B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3717/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A.________, (Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV Altersrente (Einspracheentscheid vom 30.5.2017).
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Sachverhalt:
A.
A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren
am (… )1941, war ab Januar 1964 mit B.________ (nachfolgend: Ehemann
der Versicherten), geboren am …, verheiratet. Aus der Ehe ging ein Sohn
(Jahrgang 1970) hervor. Die Ehegatten, beide schweizerische Staatsange-
hörige, wohnten bis zu ihrem Wegzug nach Deutschland (Gemeinde
C.________) am 30. Oktober 2002 in der Schweiz und waren der schwei-
zerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) un-
terstellt. Der Ehemann der Versicherten bezog seit dem 1. September 1994
eine ordentliche Altersrente der AHV und ab dem 1. Mai 1996 eine Zusatz-
rente für die Ehefrau (SAK-act. 5 ff.). Mit Verfügung vom 5. April 2004
sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) der Versicherten mit
Wirkung ab 1. Mai 2004 eine ordentliche (plafonierte) Altersrente von CHF
1‘496.- zu. Als Berechnungsgrundlagen wurden eine anrechenbare Bei-
tragsdauer von 42 Jahren, ein massgebendes durchschnittliches Jahres-
einkommen von CHF 37‘980.- sowie die anwendbare Rentenskala 44 auf-
geführt (SAK-act. 10).
Am (…) 2017 verstarb der Ehemann der Versicherten, worauf die SAK eine
Neuberechnung der Rente vornahm. Mit Verfügung vom 31. Januar 2017
sprach sie der Versicherten ab 1. Februar 2017 eine ordentliche Altersrente
von CHF 2‘143.- zu. Als Berechnungsgrundlagen wurden eine anrechen-
bare Beitragsdauer von 42 Jahren, Erziehungsgutschriften für 8 Jahre, ein
massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 42‘300.-
sowie die anwendbare Rentenskala 44 aufgeführt (SAK-act. 46). Nachdem
sich die Versicherte mit Schreiben vom 28. Februar 2017 nach der Berech-
nung ihrer im Februar 2017 ausgerichteten Rente erkundigt hatte, übermit-
telte ihr die SAK eine Kopie der Verfügung vom 31. Januar 2017 (SAK-
act. 49). Mit Eingabe vom 24. März 2017 beanstandete die Versicherte,
dass für die Jahre 1997 und 1998 keine Beiträge berücksichtigt worden
seien, obwohl ihr Ehemann damals AHV-Beiträge entrichtet habe (SAK-
act. 50). Die SAK wies die Einsprache im Wesentlichen mit der Begrün-
dung ab, für die beiden Jahre seien keine Beiträge entrichtet worden; die
Beitragslücke habe aber mit Beiträgen aus den Jugendjahren geschlossen
werden können (Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017 [SAK-act. 52]).
B.
Die Versicherte erhebt mit Eingabe vom 30. Juni 2017 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und macht unter Hinweis auf ein Schreiben der
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SVA D.________ vom 27. Juni 2002 geltend, die Vorinstanz habe die von
ihrem Ehegatten nach der Pensionierung geleisteten Beiträge (insbeson-
dere für die Jahre 1997 und 1998) zu Unrecht nicht berücksichtigt (act. 1).
C.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2017,
die Beschwerde sei abzuweisen. Die Nachforschungen bei der SVA
D.________ hätten zwar ergeben, dass der Ehegatte der Versicherten in
den Jahren 1997 und 1998 noch Beiträge geleistet habe. Die Berücksich-
tigung dieser Tatsache würde aber nicht zu einer höheren Rente führen
(act. 3).
D.
Mit Replik vom 8. Oktober 2017 und Duplik vom 14. November 2017 halten
die Parteien an ihrer Auffassung fest (act. 5 und 7). Die Beschwerdeführe-
rin reicht am 16. November 2017 eine weitere Stellungnahme ein (act. 8).
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31,
32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestim-
mungen des ATSG (SR 830.1).
2.
Die Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und
Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht. Als Adressatin des die Einspra-
che abweisenden Entscheides ist die Beschwerdeführerin davon berührt
und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher
grundsätzlich einzutreten. Es stellt sich indessen die Frage, ob die Be-
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schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, mithin zehn Jahre nach Zu-
sprechung einer Altersrente (im 2. Versicherungsfall), die der Rentenbe-
rechnung zugrunde gelegten Versicherungszeiten und Einkommen noch in
Frage stellen kann.
3.
Um die Frage nach den zulässigen Rügen zu beantworten, ist zunächst auf
die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze einzugehen.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin. Aufgrund ihres
Wohnsitzes in Deutschland besteht in räumlicher Hinsicht ein internationa-
ler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR
0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbeson-
dere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR
0.831.109.268.11), zu beachten sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch
die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar.
Für den vorliegend streitigen Rentenanspruch sind die Koordinationsbe-
stimmungen indessen nicht weiter von Bedeutung, denn einerseits wird die
AHV-Rente grundsätzlich autonom berechnet (vgl. Urteil C-5851/2013 vom
31. Oktober 2014 E. 4.2 ff. mit Hinweisen), andererseits hat die Beschwer-
deführerin keine Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt und war
bis Dezember 2002 (d.h. bis 16 Monate vor dem Bezug der Altersrente) in
der Schweiz versichert (vgl. SAK-act. 2 S. 2).
3.3 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und
Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Das
Rentenalter der Frauen wurde per 1. Januar 1997 angehoben, wobei die
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Erhöhung abgestuft erfolgte. Gemäss Bst. d Abs. 1 der Schlussbestim-
mungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision; nachfol-
gend ÜbBest. 10. AHV-Revision) wurde das Rentenalter der Frauen vier
Jahre nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (d.h. ab 1. Januar 2001) auf
63 Jahre und acht Jahre nach dem Inkrafttreten (d.h. ab 1. Januar 2005)
auf 64 Jahre erhöht. Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht laut Art. 21
Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des ge-
mäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod.
3.4 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1
AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie werden in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollstän-
diger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvoll-
ständiger Beitragsdauer ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Für die Ren-
tenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwi-
schen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod)
berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig,
wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2
AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), der
Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindest-
beitrag entrichtet hat (Bst. b) sowie Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ist die Beitrags-
dauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszei-
ten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückge-
legt wurden (sogenannte Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslü-
cken angerechnet (Art. 52b AHVV).
3.5 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge-
meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden
Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorge-
nommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, eine verwitwete
Person Anspruch auf eine Altersrente hat sowie bei Auflösung der Ehe
durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Der Teilung und der gegen-
seitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwi-
schen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher
zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in
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der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 3
AHVG).
3.6 Versicherten wird gemäss Art. 29sexies AHVG für diejenigen Jahre eine
Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für
eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht er-
reicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen
Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Abs. 1). Die
Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jähr-
lichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des
Rentenanspruchs (Abs. 2). Bei verheirateten Personen wird die Erzie-
hungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der
Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor
Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenbe-
rechtigt wird (Abs. 3).
3.7 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für
jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die
entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG;
Art. 137 ff. AHVV).
3.7.1 Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen,
bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtig-
keit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141
Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für un-
vollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK, wie beispielsweise die
Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261
E. 3a).
3.7.2 Eine Kontenbereinigung nach Art. 141 Abs. 3 AHVV ist für die ge-
samte Beitragsdauer des Versicherten möglich, sie betrifft also auch jene
Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung
von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von
Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die
versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur gerichtlichen Beur-
teilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungs-
fehler korrigieren (Urteil BGer 9C_899/2010 vom 15. Dezember 2012
E. 2.1; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG,
3. Aufl. 2012, Art. 30ter Rz. 2).
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3.7.3 Der in Art. 141 Abs. 3 AHVV geforderte volle Beweis schliesst den
Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen
kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will
(BGE 117 V 261 E. 3b – d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile EVG [heute
Bundesgericht] H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom
8. Oktober 2003 E. 3.1).
3.8 Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte
rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt
der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften
massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente
ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen (Art. 31 AHVG).
3.9 Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben, beträgt
die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des
Höchstbetrages der Altersrente (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; sogenannte
Plafonierung). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der
Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (Abs. 3).
3.10 Gemäss Art. 35bis AHVG haben verwitwete Bezügerinnen und Bezü-
ger von Altersrenten Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente,
wobei Rente und Zuschlag den Höchstbetrag der Altersrente (der jeweils
anwendbaren Rentenskala, BGE 132 V 265 E. 3) nicht übersteigen dürfen.
Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen
Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird gemäss Bst. c
ÜbBest. 10. AHV-Revision eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn
ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungs-
gutschriften angerechnet werden konnten (Abs. 2). Diese entspricht der
Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird für Versicherte des Jahr-
gangs 1945 und älter für 16 Jahre gewährt; sie dürfen allerdings höchstens
für die Anzahl der Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung
der Rentenskala berücksichtigt werden (Abs. 3).
3.11 Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen-
oder Witwerrente nach Art. 23 ff. AHVG und für eine Altersrente (oder für
eine Rente gemäss dem IVG), so wird nur die höhere Rente ausbezahlt
(Art. 24b AHVG).
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4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere, dass die Vor-
instanz die von ihrem Ehegatten in den Jahren 1997 und 1998 geleisteten
Beiträge nicht berücksichtigt, sondern eine Versicherungslücke angenom-
men habe. Im angefochtenen Einspracheentscheid wird dazu sinngemäss
ausgeführt, der Nachweis im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV (voller Be-
weis, dass Beiträge tatsächlich bezahlt wurden) sei nicht erbracht worden.
Die Beitragslücke habe aber mit den vor dem 20. Altersjahr geleisteten Bei-
trägen aus den Jahren 1960 und 1961 (Jugendjahre) geschlossen werden
können. Bereits die per 1. Mai 2004 zugesprochene Rente sei so berech-
net worden.
4.2 Mit BGE 117 V 121 hat das Bundesgericht (resp. das damalige eidge-
nössische Versicherungsgericht) seine Rechtsprechung geändert, wonach
bei der Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente (oder bei der
Ablösung einer einfachen Altersrente durch eine Ehepaar-Altersrente
[nach altArt. 22 AHVG]) einer Abänderung der auf den ursprünglichen Ren-
tenberechnungsgrundlagen basierenden neuen Rentenart die formelle
Rechtskraft der ursprünglichen Rentenverfügung entgegenstehe. Zur Be-
gründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Ablösung einer Invali-
denrente bzw. einer Witwenrente durch eine Altersrente oder die Ablösung
einer einfachen Altersrente durch eine Ehepaar-Altersrente auf einem
neuen Versicherungsfall (Erreichen des AHV-Rentenalters des Invaliden o-
der der Witwe bzw. der Ehefrau des Altersrentners) beruhe. Entsprechend
werde die ursprüngliche Rente durch eine neue Hauptrente abgelöst. Mit
dem Eintritt des neuen Versicherungsfalles erfolge somit die verfügungs-
weise Zusprechung einer andern Rentenart. Damit liege ein neuer Anfech-
tungsgegenstand vor, dem die formelle Rechtskraft der ursprünglichen
Rentenverfügung nicht entgegenstehe, da sich die Rechtskraftwirkung nur
auf die frühere Verfügung beziehen könne. Daraus folge, dass bei der Be-
rechnung der neuen Hauptrente sämtliche Berechnungsgrundlagen durch
die Verwaltung und im Beschwerdefall durch das Gericht umfassend zu
überprüfen seien (BGE 117 V 121 E. 3).
4.3 Ob diese Praxis auch zur Anwendung kommt resp. von einem neuen
Versicherungsfall auszugehen ist, wenn ein Ehegatte stirbt, nachdem be-
reits beide Ehegatten eine individuelle Altersrente bezogen haben, hat das
Bundesgericht soweit ersichtlich bisher nicht entschieden. Dagegen
spricht, dass in der Regel nicht eine neue Rentenart zugesprochen wird,
sondern weiterhin Anspruch auf eine individuelle Altersrente besteht; es
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fällt lediglich die Plafonierung dahin und es wird ein Verwitwetenzuschlag
fällig. In gewissen Fällen wird jedoch eine Witwen- oder Witwerrente zuge-
sprochen, weil diese höher ausfällt (vgl. Art. 24b AHVG), und dann liegt ein
neuer Versicherungsfall vor. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei der Zu-
sprechung der Rente an den zweiten Ehegatten (2. Versicherungsfall) die
Renten plafoniert werden und ein Ehepaar – wie vorliegend – zwar allen-
falls das Maximum einer plafonierten Rente erhält, dem zweiten rentenbe-
rechtigten Ehegatten aber keine Maximalrente zugesprochen wird. In ei-
nem solchen Fall dürften sich die betroffenen Versicherten kaum veranlasst
sehen, gegen die Rentenzusprechung ein Rechtsmittel zu ergreifen, um
die Berechnungsgrundlagen zu korrigieren (sofern überhaupt ein Recht-
schutzinteresse zu bejahen wäre). Es erscheint daher zweifelhaft, ob der
später verwitweten Rentenbezügerin die formelle Rechtskraft der ur-
sprünglichen Rentenverfügung entgegengehalten werden könnte. Die
Frage muss vorliegend jedoch nicht abschliessend geklärt werden, wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
4.4 In seiner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2017,
sieht das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vor, dass die Einzel-
rente des überlebenden Ehegatten lediglich zu entplafonieren und der Ver-
witwetenzuschlag gemäss Art. 35bis AHVG zu gewähren ist, wenn beim Tod
des einen Ehegatten bereits beide Ehegatten rentenberechtigt waren. Dies
soll jedoch nur gelten, wenn keine Übergangsgutschrift gemäss Bst. c Üb-
Best. 10. AHV-Revision anzurechnen ist (Rz. 5723; zur Übergangsgut-
schrift vgl. Rz. 5607 ff. RWL).
4.5 Die Beschwerdeführerin hat Jahrgang 1941, weshalb nach dem Tod
ihres Ehegatten eine Übergangsgutschrift (in der Höhe einer halben Erzie-
hungsgutschrift für höchstens 16 Jahre) zu berücksichtigen war, sofern ihr
nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgut-
schriften angerechnet werden konnten. Vorliegend ist daher nicht zu be-
anstanden, dass die Verwaltung nach der Verwitwung der Beschwerdefüh-
rerin eine (umfassende) Neuberechnung der Rente vorgenommen hat.
Wurde aber (zulässigerweise) eine Neuberechnung des massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens vorgenommen, muss die Be-
schwerdeführerin auch diesbezügliche Rügen vorbringen können. In die-
sem Sinne ist die eingangs gestellte Frage (E. 2) zu bejahen.
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Seite 10
5.
5.1 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung grundsätzlich zu Recht
darauf hin, dass die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin in den Jahren
1997 und 1998 (als Altersrentenbezüger) erzielten Einkommen nicht der
Einkommensteilung und gegenseitigen Anrechnung (Splitting) unterliegen
(vgl. Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG resp. vorne E. 3.5). Es ist jedoch festzu-
stellen, dass die Verfügung vom 31. Januar 2017 keine nachvollziehbare
Berechnung der Altersrente enthält; sie entspricht in verschiedener Hin-
sicht nicht dem Muster einer Verfügung gemäss Anhang VII RWL. Auch der
(die Verfügung bestätigende) Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017 und
die Vernehmlassung beheben den Begründungsmangel nicht. Ob sich die
Verwaltung für die Rentenberechnung auf die richtigen Berechnungsgrund-
lagen gestützt hat, lässt sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht be-
urteilen.
5.2 Bei den Berechnungsgrundlagen werden in der Verfügung vom 31. Ja-
nuar 2017 nur 8 Jahre Erziehungsgutschriften angeführt. Es stellt sich des-
halb die Frage, weshalb der Beschwerdeführerin keine Übergangsgut-
schrift angerechnet wurde.
5.2.1 Der Verfügung vom 5. April 2004 (erstmalige Zusprechung der Alters-
rente) lässt sich lediglich entnehmen, dass „eine Erziehungsgutschrift“ bei
der Bestimmung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom-
mens berücksichtigt worden sei (SAK-act. 10). Aus den internen Berech-
nungsgrundlagen geht hervor, dass für 16 Jahre Erziehungsgutschriften
(zur Hälfte, vgl. Art. 29sexies Abs. 3 AHVG) angerechnet wurden (vgl. SAK-
act. 12).
5.2.2 Möglicherweise hat die Vorinstanz auch bei der erneuten Berech-
nung Erziehungsgutschriften für 16 Jahre berücksichtigt (vgl. SAK-act. 57),
jedoch nur 8 Jahre aufgeführt, da diese gemäss Art. 29sexies Abs. 3 AHVG
nur zur Hälfte anzurechnen sind. Abgesehen davon, dass dies unpräzise
wäre, müsste ein solches Vorgehen erläutert werden. In der Verfügung vom
31. Januar 2017 wird unter den Erklärungen zu den Erziehungs- und Be-
treuungsgutschriften die Vorschrift zitiert, wonach die Gutschrift während
der Kalenderjahre der Ehe je zur Hälfte aufgeteilt wird. In der Aufstellung
der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und
Einkommen (nachfolgend: Aufstellung für die Rentenberechnung) werden
jedoch keine Erziehungsjahre (Beitragsart 5) aufgeführt, weshalb nicht
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Seite 11
nachvollzogen werden kann, für welche Perioden Erziehungsgutschriften
angerechnet wurden.
5.3 Weiter wird aus der Aufstellung für die Rentenberechnung nicht klar, ob
das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen rechtskonform er-
mittelt wurde resp. wie die Vorinstanz den Betrag von CHF 42‘300.- be-
rechnet hat. Einleitend wird festgehalten, es seien für die Berechnung die
Einkommen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. In der Tabel-
lenspalte Einkommen werden sodann nur die von der Beschwerdeführerin
erzielten Einkommen (ohne Splitting und ohne Erziehungsgutschriften)
aufgelistet. Die Altersrente von verwitweten Personen wird jedoch nach
den allgemeinen Regeln berechnet, weshalb auch die Einkommen aus
dem Splitting sowie die (halben) Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen
waren (vgl. auch Rz. 5606 und Anhang VII RWL [Muster einer Verfügung]).
5.4 Verfügungen und Einspracheentscheide sind gemäss Art. 49 Abs. 2
und Art. 52 Abs. 2 ATSG zu begründen. Die Pflicht der Behörde, ihre Ent-
scheide zu begründen, ergibt sich insbesondere aus dem durch die Bun-
desverfassung garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein,
dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Re-
chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere In-
stanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Kann – wie
vorliegend – eine Rentenberechnung auch von der Rechtsmittelinstanz
nicht nachvollzogen werden, ist die Verfügung resp. der Einspracheent-
scheid zweifellos unzureichend begründet.
5.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verlet-
zung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE
132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
5.6 Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach aufzuheben und
die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihre Rentenbe-
rechnung nachvollziehbar begründe.
6.
Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren kostenlos ist; es sind da-
her keine Verfahrenskosten zu erheben.
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung
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Seite 12
zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene
Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zum Erlass einer hinrei-
chend begründeten Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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