Abtei lung II I
C-3710/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
1. L._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Dr. iur. René Bussien,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3710/2010
Sachverhalt:
A.
Am 20. Februar 2010 beantragte der aus der Dominikanischen
Republik stammende, 1974 geborene B._______ (nachfolgend: Ge-
suchsteller bzw. Beschwerdeführer) bei der Schweizerischen Botschaft
in Santo Domingo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer
von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, die im
Kanton Zürich niedergelassene italienische Staatsangehörige
L._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) be-
suchen zu wollen.
Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz über-
mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass
der Gesuchsteller eine Freundin besuchen möchte. Jener sei jung,
ledig, verfüge über ein niedriges Monatseinkommen von umgerechnet
rund Fr. 590.- und sei noch nie gereist. Bereits im Jahre 2008 sei ein
Einreisebegehren des Gesuchstellers – zum Besuch einer andern
Person in der Schweiz – formlos abgewiesen worden.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gast-
geberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weiter-
geleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung
vom 12. Mai 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchs-
aufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuch-
steller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden
wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungs-
druck festzustellen sei. Dem Gesuchsteller (unverheiratet, kinderlos,
bescheidenes Erwerbseinkommen) oblägen im Heimatland weder
zwingende berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlich-
keiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr
bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2010 lassen die Beschwerde-
führer durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des ge-
wünschten Besuchervisums beantragen. Zur Begründung wird im
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Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe nicht nur
sämtliche, vom kantonalen Migrationsamt einverlangten Unterlagen
ordnungsgemäss eingereicht, sondern auch die Verpflichtung be-
treffend Lebensunterhalt und anstandsloser, fristgerechter Wiederaus-
reise des Beschwerdeführers abgegeben. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer in seinem Heimatland
wunschlos glücklich und habe keinerlei Anlass, dieses zu verlassen.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2010 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde.
E.
In ihrer Replik vom 24. Juni 2010 halten die Beschwerdeführer an
ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und be-
zeichnen es als willkürlich, wenn die Vorinstanz zuerst ein lange
dauerndes Einladungs- und Bewilligungsprozedere durchführe, um
schliesslich – mit nicht belegter Behauptung, wonach der Gesuch-
steller nicht mehr rechtzeitig ausreisen werde – das Einreisebegehren
dennoch abzuweisen.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Nebst dem Beschwerdeführer als Verfügungsbetroffenem ist auch
die Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde
berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003,
teilweise publiziert in BGE 129 II 215).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen
Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte
Drittstaatsangehörige, d.h. Büger eines nicht zu diesem Raum ge-
hörigen Staates, gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be-
rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] sowie Art. 2 Abs. 1
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der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2
der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit
einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom
31.03.2010, S. 1]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. b AuG). Namentlich haben Drittstaatsangehörige zu belegen, dass
sie das Land vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
zu bieten (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EG] 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft [EG-Visakodex; ABl. L 243 vom
15.09.2009, S. 1], Art. 5 Abs. 2 AuG). Hinsichtlich der in Frage
kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks
verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Ausführliche Regelungen
zum Einreiseerfordernis der ausreichenden fiananziellen Mittel finden
sich in Art. 5 Abs. 3 SGK sowie in Art. 2 Abs. 2 und Art. 7 – 11 VEV.
Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG).
5.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7), abgeändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November
2009 (Visumsbefreiung von Serbien, Montenegro und Mazedonien;
ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1–3) sind diejenigen Staaten auf -
gelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
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grenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein
müssen. Die Dominikanische Republik ist in diesem Anhang auf-
geführt, weshalb der Beschwerdeführer der Visumspflicht unterliegt.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be-
sucherin oder des Besuchers ergeben.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Dominikanischen Republik. Die
Wirtschaft dieses Landes konnte sich zwar nach einer durch den Zu-
sammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 ver-
ursachten schweren Krise – dank der Konsolidierungspolitik des im
August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staats-
präsidenten und Regierungschefs Leonel Fernández Reyna – in beein-
druckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen
Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirt-
schaftswachstum, welches – bei einer verhältnismässig niedrigen Infla-
tionsrate von 5% – im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg gilt
die Dominikanische Republik als wirtschaftliches Mittellohnland, was
allerdings an der hohen Arbeitslosigkeit von rund 16% (Stand 2008)
nichts geändert hat. Zudem hat sich die dominikanische Wirtschaft seit
2007, beeinflusst von der sich abschwächenden Weltwirtschaft, leicht
abgekühlt. Festzustellen ist auch, dass die Transferzahlungen von im
Ausland lebenden Staatsbürgern mit einem beträchtlichen Anteil – im
Jahr 2008 waren es 6,8% – zum Bruttoinlandprodukt beitragen (Quel-
len: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-
, Länder, Reisen und Sicherheit > Dominikanische Republik >
Wirtschaft, Stand: Februar 2010; Webseite der Weltbank:
, countries > Dominican Republic > Data &
Statistics > Country Data Profile, beide Seiten besucht im Oktober
2010).
Die Tendenz zur Auswanderung aus der Dominikanischen Republik ist
– wohl nicht zuletzt aufgrund der angespannten Verhältnisse auf dem
Arbeitsmarkt – insbesondere in Kreisen der jüngeren, arbeitsfähigen
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Bevölkerung ungebrochen. Dabei gelten vor allem Nordamerika und
Europa als Wunschdestinationen. Im Falle der Schweiz wird dabei
nicht selten versucht, sich ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte
oder Freunde) zunutze zu machen, wo ein solches bereits besteht.
6.3 Der Rechtsvertreter wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang
vor, nicht rechtskonform gehandelt zu haben, indem sie die Be-
schwerdeführer nicht von Anfang an darauf hingewiesen habe, dass
Einreisegesuche von "gewöhnlichen" Bürgern aus der
Dominikanischen Republik oder aus Afrika generell nicht bewilligt
würden, und nur Professoren, Wissenschaftler, Führungspersonen aus
der Wirtschaft- und Bankenwelt, Fussballer oder Künstler die Schweiz
als Gäste vorübergehend besuchen dürften. Dazu ist klarzustellen,
dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und
ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der all -
gemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend ge-
sicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamt-
würdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland
und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der
fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können ins-
besondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten
bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei -
nem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. So besteht denn auch für
"gewöhnliche" Bürgerinnen und Bürger, die aus den erwähnten
Regionen stammen, durchaus die Möglichkeit, eine Einreise-
bewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine
fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen.
Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der
erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen
Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
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das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Ver-
haltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
7.
7.1 Der aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerde-
führer ist 36-jährig und unverheiratet. Zu den familiären Verhältnissen
wurden von den Beteiligten weder im Gesuchsverfahren noch auf Be-
schwerdeebene nähere Angaben gemacht, sondern lediglich an-
geführt, die (nicht näher bezeichneten) Familienangehörigen des Be-
schwerdeführers lebten in der Dominikanischen Republik. Es kann
demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder
familiären Umfeld des Beschwerdeführers seien Verpflichtungen oder
gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rück-
kehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen
angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst
zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon
abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies
etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland
wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.
7.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Gemäss einer schon im
Gesuchsverfahren zu den Akten gegebenen Arbeitsbestätigung vom
22. Februar 2010 soll der Beschwerdeführer seit dem 10. November
2008 als Autoverkäufer und Geschäftsführer der Firma "X._______" in
Y._______ tätig sein und dabei monatlich 20'000 dominikanische
Pesos verdienen (umgerechnet ca. Fr. 530.-). Die mit den Verhält-
nissen vor Ort bestens vertraute schweizerische Vertretung in Santo
Domingo spricht denn auch von einem (auch für dominikanische Ver-
hältnisse) höchst bescheidenen Einkommen. Dass der Beschwerde-
führer sich mit seiner Erwerbstätigkeit bereits eine gefestigte Existenz
hat aufbauen können, wird auf Beschwerdeebene zwar (implizit) be-
hauptet, jedoch in keiner Weise belegt, und erscheint angesichts der
wirtschaftlichen Verhältnisse in der Dominikanischen Republik als
wenig wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen
auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine frist-
gerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend
bezeichnet werden.
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7.3 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im
Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.
Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
(vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei
das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eige-
ne Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für
solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden
und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit ver-
nünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang
trifft das insbesondere auf die von den Beschwerdeführern an-
gerufenen Umstände – namentlich persönlicher Art – in der Heimat
des Beschwerdeführers zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungs-
gemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit
erhöhtem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch
BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.).
Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag des Be-
schwerdeführers eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreise-
visum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht
speziell hervorgehoben werden. Der Beschwerdeführer hatte allen An-
lass, seine beruflichen und familiären Verhältnisse möglichst voll-
ständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Das BFM
stützte seinen anschliessenden negativen Entscheid denn auch auf
die von den Beschwerdeführern eingereichten Dokumente und Aus-
künfte ab, wobei jenem alle entscheidsrelevanten Unterlagen vorlagen.
8.
8.1 Aufgrund dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend ge-
währleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht,
abzulehnen.
An dieser Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis auf die von
der Beschwerdeführerin als Gastgeberin verlangten Erklärungen und
Garantien nichts zu ändern. Diese stellen zwar eine wesentliche, aber
nicht die einzige Voraussetzung für die Visumerteilung dar. Bei
fehlenden finanziellen Garantien wäre allerdings das Einreisebegehren
allein schon aus diesem Grunde abzulehnen, weshalb sich eine
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Überprüfung dieser Garantien im Rahmen des formellen Verfahrens
weder als willkürlich noch als überflüssig erweist. Zu betonen gilt es
jedoch, dass die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft
als Gastgeberin nicht in Zweifel gezogen wird. In diesem Sinne kann
auch ihre Zusicherung betreffend fristgerechter Rückkehr des Gastes
nicht entscheidend sein: Bei der Abwägung des Risikos einer nicht
fristgerechten Wiederausreise sind nämlich nicht so sehr die Ein-
stellung und die Absichten der Gastgeberin, sondern in erster Linie
das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeberin kann –
wie dies in casu mit der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung
geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunter-
haltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für
Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht
aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein
bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Auch die
weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu
einer von der Vorinstanz abweichenden, rechtlichen Würdigung zu ge-
langen. Den Beteiligten ist zuzumuten, ihre freundschaftliche Bezie-
hung vorderhand anderweitig zu pflegen.
9.
Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel -
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Be-
schwerdeführer die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung
verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zu-
stehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unter-
liegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 3. Juni 2010 geleisteten Kosten-
vorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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