B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3707/2018
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen,
Verfügung vom 1. Juni 2018.
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1964 geborene, verheiratete Staatsangehörige von Deutsch-
land A._______ lebt in Deutschland. Sie arbeitete ab 15. Februar 2014 mit
dem Status als Grenzgängerin in einem Alters- und Pflegeheim als Pflege-
helferin SRK und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 11 und 12.1)
B.
Am 10. Oktober 2015 erlitt A._______ eine Ischämie im Stromgebiet der
Arteria cerebri media rechts (IV-act. 20) und meldete sich deshalb am
8. Juni 2016 (Posteingang IV-Stelle am 13. Juni 2016, IV-act. 3) bei der IV-
Stelle B._______ zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration und
Rente) an.
C.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 (IV-act. 75 S. 3 f.) teilte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) A._______
mit, die bisher durchgeführten Eingliederungsmassnahmen würden jetzt
abgeschlossen. Zur Begründung führte die IVSTA aus, die Abklärungen der
Invalidenversicherung hätten ergeben, dass das Arbeitspensum aus sub-
jektiver Sicht nicht über 50% habe gesteigert werden können. Dies sei auch
der Grund gewesen, weshalb es zur Kündigung der Arbeitsstelle per
28. Februar 2018 gekommen sei. Die Eingliederungsbemühungen würden
somit abgeschlossen. Zur Rentenfrage werde zu einem späteren Zeitpunkt
Stellung genommen.
D.
Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2018 erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Juni 2018 (BVGer-act. 1) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte Folgendes:
1. Es sei durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen nicht
über 50% habe steigern können.
2. Es sei durch die Beschwerdegegnerin umgehend die Rentenfrage zu prü-
fen und die objektiven medizinischen Feststellungen zu berücksichtigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin.
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Zur Begründung führte sie aus, sie sei zwar mit der Einstellung der Einglie-
derungsmassnahmen einverstanden, aber nicht mit der genannten Be-
gründung. Es treffe nicht zu, dass das Arbeitspensum aus subjektiven
Gründen nicht habe gesteigert werden können, sondern die Ursache sei
ihre schwerwiegende Erkrankung, also ein objektiver Grund.
E.
Am 23. Juli 2018 ist der mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 einver-
langte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen (vgl. BVGer-act. 3 und 4).
F.
Mit Eingabe vom 14. September 2018 (BVGer-act. 6) beantragte die Vor-
instanz unter Hinweis auf die undatierte Stellungnahme der IV-Stelle
B._______ die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies die
IV-Stelle B._______ auf die Verfügung und die Akten.
G.
G.a Mit Eingabe vom 24. September 2018 (BVGer-act. 8) beantragte die
Beschwerdeführerin Akteneinsicht respektive Zustellung der IV-Akten (IV-
act. 1-76).
G.b Am 1. Oktober 2018 wurden der Beschwerdeführerin die Vorakten in
Kopie zugestellt (BVGer-act. 9).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70
IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom
1. Juni 2018 mit welcher diese die Eingliederungsmassnahmen abge-
schlossen hat.
Der Beschwerdeführer kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur
Rechtsverhältnisse überprüfen beziehungsweise beurteilen lassen, zu de-
nen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich – in Form einer Ver-
fügung – Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über
welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grund-
sätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2013, S. 29 f. Rz. 2.7 f. und BGE 125 V 413
E. 2a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das verwal-
tungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine
ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des
durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife
Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegen-
stand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit
gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streit-
frage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (vgl.
BGE 122 V 34 E. 2a mit Hinweis).
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, durch die Beschwerdegegnerin
sei umgehend die Rentenfrage zu prüfen und die objektiven medizinischen
Feststellungen seien zu berücksichtigen, geht ihr Antrag über den Gegen-
stand der Verfügung hinaus. Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung
über den Anfechtungsgegenstand hinaus sind hier klar nicht gegeben.
Deshalb kann dieses Begehren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens sein, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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1.4
1.4.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü-
gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG wird das Rechtsschutzinte-
resse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der
angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Disposi-
tivs verlangt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsbe-
standteil zum Dispositiv oder zur Begründung gehört, kann nicht ohne Wei-
teres auf die textliche Gestaltung der Verfügung abgestellt werden. Viel-
mehr drängt sich entsprechend dem Verfügungsbegriff in Art. 5 VwVG die
Prüfung auf, ob die fragliche Textstelle im Einzelfall die Begründung, Än-
derung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten, die Feststellung des
Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten, die
Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder
Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf sol-
che Begehren zum Gegenstand hat. Trifft dies zu, so ist der Dispositivcha-
rakter zu bejahen. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet
grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Da in jedem
Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer
Leistungsverfügung geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abän-
derung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob der
Beschwerdeführer allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der soforti-
gen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils
hat (BGE 115 V 416 E. 3b mit weiteren Hinweisen, Urteile des Bundesge-
richts [BGer] 8C_457/2011 vom 5. Juli 2011, I 808/05 vom 9. Juni 2006
E. 1.3 und I 73/01 vom 24. Mai 2002 E. 2a).
1.4.2 Mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde hat die Beschwer-
deführerin beantragt, es sei durch das Bundesverwaltungsgericht festzu-
stellen, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum aus gesundheit-
lichen Gründen nicht über 50% habe steigern können. Sie bezog sich dies-
bezüglich auf die von der Vorinstanz in der Verfügung angeführte Begrün-
dung für die Beendigung der Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwer-
deführerin bestätigte ausdrücklich, dass sie zwar mit der Einstellung der
Eingliederungsmassnahmen, aber nicht mit der Begründung einverstan-
den sei. Die von der Beschwerdeführerin angefochtene Passage in der
Verfügung hat keinen Verfügungscharakter, da es sich nicht um eine Be-
gründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten, eine
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Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten
und Pflichten oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Ände-
rung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder das
Nichteintreten auf solche Begehren handelt. Ferner ist aus der Be-
schwerde nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine Änderung
des Dispositivs beantragt, sondern – im Gegenteil – dass sie mit dem Dis-
positiv einverstanden ist. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Be-
schwerdeführerin an der Änderung der entsprechenden Begründung ein
schutzwürdiges Interesse haben könnte. Ein solches macht sie denn auch
nicht ausdrücklich geltend.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
eine Begründung anficht, die alleine für sich grundsätzlich nicht anfechtbar
ist, und dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin ein
schützenswertes Interesse an einer (nur ausnahmsweise möglichen) An-
fechtung dieses Verfügungsbestandteils haben könnte. Dies hat zur Folge,
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im einzelrichterlichen
Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un-
abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrens-
kosten auf Fr. 800.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterle-
gene Partei aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
2.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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