Abtei lung II I
C-3725/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
M_______ und R_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3725/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1985 geborene philippinische Staatsangehörige J_______
(nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 26. Januar 2008 bei der
Schweizerischen Vertretung in Manila ein Visum für einen drei-
monatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester R_______ und
deren Ehemann M_______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer) in Niederbipp im Kanton Bern. Nach formloser Ver-
weigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die
Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Bern über die Einwohnerge-
meinde Niederbipp bei den Gastgebern zusätzliche Abklärungen ver-
anlasst und deren Ergebnis an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, wies
diese das Gesuch um Erteilung eines Besuchsvisums mit Verfügung
vom 28. Mai 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass kei-
ne Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
nach dem Besuchsaufenthalt bestehe.
C.
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2008 gelangen die Gastgeber an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragen sinngemäss, die vorin-
stanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum zu einem Be-
suchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügen sie im Wesentli-
chen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet
wäre.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2008
auf Abweisung der Beschwerde.
E. Die Beschwerdeführer haben von der ihnen eingeräumten Möglich-
keit zur Replik keinen Gebrauch gemacht.
F.
Auf den Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu
beurteilenden Rechtsmaterie ist das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführer sind als formelle Verfügungsadressaten zur
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
2.
2.1 Ausländer und Ausländerinnen benötigen zur Einreise in die
Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein
Visum, sofern sie nicht von der Visumspflicht befreit sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 3 ff. der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumver-
fahren [VEV, SR 142.204]).
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2.2 Die Gesuchstellerin kann sich als philippinische Staatsangehörige
auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt deshalb der Vi-
sumspflicht.
2.3 Für die Visumerteilung ist – unter Vorbehalt der Zuständigkeiten
des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
sowie die kantonalen Ausländerbehörden – das BFM zuständig (vgl.
Art. 23 Abs. 1 VEV).
2.4 Für die Erteilung eines Visums ist – wenn nur ein vorübergehen-
der Aufenthalt beantragt wird – unter anderem vorauszusetzen, dass
der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin für die gesicherte Wieder-
ausreise Gewähr bietet (Art. 5 Abs. 2 AuG). Darüber ist im Rahmen ei-
ner Prognose zu befinden, in welche die allgemeine Lage im Her-
kunftsland, die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers bzw. der
Gesuchstellerin sowie sonstige Besonderheiten des Einzelfalles einzu-
beziehen sind (vgl. ALBERTO ACHERMANN, Die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts,
S. 197, in: ALBERTO ACHERMANN / MARTINA CARONI / ASTRID EPINEY / WALTER
KÄLIN / MINH SON NGUYEN / PETER ÜBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrati-
onsrecht 2007/2008, Bern 2008).
3.
3.1 Auf den Philippinen sind fraglos breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedin-
gungen betroffen. Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank
hatten im Jahr 2003 44.1% der Bevölkerung weniger als 2 USD pro
Tag zur Verfügung und 11.1% waren von absoluter Armut (weniger als
1 USD pro Tag) betroffen. Angesichts des starken Bevölkerungswachs-
tums stellt die Arbeitslosigkeit ein zunehmendes Problem dar. Zwar ist
die Arbeitslosenrate 2005 offiziell von 11.8% auf 7.4% zurückgegan-
gen, doch dürfte dieser Rückgang auf eine neue Definition des Be-
griffs zurückzuführen und die tatsächliche Arbeitslosenrate unverän-
dert geblieben sein. Zu den offiziellen Arbeitslosen kommen rund 21%
Unterbeschäftigte hinzu (Quelle: ,
Stand: Februar 2007; besucht am 7. Oktober 2008). Entsprechend
hoch ist der Anteil jener, die zeitweise oder auf Dauer ins Ausland
emigrieren wollen, um dort unter günstigeren Lebensbedingungen
eine bessere Existenz aufbauen zu können. So verlassen rund 1 Mio.
Menschen jährlich die Philippinen, um im Ausland Arbeit zu suchen
(vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.). Dieser Trend zeigt sich erfahrungsge-
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mäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Bekannten bereits ein soziales Beziehungsnetz im Ausland be-
steht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulas-
sungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Be-
stimmungen.
3.2
3.2.1 Bei der Risikoanalyse ist nach dem bereits Gesagten nicht nur
die allgemeine Lage im Herkunftsland, sondern sind auch sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder stän-
digen Aufenthaltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begüns-
tigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen,
die keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer mög-
lichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfah-
rungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen
Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch
eingeschätzt werden.
3.2.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23 jährige, ledi-
ge Frau. Über die persönlichen und familiären Verhältnisse, in denen
sie lebt, ist weiter nichts bekannt. Gemäss Darstellung der Beschwer-
deführer sei sie ausgebildete Buchhalterin und habe während längerer
Zeit als solche gearbeitet. Vor rund einem Jahr habe sie sich selbstän-
dig gemacht und zusammen mit ihrer Mutter im Dorf Banga einen klei-
nen Laden eröffnet, in welchem Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände
und Gemüse aus eigener Produktion verkauft würden. Mit den daraus
erzielten Einkünften bestreite die Gesuchstellerin ihren Lebensunter-
halt. Weiterführende Angaben, beispielsweise zum Umfang der ge-
schäftlichen Aktivitäten, der Höhe der erzielten Einkünfte sowie der
der Gesuchstellerin genau zufallenden Aufgaben liegen nicht vor. Je
bedeutender die berufliche Stellung einer Person einzuschätzen ist,
desto weniger ist gemeinhin eine solche Position mit einer längeren
Geschäftsabwesenheit zu vereinbaren. Angesichts der Tatsache, dass
die Gesuchstellerin ihren geschäftlichen Aktivitäten im Heimatland
während ganzen drei Monaten fernbleiben will, muss angenommen
werden, dass ihr bei der Leitung des obgenannten Verkaufsladens kei-
ne führende Stellung zukommt bzw. zumindest keine Funktion, die
nicht mittelfristig auch durch Dritte wahrgenommen werden könnte. In-
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sofern kann nicht als erstellt betrachtet werden, dass der Gesuchstel-
lerin in ihrem Heimatland zwingende familiäre oder geschäftliche Ver-
pflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhal-
ten vermöchten.
3.3 Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirt-
schaftliche Lage auf den Philippinen, dürften die mittelfristigen Zu-
kunftsaussichten der Gesuchstellerin zumindest als nicht einfach ein-
zustufen sein. In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Le-
bensqualität, soziale Absicherung und Lohnniveau kann aus dem
blossen Faktum einer Arbeitsstelle oder eines eigenen Geschäfts
(ohne gleichzeitige Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse) nicht schon auf einen fehlenden Willen geschlossen wer-
den, aus dem Land zu emigrieren. Gleiches gilt in Bezug auf zurück-
bleibende Familienangehörige. In Bezug auf Letztere kann eine Emig-
ration gerade auch mit der Hoffnung verbunden sein, aus dem Ausland
eine finanziell bessere Unterstützung erbringen zu können. Vor diesem
Hintergrund müssen die Beteuerungen der Beschwerdeführer, wonach
genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden
seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Ebenfalls nicht
entscheidend kann der Umstand sein, dass die Gesuchstellerin der re-
ligiösen Gemeinschaft der Zeugen Jehovas angehört, deren Anhänger
gemäss den Beschwerdeführern für ihre Aufrichtigkeit und Gesetzes-
treue bekannt seien. Denn die zu berücksichtigenden Risiken sind
nicht nur in der eigentlichen Missachtung zwingender gesetzlicher
Normen, sondern auch darin zu sehen, dass versucht werden könnte,
den Aufenthalt – einmal in der Schweiz – auf eine andere gesetzliche
Grundlage stellen zu wollen. Im Übrigen hegte auch die Schweizeri-
sche Vertretung in Manila, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen
und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Gesuchstellerin
gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen
machen kann, Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise
und verweigerte formlos die Visumserteilung.
3.4 Die Beschwerdeführer beteuern, sie würden niemals eine Person
zu sich in die Schweiz einladen, von der sie nicht absolut überzeugt
wären, dass sich diese hier wohl verhält und fristgerecht wieder aus-
reist. Die Integrität der Beschwerdeführer ist sicherlich nicht anzuzwei-
feln. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht ord-
nungsgemässen Wiederausreise nicht so sehr die Vorstellungen und
Verhaltensweisen des Gastgebers oder der Gastgeberin, sondern in
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erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung.
Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber bzw. die
Gastgeberin kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leis-
ten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit -
für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6).
4.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht da-
von ausgehen, dass für eine anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nicht genügend Gewähr bestand (Art. 5 Abs. 2 AuG).
5.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 8)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Dossier Nr. 7479220.8 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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