B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3716/2017
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Thomas Wyss, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Begutachtung in der Schweiz
im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens
(Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1978 in der Schweiz geborene und aufgewachsene italie-
nische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) meldete sich am 19. Oktober 2000 bei der damals zustän-
digen IV-Stelle X._______ aufgrund psychischer Beschwerden zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. Akten der Vorinstanz [im
Folgenden: Dok.] 4 S. 5-9 und Dok. 42). Nach Durchführung der für die Be-
urteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen in medizini-
scher und beruflich-erwerblicher Hinsicht (vgl. Dok. 4-10, Dok. 11 S. 1-6
15, Dok. 22 S. 2 f., Dok. 32 S. 6-8 und Dok. 45) teilte die IV-Stelle
X._______ dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. November 2001
mit, er habe mit Wirkung ab 13. April 2001 Anspruch auf eine ganze und
ab 1. November 2001 Anspruch auf eine halbe IV-Rente (vgl. Dok. 12
S. 4 f.). Im Weiteren teilte die IV-Stelle X._______ dem Versicherten am
2. November 2001 mit, die beruflichen Massnahmen würden aufgrund sei-
ner zwischenzeitlich angetretenen Anstellung als Hilfslaborant im Pensum
von 50 % als erledigt abgelegt (vgl. Dok. 11 S. 7-11 und Dok. 12 S. 6 f.).
Nachdem sich der Versicherte am 14. November 2001 explizit mit dem Vor-
bescheid vom 19. Oktober 2001 einverstanden erklärt hatte (vgl.
Dok. 11 S. 17 f.), erliess die IV-Stelle X._______ am 4. Januar 2002 die
dem Vorbescheid entsprechenden Verfügungen (vgl. Dok. 29 S. 6-10; vgl.
auch Mitteilung Beschluss vom 21. November 2001 [Dok. 12 S. 1-3]).
A.b Auf entsprechendes Gesuch vom 24. Juli 2002 hin (vgl. Dok. 13 S. 7-
15 und Dok. 15) wurden dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Oktober
2002 berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Kostengut-
sprache für eine Ausbildung zum Technischen Kaufmann mit eidgenössi-
schem Fachausweis gewährt (vgl. Dok. 29 S. 4 f.). Zusätzlich wurde ihm
nach entsprechenden Abklärungen (vgl. Dok. 23 S. 1, Dok. 24 f.) im Rah-
men der beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom
13. November 2003 (Dok. 27) eine Kostengutsprache für ein Büroprakti-
kum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. November 2004 gewährt (vgl.
auch die entsprechenden Taggeldverfügungen vom 4. Dezember 2003 und
vom 3. Februar 2004 [Dok. 28 und Dok. 29 S. 1 f.] sowie Dok. 30 S. 1-6,
Dok. 31, Dok. 32 S. 3-5). Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen
vom 18. Februar 2005 (vgl. Dok. 33 S. 5 f. sowie ferner Dok. 32 S. 1 f.)
wurde die bis anhin ausgerichtete halbe IV-Rente im Rahmen einer Ren-
tenrevision überprüft und mit Verfügung vom 28. Februar 2005 aufgrund
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eines neu festgestellten IV-Grades von 43 % auf eine Viertelsrente herab-
gesetzt (vgl. Dok. 35).
A.c Auf ein am 10. Mai 2006 gestelltes Rentenerhöhungsgesuch trat die
IV-Stelle X._______ mit Verfügung vom 16. November 2006 nicht ein (vgl.
Dok. 36, Dok. 40 S. 3, Dok. 52 S. 7 f. und Dok. 53 S. 10). Ebenso trat sie
mit Verfügung vom 7. November 2007 auf ein am 21. August 2007 gestell-
tes Gesuch um berufliche Massnahmen nicht ein (vgl. Dok. 40 S. 1 f.,
Dok. 52 S. 5 f. und Dok. 53 S. 8).
A.d Nachdem die IV-Stelle X._______ am 28. Februar 2010 von Amtes
wegen ein Revisionsverfahren eingeleitet (vgl. Dok. 53 S. 5) und die ent-
sprechenden Abklärungen getätigt hatte (vgl. Dok. 38 S. 1-12, Dok. 43
S. 1-3, Dok. 44, Dok. 46 und Dok. 53 S. 5-7), teilte sie dem Versicherten,
vertreten durch Rechtsanwalt B._______, am 29. September 2010 mit, es
seien keine Änderungen festgestellt worden und er habe gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 43 % weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente
(Dok. 52 S. 3 f.).
A.e Nach einer am 24. Juli 2012 vom Amtes wegen eingeleiteten Revision
(vgl. Dok. 53 S. 1) bestätigte die IV-Stelle X._______ nach Vornahme der
erforderlichen Abklärungen (vgl. Dok. 38 S. 13-38, Dok. 48, Dok. 49 S. 1-
5, Dok. 50 f. und Dok. 53 S. 2-4) mit Mitteilung vom 18. Januar 2013 aber-
mals die Viertelsrente (vgl. Dok. 52 S. 1 f.).
B.
B.a Am 6. Oktober 2015 leitete die aufgrund der am 1. Juli 2014 erfolgten
Wohnsitzverlegung des Versicherten nach Deutschland (vgl. Dok. 60-68)
neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden
auch: Vorinstanz) erneut ein Revisionsverfahren ein (Dok. 75). Sie holte
beim Versicherten den Revisionsfragebogen (Dok. 76) ein und veranlasste
über den deutschen Versicherungsträger eine psychiatrische Untersu-
chung (Dok. 77-81). Am 1. Juli 2016 übermittelte der deutsche Versiche-
rungsträger einen am 6. Juni 2016 von Dr. med. C._______, Facharzt für
Psychiatrie, erstatteten Formularbericht E 213, einen Anamneseerhe-
bungsbogen vom 18. April 2016 sowie einen ergotherapeutischen Befund-
bericht vom 11. März 2016 (vgl. Dok. 93-96).
B.b Nachdem der IV-interne medizinische Dienst mit Stellungnahme vom
18. August 2016 darauf hingewiesen hatte, dass das deutsche Gutachten
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vom 6. Juni 2016 ohne Kenntnis der Vorakten erstellt worden und die klini-
sche Situation nach wie vor unklar sei (Dok. 101), teilte die Vorinstanz dem
Versicherten mit Schreiben vom 13. September 2016 mit, dass eine psy-
chiatrische Begutachtung in der Schweiz bei Dr. med. D._______, Fach-
arzt für Psychiatrie, erforderlich sei (Dok. 104). Nachdem der zunächst am
6. April 2017 vorgesehene Begutachtungstermin aufgrund einer längeren
Ferienabwesenheit des Versicherten auf den 26. April 2017 verschoben
worden war und der Versicherte am 20. Januar 2017 telefonisch bestätigt
hatte, er werde den Termin vom 26. April 2017 wahrnehmen (vgl. Dok. 108-
119), erhob er, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, am 11. April
2017 Einwand gegen die erneute Begutachtung in der Schweiz und bean-
tragte, stattdessen dem deutschen Gutachter die medizinischen Akten und
IV-Akten zur Verfügung zu stellen und ihn erneut Stellung nehmen zu las-
sen. Im Weiteren ersuchte er für den Fall, dass die Vorinstanz an der Be-
gutachtung in der Schweiz festhalte, um eine anfechtbare Zwischenverfü-
gung (vgl. Dok. 135).
B.c Nachdem die IVSTA die Einwände des Versicherten dem IV-internen
medizinischen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet und dieser am
10. Mai 2017 dazu Stellung genommen hatte (vgl. Dok. 140 f.), hielt die
Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017 an der psychiatri-
schen Begutachtung in der Schweiz fest (vgl. Dok. 142).
