Abtei lung II I
C-3724/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 11. April 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3724/2007
Sachverhalt:
A.
Herr A._______ geboren am 20. Januar 1979, ist Staatsbürger von
Bosnien und Herzegowina. In seiner Heimat absolvierte er eine Lehre
als Elektromechaniker. Er floh als 18-jähriger mit seinen Eltern im No-
vember 1997 in die Schweiz. In der Schweiz arbeitete er ab 1999 mit
Unterbrüchen bei diversen Arbeitgebern als Lagermitarbeiter oder
Bauarbeiter und war zeitweise arbeitslos (IV act. 1 und 2). In dieser
Zeit zahlte er die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Am 7. März 2003 er-
litt der Versicherte einen Arbeitsunfall, indem ihm ein Blech von ca.
40kg auf die linke Hand prallte und die Hand quetschte (Suva act. U1
und U2). Die Suva richtete daraufhin Taggelder aus (Suva act. U23).
Die Hand musste der Versicherte am 10. April 2003 und 19. Juni 2003
operieren lassen (Suva act. U4 und U6). Die Heilung erwies sich in der
Folge als sehr kompliziert. Bei einem psychosomatischen Konsilium in
der Rehaklinik H._______ wurde am 6. Oktober 2003 (Suva act. U7)
beim Versicherten zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10: F43.1) sowie ein langwieriger Verlauf mit Entwicklung eines
CRPS I und einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchti-
gung durch Angst, Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger (ICD-
10: F43.23) diagnostiziert. Es wurden diverse weitere Untersuchungen
und Therapien durchgeführt.
B.
Am 8. Dezember 2003 ging bei der IV-Stelle Aargau ein Gesuch des
Versicherten um Leistungen der Invalidenversicherung ein (IV act. 1).
Er beantragte Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung in die
bisherige Tätigkeit und Arbeitsvermittlung. Die IV-Stelle nahm in der
Folge diverse medizinische und wirtschaftliche Abklärungen vor.
C.
Der regionale ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) beurteilte am 6. Ja-
nuar 2006 den Gesundheitszustand des Versicherten anhand der Ak-
ten. Er kam zum Schluss, dass zur korrekten Beurteilung zuerst ein
psychiatrisches Gutachten (Kat. C) und eine neuropsychologische Be-
urteilung in Auftrag gegeben werden müssten (IV act. 14).
Am 6. April 2006 meldete sich der Versicherte nach U._______, Bosni-
en-Herzegowina ab (IV act. 21). Eine Begutachtung im Institut für fo-
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rensische Psychiatrie und Psychotherapie B._______, V._______,
konnte aufgrund des Wegzugs des Versicherten nicht mehr durchge-
führt werden (IV act. 23).
Auf Nachfrage der IV-Stelle Aarau, hielt der RAD am 5. Mai 2006 fest,
dass auf Grund der Aktenlage keine schwerwiegenden unfallfremden
bzw. IV-relevanten psychischen Erkrankungen vorlägen, die eine hö-
hergradige Einschränkung der durch die Unfallfolgen bedingten Ein-
schränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit begründeten. Somit
könne mit der SUVA koordiniert werden (IV act. 23).
D.
Mit Vorbescheid vom 7. November 2006 teilte die IV-Stelle Aargau dem
Versicherten mit, dass sie versucht habe, die unfallfremden Leiden ab-
zuklären, er jedoch leider vorher in sein Heimatland abgereist sei.
„Deshalb stehe ihm eine Invalidenrente von 53% zu“. Die Berechnung
der SUVA, welche zu übernehmen sei, ergebe einen Invaliditätsgrad
von 53%. Ab dem 1. April 2004 erhalte er eine ganze Invalidenrente
und ab 1. Dezember 2004 eine halbe Invalidenrente (IV act. 25).
E.
Der Versicherte reichte am 12. Dezember 2006 (eingegangen bei der
IV-Stelle Aargau am 18. Dezember 2006) seinen Einwand gegen den
Vorbescheid ein (IV act. 28). Er sei mit der halben Invalidenrente nicht
einverstanden. Sein Gesundheitszustand sei sehr schlecht mit Ten-
denz zu noch Schlimmerem und die Prognosen seien aussichtslos. Er
sei nicht freiwillig aus der Schweiz ausgereist, sondern sei vom Bun-
desamt für Migration gezwungen worden, die Schweiz kurzfristig zu
verlassen. Er habe es daher nicht verschuldet, dass die Abklärungen
nicht hätten durchgeführt werden können. Dem Einwand legte er einen
übersetzten Arztbericht, einen Bericht einer psychiatrischen Klinik so-
wie den Entscheid des Bundesamtes für Migration bei.
F.
Die inzwischen zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA) verfügte am 11. April 2007 eine ganze Rente mit Wirkung ab
1. April 2004 bis 30. November 2004 sowie eine halbe Rente mit Wir-
kung ab 1. Dezember 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 53%. Dem
beigelegten Arztbericht sei zu entnehmen, dass der Versicherte unter
einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Diese Diagnose er-
fülle die Anforderungen eines psychischen Gesundheitsschadens im
Sinne des Invalidengesetzes nicht. Mit dem Einwand seien keine ent-
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scheidrelevanten Unterlagen eingegangen. Es bleibe daher beim
ursprünglichen Entscheid (IV act. 29 und 31).
G.
Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 18. Mai
2007 (Poststempel) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kan-
tons Aargau. Diese leitete die Beschwerde am 30. Mai 2007 zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer act. 1).
Der Beschwerdeführer beantragte, es sei ihm eine ganze Rente aus-
zurichten. Es sei nicht sein Verschulden, dass die psychiatrische Un-
tersuchung vom 21. April 2006 nicht habe vorgenommen werden kön-
nen, da das Bundesamt für Migration angeordnet habe, er habe die
Schweiz bis zum 20. März 2004 (recte: 2006) zu verlassen. Nach der
damaligen Operation sei alles schief gelaufen. Er sei mittlerweile durch
die starken Morphindosen abhängig geworden. Seine Jugend und sei-
ne Zukunft seien zerstört. Er sei psychisch kaputt. Er sei jederzeit be-
reit, für eine Begutachtung in die Schweiz zu kommen.
H.
Die Vorinstanz reichte am 22. August 2007 ihre Vernehmlassung
(BVGer act. 8) ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen
und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung
verwies die IVSTA auf die eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle
Aargau vom 30. Juli 2007 (BVGer act. 7), in welcher ausgeführt wurde,
dass ohne psychiatrische Begutachtung der Invaliditätsgrad nicht
angepasst werden könne.
Innert der gesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik
ein.
I.
Der mit Zwischenverfügung vom 29. August 2007 (BVGer act. 9) ein-
geforderte Kostenvorschuss von CHF 400.- in der mutmasslichen Hö-
he der Verfahrenskosten wurde vom Beschwerdeführer innert Frist be-
zahlt (BVGer act. 10).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahme-
tatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bun-
desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IVSTA ist eine Vorinstanz im
Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bun-
desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG,
SR 831.20]).
Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), und der Be-
schwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der ge-
setzten Frist bezahlt (Art. 64 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist da-
her einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG an-
wendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG
anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bun-
des dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwend-
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bar, soweit das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE130 V 445).
2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Bei der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche-
rung beantragte der Beschwerdeführer lediglich berufliche Eingliede-
rungsmassnahmen. Mit dem Wegzug des Beschwerdeführers aus der
Schweiz entfiel der Anspruch auf berufliche Massnahmen und die Vor-
instanz prüfte zu Recht einen Anspruch auf Invalidenrente. Mit Verfü-
gung vom 11. April 2007 sprach sie dem Beschwerdeführer eine gan-
ze Invalidenrente von 1. April 2004 bis 30. November 2004 und eine
halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2004 zu. Streitig ist demnach
vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2004 ei-
nen Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat.
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3.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorlie-
genden Verfahren anwendbar sind.
3.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien
und Herzegowina. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Ju-
goslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1,
BGE 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
nien), nicht aber mit Bosnien-Herzegowina neue Abkommen über So-
ziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin
das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom
8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestim-
mungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz
der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst
noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarun-
gen.
3.3 Die Anmeldung reichte der Beschwerdeführer am 8. Dezember
2003 bei der IV-Stelle Aarau ein, weshalb vorliegend die am 1. Januar
2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des ATSG sowie die zugehöri-
ge Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar sind.
