B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3728/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot (Suspension).
C-3728/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1974, serbischer Staatsangehöriger) reiste
1995 erstmals in die Schweiz ein und wurde kurz darauf wegen eines Ein-
bruchdiebstahls festgenommen. Während der Untersuchungshaft ersuchte
er erfolglos um Asyl. Im Jahr 2001 wurde er nach Belgrad ausgeschafft.
Ende 2003 reiste er erneut in die Schweiz ein und wurde wiederum straf-
fällig. Er wurde u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zu
Freiheitsstrafen von insgesamt über sieben Jahren verurteilt. Die Vor-
instanz verfügte am 15. September 2004 ein Einreiseverbot auf unbe-
stimmte Dauer. Im selben Jahr heiratete der Beschwerdeführer eine
Schweizer Bürgerin, mit der er zwei Kinder hat (geb. 2004 und 2008). Die
Familie lebte von Juli 2007 bis im Sommer 2010 in Serbien. Danach kehrte
die Ehefrau mit den Kindern in die Schweiz zurück. Mehrere Gesuche des
Beschwerdeführers um Familiennachzug sowie um Aufhebung des Einrei-
severbots wurden abgewiesen. In den Jahren 2013 und 2014 missachtete
er das Einreiseverbot wiederholt und wurde deshalb zu zwei unbedingten
Freiheitsstrafen von je sechs Monaten verurteilt. Diese Strafen verbüsste
er vom Februar 2014 bis zur bedingten Entlassung am 1. Oktober 2014;
gleichentags wurde er nach Belgrad ausgeschafft (vgl. Urteil des BVGer
C-6660/2014 vom 12. August 2015 Sachverhalt Bst. A und B).
B.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 wies die Vorinstanz ein Gesuch des
Beschwerdeführers um Aufhebung des Einreiseverbotes ab. Im Rahmen
des darauf folgenden Beschwerdeverfahrens befristete die Vorinstanz das
Einreiseverbot (gültig bis 14. September 2017). Das Bundesverwaltungs-
gericht wies die Beschwerde daraufhin mit Urteil C-6660/2014 ab, soweit
sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden war.
C.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 12. Februar 2015 bei
der Vorinstanz um Suspension des Einreiseverbots und führte zur Begrün-
dung aus, er möchte mit seiner Familie Ferien in der Schweiz verbringen
(vgl. SEM act. 1 S. 3). Nach einem abschlägigen Bescheid der Vorinstanz
(vgl. SEM act. 3 S. 9) ersuchte er mit Schreiben vom 29. April 2015 um
Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. SEM act. 5 S. 11). Mit Verfügung
vom 8. Mai 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch um Suspension des Ein-
reiseverbots ab. Gemäss ständiger Praxis würden Fernhaltemassnahmen
nur ausnahmsweise suspendiert, wenn an der Einreise ein besonderes
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schweizerisches Interesse bestehe oder zwingende humanitäre Gründe
vorlägen. Überdies müssten stets auch die gewöhnlichen Einreisevoraus-
setzungen erfüllt sein. Die jüngst erfolgten Verurteilungen zeigten, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor nicht gewillt oder fähig sei, sich an die gel-
tende Ordnung zu halten. Entsprechend scheine seine Wiederausreise
nicht gesichert (vgl. SEM act. 6 S. 12 f.).
D.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Juni
2015, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Einreiseverbot für zwei Monate
bzw. für mindestens 30 Tage aufzuheben. Es gehe um den persönlichen
Kontakt mit der Familie an deren ständigen Wohnort. Am liebsten würde er
seine Familie über Weihnachten und im Januar sehen, wenn auch die Kin-
der ihre Geburtstage feierten. Gemäss Praxis der Vorinstanz würden ab
dem zweiten Jahr nach Erlass eines Einreiseverbots Suspensionen von 14
Tagen pro Jahr gewährt, ab dem vierten Jahr seien Suspensionen von 30
Tagen und ab dem sechsten Jahr solche von zwei Monaten pro Jahr mög-
lich. Seine Strafen hätte er verhindern können, wenn er rechtzeitig um Sus-
pensionen ersucht hätte. Der Unrechtsgehalt seiner Tat müsse relativiert
werden. Das private Interesse überwiege auch, weil sein Einreiseverbot
bereits zu Ende sein sollte. Die Vergehen gegen das Ausländergesetz dürf-
ten nicht ins Gewicht fallen. Mit der beantragten Suspension könne er sich
nicht mehr der rechtswidrigen Einreise schuldig machen. Er habe sodann
alles Interesse daran, die Schweiz wieder rechtzeitig zu verlassen.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 9. September 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Verweigerung der Suspension eines
Einreiseverbots sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31
ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
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1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs.1 VwVG zur Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 50 – 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Eine mit einem Einreiseverbot belegte ausländische Person darf nur
mit Ermächtigung des SEM das schweizerische Staatsgebiet betreten (vgl.
Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG i.V.m. Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Ermächtigung erfolgt
in Gestalt einer zeitlich begrenzten Aussetzung des Einreiseverbots, der
sog. Suspension, wenn humanitäre oder andere wichtige Gründe vorliegen
(Art. 67 Abs. 5 AuG). Die zur Begründung der Suspension vorgebrachten
privaten Interessen müssen umso evidenter sein, je schwerer die Um-
stände wiegen, die zur Verhängung der Fernhaltemassnahme geführt ha-
ben. Im Anwendungsbereich des Schengen-Rechts wird die Suspension
von der Möglichkeit gedeckt, einer Person, welche die allgemeinen Einrei-
sevoraussetzungen nicht erfüllt, aus humanitären Gründen, Gründen des
nationalen Interesses oder infolge völkerrechtlicher Verpflichtungen die
Einreise zu gestatten (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex
[SGK] sowie Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]) bzw. – falls diese Per-
son der Visumspflicht unterliegt – ihr ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit zu erteilen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex [VK] sowie
Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV; vgl. BVGE 2011/48 E. 6.2).
3.2 Geht es um den Besuch von Familienangehörigen in der Schweiz, sind
im Kontext der Suspension eines Einreiseverbots – je nach Konstellation –
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namentlich auch Ansprüche nach Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK sowie As-
pekte des Kindeswohls (Art. 3 KRK) zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer
C-7261/2014 vom 23. September 2015 E. 4.4. m.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Verweigerung der Suspension mit dem Argu-
ment begründet, es müssten – neben den besonderen Voraussetzungen
gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG – «in jedem Fall auch die in diesem Sinn ge-
wöhnlichen Einreisevoraussetzungen erfüllt sein». Die jüngst erfolgten Ver-
urteilungen (vgl. Sachverhalt Bst. A) zeigten, dass der Beschwerdeführer
nach wie vor nicht gewillt oder fähig sei, sich an die geltende Ordnung zu
halten. Entsprechend scheine «denn auch seine anstandslose und fristge-
rechte Wiederausreise in keiner Art und Weise als gesichert».
4.2 Die Vorinstanz stützte ihre abweisende Verfügung im Wesentlichen auf
das Kriterium der ausreichenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise, welches einen Spezialfall der Voraussetzung bildet, wonach einrei-
sewillige Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung darstellen dürfen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AuG;
Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK; Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE
2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Bedeutung der fristgerechten Wiederausreise ist
indes im Kontext der Suspension zu relativieren. Einerseits kann (auch)
von diesem Einreisekriterium abgewichen werden, wenn wichtige Gründe
vorliegen (vgl. E. 3.1 m.H.). Andererseits können Zweifel an der gesicher-
ten Wiederausreise in Konstellationen wie der vorliegenden grundsätzlich
nicht als zentrales Argument gegen die Bewilligung einer Suspension vor-
gebracht werden. Wird mittelfristig das Zusammenleben der Familie in der
Schweiz angestrebt, haben die betroffenen Personen ein hohes Interesse
daran, sich während des befristeten Aufenthalts in der Schweiz an die
Rechtsordnung zu halten. Andernfalls riskieren sie, dass ihnen keine wei-
teren Suspensionen gewährt werden und das Einreiseverbot verlängert
wird (vgl. Urteil C-7261/2014 E. 4.6 f.).
4.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er das
Einreiseverbot in den Jahren 2013 und 2014 wiederholt missachtet hat und
aus diesem Grund – bzw. jeweils wegen rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigen Aufenthalts – zu zwei unbedingten Freiheitsstrafen von je
sechs Monaten verurteilt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A). Das gegen ihn
seit dem Jahr 2004 bestehende Einreiseverbot wäre unter Berücksichti-
gung des Zeitablaufs und der familiären Verhältnisse aufzuheben gewe-
sen, wenn er nicht während der Massnahmedauer auf diese Weise neue
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Fernhaltegründe gesetzt hätte. Das Gericht hielt überdies fest, dass diese
jüngsten ausländerrechtlichen Verstösse auch die Legalprognose betref-
fend andere Deliktsarten trüben (vgl. Urteil C-6660/2014 E. 6.3 f. m.H.).
4.4 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen auf ein Kriterium abgestellt, dem
im vorliegenden Kontext nur eine relativierte Bedeutung zukommt (vgl.
E. 4.2). Die geforderte Interessenabwägung (vgl. E. 3) hat die Vorinstanz
nicht vorgenommen und dementsprechend den Sachverhalt nicht hinrei-
chend abgeklärt. Nicht geprüft wurde namentlich, mit welcher Absicht sich
der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2014 rechtswidrig in der
Schweiz aufhielt bzw. ob es ihm tatsächlich, wie behauptet, einzig um den
Besuch der Familie ging. Damit einhergehend wäre die Frage zu beant-
worten, welches Mass an Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
mit einer Einreise des Beschwerdeführers einherginge. Betreffend das Ri-
siko einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer sich mittlerweile bewusst sein sollte, dass ein Ver-
bleib in der Schweiz über die Zeitdauer einer gewährten Suspension hin-
aus der bestehenden Perspektive, dereinst für mehr als nur einen kurzen
Besuchsaufenthalt zu seiner Familie zurückkehren zu können, abträglich
wäre (vgl. E. 4.2; C-6660/2014 E. 6.5.2 in fine). Sodann ist die Vorinstanz
ihrer Pflicht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit der Entscheidung nicht
nachgekommen und hat die zu berücksichtigenden familiären Interessen
vollständig ausgeklammert. Die angefochtene Verfügung verletzt daher
Bundesrecht: Die Vorinstanz hat die primär relevanten Voraussetzungen
der Suspension nicht geprüft und den erheblichen Sachverhalt nicht be-
rücksichtigt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG).
4.5 Die Vorinstanz hat aufgrund der von ihr eingenommenen unkorrekten
Rechtsauffassung entscheidrelevante Gesichtspunkte, bei deren Beurtei-
lung ihr ein gewisser Ermessensspielraum zukommt, nicht geprüft. Dies
rechtfertigt einen kassatorischen Entscheid (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; Ur-
teil C-7261/2014 E. 5; WEISSENBERGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 61
N. 15). Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung vom 8. Mai 2015
aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zur be-
förderlichen Neubeurteilung – nach korrekter Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und Vornahme der geforderten Interessenabwä-
gung – zurückzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine Kosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1) und es ist
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ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG; Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde
keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung aufgrund
der Akten und nach pflichtgemäss auszuübendem Ermessen festzusetzen
ist (vgl. Art. 14 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 8. Mai 2015 wird aufgehoben und die Sache wird im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits bezahlte Kosten-
vorschuss von Fr. 800.– wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.–
(inkl. Barauslagen) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
(Ref.-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: