B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3718/2015
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-3718/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Ehegatten A._______ und B._______ sind, wie auch ihre minderjähri-
gen Kinder […] und […], Staatsangehörige von Pakistan. Am 22. Januar
2015 beantragten sie bei der schweizerischen Vertretung in Islamabad die
Erteilung von Schengen-Visa für die Dauer von 10 Tagen. Als hiesigen
Gastgeber bezeichneten sie den im Kanton Solothurn lebenden
C._______. Die Vertretung verweigerte ihnen die Visumserteilung, weil ihr
der behauptete Aufenthaltszweck nicht glaubhaft und die fristgerechte Aus-
reise aus dem Schengen-Raum nicht gesichert erschien.
B.
Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 23. Januar 2015 erhob
der Gastgeber, eigenen Angaben zufolge Cousin von A._______, Einspra-
che, die vom SEM – nach Durchführung kantonaler Abklärungen – mit Ver-
fügung vom 15. Mai 2015 abgewiesen wurde. Die Vorinstanz führte hierzu
aus, die Gesuchstellenden stammten aus einer Region, aus welcher, ins-
besondere aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse, ein starker
Zuwanderungsdruck bestehe. Viele und vor allem jüngere Personen ver-
suchten, nach West- und Mitteleuropa zu gelangen, dies in der Hoffnung,
hier günstigere Lebensbedingungen vorzufinden. Die Auswirkungen die-
ses Trends zeigten ich besonders stark dort, wo bereits ein gewisses Be-
ziehungsnetz bestehe.
Im vorliegenden Fall, so die Vorinstanz, bestehe keine hinreichende Ge-
währ für die fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Ehegatten
und ihrer beiden Kleinkinder, hätten sie doch nach ihrer Ankunft in der
Schweiz im Herkunftsland keine familiären Verpflichtungen mehr. Auch
lasse sich nicht abschliessend beurteilen, in welchen finanziellen und wirt-
schaftlichen Verhältnissen die Gesuchstellenden dort lebten. Abgesehen
davon zeige die Erfahrung, dass auch ein nach einheimischen Verhältnis-
sen gutes Einkommen migrationswillige Personen nicht davon abhalte, ihr
Heimatland zu verlassen. All dies spreche im vorliegenden Fall dagegen,
den Gesuchstellern die Einreise in den Schengen-Raum zu gestatten. Die
Zusicherung ihrer Wiederausreise durch den Gastgeber ändere an dieser
Einschätzung nichts, da dieser nur für finanzielle Risiken, nicht aber für ein
bestimmtes Verhalten seiner Gäste garantieren könne.
C.
Mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und den
Gesuchstellenden die beantragten Visa zu erteilen, erhob C._______ mit
C-3718/2015
Seite 3
Eingabe vom 10. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Seine Gäste hätten keinesfalls die Absicht, in der Schweiz zu bleiben. Da-
für spreche zum einen, dass die Familie zwei ihrer vier Kinder in Pakistan
zurücklasse, zum anderen, dass sie dort in guten Verhältnissen lebe und
bestens etabliert sei. Die Ehefrau seines Cousins sei Inhaberin der Firma
[…] und besitze fünf Geschäfte für die sie monatlich Miete von umgerech-
net 40'000 Franken bezahle. Er selbst, der Gastgeber, garantiere nur für
vertrauenswürdige Personen.
Der Beschwerde sind verschiedene geschäftliche Dokumentente beige-
fügt.
D.
In Ergänzung seiner Rechtsmittelschrift übersandte der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 21. Juli 2015 Bankbelege von A._______. Aus diesen, so
der Beschwerdeführer, ergebe sich, dass sein Cousin für sein Geschäft
jährlich Miete von umgerechnet Fr. 480'000 bezahlt habe. Dies zeige, dass
er in guten wirtschaftlichen Verhältnisse lebe und nach Pakistan zurück-
kehren werde.
E.
