B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3725/2013
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Yannick Anto-
niazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
B._______,
vertreten durch Dr. iur. Peter Studer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
C-3725/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der 1977 in Pakistan geborene Beschwerdeführer im Juni 2006 unter
dem Namen A._______ in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, wobei er
sich als pakistanischer Staatsangehöriger ausgab,
dass er – in einer ersten Einvernahme vom 20. Juni 2006 nach allfälligen
Ausweisschriften befragt – angab, nie einen heimatlichen Reisepass bean-
tragt zu haben,
dass er jedoch eine legal erlangte (pakistanische) Identitätskarte beses-
sen, diese aber wahrscheinlich in einer schiitischen Moschee in Faisala-
bad/Pakistan zurückgelassen habe,
dass er mit einem roten Reisepass, welchen er von einem ihn begleitenden
Araber erhalten habe, auf dem Flugweg über Dubai nach Zürich eingereist
sei,
dass der Beschwerdeführer von der zuständigen Bundesbehörde dazu
aufgefordert wurde, amtliche Ausweisdokumente nachzureichen, was er
zusicherte,
dass er im Verlaufe des Asylverfahrens u.a. eine schlechte Fotokopie (s)ei-
ner am 28. März 2001 ausgestellten Identitätskarte abgegeben hatte, de-
ren Echtheit bereits damals von der Vorinstanz angezweifelt wurde,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch in einer Verfügung vom 26. Juli 2006
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz aussprach sowie dem Be-
schwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 20. September 2006 ansetzte,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK;
heute: Bundesverwaltungsgericht [BVGer]) mit Urteil vom 25. September
2006 auf dessen Beschwerde nicht eintrat,
dass dem Beschwerdeführer in der Folge von der Vorinstanz eine neue
Frist bis zum 13. Oktober 2006 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt
und dieser erneut auf seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG [SR 142.31]) hingewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2010 in Ausschaffungshaft ge-
nommen wurde und der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Auslän-
C-3725/2013
Seite 3
derrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (im Folgenden: Einzelrich-
ter) mit Urteil vom 15. Januar 2010 feststellte, dass die für die Dauer von
drei Monaten angeordnete Ausschaffungshaft rechtmässig und angemes-
sen sei, da der Ausländer bisher keine genügenden Bemühungen unter-
nommen hätte, um sich Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen,
dass die Haft des Beschwerdeführers zur Sicherstellung des Wegwei-
sungsvollzugs in der Folge mehrmals um jeweils drei Monate verlängert
wurde (vgl. Urteile des Einzelrichters vom 12. April 2010, 12. Juli 2010 und
11. Oktober 2010),
dass dabei stets dessen fehlende Kooperationsbereitschaft bei der Papier-
beschaffung bemängelt wurde,
dass der Einzelrichter am 12. Januar 2011 die Ausschaffungshaft des Be-
schwerdeführers ein weiteres Mal um drei Monate erstreckte und in seinem
Urteil explizit festhielt, der Ausländer habe bis zum heutigen Tag keine
nachweisbaren Bemühungen unternommen, sich Reise- oder Identitätspa-
piere zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer rund zwei Monate später aus der Ausschaf-
fungshaft entlassen wurde,
dass dem Beschwerdeführer infolge seiner Eheschliessung mit einer
Schweizer Bürgerin am 12. November 2012 eine Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Basel-Landschaft erteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer, welcher bei der Eheschliessung den Namen
seiner Ehefrau ("B._______") angenommen hatte, mit Gesuch vom 28. Ja-
nuar 2013, ergänzt durch eine weitere Eingabe vom 19. März 2013, um
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ersuchte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, in den vergangenen Jah-
ren habe er mehrmals, jedoch vergeblich, versucht, über Bekannte im Iran
und in Pakistan sowie über die Ausbildungsinstitution in Pakistan Doku-
mente zu bekommen, welche es ihm erleichtert hätten, seine Staatsange-
hörigkeit und Identität gegenüber den Auslandsvertretungen zu belegen,
dass es die pakistanische Vertretung – trotz dreimaliger persönlicher Vor-
sprache – abgelehnt habe, ihm ein Reisedokument auszustellen mit der
Begründung, er könne seine pakistanische Herkunft nicht beweisen,
C-3725/2013
Seite 4
dass ebenso seine mehrfachen schriftlichen und telefonischen Bemühun-
gen, bei der iranischen Botschaft ein Reisepapier zu erhalten, erfolglos ge-
blieben seien,
dass das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Mig-
ration SEM) dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 15. Mai 2013
mitteilte, er erfülle die Anforderungen für die Ausstellung des von ihm ge-
wünschten Ersatzreisepapiers nicht,
dass es ihm möglich und zumutbar sei, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates in der Schweiz um Ausstellung eines nationalen Rei-
sepapiers zu bemühen,
dass der Beschwerdeführer in einem Antwortschreiben an die Vorinstanz
vom 24. Mai 2013 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2013 dem Begehren um Ausstel-
lung eines Passes für eine ausländische Person nicht stattgab mit der Be-
gründung, der im Kanton Basel-Landschaft aufenthaltsberechtigte Be-
schwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt in der Schweiz als Flüchtling an-
erkannt worden, weshalb es ihm möglich und zumutbar sei, sich bei den
zuständigen Behörden seines Heimatstaates um die Ausstellung eines hei-
matlichen Reisedokuments zu bemühen,
dass es dabei ihm obliege, die von der heimatlichen Botschaft verlangten
notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen,
dass jedenfalls der Einwand, wonach kein heimatlicher Reisepass ausge-
stellt werden könne, da seine Identität nicht belegt werden könne, nicht
ausreiche, die Schriftenlosigkeit zu begründen, zumal der Nachweis der
Identität immer zwingende Voraussetzung für den Erhalt eines Reisepas-
ses sei,
dass ausserdem die Möglichkeit bestehe, entweder persönlich oder allen-
falls über einen Rechtsvertreter, im Heimatstaat einen Pass zu beantragen
bzw. sich registrieren zu lassen,
dass der Beschwerdeführer bisher nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft
habe, einen heimatlichen Reisepass zu erhalten, und demnach nicht als
schriftenlos im Sinne von Art. 10 der Verordnung vom 14. November 2012
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
(RDV, SR 143.5) gelte,
C-3725/2013
Seite 5
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Juni 2013 die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des ge-
wünschten Ersatzreisepapiers, sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung
beantragt,
dass er zur Begründung vorbringt, es sei ihm nicht gelungen, seine pakis-
tanische Identität über Nachfragen in Pakistan zu belegen,
dass er mangels Ausweispapier weder nach Pakistan noch in den Iran rei-
sen könne und es ihm wegen fehlender Ressourcen nicht möglich sei, über
eine Rechtsvertretung in diesen Ländern zu einem Identitätspapier zu kom-
men,
dass sich die Vertretungen der beiden Länder weigerten, seine Gesuche
überhaupt zu behandeln bzw. schriftlich mitzuteilen, sie würden die Aus-
stellung eines Reisepapiers ablehnen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Juli
2013 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung stattgab,
dass die Vorinstanz in einer Vernehmlassung vom 7. August 2013 auf Ab-
weisung der Beschwerde schliesst und in Ergänzung der bisherigen Be-
gründung unter anderem darauf hinweist, gemäss dem auf Beschwerde-
ebene eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers an die pakistani-
sche Botschaft vom 18. März 2013 habe ein persönlicher Kontakt mit den
pakistanischen Behörden in der Schweiz letztmals im Jahre 2010 stattge-
funden,
dass sich der Beschwerdeführer zwar bemüht habe, auf schriftlichem
Wege mit Personen aus Pakistan in Kontakt zu treten, es jedoch fraglich
sei, ob es sich dabei um konkrete und zielführende Schritte zum Erhalt von
heimatlichen Dokumenten handle,
dass er in der Vergangenheit wiederholt betont habe, er sei iranischer
Staatsbürger und im Iran registriert, seine diesbezüglichen Bemühungen
bis anhin aber bescheiden ausgefallen seien,
C-3725/2013
Seite 6
dass er sich im Jahre 2011 zwar mehrmals schriftlich an die iranische Bot-
schaft gewandt habe, diese jedoch weder persönlich aufgesucht noch ver-
sucht habe, im Iran über eine Drittperson an heimatliche Papiere zu kom-
men,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 16. September 2013 an
seinen Anträgen und deren Begründung festhält und ergänzend vorbringt,
eine Vorsprache bei der Botschaft Irans mache schon deshalb keinen Sinn,
weil er weder im Besitze einer iranischen Identitätskarte noch einer ent-
sprechenden Geburtsurkunde sei und der iranische Staat einem Dienstver-
weigerer wohl kaum ein Identitätspapier ausstellen würde,
dass der Beschwerdeführer am 12. November 2013 eine Mitteilung der pa-
kistanischen Botschaft vom 6. November 2013 nachreichte, wonach diese
in Ermangelung eines gültigen (Identitäts-)Dokuments nicht in der Lage sei,
ihm einen Reisepass auszustellen,
dass der Beschwerdeführer am 11. März 2014 ein neues Gesuch um Aus-
stellung eines Ersatzreisepapiers einreichte, auf welches die Vor-instanz
mit dem Hinweis auf das beim Bundesverwaltungsgericht noch hängige
Beschwerdeverfahren nicht eintrat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig ist (Art. 31 ff. VGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 37 VGG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richtet, sofern das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
dass der Beschwerdeführer zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert und
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
48 ff. VwVG),
dass an in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Personen für Auslandreisen
ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden kann, wenn sie
schriftenlos sind (Art. 4 Abs. 2 RDV),
C-3725/2013
Seite 7
dass gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person dann als schrif-
tenlos gilt, wenn sie keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder
Herkunftsstaates besitzt, und von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie
sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates
um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst.
a), oder wenn für sie die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist
(Bst. b),
dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht vorbringt, die Beschaffung ei-
nes heimatlichen Reisepasses sei ihm im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a
RDV nicht zumutbar,
dass er jedoch vorbringt, trotz zahlreicher Versuche sei es ihm nicht gelun-
gen, von den pakistanischen oder iranischen Behörden einen Reisepass
erhältlich zu machen, weshalb von seiner Schriftenlosigkeit gemäss Art. 10
Abs. 1 Bst. b RDV auszugehen sei,
dass sich der Beschwerdeführer, welcher sich während des Asylverfahrens
stets als pakistanischer Staatsangehöriger ausgegeben hatte, ungeachtet
der gesetzlichen Verpflichtung, seine Identität offen zu legen und den
Asylbehörden Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. a und b AsylG), während Jahren nicht aktiv um die Beschaffung
heimatlicher Papiere bemühte,
dass er zwar im Juni 2007 – auf amtliche Vorladung und Zuführung hin –
erstmals durch die pakistanische Vertretung zu seiner Herkunft einvernom-
men wurde,
dass er jedoch erste (konkrete) Schritte zur Erlangung eines heimatlichen
Papiers bzw. zur Abklärung seiner (wahren) Identität erst während seiner
rund 15-monatigen Ausschaffungshaft und auf behördlichen Druck hin un-
ternahm,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dem Beschwerdeführer in die-
sem Zusammenhang vorwirft, ein persönlicher Kontakt mit den pakistani-
schen Behörden in der Schweiz habe letztmals im Jahre 2010 stattgefun-
den,
dass die frühere Parteivertretung in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom
19. März 2013 zwar vorbrachte, der Beschwerdeführer habe Mitte Februar
2013 in Begleitung seiner Ehefrau (erneut) auf der pakistanischen Bot-
schaft vorgesprochen,
C-3725/2013
Seite 8
dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen Eingabe an die pakistani-
sche Vertretung vom 18. März 2013 lediglich auf die beiden persönlichen
Vorsprachen von Juni 2007 bzw. Februar 2010 sowie seine schriftliche
Stellungnahme vom 11. Januar 2013 verwies, hingegen keinen Bezug zum
angeblich erst kürzlich erfolgten Besuch auf der pakistanischen Botschaft
nahm,
dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die vom Beschwerdeführer
aufgezeigten weiteren Schritte zum Erhalt von heimatlichen Dokumenten
(versuchte Kontaktnahme mit Personen aus Pakistan auf schriftlichem
Weg) seien offensichtlich nicht zielführend gewesen,
dass es grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, die für den Identi-
tätsnachweis erforderlichen Dokumente (neue pakistanische ID, "Police
Character Certificate" oder "Certificate of Domicile") auf dem von der Vor-
instanz aufgezeigten Weg zu beschaffen, um so die administrativen Bedin-
gungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments zu schaf-
fen,
dass für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Verwal-
tungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime gilt, welche
jedoch relativiert wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13
VwVG),
dass diese vorab gerade für solche Tatsachen gilt, welche eine Partei bes-
ser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht
oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 124 II 361 E.
2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.),
dass Ausländerinnen und Ausländer während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz ohnehin im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG aner-
kannten Ausweispapiers sein müssen und von Gesetzes wegen verpflich-
tet sind, solche Papiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch
die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]),
dass dem Beschwerdeführer offenbar auch die Möglichkeit offen steht,
über die iranische Vertretung in der Schweiz zu einem Reisedokument zu
gelangen, brachte er doch anlässlich seiner (zweiten) Einvernahme auf der
pakistanischen Botschaft vom 2. Februar 2010 erstmals vor, er sei auf-
grund seiner iranischen Mutter iranischer Staatsangehöriger,
C-3725/2013
Seite 9
dass er in der Folge gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde mehr-
mals bestätigte, er sei nicht in Pakistan, jedoch im Iran, in einer Ortschaft
namens Zahedan, wo die Familie seiner Mutter herkomme, registriert,
dass sich der Beschwerdeführer – wie aus den vorliegenden Akten hervor-
geht – in der Vergangenheit zwar mehrmals schriftlich an die iranische Bot-
schaft gewandt, diese jedoch nie persönlich aufgesucht hat,
dass durchaus nachvollziehbar erscheint, dass derartige Interventionen –
ohne persönliche Kontaktnahme mit der heimatlichen Vertretung in der
Schweiz – wohl kaum zum gewünschten Ziel führen dürften, da eine per-
sönliche Vorsprache vor den heimatlichen Behörden allein schon zwecks
Abklärung der Identität regelmässig unumgänglich ist (vgl. Urteil des
BVGer C-1059/2006 vom 15. Januar 2010 E. 6.3),
dass der in der Replik erhobene Einwand, er sei weder im Besitze einer
iranischen Identitätskarte noch einer Geburtsurkunde, den Beschwerde-
führer nicht von der Pflicht zu einer persönlichen Vorsprache entbindet,
dass im Weitern sein Argument, wonach der iranische Staat einem Dienst-
verweigerer wohl kaum ein Identitätspapier ausstellen würde, rein speku-
lativer Natur ist, nicht zuletzt deshalb, weil sich aus den gesamten Akten
keine Hinweise auf eine allfällige Dienstverweigerung des Beschwerdefüh-
rers ergeben,
dass dem Beschwerdeführer demnach eine persönliche Kontaktnahme mit
den iranischen Behörden zumutbar ist, da er keiner der in Art. 10 Abs. 3
RDV genannten Personenkategorien (schutzbedürftige bzw. asylsuchende
Personen) angehört und zu keinem Zeitpunkt in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt worden ist,
dass nach dem Gesagten vom Beschwerdeführer erwartet werden kann,
sich bei der Vertretung seines Heimatlandes in der Schweiz – sei dies nun
der Iran oder Pakistan – nachhaltig und intensiv um die Klärung seiner
Identität bzw. um den Erhalt eines nationalen Reisepasses zu bemühen, er
mithin nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV gelten kann
und die Vorinstanz die Ausstellung des beantragten Ersatzreisepapiers
entsprechend zu Recht verweigert hat,
dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
C-3725/2013
Seite 10
dass der Beschwerdeführer trotz Unterliegens von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu befreien ist, da ihm mit Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes auf Fr. 1'000.- festzu-
setzen ist (Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 9 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht
zurückzuerstatten hat, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen
(vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG),
dass das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist
(Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
C-3725/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Dr. Peter
Studer aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.- ausge-
richtet.
4.
Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht
zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelan-
gen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. N […])
– das Amt für Migration Basel-Landschaft (ad BL […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: