Abtei lung II I
C-371/2009/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Lutz,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Rentenanspruch.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-371/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2009 die Ver-
fügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 1. Dezember 2008 betreffend Ab-
weisung eines Gesuches um Ausrichtung von Leistungen der IV beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen, even-
tuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung seines Anwaltes ersucht,
dass die zur Vernehmlassung aufgeforderte IVSTA die Sache zur nä-
heren Prüfung der IV-Stelle Basel-Stadt unterbreitet hat,
dass die IV-Stelle Basel-Stadt nach Rücksprache mit dem Regionalen
Ärztlichen Dienst beider Basel in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar
2009 zum Schluss kommt, aufgrund der umfangreichen neuen medi-
zinischen Unterlagen aus Deutschland, welche der Beschwerdeführer
eingereicht hat, sei eine erneute medizinische Abklärung angezeigt,
weshalb die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zurück-
zuweisen sei,
dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2009, die
dem Beschwerdeführer zuzustellen ist, beantragt, die Beschwerde sei
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Sache sei im Sinne der Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beur-
teilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen ge-
mäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszu-
machen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
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19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so
dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig ist,
dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel im Sinne von Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) legitimiert ist, so dass
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten
werden kann,
dass es angesichts der Vielzahl neuer medizinischer Unterlagen (Be-
schwerdebeilagen 3 bis 14 sowie Beilage zur Eingabe vom 27. Januar
2009) durchaus nachvollziehbar ist, dass die medizinische Sachver-
haltsabklärung durch die Vorinstanz einer Ergänzung bedarf,
dass auch der Beschwerdeführer (eventualiter) beantragt, die Sache
sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, da weitere medizinische Abklä-
rungen erfolgen müssten,
dass es gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG Sache der Vorinstanz ist, die not-
wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen, und dass
Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Be-
schwerdegrund nennt,
dass unter diesen Umständen die angefochtene Verfügung der IVSTA
vom 1. Dezember 2008 in Gutheissung der Beschwerde vom 16. Janu-
ar 2009 aufzuheben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen
weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und
2 VwVG),
dass die Parteientschädigung mangels Kostennote gemäss Art. 14
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.
320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass das einer Partei zu entschädigende Honorar des beigezogenen
Anwalts sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters be-
stimmt, wobei der Stundenansatz Fr. 200.- bis Fr. 400.- beträgt (Art. 10
VGKE),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten einen Auf-
wand von knapp 8 Std. als angemessen und notwendig erachtet, der
zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- zu entschädigen ist,
dass die Mehrwertsteuer für im Ausland wohnende Personen, welche
die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in An-
spruch nehmen, nicht geschuldet ist (Art. 5 lit. b in Verbindung mit Art.
14 Abs. 3 lit. c MWSTG; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom
22. Mai 2003),
dass das zu entschädigende Honorar (einschliesslich Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer) daher pauschal auf Fr. 2'000.- festzusetzen ist (Art.
64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE),
dass unter diesen Umständen das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes als gegen-
standslos geworden abzuschreiben ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 1. Dezember 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird mit der Wei-
sung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderlichen weiteren
medizinischen Abklärungen durchführen zu lassen und anschliessend
neu zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen, die von der
Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege unter Beiordnung seines Anwaltes wird als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
5.
Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. Februar 2009
(samt Beilage) geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung
vom 19. Februar 2009 samt Beilage)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. xxxx)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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