B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3712/2019
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Türkei)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Abfindung,
Einspracheentscheid der SAK vom 21. Juni 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der am (…) geborene, in der Türkei wohnende türkische Staats-
angehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
2. Juli 2018 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) zum Bezug
einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ange-
meldet hat (Akten der SAK [act.] 27 und 30),
dass die SAK dem Beschwerdeführer gestützt auf ihre Abklärungen mit
Verfügung vom 16. Oktober 2018 ab 1. April 2018 eine einmalige Abfin-
dung von CHF 15’584.- (Stammrente) und CHF 239.- (akzessorische Kin-
derente) zugesprochen hat (act. 53),
dass sie in ihrer Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahres-
einkommen von CHF 71’910.-, eine Versicherungszeit von 1 Jahr und 5
Monaten respektive ein volles Versicherungsjahr, 1 Jahr Erziehungsgut-
schriften angerechnet und die Rentenskala 1 angewendet hat,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingaben vom
1. November 2018 (Posteingang: 5. November 2018) und 5. November
2018 (Posteingang: 12. November 2018) bei der SAK Einsprache erhoben
hat mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und es sei ihm anstelle einer Abfindung eine Altersrente auszurich-
ten, wobei die AHV-Renten unter Berücksichtigung der zusätzlich zu be-
rücksichtigenden Beitragsjahre (2004, 2005, 2006 und 2007) neu zu be-
rechnen seien (act. 67),
dass die SAK die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019
abgewiesen hat mit der Begründung, die in den Jahren 1980 bis 1999 ge-
leisteten AHV-Beiträge seien entsprechend dem Antrag des Beschwerde-
führers an den türkischen Sozialversicherungsträger überwiesen worden,
so dass für die Berechnung seiner AHV-Altersrente nur die nach dem Zeit-
punkt der Beitragsüberweisung in der Schweiz noch erzielten Einkünfte
respektive die danach zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt wer-
den könnten; in Anwendung der Rentenskala 1 und eines massgebenden
durchschnittlichen Einkommens von CHF 71'910.- resultiere eine monatli-
che Altersrente von CHF 50.-; laut dem massgebenden Sozialversiche-
rungsabkommen sei anstelle einer ordentlichen AHV-Rente eine einmalige
Abfindung auszurichten, wenn die dem Versicherten zustehende monatli-
che Altersrente – wie hier – weniger als einen Zehntel einer monatlichen
ordentlichen Vollrente der Rentenskala 44 (2018: CHF 2'181.-), d.h. weni-
ger als CHF 218.-, betrage (act. 98),
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dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 12. Juli 2019 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit dem sinnge-
mässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei
ihm eine AHV-Altersrente in korrekter Anwendung der von ihm erzielten
AHV-Einkommen und der anrechenbaren Beitragsjahre auszurichten (Ak-
ten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1),
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht aufforde-
rungsgemäss eine Zustelladresse in der Schweiz mitgeteilt hat (BVGer
act. 2 und 3),
dass der Beschwerdeführer mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom
1. November 2019 (Posteingang) weitere Unterlagen ins Recht gelegt hat
(BVGer act. 8 samt Beilagen),
dass das Bundesverwaltungsgericht der SAK die unaufgefordert einge-
reichten Akten zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben hat, im Rahmen der
angesetzten Frist zur Vernehmlassung auch hierzu Stellung zu beziehen
(Instruktionsverfügung vom 1. November 2019; BVGer act. 9),
dass das Bundesverwaltungsgericht der SAK eine Kopie einer weiteren
unaufgefordert eingereichten Eingabe des Beschwerdeführers (BVGer
act. 10) zur Kenntnisnahme übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben hat,
innert der laufenden Vernehmlassungsfrist auch hierzu Stellung zu neh-
men (Instruktionsverfügung vom 8. November 2019; BVGer act. 11),
dass die SAK dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. No-
vember 2019 eine Kopie eines gleichentags an den Beschwerdeführer ver-
sandten Auskunftsbegehrens übermittelt hat (BVGer act. 13 samt Beilage),
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit unaufge-
fordertem Schreiben vom 18. November 2019 weitere Unterlagen übermit-
telt hat (BVGer act. 15 samt Beilagen),
dass der SAK mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2019 Gelegen-
heit gegeben worden ist, innert der laufenden Vernehmlassungsfrist auch
hierzu Stellung zu nehmen (BVGer act. 16),
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 beantragt hat,
der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 sei in Gutheis-
sung der Beschwerde aufzuheben und die Rentenangelegenheit sei zum
Erlass einer neuen Verfügung an sie zurückzuweisen, im Wesentlichen mit
der Begründung, die im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingereichten
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neuen Beweismittel hätten ergeben, dass für die Jahre 2005 bis 2008 tat-
sächlich weitere Beitragszeiten zugunsten des Beschwerdeführers anzu-
rechnen seien, weshalb ein erneuter Zusammenruf und weitere Abklärun-
gen in Bezug auf den Wohnsitz und den ausländerrechtlichen Status
durchzuführen seien (BVGer act. 17),
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Beschwerdever-
nehmlassung – unter Hinweis auf den von der SAK gestellten Antrag auf
Gutheissung der Beschwerde – zugestellt und den Schriftenwechsel vor-
behältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen hat (Zwi-
schenverfügung vom 20. Dezember 2019; BVGer act. 18),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31,
32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]) und sich das Verfahren grundsätzlich
nach dem VwVG richtet (vgl. Art. 37 VGG), wobei gemäss Art. 3 Bst. dbis
VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten
bleiben,
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59
ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die fristgerecht und formgerecht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist,
dass für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod)
berücksichtigt werden (Art. 29bisAbs. 1 AHVG),
dass als Beitragsjahre Zeiten gelten: a) in welchen eine Person Beiträge
geleistet hat; b) in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG
mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; c) für die Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art.29ter-
Abs. 2 AHVG),
dass die Altersrenten nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für
Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für
Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung gelangen,
dass die Teilrente einem Bruchteil der Vollrente entspricht (Art. 38 Abs. 1
AHVG), wobei für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen
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Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die
eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG),
dass für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten (IK) ge-
führt werden, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten
erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG),
dass, wenn kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt wird, oder
das Berichtigungsbegehren abgelehnt wird, die Berichtigung von Eintra-
gungen im individuellen Konto bei Eintritt des Versicherungsfalls nur ver-
langt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür
der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV,
SR 831.101),
dass nach der Rechtsprechung nicht nur für unrichtige, sondern auch für
unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK, wie bei-
spielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE
117 V 261 E. 3a m.H.), eine Berichtigung verlangt werden kann,
dass die im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingereichten neuen Beweis-
mittel ergeben haben, dass die im vorinstanzlichen Verfahren beigezoge-
nen IK-Auszüge (act. 25 und 40) unvollständig und damit offensichtlich un-
richtig sind (BVGer act. 132, S. 1 - 6),
dass der vorinstanzlichen Rentenberechnung mithin ein offensichtlich un-
richtiger IK-Auszug zugrunde gelegt und die AHV-Rentenberechnung des-
halb nicht korrekt vorgenommen worden ist,
dass die SAK in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 selber zum
Schluss gekommen ist, dass dem Beschwerdeführer für die Jahre 2005 bis
2008 weitere Beitragszeiten anzurechnen sind (BVGer act. 17),
dass die SAK dementsprechend beantragt, der angefochtene Einsprache-
entscheid vom 21. Juli 2019 sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe-
ben und die Rentenangelegenheit sei zur Durchführung eines neuen Zu-
sammenrufs und weiterer Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Ver-
fügung an sie zurückzuweisen,
dass die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheis-
sen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 aufzuhe-
ben und die Sache – entsprechend dem Antrag der SAK – zur Vornahme
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weiterer Abklärungen und Neuberechnung der Leistung an die SAK zu-
rückzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden sind und ihm deshalb keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 aufgehoben und die Sache zur
Durchführung weiterer Abklärungen und zur Neuberechnung der Leistung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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