B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3727/2014
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Altersrente, Abfindung;
Einspracheentscheid der SAK vom 6. Juni 2014.
C-3727/2014
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1942 geborene, verheiratete serbische Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Versicherter), wohnhaft in der Republik Serbien,
arbeitete in den Jahren 1973 bis 1974 während insgesamt 17 Monaten in
der Schweiz und leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische ob-
ligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Vorakten 2, 5,
8, 16).
B.
Mit Formular vom 22. Oktober 2013 reichte der Versicherte via den serbi-
schen Versicherungsträger bei der schweizerischen Ausgleichskasse
(SAK) eine Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz aus-
serhalb der Schweiz ein (Eingang: 21. November 2013; Vorakten 8).
C.
Die SAK errechnete in der Folge gestützt auf eine anrechenbare Beitrags-
dauer von 17 Monaten sowie ein massgebendes durchschnittliches Jah-
reseinkommen von Fr. 14‘586.- eine monatliche Altersrente für den Versi-
cherten von Fr. 26.- und eine monatliche Zusatzrente für seine Ehefrau von
Fr. 8.-, jeweils mit Wirkung ab 1. Oktober 2008, und machte gleichzeitig
Berechnungen zur Abfindung der geschuldeten Renten (Vorakten 15). Mit
Verfügung vom 13. Dezember 2013 sprach die SAK dem Versicherten an-
stelle der Teilrenten eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 4‘823.-
und für seine Ehefrau eine solche im Betrage von Fr. 1‘023.- zu (Vorakten
18).
D.
Gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2013 erhob der Versicherte bei
der SAK am 27. Dezember 2013 (Vorakten 21) bzw. 22. Januar 2014
(Vorakten 25) Einsprache und beanstandete die von ihr vorgenommenen
Berechnungen. Die SAK wies mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014
die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 13. Dezember 2013
(Vorakten 32).
E.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 (BVGer-act. 1) erhob der Versicherte (nach-
folgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang:
4. Juli 2014) Beschwerde gegen den erwähnten Einspracheentscheid der
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SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz). Sinngemäss hielt er an seinem ein-
spracheweise vorgebrachten Einwand fest und verlangte die Überprüfung
und Berichtigung der vorinstanzlichen Berechnungen.
F.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 (BVGer-act. 3) und mit den anschliessend
auf diplomatischem Weg zugestellten Verfügungen vom 2. September
2014 (BVGer-act. 5) bzw. 22. Oktober 2014 (BVGer-act. 8) forderte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der
Schweiz bekanntzugeben, ansonsten ihm künftige Anordnungen und Ent-
scheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröff-
net würden. Mit Brief vom 18. Februar 2015 (BVGer-act. 13) gab der Be-
schwerdeführer als Zustelldomizil seine Wohnadresse in Serbien an. Eine
Zustelladresse in der Schweiz teilte er jedoch nicht mit.
G.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 23. April 2015
(BVGer-act. 19) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres
angefochtenen Einspracheentscheides. Sie legte die Berechnung der Ren-
ten bzw. Abfindungen eingehend dar.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 (BVGer-act. 20), welche am
12. Mai 2015 im Bundesblatt publiziert wurde (BVGer-act. 22), wies der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Einsicht-
nahme in die vorinstanzliche Stellungnahme hin und schloss gleichzeitig
den Schriftenwechsel, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten
blieben.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da
keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal-
tungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf ein-
zutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in
seinem Heimatstaat. Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz
ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft ge-
treten (vgl. ˂ > Themen > Internationales > Ab-
kommen > Liste der Sozialversicherungsabkommen, abgerufen am
8.6.2016). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin
das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche-
rung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend: Staatsvertrag)
anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen).
Nach Art. 2 des Staatsvertrags stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts-
vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit
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nichts anderes bestimmt ist. Abgesehen von den in E. 3.2 aufzuzeigenden
Ausnahmebestimmungen sind im Staatsvertrag oder anderen bilateralen
Vereinbarungen keine Vorschriften auszumachen, die hier zu beachten wä-
ren. Die Prüfung der streitigen AHV-Leistungsansprüche sowie die Ausge-
staltung des Verfahrens bestimmen sich deshalb grundsätzlich nach den
schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und
der AHVV (SR 831.101) sowie dem ATSG (vgl. E. 1.2).
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-
gen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126
V 134 E. 4b). Der Beschwerdeführer hat das 65. Altersjahr am (…) 2007
vollendet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente (ohne Vorbezug)
wäre demnach am 1. Dezember 2007 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a
i.V.m. Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche
zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen.
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 6. Juni 2014) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz vorge-
nommene Berechnung der einmaligen Abfindung für den Beschwerdefüh-
rer und seine Ehefrau korrekt ist.
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Seite 6
3.1
Vorab ist zu klären, welche Rentenansprüche der Beschwerdeführer ge-
genüber der AHV gehabt hätte, wenn diese nicht abgefunden worden wä-
ren.
3.1.1 Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das 65. Al-
tersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Für die
Rentenberechnung werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG Beitragsjahre, Er-
werbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der ren-
tenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfal-
les (Rentenalter oder Tod) berechnet.
3.1.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVG aus-
gerichtet als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer
(Bst. a) oder als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitrags-
dauer (Bst. b). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich
viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
3.1.3 Gemäss Art. 29quater Bst. a AHVG wird die Rente nach Massgabe des
durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich zusam-
mensetzt aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften
und c) den Betreuungsgutschriften. Bei erwerbstätigen Personen werden
nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden
(Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird
ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem
Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet wird, wobei der Bundes-
rat die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG).
Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre
geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer einer versicherten Person
bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Kon-
ten (Art. 30ter AHVG).
3.1.4 Der Beschwerdeführer weist gemäss den Einträgen in dem auf ihn
lautenden IK-Auszug vom 28. Juli 2013 für die Jahre 1973 bis 1974 eine
Beitragszeit von insgesamt 17 Monaten und ein Gesamteinkommen von
Fr. 16‘970.- auf (Vorakten 24/4). Der erste IK-Eintrag zugunsten des Be-
schwerdeführers erfolgte im Jahre 1973 und der Versicherungsfall (65. Ge-
burtstag) trat im Jahre 2007 ein, weshalb der eintrittsabhängige pauschale
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Aufwertungsfaktor vorliegend 1.195 beträgt (vgl. die ab 1. Januar 2007 gül-
tigen Rententabellen [nachfolgend: Rententabellen 2007], S. 15;
˂ ˃ Praxis ˃ Vollzug ˃ AHV ˃ Grundlagen AHV ˃
Weisungen Renten ˃ Rententabellen 2007, Version 8, abgerufen am
9.6.2016). Wird das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von
Fr. 16‘970.- mit diesem Faktor multipliziert und anschliessend durch die
Beitragsperiode von insgesamt 17 Monaten dividiert und mit 12 multipli-
ziert, resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 14‘314.69,
welches auf den nächsthöheren Tabellenwert (siehe Rententabellen 2007,
Skala 44, S. 18) aufzurunden ist und somit, wie von der Vorinstanz korrekt
ermittelt, Fr. 14‘586.- beträgt (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozial-
versicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]; gültig ab 1. Januar 2003;
Rz. 5101).
3.1.5 Der Beschwerdeführer hat lediglich während eines Jahres und fünf
Monaten Beiträge an die AHV geleistet. Er verfügt damit nicht über eine
vollständige Beitragsdauer, weshalb er Anspruch auf eine Teilrente hat (vgl.
E. 3.1.2). Angesichts der dem Beschwerdeführer anrechenbaren Beitrags-
dauer von einem vollen Jahr im Verhältnis zu den 44 Beitragsjahren seines
Jahrgangs (1942) besteht Anspruch auf eine Teilrente gemäss der Renten-
skala 01 (Art. 38 AHVG; Art. 52 AHVV; RWL Rz. 5057; Rententabellen
2007, Jahrgangstabellen, S. 7, Skalenwähler, S. 10). Auf der Grundlage
des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von
Fr. 14‘586.- hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine monatliche Teilrente richtigerweise auf Fr. 26.- bestimmt (vgl. Renten-
tabellen 2007, Skala 1, S. 104).
3.1.6 Gemäss Art. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG in der bis zum 31. Dezember
1996 in Kraft gestandenen Fassung (nachfolgend: aArt. 22bis AHVG) hatten
Ehemänner, denen eine einfache Altersrente zustand, für die Ehefrau, die
das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte, Anspruch auf eine Zusatzrente. Die-
ser Zusatzrentenanspruch wurde mit der 10. AHV-Revision per 1. Januar
1997 grundsätzlich aufgehoben. Übergangsrechtlich sieht Bst. e Abs. 1 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revi-
sion; AS 1996 2466 Ziff. II; BBl 1990 II 1) indessen vor, dass die untere
Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Zusatzrente gemäss
aArt. 22bis Abs. 1 AHVG wie folgt angepasst wird: Für jedes Kalenderjahr
nach Inkrafttreten des neuen Art. 22bis Abs. 1 AHVG wird die bisherige
Grenze von 55 Jahren um ein Jahr erhöht. Männer, die – wie vorliegend
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der Beschwerdeführer – am 1. Januar 1997 noch keine Altersrente bezo-
gen, erhalten später bei Erreichen des Rentenalters eine Zusatzrente,
wenn ihre Ehegattin am 1. Januar 1997 mindestens 56 Jahre alt war (Jahr-
gang 1941 und älter) und selber keinen eigenen Rentenanspruch besitzt
(vgl. Urteil des EVG [heute: BGer] H 81/04 vom 23. September 2004 E. 3.1
und 3.2; RWL Rz. 3211). Diese Voraussetzungen sind vorliegend hinsicht-
lich der im Jahre 1938 geborenen, bei der AHV nicht versicherten Ehefrau
des Beschwerdeführers erfüllt. Bei einem massgebenden durchschnittli-
chen Jahreseinkommen von Fr. 14‘586.- hat die Vorinstanz die monatliche
Zusatzrente für die Ehefrau des Beschwerdeführers korrekterweise auf
Fr. 8.- festgelegt (Rententabellen 2007, Skala 1, S. 104; RWL Rz. 5635).
3.2
Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht anstelle der Renten die
Ausrichtung einer einmaligen Abfindung verfügt hat.
3.2.1 Nach Art. 3 des hier massgebenden Staatsvertrags (vgl. E. 2.1) wer-
den AHV-Renten an jugoslawische – bzw. heute serbische – Staatsange-
hörige ausgerichtet, welche in Serbien wohnen und in der Schweiz keinen
Wohnsitz haben. Der Staatsvertrag sieht damit eine Ausnahme von der
Wohnsitzklausel in Art. 18 Abs. 2 AHVG vor.
3.2.2 Aufgrund von Art. 7 Bst. a des besagten Staatsvertrags wird einem
serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält, und
Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der
entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine
Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt.
Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein
Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der serbische
Staatsangehörige, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgül-
tig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wäh-
len.
3.2.3 Für den Beschwerdeführer wurde ein massgebendes durchschnittli-
ches Jahreseinkommen von Fr. 14‘586.- ermittelt. Die monatliche Vollrente
hätte bei diesem Wert im Jahre 2007 Fr. 1‘134.- betragen (Rententabellen
2007, Skala 44, S. 18). Aufgrund des Verhältnisses dieser Vollrente zur
errechneten Teilrente von CHF 26.- (2.29%) stand dem Beschwerdeführer
das staatsvertraglich verankerte Wahlrecht zwischen der monatlichen Teil-
rente und der Abfindung nicht zu. Gleiches gilt für die monatliche Zusatz-
rente, welche bei einer vollständigen Beitragsdauer monatlich Fr. 340.- und
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nicht Fr. 8.- betragen würde (Rententabellen 2007, Skala 44, S. 18; RWL
Rz. 5635). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht anstelle der Renten die
Ausrichtung einer einmaligen Abfindung verfügt.
3.3
Schliesslich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Höhe der einmaligen Ab-
findung korrekt berechnet hat.
3.3.1 Der Beschwerdeführer hat am (…) 2007 das 65. Altersjahr vollendet.
Er hätte somit ab dem 1. Dezember 2007 Anspruch auf eine Altersrente
gehabt (vgl. E. 2.2). Seine Anmeldung zum Rentenbezug datiert jedoch
vom 22. Oktober 2013 und ging bei der für die Einreichung der Anmeldung
zuständigen Behörde in Belgrad am 29. Oktober 2013 ein (Vorakten 8/4).
Eine Leistung wird für längstens fünf Jahre nachbezahlt, wobei für die Frist-
wahrung auf die Einreichung des Gesuchs um Gewährung des Rentenge-
suchs abgestellt wird (Art. 46 Abs. 1 AHVG; Art. 77 AHVV; Art. 24 Abs. 1
i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG; RWL Rz. 10204 ff.). Demnach ist nicht zu be-
anstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in ihrer Rentenbe-
rechnung (Vorakten 15) erst ab dem 1. Oktober 2008 einen Anspruch auf
Nachzahlung seiner Altersrente gewährt hat.
3.3.2 Die Vorinstanz berechnete die einmalige Abfindung für den Be-
schwerdeführer gestützt auf die "Barwerttabellen, Abfindungen geschulde-
ter Renten" (nachfolgend: Barwerttabellen, gültig ab 1. Januar 1997,
Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV >
Weisungen Renten > Barwerttabellen >, abgerufen am 10.6.2016). Im hier
massgebenden Zeitpunkt (1. Oktober 2008) war der Beschwerdeführer 65-
jährig und nicht – wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angenommen –
66 Jahre alt. Seine am (…) 1938 geborene Ehefrau B._______ war im Be-
rechnungszeitpunkt 70-jährig (Vorakten 15). Sie ist nicht bei der AHV ver-
sichert. Die Barwerttabellen sehen für diese Konstellation die folgende, von
der Vorinstanz angewendete Berechnungsformel für die Kapitalisierung
der Altersrenten vor (Barwerttabellen, S. 20):
KW: = [B1(x) x RH1 + (B2(y) - B3(x,y)) x 0.8 x RH1] x 12
- KW: Kapitalwert einer Rente
- B1(x): Barwert einer sofort beginnenden, lebenslänglichen Rente für Männer
- B2(y): Barwert einer sofort beginnenden, lebenslänglichen Rente für Frauen
- B3(x,y): Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente für einen Mann im Alter x und einer Frau
im Alter y
- RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt.
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Seite 10
3.3.2.1 Der erwarteten Altersrente des Beschwerdeführers ist bei der Ka-
pitalisierung mit dem Barwert einer lebenslänglichen Altersrente Rechnung
zu tragen. Der entsprechende Kapitalisierungsfaktor B1(x) beträgt für den
am 1. Oktober 2008 65-jährigen Beschwerdeführer 13.273 (Barwerttabel-
len, S. 60). Die zu kapitalisierende Jahresrente des Beschwerdeführers be-
läuft sich in dieser Periode auf Fr. 312.- (Fr. 26.- x 12), so dass der Barwert
der Altersrente für den Beschwerdeführer Fr. 4‘141.- beträgt.
3.3.2.2 Die Rentenerwartung der Ehefrau des Beschwerdeführers im Falle
der Verwitwung wird berücksichtigt, indem der Barwert der Verbindungs-
rente B3(x,y) vom Barwert einer lebenslänglichen Rente der Ehefrau B2(y)
subtrahiert wird. Der Kapitalisierungsfaktor für Frauen im Alter 70 (B2(70))
beträgt 13.928 (Barwerttabellen, S. 60). Der Kapitalwert der lebenslängli-
chen Verbindungsrente eines Mannes mit Alter 65 und einer Frau mit Alter
70 (B3(65,70)) wird mit 10.886 beziffert (Barwerttabellen, S. 62). Die Diffe-
renz der Kapitalisierungsfaktoren (B2(70) - B3(65,70)) beträgt 3.042. Die
zu kapitalisierende Jahresrente beläuft sich in dieser Periode auf
Fr. 249.60 (Fr. 26.- x 12 x 0.8; vgl. Barwerttabellen, S. 20). Der Barwert der
hypothetischen Witwenrente für die Ehefrau des Beschwerdeführers be-
trägt demnach Fr. 759.-.
3.3.2.3 Die einmalige Abfindung zugunsten des Beschwerdeführers in der
Höhe von Fr. 4‘900.- entspricht somit der Summe der kapitalisierten Alters-
rente für den Beschwerdeführer (Fr. 4‘141.-) und der kapitalisierten hypo-
thetischen Witwenrente für seine Ehefrau (Fr. 759.-).
3.3.3 Die einmalige Abfindung anstelle der monatlichen Zusatzrente für die
Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 8.- (E. 3.1.6) berech-
net sich nach der Formel KW = B3(x,y) x RH1 x 12 (Barwerttabellen, S. 44
und 77 [Rz. 17]) und beträgt vorliegend Fr. 1‘045.- (10.886 x Fr. 8.- x 12).
3.3.4 Die einmalige Abfindung zugunsten des Beschwerdeführers beträgt
somit insgesamt Fr. 5‘945.- (Fr. 4‘900.- zuzüglich Fr. 1’045.-) und nicht –
wie von der Vorinstanz fälschlicherweise berechnet – Fr. 5‘846.-. Die Diffe-
renz zu dem bereits im Januar 2014 ausbezahlten Betrag von Fr. 5‘846.-
(BVGer-act. 1, Vorakten 29) beläuft sich demnach auf Fr. 99.-. Dem Be-
schwerdeführer ist dieser Betrag zuzüglich 5% Verzugszinsen ab Oktober
2014 (12 Monate nach der Geltendmachung des Anspruchs) auszurichten
(Art. 26 Abs. 2 ATSG; Art. 7 Abs. 1 ASTV [SR 830.11]; Urteil des BVGer C-
2900/2006 vom 10. Juni 2008 E. 4; RWL Rz. 10503 ff.).
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4.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zu-
sätzlich zu der ihm bereits ausgerichteten einmaligen Abfindung der AHV
eine Nachzahlung von Fr. 99.- zuzüglich 5% Verzugszinsen ab Oktober
2014 zuzusprechen ist. Die Beschwerde erweist sich insofern als begrün-
det, weshalb sie gutzuheissen ist.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsie-
genden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine not-
wendigen, unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und er auch
keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.3 Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer
zusätzlich zu der ihm bereits ausgerichteten einmaligen Abfindung der AHV
eine Nachzahlung von Fr. 99.- zuzüglich 5% Verzugszinsen ab Oktober
2014 zugesprochen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: