Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3729/2009
U r t e i l v om 3 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien X._______,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1966) ist polnischer Herkunft. Erstmals
reiste er gemäss seinen Angaben am 27. August 1987 in die Schweiz ein
und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch. Dieses lehnte der damalige
Delegierte für das Flüchtlingswesen mit Verfügung vom 11. Juli 1988 ab
und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz bis zum 30. September
1988 zu verlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom
Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartement mit Entscheid vom 11.
Dezember 1990 abgewiesen. Am 13. März 1991 kehrte der
Beschwerdeführer termingerecht in sein Heimatland zurück. Gemäss
seinen Angaben absolvierte er in der Schweiz in den Jahren 1995 und
1996 ein Informatikpraktikum. Mittels eines von ihm initiierten
Zeitungsinserats lernte er im November 1998 die Schweizer
Staatsangehörige Y._______ (geb. Z._______, Jahrgang 1971), kennen.
Am 19. März 1999 heirateten sie in C._______, wodurch er in der Folge
eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Rund eineinhalb Monate später fand
er eine Stelle als Informatiker bei der A._______ in B._______. Die
Ehefrau reichte Ende 1999 (Vorladung vom 12. Oktober 1999 zur
Sühnverhandlung), am 9. Mai 2003 und am 19. Januar 2004 beim
Bezirksgericht C._______ je ein Eheschutzgesuch ein und zog diese
jeweils wieder zurück.
B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 13. April 2004
ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute
am 20. August 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs noch
Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur
Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor
oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche
Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser
Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG
führen kann.
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Am 13. September 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert
eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht das
Kantonsbürgerrecht von Bern und das Gemeindebürgerrecht von
D._______.
C.
Sechs Tage vor der erleichterten Einbürgerung vereinbarten die
Ehegatten beim Notariat C._______ den Güterstand der Gütertrennung.
D.
Bereits am 3. Oktober 2004 drei Wochen nach der erleichterten
Einbürgerung des Beschwerdeführers reichte die Ehefrau beim
Bezirksgericht C._______ ihr viertes Eheschutzgesuch ein, welches sie
kurze Zeit später wieder zurückzog. Am 16. Oktober 2004 ersuchte sie
erneut um Eheschutz. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 ordnete das
Bezirksgericht C._______ mit sofortiger Wirkung das Getrenntleben an.
Der Beschwerdeführer zog am 16. Februar 2005 aus der gemeinsamen
Wohnung aus.
E.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 stellten die Eheleute beim
Bezirksgericht C._______ ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Die
kinderlos gebliebene Ehe wurde am 12. April 2007 geschieden. Das Urteil
erwuchs am 15. Mai 2007 in Rechtskraft.
F.
Am 4. Juli 2008 eröffnete das BFM gegen den Beschwerdeführer ein
Verfahren betreffend Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung.
Mit gleichem Schreiben wurde der Beschwerdeführer zu einer
Stellungnahme aufgefordert. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
nahm hierzu mit Schreiben vom 18. August 2008 Stellung und erteilte
zugleich die schriftliche Zustimmung zur Einsichtnahme in die
Scheidungsakten. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 wurde der
Beschwerdeführer zur Beantwortung von Abschlussfragen aufgefordert.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantwortete die Fragen mit
Schreiben vom 15. Dezember 2008.
G.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Bern am 24. April 2009
die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C3729/2009
Seite 4
H.
Am 6. Mai 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des
Beschwerdeführers für nichtig.
I.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juni
2009 an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter um Rückweisung zu neuem
Entscheid. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung von
Akteneinsicht, die Befragung seiner ExEhefrau als Zeugin; überdies sei
die ExEhefrau aufzufordern, ihre ehemalige gemeinsame Ehetherapeutin
von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden, und es sei ein Bericht
bei ihrer ehemaligen Ehetherapeutin einzuholen sowie diese
gegebenenfalls als Zeugin zu befragen.
J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli
2009 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um vollumfängliche
Einsicht in die von der Vorinstanz als vertraulich bezeichneten Akten
teilweise gutgeheissen.
K.
Der Beschwerdeführer ergänzte mit Schreiben vom 20. August 2009
seine Beschwerde und reichte diverse Beweismittel zu den Akten.
L.
Mit Vernehmlassung vom 30. September 2009 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
M.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. November 2009 an seinen
Begehren fest und beantragte in prozessualer Hinsicht zusätzlich die
Befragung der Ehefrau seines besten Freundes, der verstorbenen sei, als
Zeugin.
N.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 teilte das
Bundesverwaltungsgericht der ExEhefrau des Beschwerdeführers mit,
dass der Beschwerdeführer die Einholung eines Berichts bei ihrer
ehemaligen Ehetherapeutin beantragt habe und stellte ihr eine
Entbindungserklärung zur Unterschrift zu.
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Seite 5
O.
Das Bundesverwaltungsgerichts gab dem Beweisantrag auf
Durchführung der Zeugenbefragung der neu genannten Drittperson mit
Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2009 nicht statt.
P.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 4. Januar 2010 weitere
Beweismittel zu den Akten.
Q.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss
Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung
einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichts
gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
C3729/2009
Seite 6
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als Beweismassnahme
beantragten gerichtlichen Befragung von drei Zeugen ist Folgendes
festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12
VwVG). Die Behörden sind verpflichtet, die von den Parteien
angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den
rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der
Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer
Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236 mit Hinweis). Überdies handelt es sich bei der
Zeugeneinvernahme gemäss Art. 14 VwVG um ein subsidiäres
Beweismittel; eine solche darf – der besonderen Voraussetzungen und
Folgen wegen – nur ausnahmsweise angeordnet werden (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2). Bei nicht
anfechtbaren Entscheiden kann der Entscheid über die Beweisanträge im
Endurteil erfolgen (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009,
Art. 33 N 36).
3.2 Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten.
Von der beantragten Zeugeneinvernahme kann daher in antizipierter
Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
abgesehen werden. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist sodann
vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (siehe ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern 2008, Rz.
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3.85/3.86 S. 143 ff.) und ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht
nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Zudem hat sich der
Beschwerdeführer zu den relevanten strittigen Fragen wiederholt
schriftlich äussern können. Dem Antrag auf Zeugeneinvernahmen ist
deshalb nicht stattzugeben.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei
Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c).
Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche
Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch
anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere
im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die
erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161
E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen
Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung
ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre
gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur
Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III
293 ff. 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Eheleute, die
eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen,
dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt
oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit
Hinweis).
4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für
nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder
Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem
unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die
revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung
vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347]
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bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar
2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird
nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche
Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache
zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweis). Weiss
der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte
Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen
muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu
ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der
verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die
vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des
Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE
132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1 Im Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Ein
bürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist
die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein
gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen
Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ GYGI, Bundes
verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 278 f.; zu den
Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im
vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte ein
greift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde. Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die
der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In
derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen
(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen
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Seite 9
(BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweis). Solche tatsächlichen
Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung
gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in:
Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch
PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung
des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff.
und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER,
Berner Kommentar, N. 362 f.).
5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung
weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende
Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch
nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen
sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten
Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche
entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und
nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher
dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner
Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein
Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis
bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder
Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar)
erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor
bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit
dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE
135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
6.
Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung sind vorliegend
erfüllt. Der Kanton Bern als Heimatkanton hat die Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung
betreffend Nichtigerklärung wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der
gesetzlichen Frist von Art. 41 Abs. 1bis bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG eröffnet
(zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_336/2010 vom
28. September 2010 E. 3.3).
7.
7.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer erstmals im
Jahre 1997 in die Schweiz einreiste. In der Folge stellte er ein
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Asylgesuch, welches vom damaligen Delegierten für das
Flüchtlingswesen abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wurde vom Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartement
mit Entscheid vom 11. Dezember 1990 abgewiesen. Der
Beschwerdeführer kehrte am 13. März 1991 termingerecht in sein
Heimatland zurück. Am 19. März 1999 heiratete er eine Schweizer
Bürgerin. Dadurch verschaffte er sich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in
der Schweiz. Seine Ehefrau stellte in der Folge beim Bezirksgericht
C._______ drei Eheschutzgesuche (Ende 1999, 9. Mai 2003 und 19.
Januar 2004), welche sie jeweils wieder zurückzog. Am 13. April 2004
stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der erleichterten
Einbürgerung. Nachdem die Eheleute am 20. August 2004 die
gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft
abgegeben hatten, wurde der Beschwerdeführer am 13. September 2004
erleichtert eingebürgert. Bereits drei Wochen später reichte die Ehefrau
erneut ein Eheschutzgesuch ein, welches sie jedoch wieder zurückzog.
Am 16. Oktober 2004 stellte die Ehefrau ein fünftes Gesuch um
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Mit Verfügung des
Bezirksgerichts Bülach vom 6. Dezember 2004 wurde das Getrenntleben
mit sofortiger Wirkung bewilligt. Der Beschwerdeführer zog am
16. Februar 2005 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Am
14. Dezember 2006 reichten die Eheleute ein gemeinsames
Scheidungsbegehren ein, worauf die Ehe am 12. April 2007 geschieden
wurde.
7.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt auf, dass sich der
Beschwerdeführer nur mittels Heirat einer Schweizer Bürgerin einen
geregelten Aufenthalt verschaffen konnte (Polen ist erst seit dem 1.
Mai 2004 Mitglied der EU und die volle Freizügigkeit trat bloss am 1.
Mai 2011 in Kraft). Dieser Umstand begründet im Zusammenhang mit
der chronologischen Abfolge der Ereignisse – das nur rund einen
Monat nach der erleichterten Einbürgerung eingereichte Gesuch um
Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts, die
anschliessende Trennung und die erfolgte Scheidung auf
gemeinsames Begehren – ohne Zweifel die tatsächliche Vermutung,
der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft
gerichteten ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau gelebt.
7.3 Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist,
die Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu
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Seite 11
erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum
massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung
führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der
Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der dargestellten
Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis
erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen
Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen
Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der
ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und er demzufolge
zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen
Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu
halten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer wendet in materieller Hinsicht ein, seine Ex
Ehefrau habe die Eheschutzbegehren allesamt aufgrund von
Bagatellen eingereicht. Weil er sie zu einem Wechsel des Psychiaters
habe bewegen wollen, habe ihr damaliger Psychiater sie zur
Einreichung des Eheschutzbegehren vom 22. Oktober 1999 überredet.
Dieses habe sie jedoch wieder zurückgezogen. Am 9. Mai 2003 habe
sie ein Eheschutzgesuch eingereicht, weil er einen falschen Zug
genommen habe und vermutlich auch, weil sie sich in einem
psychischen Tief befunden habe. Dieses Gesuch habe sie ebenfalls
zurückgezogen. Nachdem er eines Abends eine Stunde zu spät nach
Hause gekommen sei, habe sie am 19. Januar 2004 erneut ein
Eheschutzgesuch eingereicht, welches sie nach der Versöhnung rasch
wieder zurückgezogen habe. Die Eheschutzbegehren vom 3. und 16.
Oktober 2004 habe sie eingereicht, weil eine bereits gebuchte
Jordanienreise geplatzt sei und aus unberechtigter Angst, ihr
Pensionskassenguthaben verlieren zu können. Am 7. September 2004
sei ein Ehevertrag (Güterstandswechsel zur Gütertrennung)
abgeschlossen worden, weil die Ehefrau finanzielle Lasten aufgrund
des Studiums seines Sohnes in Polen befürchtet habe. Trotz dieser
Vorkommnisse habe es sich um eine gelebte Ehe gehandelt, in deren
Verlauf die Ehegatten sich gegenseitig beigestanden hätten, wobei die
Hauptlast bei ihm gelegen habe, da seine ExEhefrau psychische
Probleme gehabt habe. Er habe sein Leben weiterhin mit seiner Ex
Ehefrau teilen wollen und habe nicht nachvollziehen können, weshalb
sich seine ExEhefrau im Zusammenhang mit der Jordanienreise
entschlossen habe, die Trennung ernsthaft anzustreben. Zum
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Seite 12
Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung am 20. August 2004
hätten sie keinerlei Trennungsabsicht gehabt.
Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass aufgrund eines
Besuchs einer Ehetherapie am 20. August 2004 keine stabile und
zukunftsgerichtete Ehe mehr bestanden habe. Sie hätten einen
Therapeuten aufgesucht, um den Kinderwunsch seiner ExEhefrau zu
besprechen und sich von dritter Seite beraten zu lassen. Inhalt der
Therapie sei nicht gewesen, einer Trennung entgegenzuwirken. Der
Wunsch der ExEhefrau, mit ihm ein Kind zu zeugen, zeige gerade das
Gegenteil auf. Demzufolge sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt
worden.
Seine ExEhefrau sei aufgrund vorehelicher Erlebnisse traumatisiert und
psychisch angeschlagen gewesen, habe sich in psychiatrischer
Behandlung befunden und unterschiedliche, zum Teil starke
Medikamente wie Psychopharmaka einnehmen müssen. Regelmässige
Stimmungschwankungen und Krisen hätten dazu geführt, dass sie aus
Bagatellgründen Eheschutzbegehren eingereicht habe. Seine Ehefrau
habe zum Zeitpunkt der annullierten Ferienreise nach Jordanien an einer
reaktiven Depression mit Somatisierungstendenzen bzw. einer schweren
Depression gelitten. Diese stehe demzufolge mit der geplatzten Reise
und somit auch mit dem Eheschutzbegehren in Verbindung. Die
annullierte Ferienreise sei jedoch weder zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung noch zum Zeitpunkt der
Einbürgerung von einem der Ehegatten voraussehbar oder beabsichtigt
gewesen.
8.2 Mit vorinstanzlichem Schreiben vom 17. Dezember 2008 wurde die
Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers zur schriftlichen
Stellungnahme aufgefordert. Sie machte geltend, der Impuls zur Heirat
sei von ihrem ExEhemann aus gekommen. Das Eheleben habe sie sich
anders vorgestellt. Es habe einige Geheimnistuereien gegeben. Sie seien
beide ihrer Arbeit nachgegangen und ihr ExEhemann habe darauf
bestanden, dass jeder seine Kosten vollumfänglich selber getragen habe.
Abends sei er jeweils um 19.45 Uhr nach Hause gekommen und habe
nach dem gemeinsamen Essen wie auch am Wochenende beinahe die
ganze Zeit vor dem PC verbracht. Sie hingegen habe aufgrund ihres
Arbeitsweges jeden zweiten Tag sehr früh aufstehen müssen. Vor der
Ehe habe er immer von einer Familie geschwärmt. Sie habe unbedingt
Kinder gewollt und es ihm immer wieder gesagt. Darüber reden habe sie
mit ihm jedoch nicht können. Deshalb habe sie sich scheiden lassen
wollen. Die Ehe sei von Anfang an nicht gut gelaufen. Sie habe sich
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Seite 13
schon im ersten Jahr beim Friedensrichter in C._______ gemeldet. Immer
wenn sie sich von ihm habe trennen wollen, habe er sich besonders
Mühe gegeben, so dass sie ihre Meinung wieder geändert habe. Sie
hätten zwei verschiedene Ehetherapeuten aufgesucht, die ihnen jedoch
nicht hätten helfen können. Er habe viel Alkohol getrunken und sie hätten
sich oft und heftig gestritten, was beiden gesundheitlich zugesetzt habe.
Die Eheschutzgesuche habe sie zurückgezogen, weil ihr ExEhemann sie
jeweils eingeschüchtert habe, nachdem er vom Gericht Post bekommen
habe.
8.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 20. August 2009 führte der
Beschwerdeführer aus, die Darstellung seiner ExEhefrau, die Ehe sei
von Anfang an problematisch verlaufen, sei nicht zutreffend. So habe sie
noch nach der Trennung Ferien mit ihm in Australien verbringen wollen,
was er aufgrund seines Arbeitsplatzes jedoch habe ablehnen müssen.
Sie sei dann alleine verreist und habe ihm häufig EMails gesendet.
Sowohl die Anrede ("Hallo Schatz") wie auch die Grussformel ("Liebe
Grüsse") würden aufzeigen, dass noch ein halbes Jahr nach der
Trennung eine enge Beziehung bestanden habe. Im EMail vom 26.
Januar 2005 habe sie geschrieben, dass er immer noch ihr Mann sei und
sie extrem viel an ihn denken und ihn vermissen würde. Am 27. Januar
2005 habe sie ihm mitgeteilt, dass ihr die Trennung weh tue, dass sie
schlechter Laune sei und bedaure, dass es so weit habe kommen
müssen. Diese EMails würden aufzeigen, dass seine ExEhefrau
erhebliche Stimmungsschwankungen gehabt habe, die teilweise auf den
Konsum von Alkohol und Medikamenten zurückzuführen gewesen seien
und er die Einbürgerung nicht erschlichen habe. Der Vorschlag zum
Heiraten sei entgegen der Aussage seiner ExEhefrau nicht von ihm aus
gekommen. Im Gegensatz zu seiner ExEhefrau habe er keinen Alkohol
konsumiert und extra sein Arbeitspensum auf 80 Prozent reduziert, um
mehr Zeit mit ihr verbringen zu können. Seine ExEhefrau habe schwere
Depressionen gehabt, die in Verbindung mit einem zu hohen
Alkoholkonsum und Tabletten belastend gewirkt hätten. Er habe ihr
jedoch immer beigestanden, auch noch nach der Trennung. Weiter legt er
dar, er habe Kinder gewollt, seine ExEhefrau jedoch erst später. Es habe
dann jedoch nicht geklappt und deshalb hätten sie eine Ehetherapie
besucht. Die Gütertrennung habe sich seine ExEhefrau gewünscht. Er
habe sie zudem nie eingeschüchtert, was auch im Widerspruch zur
Aussage stehe, er hätte sich immer besonders Mühe gegeben, wenn sie
sich habe trennen wollen.
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8.4 In seiner Replik vom 20. November 2009 führte der
Beschwerdeführer aus, seine ExEhefrau sei aufgrund ihrer psychischen
Probleme und ihrer Vorgeschichte sowie ihrer finanzieller Ängste in
Verbindung mit Medikamenten und Alkohol nicht in der Lage gewesen,
eine lineare Beziehung zu führen, sondern habe mit Hochs und Tiefs zu
kämpfen gehabt. Für ihn sei diese Ehe zum Zeitpunkt der Erklärung wie
auch der Einbürgerung jedoch stabil gewesen. Weiter führte er aus, im
Sommer 2007 hätte er mit seiner ExEhefrau erhebliche Differenzen
wegen einer Steuerrückvergütung gehabt. Seine ExEhefrau habe ihm
gedroht, sie würde dafür sorgen, dass ihm sein Schweizer Bürgerrecht
entzogen werde.
8.5 Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 teilte der Beschwerdeführer mit,
er habe sich als medizinischer Laie im Krankheitsbild seiner Ex
Ehefrau getäuscht. Bei der Erkrankung handle es sich nicht um ein
BurnoutSyndrom sondern richtigerweise um ein BorderlineSyndrom.
In diesem Krankheitsbild würde sich eine Erklärung für das
wechselhafte Verhalten seiner ExEhefrau finden. Er reichte ein
Schreiben seiner ExEhefrau vom 25. November 1998 zu den Akten, in
welchem steht, dass sie Kinder ausgesprochen gerne möge, aber nicht
wisse, ob sie eigene haben möchte. Er bringt weiter vor, die am
27. September 2004 von seiner ExEhefrau gebuchte Reise nach
Jordanien würde beweisen, dass die Ehe kurz vor der Trennung nicht
gekriselt habe.
8.6
8.6.1 Die Darstellung der Ereignisse des Beschwerdeführers kann in
mehrfacher Hinsicht nicht überzeugen. Seine ExEhefrau stellte nur
gerade einen Monat nach der erleichterten Einbürgerung des
Beschwerdeführers ein Gesuch um Aufhebung des gemeinsamen
ehelichen Haushaltes. Zur Begründung des Gesuchs gab sie an, sie
habe festgestellt, dass sich ihr Ehemann nie ändern würde und dies
auch nicht wolle. Er habe aggressive Wutausbrüche und sei an ihr
nicht interessiert. Die Wutausbrüche würden für sie eine ernst zu
nehmende Gesundheitsgefahr darstellen. "Das ewige Anschreien und
Ausflippen", wenn beispielsweise über Geld gesprochen werden
müsse, sei unglaublich. Es sei wichtig, dass sie so schnell wie möglich
einen Termin bekomme, weil ihr Ehemann, sobald er vom
Trennungsbegehren hören werde, mit allen Mitteln versuche würde,
sie davon abzuhalten.
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Am 14. Dezember 2006, zwei Jahre nach der erleichterten Einbürgerung
des Beschwerdeführers, stellten die Parteien ein gemeinsames
Scheidungsbegehren. Anlässlich der getrennten Anhörung vom 1.
Februar 2007 durch den Richter erklärten beide Parteien, aus freiem
Willen am Scheidungsbegehren und an der Vereinbarung festzuhalten.
Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass seine Ehefrau die Scheidung
gewollt habe und er sich ihrem Wunsch nicht widersetze.
8.6.2 Bei den von der ExEhefrau geäusserten Gründen (massive
Eheprobleme, Kommunikations und Geldprobleme), mit denen sie ihr
Gesuch um Regelung der Trennungsfolgen begründete, handelt es sich
nicht um Umstände, die innert kurzer Zeit nach der Einbürgerung
aufgetreten sein können und folglich zur Zerrüttung der Ehe führten.
Vielmehr weisen diese Gründe darauf hin, dass die Eheprobleme schon
seit längerer Zeit bestanden. Auch wenn die Beweggründe der Ex
Ehefrau zur Trennung vom Beschwerdeführer grösstenteils bestritten
bzw. anders dargestellt werden (Grund des Ehevertrages, Grund der
Ehetherapie, das Eheleben, Kinderwunsch, Streit, Gründe der
Eheschutzgesuche und Gründe über deren jeweiligen Rückzug) kann
nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden,
dass der Entschluss eines Ehepartners zur Trennung und deren
gerichtlichen Regelung bzw. zur Scheidung – ohne Vorliegen eines
ausserordentlichen Ereignisses und bei einer anhin glücklichen Ehe –
nicht plötzlich gefällt wird, sondern vielmehr den Endpunkt eines längeren
Zerrüttungsprozesses in einer Beziehung darstellt. Denn wenn auch ohne
Zweifel das Ansammeln von Kleinigkeiten zu Eheproblemen und allenfalls
sogar zu einer Scheidung führen kann, so münden diese – bei einer bis
anhin glücklichen Ehe – nicht von einem Tag auf den anderen zum
Entschluss, sich vom Ehepartner trennen zu wollen. In Anbetracht der
geschilderten, engen zeitlichen Abfolge zwischen der Einbürgerung, dem
Auftreten der Eheprobleme und der Anrufung des Eheschutzrichters zur
gerichtlichen Regelung der Trennungsfolgen liegt die Vermutung nahe,
die Ehe sei bereits zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung
(20. August 2004) bzw. der erleichterten Einbürgerung (13. September
2004) nicht mehr intakt gewesen. Für diese Beurteilung sprechen auch
die zahlreichen vorgängig eingereichten Eheschutzbegehren und die
fehlenden Versuche bzw. das nicht sichtbare Engagement des
Beschwerdeführers, die Ehe wirklich retten zu wollen (Erklärung des
gemeinsamen Scheidungsbegehrens mit Bestätigung des
Scheidungswillens nach zwei Monaten Wartefrist). Zudem ist dem
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Anhörungsprotokoll des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Februar 2007 zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Polen eine Tochter hat, für die
er monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 500. inkl. Kinderzulage
entrichte. Diese Tatsache deutet darauf hin, dass er sich bereits vor der
Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens im Dezember
2006, spätestens im Mai 2006 anderweitig orientiert haben muss und an
seiner Ehe nicht mehr ernsthaft festhalten wollte. So gab er auch
anlässlich der Anhörung vom 1. Februar 2007 nicht an, Bemühungen
unternommen zu haben, um wieder mit seiner ExEhefrau
zusammenzukommen, sondern sagte aus, sie hätten noch Kontakt. Es
sei jedoch klar, dass sie sich scheiden lassen wollen. Daran ändert
nichts, dass gewisse Umstände erst nach der erleichterten Einbürgerung
zu Tage getreten sind. Sie stellen die Weiterentwicklung von Ursachen
dar, welche bereits früher gründen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Eheschutzgesuche habe die
ExEhefrau aufgrund von Stimmungsschwankungen und psychischen
Problemen jeweils aufgrund von Bagatellen eingereicht, kann nämlich die
Vermutung, dass die Ehe bereits zum Zeitpunkt der gemeinsamen
Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen
war, nicht entkräften. Der Beschwerdeführer gab an, seine ExEhefrau
habe bereits vor der Heirat psychische Probleme gehabt und sei aufgrund
ihrer Hochs und Tiefs nicht in der Lage gewesen, eine lineare Beziehung
zu führen. Der Beschwerdeführer verkennt dabei die Tatsache, dass es
für eine Beziehung immer zwei Personen braucht. Demzufolge kann der
Beschwerdeführer, auch wenn die Ehe wegen der schweren Depression
seiner ExEhefrau schwierig gewesen sei soll, die Eheprobleme nicht
gänzlich auf seine ExEhefrau abwälzen. Zudem musste er aufgrund der
drei Eheschutzgesuche, welche seine ExEhefrau während ihrer Ehe
eingereicht hat, davon ausgehen, dass sie beim nächsten Konflikt erneut
ein Eheschutzgesuch einreichen könnte, zumal sie das letzte
Eheschutzgesuch gerade erst drei Monate bevor er ein Gesuch um
erleichterte Einbürgerung stellte, eingereicht hatte. Dies lässt darauf
schliessen, dass die Ehegemeinschaft bereits vor der gemeinsamen
Erklärung und der anschliessenden erleichterten Einbürgerung massiven
Belastungen ausgesetzt war. In einer solchen Situation von einer stabilen
Ehe zu sprechen entbehrt jeglicher Grundlage. Das erste
Eheschutzgesuch erfolgte bereits im ersten Ehejahr. Es kann demzufolge
davon ausgegangen werden, dass eheliche Probleme bereits zu Beginn
der Ehe bestanden haben.
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Bezüglich der EMails der ExEhefrau an den Beschwerdeführer kann
Folgendes festgehalten werden: Die ExEhefrau schrieb dem
Beschwerdeführer am 26. Januar 2005, er sei immer noch ihr Ehemann
und sie würde extrem viel an ihn denken. Daraus kann geschlossen
werden, dass die ExEhefrau zu jenem Zeitpunkt tatsächlich noch
Gefühle für den Beschwerdeführer gehabt haben muss. Dennoch kann
deshalb nicht auf einen fehlenden Trennungswillen geschlossen werden,
schrieb sie doch am folgenden Tag, dass ihr die Trennung weh tue und
sie bedaure, dass es soweit habe kommen müssen. Aus dem EMail
Verkehr ist demzufolge nicht ersichtlich, dass die ExEhefrau noch an
eine gemeinsame Zukunft glaubte, sondern vielmehr, dass sie die
Trennung gewollt hat, wenn sie diese auch bedauerte.
8.7 Was die zu den Akten gelegten Unterstützungsschreiben von
Drittpersonen anbelangt, so versteht es sich von selbst und bedarf keiner
besonderen Erläuterungen, dass damit der Beweis einer intakten, auf die
Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich
diesbezügliche Aussagen naturgemäss auf die Wahrnehmung eines
äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen
Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft
gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als
besonders aufschlussreich (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C378/
2008 vom 29. November 2011 E. 7.2.6 mit Hinweis).
9.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn
sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 20. August 2004 und der
erleichterten Einbürgerung am 13. September 2004 zwischen ihm und
seiner Schweizer Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft ausgerichtete
eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Aufgrund der gesamten Umstände
muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille,
bereits einige Zeit vorher erloschen war und an der Ehe schlussendlich
nur festgehalten wurde, um dem Beschwerdeführer zum Schweizer
Bürgerrecht zu verhelfen. Indem der Beschwerdeführer in der
gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe
versicherte bzw. einen Sachverhalt (insbesondere die mehrmaligen
Eheschutzgesuche) nicht anzeigte, hat er die Behörden über wesentliche
Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von
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Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Denn hätte die Vorinstanz um den
Zustand der Ehe – wie ihn die Ehegatten im Nachhinein beschrieben –
gewusst, hätte sie die erleichterte Einbürgerung zweifelsfrei nicht verfügt,
bzw. damit zugewartet. Die materiellen Voraussetzungen für die
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich ebenfalls
erfüllt.
10.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] und […] retour)
– den Zivilstands und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Akten
RefNr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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