Nicht anwendbar sind hingegen die Änderungen des ATSG vom 6. Ok-
tober 2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVG-Revision,
AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008), da die
angefochtene Verfügung (hier: 11. April 2007) vor Inkrafttreten der ent-
sprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
3.4 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
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beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revisi-
on der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das
Schweizerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versiche-
rungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthal-
tenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fas-
sung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden
Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit
keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343
E. 3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Mo-
difizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei er-
werbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Me-
thode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2
IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung
vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
3.5 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
anwendbar, die bei Erlass der Verfügung vom 11. April 2007 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines
allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für
das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS
2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung
vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]. Am 1. Januar 2004
sind die Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (SR 831.201; 4. IV-
Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) in Kraft getreten. Die Än-
derungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. Septem-
ber 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft
seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da der angefoch-
tene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen
ergangen ist.
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2007). Die-
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se Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
4.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr
als eines Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung
der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invali-
denrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG).
4.3 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden allfällige Leistungen der Inva-
lidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegange-
nen Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG, Fassung vom 6. Oktober
2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Massge-
bend ist die Einreichung des Gesuchs beim Versicherungsträger, wo-
bei für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni-
on die Anmeldung beim Versicherungsträger des Wohnlandes massge-
bend ist (Art. 86 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71). Vorlie-
gend wurde das Gesuch im Dezember 2003 bei der IVSTA eingereicht,
weshalb allfällige Leistungen frühestens ab dem Dezember 2002 aus-
gerichtet werden können.
4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestim-
mung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der
angefochtenen Verfügung massgebend (hier: 11. April 2007; vgl. BGE
132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozial-
versicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20).
4.5 Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses de angefochtenen Verfügung eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berück-
sichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 E. 1b mit weiteren Hin-
weisen).
4.6 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob zwi-
schen Dezember 2002 und April 2007 ein Anspruch des Beschwerde-
führers auf Leistungen der Invalidenversicherung entstanden ist.
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4.7 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 99 E. 4, 110
V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbe-
reich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten
nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, son-
dern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 ATSG (Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Ja-
nuar 2003 bis 31. Dezember 2007) ist die Invalidität die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 die-
ser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Be-
gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft
vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga-
benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.8 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach
Abs. 1 des Art. 28 IVG (in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007) hat ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von mind. 40%, auf eine halbe Rente bei einem sol-
chen von mind. 50%, auf eine Drei-Viertel-Rente bei einem Invaliditäts-
grad von mind. 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von
mind. 70%.
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Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entspre-
chen, werden nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 28 Abs. 1ter
IVG). Für den Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Bosnien
und Herzegowina und mit Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina muss
also mindestens ein Invaliditätsgrad von 50% vorliegen, damit ihm eine
Rente ausgerichtet werden kann (vgl. BGE 121 V 264).
4.9 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsun-
fähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 IVG [Fassung vom 6. Oktober 2000,
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007] Bst. a) oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b). Eine bleibende Er-
werbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht; es handelt sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um ein labiles Krank-
heitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der Wartefrist ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b einen allfälligen Rentenanspruch begrün-
den kann (Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai 2005,
BGE 119 V 98 E. 4a).
4.10 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
4.11 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
Seite 11
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folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebe-
ne Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügba-
ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden
(AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne
von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo
die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist,
dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass
sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnitt-
lichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c,
ZAK 1989 S. 322 E. 4).
4.12 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem ande-
ren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit
sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 508 E. 4, 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass
ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tä-
tigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstä-
tigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und
im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum ei-
nen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff.
ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen).
Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungs-
pflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder ver-
langt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des strei-
tigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach-
verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es
abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entschei-
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C-3724/2007
den ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden
und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzu-
nehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbrin-
gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin-
reichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil
des Bundesgerichts [vormals EVG] vom 20. Juli 2000, I 520/99).
4.13 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
- und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unterlagen
- wie auch alle anderen Beweismittel - nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, so-
wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass
alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind - unabhängig davon, von wem
sie stammen - und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Un-
terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechen-
den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind
(BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen; AHI-Pra-
xis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur
medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversiche-
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C-3724/2007
rungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z.B.
die wirtschaftliche Beurteilung.
5. Grundlage für die medizinische Beurteilung des Gesundheitszu-
stands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom
11. April 2007 bildeten folgende Unterlagen:
- Frau lic. phil. C._______, Fachpsychologin FSP für Psychothera-
pie/klinische Psychologin, und Dr. med. D._______, Facharzt
Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten in ihrem psy-
chosomatischen Konsilium vom 6. Oktober 2003 eine posttrau-
matische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1: unfallfremd) sowie
einen langwierigen Verlauf mit Entwicklung eines CRPS I und ei-
ner Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung
durch Angst, Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger (ICD-
10: F43.23; unfallabhängig). Aktuell gebe es kaum einen
Lebensbereich des Patienten, der intakt sei. Da sich der Hei-
lungsprozess seiner Hand verzögere, mache sich der Patient um
seine zukünftige materielle Existenz Sorgen, was seine psychi-
sche Unruhe und körperliche Erregung zusätzlich verstärke und
sich möglicherweise wiederum ungünstig auf den Heilungsverlauf
auswirke. Es werde die Weiterführung der psychiatrisch-psycho-
therapeutischen Behandlung empfohlen. Aus psychiatrischen
Gründen gebe es keine Einwände gegen eine leichte körperliche
Arbeit im Umfang von 50% (Suva act. U7).
- Dres. med. E._______, F._______ und G._______, Ärztlicher
Dienst Rehaklinik H._______, verfassten am 19. November 2003
einen Austrittsbericht. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten sie
fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Zumutbaren ab
dem 6. November 2003 zu mindestens 50% arbeitsfähig sei.
Ganztags zumutbar seien (auch aus psychiatrischer Sicht) leich-
te, weitgehend einhändige Arbeiten, wobei die linke Hand nur Zu-
dienhand sei und ohne Kälteexposition (Suva act. U8).
- Dr. med. I._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte am
1. Mai 2004 fest, Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die
Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung und Status nach
Refluxösophagitis. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lage-
rist sei der Patient vom 30. Januar 2002 bis 4. Februar 2002,
vom 15. Oktober 2002 bis 19. Oktober 2002, vom 6. November
2002 bis 10. November 2002 sowie vom 11. März 2003 bis
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13. März 2002 (recte: wohl 2003), und vom 10. April 2003 bis
5. Mai 2003 je zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Der Gesund-
heitszustand sei stationär und allenfalls mit psychotherapeuti-
schen Massnahmen besserungsfähig. Die bisherige Tätigkeit als
Lagerist könne weitergeführt werden, vorbehältlich der chirurgi-
schen Situation. Abgesehen von der chirurgischen Beurteilung
könne der Patient alle gängigen Arbeiten übernehmen. Es beste-
he keine verminderte Leistungsfähigkeit. Dem Bericht legte
Dr. I._______ eine in Auftrag gegebene psychiatrische
Beurteilung von Dres. med. J._______ und Dr. K._______,
Externer Psychiatrischer Dienst (EPD) W._______, bei. Der EPD
diagnostizierte eine Erstmanifestation einer Schizophrenie und
eine posttraumatische Belastungsstörung. Weitere Abklärungen
seien notwendig (IV act. 6).
- Dr. med. L._______, Kreisarzt der Suva Aarau, hielt in seinem
Bericht vom 6. Mai 2004 fest, dass eine erneute stationäre Be-
handlung in H._______ nötig sei. Es sei zu versuchen, stationär
die Angst vor dem Einsatz der linken Hand abzubauen und somit
doch noch eine gewisse Leistungsfähigkeit zu erreichen (Suva
act. U15).
- Dres. med. M._______, F._______ und G._______, alle Rehakli-
nik H._______, berichteten in ihrem Austrittsbericht vom 22. Juli
2004, dass eineinhalb Jahre nach einem Unfall mit einer Kontusi-
on der linken Hand und Status nach zweimaliger Operation einer
Tendovaginits stenosans am V. Strahl beim Patienten immer noch
ein CRPS der linken Hand bestehe, das schnell bei Bewegungs-
übungen dekompensiere. Somit sei die linke Hand zumindest
zurzeit nur als Zudienhand einsetzbar. Der Patient sei aus psy-
chiatrischen Gründen zu 100% arbeitsunfähig. Aus somatischer
Sicht sei er im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils arbeitsfähig.
Zumutbar seien leichte, weitgehend einhändige Arbeiten, zu Be-
ginn mindestens halbtags, im Verlauf zu steigern bis auf ganz-
tags. Die linke Hand sei nur als Zudienhand einsetzbar, ohne
Kälteexposition. Nicht zumutbar seien Arbeiten mit Schlägen und
Vibrationen an der linken Hand und Arbeiten auf Leitern und Ge-
rüsten. Bei der psychiatrischen Problematik (Anpassungsstö-
rung) handle es sich um ein gravierendes Rehabilitationshinder-
nis, weshalb eine stationäre psychotherapeutische Behandlung
empfohlen werde (Suva act. U18).
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- Dr. med. N._______, Kreisarzt der Suva, nahm am 12. Oktober
2004 eine ärztliche Abschlussuntersuchung vor. Er führte die ak-
tenkundigen Arztberichte auf und diagnostizierte ein chronisches
regionales Schmerzsyndrom der linken ulnaren adominanten
Hand, Status nach Quetschverletzung der linken ulnaren Hand
vom 7. März 2003, Status nach Ringbandspaltung wegen Tendo-
vaginits stenosans des V. Fingers am 10. April 2003 und Status
nach Tenolyse des V. Fingers links wegen ausgeprägtem Rezidiv
einer Tendovaginits am 19. Juni 2003. Als Nebendiagnosen seien
die posttraumatische Belastungsstörung (ICS-10: F43.1) sowie
eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung
durch Angst, Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger zu
nennen. Diese beiden Diagnosen seien unfallfremd. Der Be-
schwerdeführer könne zurzeit mit diesem linken Arm eine Arbeit
im Verteilungszentrum nicht durchführen. Auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt könne der Versicherte jedoch in einer einfachen Bü-
roarbeit in einer Funktion zur Überwachung eines Arbeitsablau-
fes resp. Überwachung von Bildschirmen in einer Grossgarage
oder in einem Einkaufszentrum eine Arbeitsleistung von mind.
50% erbringen. Es seien ihm sogar leichte Tätigkeiten in einem
Büro, wo er auch die linke Hand etwas als Zuführhand einsetze,
ohne weiteres zumutbar. Ganztägige Arbeiten seien bei dieser
Schmerzsituation zum Teil noch nicht möglich. Mit grosser Wahr-
scheinlichkeit werde sich dieses chronische regionale Schmerz-
syndrom mit der Zeit zurückbilden (Suva act. U24).
- Dr. O._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, erstell-
te am 30. Dezember 2004 ein ärztliches Zeugnis, in welchem er
ausführte, dass der aktuelle psychische Zustand zu über der
Hälfte auf die Folgen des Arbeitsunfalls zurückzuführen sei. Es
bestehe einerseits unbestreitbar ein chronisches Schmerzsyn-
drom mit vegetativer Symptomatik und reaktiv hierauf eine de-
pressive Störung. Zusätzlich sei der Patient in seinem psychi-
schen Befinden (Stimmung, Antrieb, Konzentration) durch die po-
tente Schmerzmedikation beeinträchtigt, die als begleitende Wir-
kung auch psychotrope Wirkung habe. Aus der Anamnese sei zu
schliessen, dass der Patient auch bereits vor dem Unfall unter ei-
ner posttraumatischen Belastungsstörung litt und zumindest ge-
legentlich mit Drogen Kontakt hatte. Dies alles aber offenbar in
einem Ausmass, dass er vollumfänglich arbeits- und erwerbsfä-
hig war. Da es sich bei den körperlichen Folgen des Arbeitsun-
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C-3724/2007
falls um eine dauerhafte Schädigung handle, sei auch bei der
psychischen Begleit- bzw. Folgeerkrankung mit einer dauerhaften
Behinderung durch das chronische Schmerzsyndrom zu rechnen.
Nach seiner Einschätzung seien die körperlichen und psychi-
schen Einschränkungen des Patienten relevant für eine IV-Ent-
schädigung bzw. für eine geeignete Umschulungsmassnahme
(Suva act. U36 Beilage 3).
- Dr. med. P._______, Facharzt Neurologie, untersuchte den Be-
schwerdeführer am 13. Juli 2005 und diagnostizierte
Residualbeschwerden nach Quetschverletzung der linken Hand
ulnar am 3. März 2003, Status nach wiederholten Eingriffen we-
gen Tendovaginitiden, chronisches regionales Schmerzsyndrom
(Sudeck-Dystrophie), Vd.a. sekundäres tendinotisches Schulter-
Arm-Syndrom und im Weiteren eine anamnestisch posttraumati-
sche Belastungsstörung (z.T. unfallfremd nach traumatisierenden
Kriegserlebnissen). Beim vorliegenden postraumatischen
Schmerzsyndrom an der linken Hand finde er keine Hinweise auf
eine neurogene Komponente. Vom Unfallmechanismus wäre
höchstens eine Läsion der sensiblen Endäste des N. Ulnaris zum
Kleinfinger denkbar, was aber aktuell nicht objektiviert werden
könne, überdies nicht geeignet wäre, derartige Schmerzen her-
vorzurufen und auch keine therapeutischen Konsequenzen hätte.
Er könne sich der früher gestellten Diagnose eines chronischen
regionalen Schmerzsyndroms anschliessen. Zusätzlich bestehe
seines Erachtens eine sekundäre Kettentendinose, vermutlich in-
folge Schonhaltung/Fehlbelastung des Armes (Suva act. 26).
- Dr. med. O._______ führte am 24. Oktober 2005 nochmals alle
Diagnosen auf (seit 7. März 2003 Zustand nach Handverletzung
links, mit Entwicklung eines Morbus Sudeck, dadurch chroni-
sches Schmerzsyndrom, psychische Beeinträchtigung durch
hochdosierte Morphintherapie; anhaltende somatoforme
Schmerzstörung ICD-10: F45.4 und Anpassungsstörung mit ge-
mischter Symptomatik, Angst und Depression ICD-10: F43.23,
sowie seit ca. 12. Lebensjahr posttraumatische Belastungsstö-
rung ICD-10: F43.1). Von einer psychotherapeutischen Behand-
lung sei eine leichte Verbesserung des Zustandsbildes zu erwar-
ten, ansonsten sei das Krankheitsbild inzwischen stationär. Der
Patient sei sowohl durch das chronische Schmerzsyndrom mas-
siv eingeschränkt als auch durch die hoch potente Schmerzmedi-
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kation. Das Ausmass der posttraumatischen Belastungsstörung
sei momentan eher gering. Die bisherige Tätigkeit sei dem Be-
schwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit könne nicht verbessert werden. Andere Tä-
tigkeiten seien zurzeit nicht zumutbar. Aufgrund der massiven
Schmerzsymptomatik, der Konzentrationsstörungen und des de-
pressiven Bildes sei der Patient zurzeit nicht erwerbsfähig. Mittel-
fristig wäre es jedoch wünschenswert, dass er an Schulungs-
massnahmen für eine behindertengerechte Tätigkeit teilnehmen
könnte und doch noch zukünftig eventuell in Teilzeit in den ersten
Arbeitsmarkt integriert werden könnte (IV act. 13).
- Die IV-Stelle Aarau unterbreitete dem RAD mit Schreiben vom
21. November 2005 die Fragen, ob die bestehenden psychischen
Beschwerden einen Krankheitswert mit Einwirkung auf die Ar-
beits- bzw. Erwerbsfähigkeit hätten und ob der RAD mit
Dr. O._______ einig gehe, dass berufliche Massnahmen zurzeit
nicht möglich seien. Mit Bericht vom 6. Januar 2006 beantwortete
med. pract. Q._______, RAD, die Fragen wie folgt: es würden
kognitive Defizite wahrscheinlich im Rahmen der hochdosierten
Schmerzmedikation beschrieben, die sich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die post-
traumatische Belastungsstörung habe seines Erachtens keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da der Versicherte auch mit die-
ser Störung eine Arbeit in der Schweiz habe ausüben können.
Die Anpassungsstörung, die keinen dauerhaften Charakter habe,
sei gegebenenfalls unter einer andern ICD-10 Diagnose zu ko-
dieren. Die in den medizinischen Berichten aufgeführte
depressive Entwicklung könne möglicherweise einen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit haben. Es sei eine psychiatrische Begutach-
tung mit ergänzender neuropsychologischer Beurteilung notwen-
dig (IV act. 14).
- Dr. med. R._______ bescheinigte am 14. März 2006, dass der
Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2004 in seiner medizinischen
Behandlung stehe. Er führte die bekannten Diagnosen auf, u.a.
die unfallfremde posttraumatische Belastungsstörung und Anpas-
sungsstörung nach traumatisierenden Kriegserlebnissen (BVGer
act. 1 Beschwerdebeilage).
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- Dr. med. O._______ schrieb am 15. März 2006 eine ärztliche Be-
scheinigung, in welcher er bestätigte, dass sich der Beschwerde-
führer vom September 2003 bis März 2006 in seiner ambulanten
psychiatrischen Behandlung befunden habe. Die pharmakothera-
peutischen Massnahmen hätten jedoch nur eine geringfügige
Besserung des Zustandes gebracht. Die psychischen Probleme
resultierten offenbar einerseits aus traumatischen Erlebnissen
während der Kriegszeit, andererseits aus dem chronischen
Schmerzsyndrom als Folge des Arbeitsunfalls (BVGer act. 1 Be-
schwerdebeilage).
- Die IV-Stelle Aarau stellte fest, dass der vorgesehene psychiatri-
sche Gutachtensauftrag nicht habe durchgeführt werden können,
weil sich der Versicherte in sein Heimatland abgemeldet habe.
Die SUVA Rente von 60% werde ihm nach U._______
überwiesen. Dem psychosomatischen Konsilium der Klinik
H._______ sei zu entnehmen, dass der Versicherte unter den
Folgen schwerer Kriegserlebnisse leide. Die IV-Stelle Aarau
stellte dem RAD die Fragen, ob diese Kriegserlebnisse
überwindbar seien und ob es möglich sei, den unfallmässigen
Invaliditätsgrad der SUVA von 53% zu übernehmen. Der RAD
antwortete daraufhin am 5. Mai 2006, dass die posttraumatische
Belastungsstörung beim Beschwerdeführer aktuell keine
wesentliche Rolle spiele. Des Weiteren sei eine
Anpassungsstörung gemäss ICD-10-Kriterien keine psychische
Störung von dauerhaftem Charakter und sollte drei Jahre nach
dem Unfallereignis überwunden sein. Die anhaltende soma-
toforme Schmerzstörung ohne psychiatrische Komorbidität von
erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer (welche
gemäss Aktenlage nicht ausgewiesen sei) sei für sich gesehen
nicht invaliditätsbegründend. Die kognitiven Defizite seien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die hochdosierte
Schmerzmittelmedikation zurückzuführen. Sie seien jedoch mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nach zumutbarer Behandlung
(Entzug) regredient und stellten somit keinen stabilen Zustand
dar. Aufgrund der Aktenlage bestünden keine so schwerwiegen-
den unfallfremden bzw. IV-relevanten psychischen Erkrankungen,
die eine höhergradige Einschränkung der durch die Unfallfolgen
bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit /Erwerbsfähigkeit
begründeten. Somit könne mit der SUVA koordiniert werden (IV
act. 23).
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- Dr. S._______, Allgemeinmediziner, U._______, erstellte im Juni
2006 einen ärztlichen Bericht, in welchem er die Diagnose „Sta-
tus post OP Palmae Mani l. Sin.“, Morphinismus und posttrauma-
tische Störung aufführte (IV act. 26).
- Dr. T._______, Facharzt Neuropsychiatrie, Klinik für Psychiatrie
U._______, hielt in seinem Bericht vom 11. Dezember 2006 fest,
der Beschwerdeführer sei objektiv verängstigt, depressiven
Affekts, psychostenisch, wirke konfus, desorganisiert, habe
unerträgliche Schmerzen. Er schildere Alpträume, Angst, dass er
verrückt werde, das Gefühl des Vorenthaltens, Aussichtslosigkeit,
Hoffnungslosigkeit und Hilflosigkeit. Dr. T._______ wiederholte
zudem die bekannten Diagnosen wie M. Sudeck, F43.1 PTSD,
Komorbidität – depressive Störung, reaktive Form, chronischer
Schmerz des Nerven ulnaris, Morphin-Abhängigkeit (IV act. 27).
5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förm-
liche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf
es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro-
zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160
E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Be-
weiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beant-
wortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden,
nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
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5.2 Dres. L._______, P._______, R._______, S._______ und
T._______ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Es kann nicht auf
deren Berichte abgestützt werden.
Dr. I._______ hielt im Mai 2004 weiterhin eine Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit für möglich. Die Ärzte der Rehaklinik gingen in ih-
rem Austrittsbericht vom 22. Juli 2004 aufgrund des psychischen Ge-
sundheitszustandes hingegen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers in seiner angestammten sowie in Verwei-
sungstätigkeiten aus. Auch in den übrigen Arztberichten (Ärztlicher
Dienst Rehaklinik H._______ vom 19. November 2003 und
Dr. N._______ am 20. Dezember 2004) wurde tendenziell aus somati-
scher Sicht auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tä-
tigkeit und eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit in Verweisungs-
tätigkeiten geschlossen. Der Kreisarzt der Suva, Dr. N._______, stellte
am 12. Oktober 2004 fest, dass die Nebendiagnosen posttraumatische
Belastungsstörung und Anpassungsstörung mit vorwiegender Beein-
trächtigung durch Angst, Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger
unfallfremd seien. Dr. O._______ erachtete aus psychiatrischer Sicht,
die Hälfte der psychischen Probleme seien auf den Unfall zurückzufüh-
ren und würden die Arbeitsfähigkeit einschränken (genaue Angaben
über den Umfang machte er nicht).
Die Aussagen der Ärzte widersprechen sich und sind insbesondere in
Bezug auf die Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigungen auf
die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ungenü-
gend. Eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfä-
higkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der vorliegenden medi-
zinischen Berichte nicht erfolgen (vgl. auch Urteil 8C_653/2009 des
Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009 E. 5.2).
5.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich erkannt, dass eine psychiatrische
Begutachtung notwendig gewesen wäre. Umso mehr erstaunt, dass
die Vorinstanz die Begutachtung nicht angeordnet hat. Den Akten ist
zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht der Abklärung
entziehen wollte, sondern aufgrund eines Entscheids des Bundesam-
tes für Migration vor dem festgelegten Untersuchungstermin aus der
Schweiz ausreisen musste. Es liegt keine Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht vor. Es wäre der Vorinstanz unbenommen geblieben, den Be-
schwerdeführer auch nach seiner Ausreise in die Schweiz für eine Be-
gutachtung einzuladen. Dies hat sie aber unterlassen.
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5.4 Ein Aktenbericht, wie ihn der RAD am 5. Mai 2006 erstellte, ist nur
zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Ver-
lauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten
sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der
Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen eine
vollständiges Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d;
Urteil 8C_736/2008 vom 4. Juni 2009 E. 9.1 mit Hinweis). Diese Vor-
aussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
5.5 Der Sachverhalt ist daher ungenügend abgeklärt worden.
5.6 Aus diesen Gründen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, damit sie eine polidisziplinäre, insbesondere psychiatrische Be-
gutachtung mit Untersuchung des Versicherten in der Schweiz – vor-
zugsweise in der hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der Invaliden-
versicherung (MEDAS) – anordne. Danach hat sie über den Rentenan-
spruch neu zu verfügen. Der Beschwerdeführer beantragte eine ganze
Invalidenrente und somit sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwer-
de teilweise gutzuheissen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig, dem obsiegenden Be-
schwerdeführer wie auch der Vorinstanz sind jedoch keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom
Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- ist ihm
aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
6.2 Der Beschwerdeführer liess sich nicht anwaltlich vertreten. Er be-
zeichnete lediglich sein Zustelldomizil bei einem Rechtsanwalt in der
Schweiz. Die daraus entstandenen Kosten sind keine notwendigen
Kosten. Dem Beschwerdeführer sind auch sonst keine notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb ihm für das
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht VGKE,
SR 173.320.2).
Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene
Verfügung vom 11. April 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der Kostenvorschuss von CHF 400.- aus der Gerichtskasse zu-
rückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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