C.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas Wyss, mit Eingabe vom 30. Juni 2017 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Zwischenverfügung
vom 24. Mai 2017. Im Weiteren beantragte er, den medizinischen Abklä-
rungsbedarf durch Rückfragen an den deutschen psychiatrischen Fachgut-
achter zu decken und diesem zu diesem Zweck die IV-Akten zur Verfügung
zu stellen sowie unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Beschwerde-
führers allfällige Ergänzungsfragen zu dem von ihm erstellten Gutachten
vom 6. Juni 2016 zu stellen. Zudem beantragte er die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung und einen zweiten Schriftenwechsel. Zur Be-
gründung des Antrags auf vorsorgliche Massnahmen verwies er im We-
sentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Anord-
nungen einer Begutachtung aufgrund des drohenden nicht wiedergutzu-
machenden Nachteils beschwerdeweise angefochten werden könnten und
eine solche Beschwerde bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung
ihres Sinngehalts entleert wäre. Zur Begründung seiner materiellen An-
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träge führte er im Wesentlichen aus, es widerspreche dem Verhältnismäs-
sigkeitsgrundsatz, ihn in der Schweiz erneut begutachten zu lassen. Es
stünde ein milderes Mittel zur rechtsgenüglichen Abklärung des medizini-
schen Sachverhaltes zur Verfügung, indem dem deutschen Gutachter die
medizinischen Akten bzw. die IV-Akten nachträglich zur Verfügung gestellt
würden. Dem deutschen Gutachter könnten auch die schweizerische
Rechtsordnung bzw. die von Seiten der schweizerischen Invalidenversi-
cherung abzuklärenden Sachverhaltselemente bzw. Anforderungen an ein
Gutachten erläutert werden. Darüber hinaus sei es aufgrund der internati-
onalen Abkommen verbindlich geregelt, dass die vom deutschen Versiche-
rungsträger in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachten und in diesem
Rahmen getätigten Sachverhaltsabklärungen im internationalen Verhältnis
zu berücksichtigen und daher verwertbar seien. Im Weiteren sei es nicht
zumutbar, sich innert derart kurzer Zeit zwei Explorationen in derselben
Fachdisziplin unterziehen zu müssen. Es sei auch nicht zutreffend, dass
sich der deutsche Gutachter nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert habe.
Schliesslich beinhalteten die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen nicht das
Recht des Versicherungsträgers, eine "second opinion" zum bereits im
Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser ihm nicht
passe (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1).
D.
Nachdem sich die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 7. Juli 2017 dem Ver-
fahrensantrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sei wiederherzustellen, angeschlossen hatte, wurde der Be-
schwerde mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2017 die aufschiebende
Wirkung erteilt. Im Weiteren wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum
30. Juni 2017 eine Vernehmlassung in der Hauptsache einzureichen
(BVGer-act. 2-4).
E.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2017 schloss die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
dass die beschwerdeweise wiederholten Vorbringen und Anträge des Be-
schwerdeführers dem IV-ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet
worden seien. Dieser sei mit Stellungnahme vom 10. Mai 2017 zum
Schluss gekommen, dass der Begutachtungsbericht von
Dr. med. C._______ vom 6. Juni 2016 keine schlüssigen und nachvollzieh-
baren Schlussfolgerungen zulasse und insofern die Anforderungen an ein
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beweiskräftiges Gutachten nicht erfülle. Da dieses auch nicht mittels Zu-
satzfragen geheilt werde könne, dränge sich weiterhin eine psychiatrische
Begutachtung in der Schweiz auf (vgl. BVGer-act. 7).
F.
Am 15. September 2017 leistete der Beschwerdeführer den mit Zwischen-
verfügung vom 22. August 2017 einverlangten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- (vgl. BVGer-act. 8 f.).
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2017 erhielt der Beschwerdefüh-
rer antragsgemäss die Gelegenheit, bis zum 6. November 2017 eine Rep-
lik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer
liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen (vgl. BVGer-act. 10).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021),
sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch
die IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein als Zwischenverfügung bezeichnetes
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Schreiben der Vorinstanz vom 24. Mai 2017 (Dok. 142; BVGer-act. 1 Bei-
lage 2), mit welchem die Vorinstanz im Rahmen eines Rentenrevisionsver-
fahrens an einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers in
der Schweiz bei Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie, festhält.
2.1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zustän-
digkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde ge-
mäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Be-
schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Andern-
falls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfü-
gung anfechtbar. Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige
Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der
entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen
mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 28 Rz. 84). Der Nachteil muss nicht
rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächli-
chen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der
Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des
Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E. 2.2).
2.2 Gemäss BGE 137 V 210 sind (bei fehlendem Konsens zu treffende)
Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen
Gutachten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (E. 3.4.2.6). Dabei hat das Bundesgericht die
Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach-
teils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten
bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen
rechtlichen und nicht tatsächlichen Nachteil bewirkt (vgl. BGE 138 V 271
E. 1.2 mit Hinweisen und E. 3; vgl. auch BGE 139 V 339 E. 4.5).
2.3 Die angefochtene Verfügung ist aufgrund des Gesagten daher als eine
selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von BGE 137 V 210
ff. sowie BGE 138 V 271 ff. zu betrachten.
2.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men. Er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im
Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
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2.5 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.6 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit rügen (Art. 49 VwVG).
2.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
3.
Vorliegend massgebend sind namentlich folgende Bestimmungen und
Grundsätze.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
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3.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens
60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und
Art. 88bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist da-
her nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustan-
des, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus-
wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb-
lich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität
zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Als Vergleichsbasis für
die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwal-
tungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgra-
des eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach-
verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-
mensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54
[9C_899/2009] E. 2.1). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sach-
verhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach
dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; zum Ganzen: Urteil BGer
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1).
3.4 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad der versi-
cherten Person seit Erlass der früheren rechtkräftigen Verfügung eine an-
spruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung – und im Be-
schwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
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Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge-
mutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
3.5 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze
unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die versicherte Person
hat sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit
diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2
ATSG).
3.6 Im Urteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 erwog das Bundesgericht,
dass die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden eine
unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache ei-
ner Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs.
1 ATSG) sei. Der Versicherer befinde darüber, mit welchen Mitteln er den
rechtserheblichen Sachverhalt abkläre. Im Rahmen der Verfahrensleitung
habe er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit,
Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu be-
weisen sei, ergebe sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz habe der Versicherer den Sachverhalt soweit zu
ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden könne. Dabei
komme Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Der Un-
tersuchungsgrundsatz werde ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der
versicherten Person. Danach habe sie sich den ärztlichen oder fachlichen
Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar seien. Nach dem
Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssten jene Untersuchun-
gen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die
Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein. Die versicherte Per-
son habe sich somit jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich
nicht als unzumutbar erweise. In diesem Sinne liege die medizinische Be-
gutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwenden-
den Stellen. Diese müssten sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten
lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit
ebenso gehöre wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung (9C_28/2010
vom 12. März 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und
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Lehre). Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen
durchzuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG
beinhalten rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträ-
gers, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten
Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des BGer
8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1; UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 Rz. 27 mit Hinweis auf SVR 2007
UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1 u. 4.2).
4.
Zunächst ist die Rechtsfrage zu klären, ob die von der Vorinstanz verlangte
psychiatrische Begutachtung in der Schweiz als notwendig im Sinne von
Art. 43 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass
für die rechtskonforme Beurteilung der Revision des Rentenanspruchs
eine – lege artis erstellte – medizinische Begutachtung erforderlich ist. Mit
welchen Mitteln der medizinische Sachverhalt abzuklären ist, hat die Vor-
instanz in Zusammenarbeit mit ihrem medizinischen Dienst zu entschei-
den. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.6 hiervor), kommt dem Versicherungs-
träger im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum
bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizini-
schen Abklärungen zu (Urteil des BGer 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008
E. 3.2; vgl. auch E. 3.6 hiervor). In diesen greifen die Gerichte ohne triftigen
Grund nicht ein (vgl. dazu Urteile des BGer 8C_828/2013 vom 14. März
2014 E. 2.1 und 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 2 mit Hinwei-
sen).
4.1 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz bei der streitigen Begutachtungs-
anordnung auf die Stellungnahmen von Dr. med. E._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, des IV-internen medizinischen Dienstes
vom 18. August 2016 sowie vom 10. Mai 2017 (Dok. 101 und 141).
4.1.1 Dieser wies in seiner Stellungnahme vom 18. August 2016 darauf
hin, dass das Gutachten von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie,
ohne Kenntnis der Vorakten erstellt worden sei. Der deutsche Gutachter
halte eine leichte depressive Episode im Rahmen einer bipolaren Störung
fest. Ohne sich auf die Vorakten beziehen zu können, stelle der Experte
fest, dass der Versicherte zurzeit ca. 3 Stunden am Tag arbeite und ihm
daher dieses Pensum zugetraut werden könne. Dr. med. E._______ führte
im Weiteren aus, dass der Versicherte aktuell keine stimmungsstabilisie-
rende Medikation einnehme. Da im Dossier keine ärztlichen Stellungnah-
men zur Arbeitsfähigkeit vorlägen, sei es für ihn unmöglich, zum Verlauf
C-3716/2017
Seite 12
der Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen. Im Weiteren sei die vom deut-
schen Gutachter hergeleitete Arbeitsunfähigkeit aus versicherungsmedizi-
nischer Sicht fraglich. Aufgrund seiner Ausführungen, der unklaren klini-
schen Situation und des eher blanden psychopathologischen Befundes
schlug Dr. med. E._______ eine psychiatrische Begutachtung in der
Schweiz vor (vgl. Dok. 101).
4.1.2 In seiner im Rahmen des Vorbescheidverfahrens aufgrund der Ein-
wände des Beschwerdeführers abgegebenen Stellungnahme vom 10. Mai
2017 präzisierte Dr. med. E._______, dass nebst der fehlenden Diskussion
der Vorakten sowie der detaillierten anamnestischen Erhebung des Ver-
laufs der Symptome auch der aktuelle Gesundheitszustand nicht nachvoll-
zogen werden könne. Ein Zusatzbericht beim selben Gutachter könne
durchaus Sinn machen, wenn der Erstbericht den Sachverhalt schlüssig
und nachvollziehbar darstelle. Diese Voraussetzungen träfen auf den Be-
richt von Dr. med. C._______ vom 6. Juni 2016 jedoch nicht zu. Die im psy-
chiatrischen Befund dokumentierten depressiven Symptome (wie z.B. de-
pressive Stimmung, Grübeln) erfüllten nicht die ICD-10 Kriterien einer de-
pressiven Episode. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Epi-
sode im Rahmen einer bipolaren Störung könne somit nicht nachvollzogen
werden. Ausserdem schreibe der Gutachter, es handle sich um ein "eher
depressives Zustandsbild", was im Widerspruch zur genannten Diagnose
stehe. Ebenso könne die festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzo-
gen werden, da der deutsche Gutachter dies nicht durch allfällig vorhan-
dene funktionelle Einschränkungen begründe, sondern lediglich mit der
Aussage, dass die Affekte nicht ausreichend stabilisiert seien. Demzufolge
könnte auch nach Beantwortung von Zusatzfragen nicht auf diesen Bericht
abgestellt werden und es dränge sich eine weitere psychiatrische Begut-
achtung auf. Um eine erhöhte Aussagekraft anzustreben, empfehle es
sich, die Begutachtung bei einem Psychiater in Auftrag zu geben, der mit
den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der
schweizerischen Geselleschaft für Psychiatrie und Psychotherapie gut ver-
traut sei. Daher komme lediglich eine Begutachtung in der Schweiz in
Frage (vgl. Dok. 141).
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass der relevante
medizinische Sachverhalt unvollständig erhoben wurde und folglich er-
gänzt werden muss, da der über den deutschen Versicherungsträger be-
auftragte Gutachter Dr. med. C._______ sein Gutachten vom 6. Juni 2016
ohne Kenntnis der Vorakten erstattet hat (vgl. Dok. 95 S. 3 und 14 sowie
BVGer-act. 1 Rz. 17). Er wendet jedoch – wie bereits im vorinstanzlichen
C-3716/2017
Seite 13
Verfahren – ein, dass eine weitere Begutachtung, dieses Mal in der
Schweiz, nicht erforderlich sei, da die medizinischen Akten und IV-Akten
dem deutschen Gutachter nachgesandt und ihm entsprechende Zusatzfra-
gen gestellt werden könnten.
4.2.1 Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang insoweit zuzu-
stimmen, als er darauf hinweist, dass die vom deutschen Versicherungs-
träger in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachten aufgrund internatio-
naler Übereinkommen zu berücksichtigen sind. Allerdings sind für die Be-
urteilung des Rentenanspruchs Feststellungen ausländischer Versiche-
rungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditäts-
grad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI 1996, S. 179;
vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Aus-
land stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts
(vgl. hiezu statt vieler Urteil des BVGer C-5049/2013 vom 13. Februar 2015
E. 3.2 mit Hinweis auf den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bun-
desgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
4.2.2
4.2.2.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist jedoch ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver-
fügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Der Be-
weiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt we-
sentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebli-
che Änderung(en) des Sachverhaltes – bezieht. Einer für sich allein be-
trachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen
Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenbe-
rechtigung beweisend wäre (dazu vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweis-
wert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschät-
zung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Verän-
derung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (Urteile des BGer
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Seite 14
9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1 mit Hinweisen, 9C_418/2010 vom
29. August 2011 E. 4.2; Urteile des BVGer C-3423/2014 vom 20. Juli 2017
E. 5.2.6.1 und C-2838/2014 vom 20. Mai 2015 E. 5.3.4; ANDREAS TRAUB,
Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit der
Rentenrevision, SZS 2012 S. 184).
4.2.2.2 Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen
Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderun-
gen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich
werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu
sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder
ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgren-
zung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Verände-
rung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nomi-
nelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine
seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hinge-
gen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzei-
gen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und
im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurtei-
lung und Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben
(Urteile des BGer 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1.2, 8C_441/2012
vom 25. Juli 2013 E. 6.1.3, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, und
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.3, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81).
4.2.2.3 Unbestrittenermassen (vgl. E. 4.2 hiervor) ist das Gutachten von
Dr. med. C._______ vom 6. Juni 2016 nicht in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden. Dem Gutachten mangelt es daher bereits
am rechtlich erforderlichen Beweiswert eines im Rahmen eines Revisions-
verfahrens erstellten Gutachtens, spricht es sich doch überhaupt nicht dar-
über aus, ob eine Änderung des Gesundheitszustands im Vergleich zur
letzten umfassenden Überprüfung des materiellen Sachverhalts vorliegt
(vgl. E. 3.3 und E. 4.2.2.1 f. hiervor). Überdies legt Dr. med. E._______ in
seinen Stellungnahmen vom 18. August 2016 sowie vom 10. Mai 2017 ein-
lässlich dar, dass das deutsche Gutachten bezüglich der Diagnosestellung
bzw. des Gesundheitszustandes nicht nachvollzogen werden kann, da die
dokumentierten depressiven Symptome die ICD-10 Kriterien nicht erfüllen
und die Aussage von Dr. med. C._______, wonach sich derzeit eher ein
depressives Zustandsbild finde, im Widerspruch zu genannten Diagnose
steht. Ebenso führt Dr. med. E._______ schlüssig aus, dass der deutsche
Gutachter seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh-
C-3716/2017
Seite 15
rers lediglich mit der Aussage, die Affekte seien nicht ausreichend stabili-
siert, begründet und keine funktionellen Einschränkungen beschreibt.
Demzufolge erweist sich auch diese Schlussfolgerung des deutschen Gut-
achters als nicht nachvollziehbar. Im Weiteren weist Dr. med. C._______
auf den Umstand hin, dass die Medikation zu optimieren sei, da einerseits
kein Stimmungsstabilisator verordnet worden sei, und andererseits der Be-
schwerdeführer mit Methylphenidat ein Medikament erhalte, das bei der
Diagnose eines – beim Versicherten jedoch nicht feststellbaren – ADHS
abgegeben werde (vgl. Dok. 95 S. 13 in fine). Dennoch hält er fest, dass
eine Besserung des Gesundheitszustands und der Leistungsfähigkeit nicht
bewirkt werden könne (vgl. Dok. 95 S. 16 Ziff. 11.11 und 11.12). Zwar be-
gründet er dies mit dem langjährigen Verlauf der Erkrankung (vgl. Dok. 95
S. 16 Ziff. 11.10). Dennoch ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wes-
halb durch eine Optimierung der Medikation eine Besserung des Gesund-
heitszustands von vornherein ausgeschlossen werden kann. Aufgrund des
Dargelegten weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass auf das Gut-
achten von Dr. med. C._______ vom 6. Juni 2016 auch nach Beantwor-
tung von Zusatzfragen nicht abgestellt werden könnte.
4.3 Die von der Vorinstanz angeordnete psychiatrische Begutachtung er-
weist sich somit als notwendig zur Ermittlung des rechtserheblichen Sach-
verhalts im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens und stellt keine unzu-
lässige "second opinion" dar.
5.
Im Weiteren ist zu beurteilen, ob eine psychiatrische Begutachtung in der
Schweiz zumutbar ist.
5.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, eine Begutachtung in der
Schweiz sei unzulässig, weil die Abklärungen gemäss den internationalen
Übereinkommen aufgrund seines Wohnsitzes im Wohnsitzstaat aufge-
gleist worden seien, erweist sich als unbehelflich. Denn gemäss ständiger
Rechtsprechung steht ihm kein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im
Ausland zu (vgl. Urteile des BGer 8C_828/2013 vom 19. März 2014 E. 4.2
und 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2.; Urteile des BVGer
C-2958/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3.1.1 und C-5441/2007 vom 18. Mai
2009 E. 4.2.1 am Schluss mit Hinweis auf das Urteil des EVG l 172/02
E. 4.5 mit Hinweis). Ebenso wenig gibt es einen Rechtsanspruch auf eine
Begutachtung in der Schweiz (vgl. Urteil 9C_952/2011 vom 7. November
2012 E. 2.4; 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 5.1 [für eine in einem
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Seite 16
EU-/EFTA-Staat wohnhafte – wie vorliegend – versicherte Person]). Viel-
mehr ist in jedem Einzelfall zu bestimmen, welches Mittel geeignet ist, den
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen (vgl. Urteil des
BGer 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4 am Ende).
5.2 Vorliegend könnte sich die Anordnung einer Begutachtung in der
Schweiz dann als nicht erforderlich und demzufolge – wie vom Beschwer-
deführer geltend gemacht – als unverhältnismässig erweisen, wenn die Ab-
klärung ohne Weiteres auch am Wohnort der versicherten Person durch-
geführt werden könnte (vgl. Urteil des BGer I 166/06 vom 30. Januar 2007).
Dr. med. E._______ weist jedoch in seiner Stellungnahme vom 10. Mai
2017 zutreffend darauf hin, dass es vorliegend angezeigt sei, die Begut-
achtung von einem Psychiater vornehmen zu lassen, der mit den Quali-
tätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der schweizeri-
schen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie vertraut ist. Denn
entscheidend ist, dass es in (…) an einer mit den Grundsätzen der schwei-
zerischen Versicherungsmedizin vertrauten und in diesem Sinne gleich-
wertigen Abklärungsstelle fehlt, zumal die Grundsätze der Versicherungs-
medizin in Deutschland und der Schweiz unterschiedlich ausgestaltet sind.
Deshalb kann auch nicht unbesehen auf die Beurteilung deutscher Ärzte
bzw. Gutachter abgestellt werden (zum Ganzen vgl. Urteil des BGer
9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer C-
329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 und C-4677/2011 vom 18. Oktober
2013 E. 3.6.3). Hinzu kommt, dass die in der Schweiz über eine anerkannte
Facharztausbildung verfügenden Medizinalpersonen regelmässig an ver-
sicherungsmedizinischen Fortbildungen teilnehmen und sich dadurch lau-
fend auf dem aktuellen Wissensstand befinden (vgl. hierzu BGE 137 V 210
E. 1.2.2 [Ziff. 12]). Dass Dr. med. C._______ – oder ein anderer Psychiater
in (…) – mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin
vertraut ist, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, sondern bestätigt
implizit das Gegenteil, indem er beschwerdeweise vorbringt, dass dem bis-
herigen Gutachter die schweizerische Rechtsordnung sowie die Anforde-
rungen an ein Gutachten in der Schweiz erläutert werden könnten (vgl.
BVGer-act. 1 Rz. 21). Es ist jedoch offensichtlich, dass das fehlende Wis-
sen und die fehlende Erfahrung im Bereich der schweizerischen Versiche-
rungsmedizin auch durch eine entsprechende Instruktion seitens der Vo-
rinstanz nicht aufgehoben werden könnte (vgl. Urteile des BVGer C-
5451/2016 vom 15. August 2017 E. 5.3 und C-2152/2013 vom 5. Dezem-
ber 2013 S. 9 f.). Zudem ist es nicht Aufgabe der Vorinstanz, Medizinern
versicherungspsychiatrische Weiterbildung zu erteilen (vgl. Art. 57 IVG und
Art. 41 IVV betreffend den Aufgabenkatalog der IV-Stellen). Aus diesem
C-3716/2017
Seite 17
Grunde rechtfertigt es sich vorliegend, den Beschwerdeführer in der
Schweiz begutachten zu lassen.
5.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung (oder das Ge-
richt) bei der Beurteilung der Zumutbarkeit die gesamten (objektiven und
subjektiven) Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat (Urteil EVG
I 214/01 vom 25. Oktober 2001 E. 2b, Urteil BGer I 906/05 vom 23. Januar
2007 E. 6). Untersuchungen in einer Gutachterstelle sind ohne konkret ent-
gegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (UELI KIE-
SER, a.a.O., Art. 43 Rz. 82). Es obliegt daher in erster Linie dem Versicher-
ten, das Vorliegen von Unzumutbarkeitsgründen darzutun und zu begrün-
den (vgl. Urteil des BVGer C-2858/2013 vom 18. Juli 2013 E. 3.3). Der Be-
schwerdeführer begründet indessen nicht, weshalb eine erneute psychiat-
rische Exploration nach mittlerweile mehr als einem Jahr nicht zumutbar
sein soll. Demzufolge erweist sich auch dieser Einwand als nicht stichhal-
tig, zumal er sich zunächst mit einer weiteren Begutachtung in der Schweiz
explizit einverstanden erklärt hat und erst im Nachhinein Einwände gegen
die erneute Begutachtung erhob (vgl. Dok. 108 und Dok. 115). Weitere
Gründe, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig bzw.
als unzumutbar erscheinen liessen, werden vom Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere macht der
Beschwerdeführer mit Blick auf seine getätigte Reise nach (…), aufgrund
welcher der Begutachtungstermin vom 6. April 2017 verschoben werden
musste (vgl. Dok. 113-115), zu Recht keine Reiseunfähigkeit geltend.
6.
Im Lichte des Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine
psychiatrische Begutachtung in der Schweiz notwendig wie auch für den
Beschwerdeführer zumutbar ist. Dabei hat die Begutachtung die Anforde-
rungen von Gutachten, welche im Rahmen von Revisionsverfahren ange-
ordnet werden, zu erfüllen (vgl. E. 4.2.2.1 f. hiervor). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist
das Beschwerdeverfahren vor dem vor dem Bundesverwaltungsgericht in
Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen
kostenpflichtig. Da die Frage, ob eine psychiatrische Begutachtung in der
C-3716/2017
Seite 18
Schweiz durchgeführt wird, Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs bildet, ist das Beschwerdeverfahren entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers kostenpflichtig (vgl. Urteil des BVGer
C-5451/2016 vom 15. August 2017 E. 8.1). Die Verfahrenskosten sind vor-
liegend auf Fr. 800.- festzusetzen und werden dem geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe entnommen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend
dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Diese werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent-
nommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 19
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand: