Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3724/2010
Urteil vom 26. April 2011
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien D._______,
vertreten durch lic. iur. Gerold Meier-Eisenegger,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
C-3724/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1976) verliess seinen angeblichen
Heimatstaat Irak nach eigenen Angaben mit seiner (libanesischen) Mutter
im Jahre 1978 und lebte bis zum 25. März 1999 im Libanon. Über Syrien,
die Türkei und weitere unbekannte Länder gelangte er am 5. April 1999 in
die Schweiz, wo er unter der Identität D._______, irakischer
Staatsangehöriger, um Asyl ersuchte. Anlässlich seiner Befragung in der
Empfangsstelle Kreuzlingen sagte er aus, er habe seit seiner Geburt bis
im Jahre 1978 in Bagdad/Irak, danach in Beirut/Libanon gelebt. Sein
Vater sei im Jahre 1978 exekutiert worden, weil er der assyrischen
Oppositionspartei angehört habe. Seine Mutter sei im Jahre 1982 bei
einem Angriff der Israelis im Libanon ums Leben gekommen. Dieses
Land habe er einerseits aus wirtschaftlichen Gründen verlassen,
anderseits weil er keine Dokumente gehabt habe, die es ihm ermöglicht
hätten, ein normales Leben zu führen; ansonsten habe er im Libanon
keine Probleme gehabt.
Mit Verfügung vom 28. September 1999 trat das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute BFM) auf das Asylgesuch nicht ein mit der
Begründung, der Beschwerdeführer hätte im Rahmen des Asylverfahrens
die Behörden über seine Identität getäuscht. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) am 27.
Oktober 1999 in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung aufgehoben
und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Mittels der beiden vom BFF
angeordneten Herkunftsanalysen vom 11. Mai und 15. Juli 1999 könne
die falsche Identität bzw. falsche Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden, da sich mit einem
Herkunftsgutachten nicht feststellen lasse, welche Staatsangehörigkeit
ein Proband habe. Die Abklärung erlaube untersuchungsbedingt einzig
eine Aussage darüber, welchem Land bzw. welcher Region der Proband
sprachlich und kulturell zuzuordnen sei.
B.
Anlässlich einer zweiten Anhörung vom 7. Dezember 1999 führte der
Beschwerdeführer gegenüber dem BFF im Wesentlichen aus, er habe im
Libanon niemals Ausweispapiere besessen und sich deswegen davor
C-3724/2010
Seite 3
gefürchtet, in den Irak abgeschoben zu werden.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2000 stellte das BFF fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz. Für das BFF stehe fest, dass der
Beschwerdeführer nicht aus dem Irak stamme und nicht illegal im
Libanon gelebt habe. Seine aus dieser Behauptung resultierenden
Asylgründe und Befürchtungen entbehrten jeglicher Grundlage.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2000
wies die ARK mit Urteil vom 20. September 2000 ab. Den Akten könne
weder entnommen werden, dass der Beschwerdeführer irakischer, noch
dass er libanesischer Staatsangehöriger sei. Aus den beiden erstellten
LINGUA-Gutachten – eines davon äusserst mangelhaft – gehe lediglich
hervor, dass der Beschwerdeführer im Libanon sozialisiert gewesen sei;
etwas anderes habe der Beschwerdeführer auch nie geltend gemacht.
Aufgrund der LINGUA-Gutachten könne jedoch in keiner Weise auf die
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Die
von ihm geltend gemachte Lebensgeschichte sei bezüglich der Frage der
Staatsangehörigkeit keineswegs realitätsfremd. Wäre er tatsächlich im
Alter von zwei Jahren zusammen mit seiner Mutter in den Libanon
geflohen, erstaunte nicht, dass er kaum Kenntnisse über den Irak habe.
Hingegen erscheine es überwiegend unglaubhaft, dass der
Beschwerdeführer während 21 Jahren ohne Aufenthaltsbewilligung und
damit illegal im Libanon gelebt habe. Er habe sich somit im Libanon zum
Zeitpunkt seiner Ausreise nicht in begründeter Weise vor asylrechtlich
relevanter Verfolgung fürchten müssen.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom BFF eine neue Frist bis
10. November 2000 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. Zudem
wurde er aufgefordert, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken.
C.
Nachdem der Beschwerdeführer im Mai 2001 vom Ausländeramt des
Kantons Schaffhausen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, stellte
er am 18. Februar 2002 ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für
eine ausländische Person. Seine Schriftenlosigkeit begründete er damit,
dass er sich nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuches
vergeblich um einen irakischen Reisepass bemüht hätte. Unter diesen
C-3724/2010
Seite 4
Umständen zeigte sich das BFF bereit, dem Beschwerdeführer ein
Ersatzreisepapier auszustellen und dieses jeweils um ein Jahr zu
verlängern.
Auf ein weiteres Gesuch vom 22. Februar 2005 hin wurde dem
Beschwerdeführer am 7. März 2005 ein neuer Pass für eine ausländische
Person, mit Gültigkeit bis zum 6. März 2010, ausgestellt.
D.
Mit Verfügung vom 11. April 2005 entzog die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer das kurz zuvor ausgestellte schweizerische
Ersatzreisepapier und wies ihn an, das Dokument innert 30 Tagen ab
Eröffnung der Verfügung dem BFM zurückzugeben. Zur Begründung
wurde ausgeführt, gemäss gesicherten Erkenntnissen, welche das BFM
Mitte März 2005 gewonnen hätte, stelle die permanente Mission der
Republik Irak in Genf seit Anfang 2005 ihren in der Schweiz wohnhaften
Staatsangehörigen wieder heimatliche Pässe aus. Dem
Beschwerdeführer sei es zumutbar, sich bei dieser Vertretung um die
Ausstellung eines irakischen Passes zu bemühen; er gelte daher nicht
mehr als schriftenlos im Sinne von Art. 7 der (damaligen) Verordnung
vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für
ausländische Personen (RDV, AS 2004 4577). Damit seien die
Voraussetzungen zur Ausstellung eines Passes für eine ausländische
Person zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr erfüllt.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1059/2006 vom 15. Januar 2010
im Wesentlichen mit der Begründung ab, es liege am Beschwerdeführer,
seine Staatsangehörigkeit zu klären, mithin die nötigen Schritte zur
Erlangung eines irakischen Identitäts- sowie Nationalitätenausweises zu
unternehmen, um so die administrativen Bedingungen für die Ausstellung
eines heimatlichen Reisedokuments zu schaffen. Zu diesem Zweck habe
er sich bei der zuständigen irakischen Vertretung in der Schweiz – durch
persönliche Vorsprache – nachhaltig und intensiv um die Abgabe eines
gültigen Reisepapiers zu bemühen und die bestehenden Möglichkeiten
auszuschöpfen. Zum heutigen Zeitpunkt könne der Beschwerdeführer
somit nicht als schriftenlos angesehen werden.
E.
Am 12. Januar 2010 stellte der Beschwerdeführer, inzwischen im Besitze
einer Niederlassungsbewilligung, ein Gesuch um Ausstellung eines
C-3724/2010
Seite 5
Passes für eine ausländische Person, da er keine heimatlichen
Reisedokumente erhalten könne.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 teilte hierauf das BFM dem
Beschwerdeführer unter Hinweis auf das obgenannte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts mit, dass es erwäge, sein Gesuch
abzulehnen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, darzulegen, welche
konkreten Schritte er seither zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses
unternommen hätte.
Mit Eingabe vom 13. April 2010 hielt der Rechtsvertreter gegenüber der
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe alles unternommen, um
seine Schriftenlosigkeit nachzuweisen. Die Briefe (des Rechtsvertreters)
an die irakische Botschaft vom 29. Juni 2009 sowie 15. März 2010 seien
nicht beantwortet worden. Sein Mandant habe somit alles Zumutbare
getan, um den Nachweis seiner irakischen Staatsangehörigkeit zu
erbringen. Sollte dies nicht genügen, werde die Vorinstanz ersucht, sich
selbst mit der irakischen Botschaft in Verbindung zu setzen und sich
amtlich zur Frage zu erkundigen, ob der irakische Staat den Betroffenen
als irakischen Staatsangehörigen anerkenne.
F.
Mit Verfügung vom 20. April 2010 wies die Vorinstanz das Gesuch um
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. Zur
Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer halte – wie in den
vorangegangenen Verfahren – weiterhin an seiner Auffassung fest,
irakischer Staatsangehöriger zu sein. Demnach seien die irakischen
Behörden für die Ausstellung eines Reisedokuments zuständig. Aufgrund
der bisherigen Erkenntnisse sei das BFM davon ausgegangen, die
Vertreter der irakischen Botschaft in Bern würden nicht nur Anträge auf
Ausstellung eines irakischen Passes entgegennehmen, sondern ihre
Landsleute auch bei der Erledigung der notwendigen Formalitäten
unterstützen. Aufgrund früherer Erklärungen der irakischen Botschaft
habe ebenso davon ausgegangen werden dürfen, dass sich in der
Schweiz wohnhafte irakische Staatsangehörige für die Ausstellung eines
heimatlichen Passes nicht in ihr Heimatland begeben müssten und
notwendige, im Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls noch nicht
vorhandene Dokumente (irakischer Personalausweis, irakische
Staatsangehörigkeitsurkunde) mit Unterstützung des Botschaftspersonals
in der Schweiz, durch Mandatierung eines lokalen Rechtsvertreters vor
Ort oder mit Hilfe von im Irak wohnhaften Familienangehörigen beschafft
C-3724/2010
Seite 6
werden könnten.
Ab Juni 2009 hätten irakische Staatsangehörige wiederholt beim BFM ein
schweizerisches Ersatzreisedokument beantragt mit der Begründung, die
Ausstellung eines heimatlichen Passes setze neuerdings eine
persönliche Vorsprache im Heimatland voraus; die irakische Botschaft in
Bern sei jedoch nicht bereit, die Reise in den Irak mit einem (zumindest
provisorischen) Reisedokument zu ermöglichen. Aus dem Umstand, dass
entsprechende schriftliche Anfragen des BFM zu den aktuellen
Voraussetzungen für die Ausstellung eines irakischen Passes von dieser
Vertretung unbeantwortet geblieben seien, und bisher weder die
Voraussetzung der persönlichen Vorsprache im Irak noch die Weigerung
der irakischen Botschaft in Bern, zu diesem Zweck ein Reisedokument
auszustellen, eine offizielle Bestätigung gefunden hätten, folgert die
Vorinstanz, ein irakischer Pass könne in aller Regel auch weiterhin von
der Schweiz aus beschafft werden.
Das BFM weist schliesslich darauf hin, dass den vorliegenden Akten
keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach sich der
Beschwerdeführer seit Erlass des erwähnten Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts nachhaltig und intensiv – insbesondere durch
persönliche Vorsprache bei der Botschaft in Bern – um die Ausstellung
eines heimatlichen Reisedokuments bemüht hätte. Dessen Bemühungen
zum Erhalt eines irakischen Reisepasses seien somit nicht erschöpft,
weshalb er nicht als schriftenlos gelte.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2010 beantragt der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten
Reisepapiers. Im Wesentlichen lässt er zur Begründung vorbringen, er sei
zwar überzeugt, dass er von einem irakischen Staatsangehörigen
abstamme und deshalb irakischer Staatsangehöriger sei. Weil er über
keine Ausweise verfüge, könne er dies jedoch nicht beweisen. Nachdem
zwei von seinem Rechtsvertreter an die irakische Vertretung in der
Schweiz gerichtete Schreiben unbeantwortet geblieben seien, verletze es
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, von ihm weitere Bemühungen –
unter Umständen sogar eine Reise nach Bagdad – um Erhalt eines
irakischen Passes zu verlangen.
C-3724/2010
Seite 7
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2010 auf
Abweisung der Beschwerde.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM betreffend Reisedokumente für ausländische Personen. Das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
C-3724/2010
Seite 8
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003,
teilweise publiziert in BGE 129 II 215; BGE 135 II 369 E. 3.3).
3.
3.1. Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) in Verbindung mit Art. 2 Bst. a der Verordnung vom 20. Januar
2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
Personen (RDV, SR 143.5) hat eine ausländische Person, die nach dem
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen
Reiseausweis für Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine
ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR
0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose
ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2
Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RDV).
3.2. Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen
Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der
nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden
ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder
Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV),
oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist
(Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der
Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).
4.
4.1. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Beschwerdeführer
zu Recht dessen Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie die Möglichkeit
und Zumutbarkeit zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als
gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten
bei den Heimatbehörden von der betreffenden Person verlangt werden
kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei nicht nach subjektiven, sondern
nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 sowie
2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über kein
gültiges heimatliches Reisepapier verfügt. Damit eine Rückkehr in den
C-3724/2010
Seite 9
Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen
während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen,
nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine
umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und
Ausländern in der Schweiz – von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder
bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89
sowie Art. 90 Bst. c AuG).
4.3. Zwar ging die Vorinstanz nach Verschärfung der Lage im Irak im
Jahre 2003 während längerer Zeit davon aus, dass sich Personen aus
dem Zentral- oder dem Nordirak keine gültigen heimatlichen
Reisedokumente mehr beschaffen könnten und deshalb grundsätzlich als
schriftenlos zu betrachten seien (vgl. das Kreisschreiben des
Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) zu den Massnahmen im Asylbereich
nach Verschärfung der Lage im Irak vom 18. August 2003 [Asyl 52.5.1]).
Anfang 2005 ging die irakische Vertretung in der Schweiz als Folge des
Wiederaufbaus der administrativen Strukturen im Irak jedoch dazu über,
ihren hierzulande wohnhaften Staatsangehörigen – auf entsprechendes
Gesuch hin – wieder heimatliche Reisepässe auszustellen. Neueren
Abklärungen bei der irakischen Botschaft in Bern zufolge werden
allerdings seit den Wahlen im Irak von März 2010 aufgrund der (damals)
noch nicht erfolgten Regierungsbildung sowohl im Irak als auch in der
Schweiz keine irakischen Pässe mehr ausgestellt. Allfällige technisch
oder organisatorisch bedingte Verzögerungen bei der Passausstellung
sind regelmässig nicht geeignet, eine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 6
Abs. 1 Bst. b RDV zu begründen. Würde die Schweiz in einer solchen
Situation auf breiter Basis von Schriftenlosigkeit ausgehen, wäre sie
regelmässig gehalten, in die Passhoheit – und damit in die Souveränität
anderer Staaten – einzugreifen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-8018/2008 vom 16. März 2011 E. 5.3. und
5.5 mit Hinweisen sowie C-5315/2010 vom 7. Januar 2011 E. 5.3.). Die
geltende RDV führt denn auch explizit aus, dass Verzögerungen, die bei
der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden
des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, keine Schriftenlosigkeit
begründen (vgl. Art. 6 Abs. 2 RDV).
C-3724/2010
Seite 10
4.4.
Der Beschwerdeführer macht auch im vorliegenden Verfahren geltend,
alles unternommen zu haben, um seine Schriftenlosigkeit nachzuweisen.
Von der Vorinstanz dazu aufgefordert, die entsprechenden Schritte zum
Erhalt eines heimatlichen Reisepasses seit Erlass des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts C-1059/2006 vom 15. Januar 2010
aufzuzeigen, begnügt er sich mit dem Hinweis auf das von seinem
Rechtsvertreter an die irakische Vertretung gerichtete (aber offenbar
unbeantwortet gebliebene) Schreiben vom 15. März 2010. Dass derartige
Interventionen – ohne persönliche Kontaktnahme mit der heimatlichen
Vertretung in der Schweiz – wohl kaum zum gewünschten Ziel führen
dürften, ist nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn
auch den Beschwerdeführer nicht nur im obgenannten Urteil, sondern
bereits im Rahmen seines Verfahrens um Anerkennung der
Staatenlosigkeit explizit darauf hingewiesen, dass eine persönliche
Vorsprache – allein schon zwecks Abklärung der Identität –
unumgänglich sei (vgl. Urteil C-1042/2006 vom 9. September 2008 E.
3.5; vgl. auch Urteil C-5465/2010 vom 8. März 2011 E. 5.3). Für die
Annahme einer solchen (zwischenzeitlichen) Vorsprache bei der
Heimatvertretung ergeben sich aus den Akten nicht die geringsten
Hinweise. Die Vorinstanz hat somit in ihrer Verfügung zu Recht
festgehalten, die Bemühungen des Beschwerdeführers zum Erhalt eines
heimatlichen Reisepasses seien nach wie vor nicht erschöpft.
4.5. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz erneut vorwirft, seine
Abstammung vom irakischen Staat bei der irakischen Botschaft nicht
amtlich abgeklärt zu haben und somit implizit eine unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 49
Bst. b i.V.m. Art. 12 VwVG rügt, wird auf die entsprechenden
Ausführungen im Urteil C-1059/2006 vom 15. Januar 2010 (E. 6.4)
verwiesen. An dieser Stelle gilt es nochmals mit Nachdruck festzuhalten,
dass es allein am Beschwerdeführer liegt, seine Staatsangehörigkeit zu
klären, mithin die nötigen Schritte zur Erlangung der erforderlichen
irakischen Dokumente (Nationalitätenausweis ["Shahadit Al-Jensie"],
Identitätskarte ["Hawitt Al-Ahwal Al-Medanie"]) zu unternehmen, um so
die administrativen Bedingungen für die Ausstellung eines heimatlichen
Reisedokuments zu erfüllen.
4.6. Irakische Pässe können gemäss Abklärungen der Vorinstanz mittels
Einreichens der originalen Identitätskarte und des originalen
Nationalitätenausweises bei der irakischen Botschaft in Bern beantragt
C-3724/2010
Seite 11
werden. Bei Fehlen dieser Dokumente kann die irakische Vertretung in
Bern – auf entsprechenden Antrag hin – ein Gesuch um Abklärung der
Identität an das irakische Aussenministerium in Bagdad übermitteln.
Befindet sich der Gesuchsteller ausserhalb des Irak, muss er einer sich
im Irak befindenden Person eine Sondervollmacht ausstellen
(beispielsweise einem dazu mandatierten Anwalt), damit diese den
Vorgang verfolgt und die gesetzlich vorgesehenen Gebühren deckt (vgl.
die erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8018/2008 vom
16. März 2011 E. 5.4 und C-5465/2010 vom 8. März 2011 E. 5.1 mit
Hinweisen). Sollte das Passantragsverfahren zwischenzeitlich eine
Änderung erfahren haben, so ist es im Übrigen allein Sache des
Beschwerdeführers, sich bei seiner heimatlichen Vertretung über die
Einzelheiten und das genaue Prozedere zur Erlangung eines irakischen
Passes zu informieren. Unter welchen Bedingungen ein heimatliches
Reisedokument auszustellen ist, beurteilt sich allein nach der
Gesetzgebung des jeweiligen Staates und nicht nach der
schweizerischen Rechtslage.
4.7. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich die
Beschaffung eines irakischen Reisedokuments demnach nicht als
objektiv unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV, zumal die
Bemühungen des Beschwerdeführers zum Erhalt eines heimatlichen
Reisepasses offensichtlich nicht erschöpft sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine
objektiven Gründe vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als
schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Dies umso
weniger, als sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die
heimatlichen Behörden würden sich ohne zureichende Gründe – und
damit willkürlich – weigern, ihm ein Reisepapier auszustellen (vgl. das
bereits mehrfach erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
8018/2008 vom 16. März 2011 E. 6 mit weiteren Hinweisen).
5.
Die Vorinstanz hat demzufolge dem Beschwerdeführer zu Recht die
Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert, was
sich nach dem Gesagten nicht als unverhältnismässig erweist. Die
angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz
hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend
gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
C-3724/2010
Seite 12
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
C-3724/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 30. Juni 2010 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] und ZEMIS […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: