Abtei lung III
C-3709/2007
{T 0/2}
Urteil vom 12. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richterin Avenati-Carpani; Richter
Imoberdorf (Kammerpräsident);
Gerichtsschreiberin Kradolfer.
A._______
Beschwerdeführer, vertreten durch Herr lic. iur. X._______
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 26. April 2007 gegen den
Beschwerdeführer eine Einreisesperre für die Dauer von drei Jahren verhängte,
dass der Rechtsvertreter namens seines Mandanten gegen diese Verfügung mit
Eingabe vom 29. Mai 2007 Beschwerde erhob,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme ge-
mäss Art. 32 VGG vorliegt, und dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und Art. 34
VGG genannten Behörden gelten,
dass demnach Verfügungen des BFM bezüglich Einreisesperre nach Art. 13
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden können (vgl. Art. 20 Abs. 1 ANAG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37
VGG nach dem VwVG richtet, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
dass die Beschwerde die Begehren und deren Begründung sowie die Unter-
schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde lediglich Begehren, jedoch weder deren
Begründung noch eine Unterschrift enthält,
dass gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG die Möglichkeit besteht, dem
Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine kurze Nachfrist zur
Verbesserung einzuräumen,
dass das Institut der Beschwerdeverbesserung bezweckt, aus Versehen oder
aus Unkenntnis begangene Unterlassungen zu beheben (KÖLZ/HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 606 f.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.96),
dass der Rechtsvertreter bereits mehrmals beim Bundesverwaltungsgericht bzw.
einer Vorgängerorganisation unvollständige Beschwerdeschriften einreichte,
weshalb davon ausgegangen werden muss, dass es sich dabei um ein absicht-
liches Vorgehen handelt, um eine Nachfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG und
damit eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu erwirken,
dass sich ein derartiges Vorgehen als offensichtlich rechtsmissbräuchlich er-
weist, wird doch ein Rechtsinstitut zur Verwirklichung von Interessen verwendet,
die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. HÄFERLIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 716 mit Hinweisen; s.
auch das Urteil des Bundesgerichts U 363/2004 vom 12. Januar 2005 E. 3.2 mit
Hinweis),
dass der Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 15. März 2007 im Verfah-
ren D-____/2007 auf diesen Rechtsmissbrauch hingewiesen wurde und das
3Bundesverwaltungsgericht ihm in Aussicht stellte, künftig auf derartige Rechts-
mitteleingaben nicht einzutreten,
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeinstanz Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand
verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse
bestrafen kann (Art. 60 Abs. 1 VwVG),
dass die Vorgehensweise des Rechtsvertreters den Geschäftsgang stört und
ihm deshalb ein förmlicher Verweis zu erteilen ist,
dass der Rechtsvertreter darauf hingewiesen wird, dass das Bundesverwal-
tungsgericht auch in Zukunft auf derartige Rechtsmitteleingaben nicht eintreten
wird und sich überdies vorbehält, in einem solchen Fall gegen ihn eine
Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung (Art. 60 Abs. 2 VwVG)
auszusprechen,
dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dem Rechtsvertreter wird ein förmlicher Verweis erteilt.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein)
- der Vorinstanz (eingeschrieben), Akten Ref-Nr. ______ retour
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Barbara Kradolfer
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