sein.
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche
der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlichrechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Eine Ausnahme bezüg-
lich des Sachgebietes ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Ver-
waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 18. Mai 2015, welcher eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt und mit welchem die Vo-
rinstanz der Zwangsanschluss gemäss Art. 12 BVG verfügt hatte. Dagegen
hat der Beschwerdeführer am 10. Juni 2015 fristgerecht (Art. 50 in Verbin-
dung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und formgerecht (52 VwVG) Be-
schwerde erhoben. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem auch
der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters-
jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen
Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG (SR 831.40) i.V.m. Art. 5 der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen
und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV ver-
sichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat
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gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug im Jahr 2013
Fr. 21'060.- (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils
gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn entspricht
grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10).
2.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versi-
chern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die
berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die
Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber
einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Dazu müssen die Arbeitge-
ber der Ausgleichskasse alle für die Überprüfung ihrer Anschlüsse notwen-
digen Auskünfte erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Insbesondere sind die Ar-
beitgeber verpflichtet, der Ausgleichskasse eine Bescheinigung ihrer Vor-
sorgeeinrichtung zuzustellen, aus der hervorgeht, dass ein Anschluss nach
den Vorschriften des BVG erfolgt ist (Abs. 2). Diejenigen Arbeitgeber, wel-
che ihre Anschlusspflicht nicht erfüllen, meldet die Ausgleichskasse der
Auffangeinrichtung und überweist ihr die betreffenden Unterlagen (Abs. 3).
Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert
sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Ar-
beitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskasse ihn
an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist verpflichtet,
die Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei ihr anzuschlies-
sen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt,
in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art.
11 Abs. 3 und 6 BVG).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2015 hat die Vorinstanz
den Beschwerdeführer rückwirkend vom 1. April 1985 bis 31. März 2013
zwangsweise der Auffangeinrichtung angeschlossen. Der Beschwerdefüh-
rer ist nun der Auffassung, der Zwangsanschluss sei ungerechtfertigt er-
folgt und deshalb aufzuheben.
3.1.1 Vernehmlassungsweise beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde
teilweise gutzuheissen und den Beschwerdeführer lediglich für den Zeit-
raum vom 1. Januar bis 31. März 2013 zwangsweise anzuschliessen. Zur
Begründung gab die Vorinstanz an, erst anlässlich des Beschwerdeverfah-
rens eine Anschlussbestätigung für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum
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31. Dezember 2007 an eine Vorsorgeeinrichtung erhalten zu haben. Von
2008 bis 2012 sei kein Anschluss erforderlich gewesen, da der Beschwer-
deführer keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Ab 1. April
2013 sei der Beschwerdeführer bei der GastroSocial Pensionsversiche-
rung angeschlossen gewesen, weshalb lediglich für die Zeit vom 1. Januar
bis 31. März 2013 ein Zwangsanschluss erfolgen müsse.
3.1.2 Anlässlich des Beschwerdeverfahrens reichte der Arbeitgeber mit
seiner Eingabe vom 10. Juni 2015 eine Bestätigung der Swiss Life AG vom
1. Juni 2015 (act. 1, Beilage 2) ein. Aus dieser Bestätigung geht hervor,
dass die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer im Rahmen des An-
schlussvertrags zwischen der BVG-Sammelstiftung Swiss Life und des Ar-
beitgebers vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 2007 durchgeführt wor-
den war. Die Lohnabrechnungen der Jahre 2008 bis 2012 (BVG-act. 3) zei-
gen, dass die Arbeitnehmer in dieser Zeit weniger als den gesetzlichen
Jahres-Mindestlohn erreicht haben und somit nicht obligatorisch zu versi-
chern waren. Somit steht aufgrund der Akten fest, dass der von der Vo-
rinstanz durchgeführte Zwangsanschluss, wie diese vernehmlassungs-
weise ausführt, vom 1. April 1985 bis 31. Dezember 2012 nicht gerechtfer-
tigt war. Die Beschwerde ist demnach gemäss dem Antrag der Vorinstanz
teilweise gutzuheissen und der Zwangsanschluss vom 1. April 1985 bis
31. Dezember 2012 aufzuheben.
3.2 Streitig und zu prüfen bleibt somit, ob der vom 1. Januar bis 31. März
2013 zwangsweise erfolgte Anschluss an die Auffangeinrichtung, die Auf-
erlegung der Verfügungskosten von Fr. 450.- sowie der Kosten für die
Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- rechtmässig erfolgt
ist.
3.2.1 Vorliegend hat zunächst die Ausgleichkasse GR die BVG-Anschluss-
kontrolle durchgeführt. Dazu wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 24. Februar 2014 (BVG-act. 1, S. 3) aufgefordert, bis zum 25. April
2014 seiner Anschlusspflicht nachzukommen, ansonsten er der Auffan-
geinrichtung zur zwangsweisen Unterstellung gemeldet werde. Gemäss
Aktenlage versäumte der Beschwerdeführer die Auskunftserteilung, wes-
halb er von der Ausgleichskasse GR mit Schreiben vom 23. April 2014
(BVG-act. 1) der Auffangeinrichtung zum Anschluss von Amtes wegen ge-
meldet wurde. In der Folge ersuchte die Auffangeinrichtung mit Schreiben
vom 7. Oktober 2014 (BVG-act. 4) den Arbeitgeber unter Androhung eines
Zwangsanschlusses und mit Hinweis auf das Reglement, sich innerhalb
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von zwei Monaten einer in das Register für die berufliche Vorsorge einge-
tragenen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und eine Kopie der rechts-
gültig unterzeichneten, per 1. April 1985 gültigen Anschlussvereinbarung
vorzulegen. Die Eingabefrist dauerte bis 6. Dezember 2014. Der Arbeitge-
ber reichte daraufhin eine auf den 30. April 2014 datierte, provisorische
Beitragsfaktur sowie eine Anschlussbestätigung der GastroSocial ein
(BVG-act. 5 und 6). Gemäss diesen Unterlagen waren die Arbeitnehmer
des Beschwerdeführers seit dem 1. April 2013 im Rahmen der beruflichen
Vorsorge bei der GastroSocial Pensionskasse versichert. Da diese Belege
den Anforderungen des verlangten Beweises nicht genügten, wurde der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2015 (BVG-act. 7) erneut
aufgefordert, den Nachweis eines Anschlusses an eine Vorsorgeeinrich-
tung zu erbringen. Der Beschwerdeführer reichte auf diese Aufforderung
hin nochmals dieselben Belege – nämlich die provisorische Betragsfaktur
und die Anschlussbestätigung der GastroSocial – ein (BVG-act. 8), ver-
säumte es jedoch, den Nachweis eines Anschlusses für die Zeit vor dem
1. April 2013 zu erbringen. Erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Arbeitgeber beim Bun-
desverwaltungsgericht die Bestätigung der Swiss Life AG für den An-
schluss für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 2007 sowie di-
verse Mietverträge ein; er konnte jedoch nicht belegen, von 1. Januar 2013
bis 31. März 2013 einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen zu sein.
3.2.2 Replikweise äusserte sich der Beschwerdeführer mit Verweis auf die
der Replik beigelegten Unterlagen ("Deckblatt des Selbstkontrollkonzepts",
"Bewilligung bzw. Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zum Ausschank
von gebrannten Wassern" der Gemeinde (…) sowie eines Arbeitsvertrags
zwischen dem Beschwerdeführer und A._______) dahingehend, dass die
Arbeitnehmerin A._______ in der Zeitspanne von 1. Januar 2013 bis
31. März 2013 lediglich in der Administration tätig gewesen sei. Die Arbeit
in der Geschäftsleitung habe sie erst Anfang April 2013 begonnen, da der
Betrieb erst ab diesem Zeitpunkt geöffnet sei. Sie habe von 1. Januar 2013
bis 31. März 2013 keine BVG-abgabepflichtigen Einnahmen erhalten.
3.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG schriftliche
Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht
oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben werden müs-
sen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 20. Okto-
ber 2015 (act. 9) die Möglichkeit geboten, bis zum 20. November 2015 eine
Replik einzureichen. Die in der Folge eingereichte Replik ist wohl auf den
17. November 2015 datiert, wurde aber gemäss Poststempel erst am
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5. Dezember 2015 der Post übergeben und ist demnach verspätet einge-
reicht worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch die am 7. De-
zember 2015 eingegangene Eingabe in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
VwVG, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend er-
scheinen, in der Urteilsfindung berücksichtigt.
3.2.4 Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. E. 2.1) besteht die
Pflicht zur obligatorischen Versicherung für jeden Arbeitnehmer, der älter
als 17 Jahre ist und bei demselben Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen
Mindestlohn, vorliegend Fr. 21'060.-, erzielt. Die am 8. Oktober 1974 gebo-
rene Arbeitnehmerin A._______ war von Januar bis Dezember 2013 wohl
in verschiedenen Funktionen, jedoch im selben Betrieb tätig und erzielte
gemäss Lohnabrechnung (BVG-act. 1, S. 2) einen Jahreslohn von
Fr. 45'850.-. Damit war sie obligatorisch zu versichern. Wie der Beschwer-
deführer selbst angibt, war er im Zeitraum von Januar bis März 2013 bei
keiner eingetragenen Vorsorgeeinrichtung versichert und hat sich – auch
auf Aufforderung der Vorinstanz hin – keiner Einrichtung angeschlossen.
Da die Voraussetzungen dafür gegeben waren, musste die Vorinstanz
mangels Vorliegen eines freiwilligen Anschlusses den Zwangsanschluss
von 1. Januar bis 31. März 2013 vornehmen.
3.2.5 Den Zwangsanschluss hat der Beschwerdeführer zu vertreten, da er
im Zeitpunkt der Anschlussverfügung vom 18. Mai 2015 den Nachweis ei-
nes Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht fristgerecht
hat erbringen können. Es wäre seine Sache gewesen, sich innert Frist ei-
ner Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen resp. rechtsgültige Unterlagen
einzureichen. Er ist jedoch seiner Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber
der Ausgleichskasse wie auch gegenüber der Vorinstanz nachweislich
nicht nachgekommen. Insbesondere reagierte er ohne ersichtlichen Grund
nicht auf mehrmaligen Aufforderungen der Vorinstanz, den Nachweis eines
bestehenden Anschlussvertrags zu erbringen. Die von ihm zu verantwor-
tenden Verzögerungen führten letztlich dazu, dass die Vorinstanz andro-
hungsgemäss und in Anwendung der gesetzlichen Grundlagen (vgl. E. 2.1
und 2.2 hiervor) den Zwangsanschluss hatte verfügen müssen. Bei rechts-
konformen Verhalten des Beschwerdeführers wäre der Zwangsanschluss
hingegen vermeidbar gewesen und insofern hat er diesen zu verantworten.
4.
Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten,
dass die Vorinstanz zu Recht einen zwangsweisen Anschluss rückwirkend
von 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 verfügt hat. Der Beschwerdeführer
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Seite 10
hat die daraus entstehenden rechtlichen Konsequenzen zu tragen. Er ist
für den Aufwand der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anschlussver-
fügung vom 18. Mai 2015 verantwortlich und hat deshalb die Kosten, wel-
che korrekterweise und reglementskonform auf Fr. 450.- für die Verfügung
und Fr. 375.- für den Zwangsanschluss festgesetzt wurden, zu überneh-
men (Art. 3 Abs. 4 Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung
der beruflichen Vorsorge vom 28. August 1985 [SR 831.434]; vgl. auch Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-3291/2011 vom 2. Mai 2013, E. 6.1
mit Hinweisen). Die Anschlussverfügung der Vorinstanz vom 18. Mai 2015
lässt sich insofern beanstanden, als darin über einen Zwangsanschluss
rückwirkend vom 1. April 1985 bis zum 31. März 2013 verfügt wurde. Somit
ist die am 10. Juni 2015 erhobene Beschwerde gemäss dem vernehmlas-
sungsweise gestellten Antrag der Vorinstanz teilweise gutzuheissen; im
Übrigen ist sie abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt. Ausnahmsweise können auch ei-
ner obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn diese
durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63
Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die beschwerdefüh-
rende Partei das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Ver-
fahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten (Art. 13 VwVG) unnöti-
gerweise verursacht und/oder in die Länge gezogen hat, etwa durch ver-
spätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zu einer Gutheissung der
Beschwerde führen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.52).
Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mehrmalig aufgefor-
dert, die nötigen Beweismittel einzureichen oder sich einer Vorsorgeein-
richtung anzuschliessen, um einen Zwangsanschluss zu verhindern. Erst
anlässlich des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer di-
verse Mietverträge sowie die Bestätigung ein, dass er von 1985 bis 2007
bei der Swiss Life AG versichert gewesen ist. Es wäre für den Beschwer-
deführer ein Leichtes gewesen, diese Unterlagen bereits während des An-
schlussverfahrens weiterzuleiten und so den Zwangsanschluss für diese
Zeit zu vermeiden. Er hat jedoch die Aufforderungen der Vorinstanz igno-
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Seite 11
riert, die Beweismittel verspätet eingereicht und dadurch seine Mitwir-
kungspflichten verletzt. Sein die Verfahrenspflichten verletzendes Verhal-
ten führte schlussendlich zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Aus diesem Grunde rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versiche-
rung durchführt, ist gemäss Rechtsprechung, wonach Träger oder Versi-
cherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen An-
spruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b), keine Par-
teientschädigung zuzusprechen.
Dem teilweise obsiegenden, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwer-
deführer sind keine verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64
Abs. 1 VwVG entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszu-
richten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 10. Juni 2015 wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2015 wird hinsichtlich Disposi-
tivziffer 1 wie folgt abgeändert: "Der Arbeitgeber wird der Stiftung Auffang-
einrichtung BVG rückwirkend vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013
zwangsweise angeschlossen." Im Übrigen wird die angefochtene Verfü-
gung bestätigt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 12
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Replik vom
17. November 2015)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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