Mit Vernehmlassung vom 18. September 2015 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der vom Beschwerdeführer einge-
reichten Geschäftsunterlagen habe sie die Botschaft in Islamabad um Ab-
klärungen gebeten. Diesen zufolge sei das bezeichnete Bankkonto authen-
tisch und die aktuelle Bilanz von 1,5 Millionen Pakistanischen Rupien
(PKR) für pakistanische Verhältnisse komfortabel. Unklar sei jedoch, woher
das Geld stamme. Die lokale Überprüfung der Geschäftsräumlichkeiten
habe aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht vorgenommen werden kön-
nen; die in der Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2015 behaupteten Miet-
zinse seien jedoch unrealistisch.
F.
Als Replik übersandte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober
2015 weitere Dokumente, welche die Geschäftstätigkeit seines Cousins
und dessen Ehefrau belegen sollen. Darunter befinden sich u.a. weitere
Bankbelege, eine Bescheinigung bzw. eine Zertifikat (to whom it may con-
cern) von X-Bus Service._______ sowie ein Lizenzvertrag derselben Firma
mit B._______ als Lizenznehmerin (License Agreement). Aus einer weite-
ren Bescheinigung geht hervor, dass zur Familie der Gesuchstellenden ins-
gesamt vier Kinder gehören.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz daraufhin mit Verfügung
vom 20. Oktober 2015 zu einer Duplik eingeladen.
G.
In ihrer Stellungnahme vom 9. November 2015 äussert sich die Vorinstanz
zu den neuen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen. Sie habe
die Schweizer Vertretung in Islamabad diesbezüglich ein weiteres Mal um
Abklärungen gebeten. Die Vertretung habe sich zur Authentizität der Bank-
belege nicht äussern können, aber auf verschiedene Unklarheiten und Un-
stimmigkeiten der Dokumente hingewiesen sowie nochmals betont, dass
mit den angegebenen Mietbeträgen jegliche Profitabilität ausgeschlossen
erscheine. Aufgrund dessen, so die Vorinstanz, bestünden immer noch
Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise der gesuchstellenden Fami-
lie. Dass diese während des beabsichtigten Besuchs in der Schweiz die
beiden älteren Kinder in Pakistan zurücklassen würde, ändere nichts an
der Einschätzung.
H.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. November 2015 Ge-
legenheit gegeben, zur vorstehenden Duplik Bemerkungen einzureichen.
Hiervon wurde kein Gebrauch gemacht.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung ei-
nes Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
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Seite 5
1.3 Der Beschwerdeführer, der am Einspracheverfahren teilgenommen
hat, ist gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG beschwerdelegitimiert. Auch die
weiteren, unter Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG genannten Voraussetzun-
gen liegen in seinem Fall vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs.
4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135
II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befug-
nisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und
Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das
Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen
Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht
nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft die Visumsgesuche pakistanischer
Staatsangehöriger. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizü-
gigkeits-Abkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthalts-
dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
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Seite 6
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung,
als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestim-
mungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Insbesondere haben sie glaubhaft zu machen, dass
sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten
Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederaus-
reise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener In-
formationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates
vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw.
SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Perso-
nenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c
SGK).
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Seite 7
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen.
Da Pakistan zu diesen Staaten zählt, unterliegen die Gesuchstellenden der
Visumspflicht.
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise der Gesuchstellenden als nicht gewährleistet betrach-
tet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland
als auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im
Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können je-
doch lediglich Prognosen getroffen werden.
5.3 Stellt man auf die Situation im Herkunftsland ab, so können Einreise-
gesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten,
dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und Zweck einer be-
fristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstel-
lenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Verpflichtungen
haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinausgehenden
Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1
Bedingt durch seine günstige geographische Lage, Ressourcenreichtum,
niedrige Lohnkosten und eine wachsende junge Bevölkerung und Mittel-
schicht, verfügt Pakistan über ein hohes Potential für wirtschaftliches
Wachstum. Aufgrund der jahrzehntelangen Vernachlässigung der sozialen
Infrastruktur und der periodisch wiederkehrenden politischen Instabilität
wird dieses Potential jedoch nicht ausgeschöpft; so blieb das Wirtschafts-
wachstum von 4,2% im Haushaltsjahr 2014/2015 (Juli 2014 – Juni 2015)
hinter den Möglichkeiten des Landes zurück. Als eines der grössten
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Seite 8
Wachstumshemmnisse gilt die prekäre Sicherheitslage des Landes. Seit
Jahren kommt es zu Terroranschlägen der Taliban und anderen terroristi-
schen Organisationen, insbesondere auch in den Grossstädten wie Kara-
chi, Lahore oder Rawalpindi. Sie richten sich vor allem gegen Einrichtun-
gen des Militärs oder der Polizei; Ziele sind aber auch andere politische
Gegner und religiöse Minderheiten (Quellen: >
Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Pakistan > Wirtschaft
[Stand: September 2015] / Innenpolitik [Stand: August 2015] / Reise- und
Sicherheitshinweise [Stand 1. März 2016]; > Countries
> Pakistan > Overview [Stand: April 2015]; beide Websites besucht im März
2016).
6.2 Die Ehegatten A._______ und B._______, geboren 1981 bzw. 1983,
haben sich in ihren Visumsgesuchen als Geschäftsmann (businessman)
bzw. Hausfrau (house wife) bezeichnet. Der beschwerdeführende Gastge-
ber hat sich dazu schriftlich nicht näher geäussert, sondern lediglich ver-
schiedene Dokumente eingereicht, welche die Geschäftstätigkeit und den
Wohlstand seiner Verwandten – und damit auch deren Rückkehrabsichten
– belegen sollen. Ein gewisser Widerspruch zu den eigenen Angaben der
gesuchstellenden Ehegatten liegt darin, dass der Gastgeber zu den beruf-
lichen Tätigkeiten seines Cousins keine Erklärungen abgibt und dessen
Ehefrau als Inhaberin einer Firma und Besitzerin von fünf Geschäften be-
schreibt.
6.2.1 Zur Geschäftstätigkeit der Ehegatten und den dazu eingereichten
Unterlagen hat die Schweizer Vertretung in Islamabad Abklärungen getrof-
fen, deren Ergebnis die Vorinstanz in ihrer Duplik ausführlich wiedergege-
ben hat.
Die überprüften Zahlungsbelege, so die Vorinstanz, enthielten keine Anga-
ben zum jeweiligen Zahlungszweck. Der (monatliche) Totalbetrag belaufe
sich zwar auf 4 Millionen PKR, was der Gesamtmiete gemäss Licence Ag-
reement entspreche; ob die beiden Beträge miteinander korrespondierten,
sei aber nicht klar. Auffällig sei, dass stets die gleiche Kommission und
"FED-amount-Gebühr" aufgeführt seien, beide Angaben aber für den Mo-
nat September 2015 fehlten. Ausserdem seien die Zahlungen in den Mo-
naten Juni bis September 2015 zu spät erfolgt und hätten gemäss Licence
Agreement einen Verzugszins auslösen müssen; dieser sei aber nir-
gendwo verzeichnet. Darüber hinaus sei – nochmals – festzuhalten, dass
mit den angegebenen Mietbeträgen jegliche Profitabilität ausgeschlossen
erscheine.
C-3718/2015
Seite 9
Die Vorinstanz führt weiter aus, das eingereichte Zertifikat von X-Bus Ser-
vice._______ sei nicht datiert und es fehle der Name des Unterzeichners.
Auch weitere überprüfbare Firmenangaben wie Adresse, Telefon, E-Mail
und Homepage fehlten – wie auch auf dem Licence Agreement – gänzlich.
Ein entsprechendes Vertragsverhältnis sei daher zu bezweifeln. Sollte es
trotzdem bestehen, dann seit weniger als einem Jahr, was zu kurz sei, um
von einer wirtschaftlichen Etablierung der Gesuchstellenden ausgehen zu
können.
6.2.2 Die botschaftlichen Abklärungen bestätigen im Ergebnis die gericht-
liche Würdigung des vorliegenden Akteninhalts. Ihm zufolge lässt sich nicht
beurteilen, welche Erwerbstätigkeit die gesuchstellenden Ehegatten ausü-
ben und welches Einkommen sie daraus erzielen. Der Beschwerdeführer
macht lediglich geltend, dass seine Verwandten monatliche Mietzinsen in
der Höhe von umgerechnet CHF 40'000.00 zu bezahlen hätten, und
scheint damit zum Ausdruck bringen zu wollen, dass sie sich derart hohe
Ausgaben auch leisten können. Nähere Angaben – insbesondere zu den
Einkünften seines Cousins – fehlen jedoch; ausserdem hat der Beschwer-
deführer die verschiedenen Unstimmigkeiten, welche die Vorinstanz in ih-
rer Duplik erläutert hat, nicht zu erklären versucht.
Dass die finanzielle Situation der Gesuchstellenden nicht näher präzisiert
wird, wirft schliesslich die Vermutung auf, dass die geschäftlichen Ausga-
ben des einen Ehegatten die Einnahmen des anderen darstellen. Jeden-
falls deutet der als Beilage zur Beschwerde eingereichte Bankauszug der
Allied Bank vom 25. Mai 2015 darauf hin, dass A._______ Inhaber von X-
Bus Service._______ ist und damit auch Lizenzgeber für die im Namen
seiner Ehefrau als Lizensnehmerin betriebenen Geschäfte. Bejahenden-
falls würde dies die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten und
die den üblichen Rahmen sprengende Höhe der behaupteten Mietzahlun-
gen verständlich machen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der erwähnte Kontoauszug
vom 25. Mai 2015 einen abschliessenden Saldo von PKR 2'001'610.00
aufführt, was umgerechnet einem Betrag von rund CHF 19'000.00 ent-
spricht.
6.3 Angesichts der vorherigen Erwägungen bestehen erhebliche Zweifel
daran, dass die Gesuchstellenden die Schweiz nach dem geplanten Be-
suchsaufenthalt fristgerecht verlassen würden. Ihre wirtschaftliche Situa-
tion ist unklar und damit nicht so etabliert, wie sie der Beschwerdeführer
C-3718/2015
Seite 10
darzustellen versucht. Von daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass
die aus Lahore stammenden Gesuchsteller der u.a. in den pakistanischen
Grossstädten existierenden Gefahr von Anschlägen entfliehen und in Eu-
ropa ein neues Leben beginnen wollen. Den gesuchstellenden Ehegatten
wird damit keineswegs unterstellt, ihre Heimat und zwei ihrer Kinder leicht-
fertig verlassen zu wollen. Allerdings kann nicht ausgeblendet werden,
dass viele Emigranten hoffen, ihre im Heimatland verbleibenden Angehöri-
gen vom Ausland her finanziell besser unterstützen und gegebenenfalls
später nachholen zu können.
6.4 Der Beschwerdeführer hat keine überzeugenden Gründe genannt, die
für die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden sprechen
könnten. Auch auf seine Beteuerung, nur für vertrauenswürdige Personen
zu garantieren, kommt es nicht an. Gastgeber können zwar gewisse finan-
zielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt absichern,
nicht jedoch für die tatsächlichen Absichten und für ein bestimmtes Verhal-
ten ihrer Gäste bürgen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
7.
Gründe, die es erlauben würden, den Gesuchstellenden ein humanitäres
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 4.2), exis-
tieren nicht. Einerseits bestehen zwischen ihnen und ihrem Gastgeber
keine engen familiären Beziehungen, anderseits hat dieser die Möglichkeit,
seine Angehörigen in Pakistan zu besuchen.
8.
Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden
die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.1) nicht erfüllen. Der angefochtene
Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49
VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-3718/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: am 21. Juli 2015
eingereichte Originaldokumente)
– die Vorinstanz
– die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake
Versand: