B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3730/2013
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, AT-X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Berufliche Massnahmen; Verfügung vom 28. Mai 2013
IV Invalidenrente; Verfügung vom 28. Mai 2013
C-3730/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist 1964
geboren, schweizerischer Staatsangehöriger und seit August 2011 in Ös-
terreich wohnhaft. Er arbeitete ab 1982 bis 2011 bei den Schweizerischen
Bundesbahnen SBB (Vorakten der IV-Stelle des Kantons Thurgau [nach-
folgend: TG] 1, 3, 76-78, 106) und leistete Beiträge an die Schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (TG 39 f.).
B.
Am 21. August 1991 stellte er wegen gesundheitlicher Probleme am lin-
ken Knie ein erstes Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invali-
denversicherung (TG 3 S. 1). Nach verschiedenen Abklärungen medizini-
scher Natur und zur Situation am Arbeitsplatz sprach die Eidgenössische
Ausgleichskasse in Bern – auf Beschluss der IV-Kommission für das
Bundespersonal, Arbeitsgruppe PHK, vom 27. Januar 1993 hin – dem
Versicherten mit Verfügung vom 13. Mai 1993 eine halbe Invalidenrente
rückwirkend vom 1. April bis 30. September 1992 zu (TG 19 f.); diese Ver-
fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ab Oktober 1992 arbeitete
er wieder vollzeitlich; von 2000 bis zu seiner Kündigung per Ende April
2011 war er als Reinigungsspezialist im Bereich Cleaning im Bahnhof Zü-
rich tätig (TG 17 S. 3 f., 43, 64 S. 12, 66 S. 7, 67).
C.
Als Folge eines Sturzes im Juli 2001 wurde A._______ am Rücken ope-
riert (Spondylodese L5/S1). Am 12. Juli 2001 meldete er sich zum Bezug
einer Hilfsmittel-Leistung der AHV/IV (Lendenmieder) an (TG 22 S. 1, 56
S. 1). Am 4. Oktober 2001 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich (SVA ZH) vom 10. Juli 2001 bis 31. Dezember 2004
Hilfsmittel zu (TG 28). Auch diese Verfügung wurde nicht angefochten.
D.
D.a Nachdem der Versicherte zwischen 2006 und 2009 am Arbeitsplatz
verschiedene Abwesenheiten verzeichnet hatte, beantragte er am 25. Ja-
nuar 2010 bei der (infolge Wohnsitzwechsels inzwischen zuständig ge-
wordenen) IV-Stelle des Kantons Thurgau Massnahmen für die berufliche
Eingliederung bzw. eine Invalidenrente; dabei machte er verschiedene
Probleme seit 2006, Herzprobleme seit dem 12. April 2009, Nervenprob-
leme an den Händen seit 29. November 2009 und erneute Probleme am
C-3730/2013
Seite 3
linken Ellenbogen (Bursitis olecrani) seit Januar 2010 geltend (TG 32, 66
S. 3, 103 S. 2).
D.b Nach umfangreichen Abklärungen in medizinischer Hinsicht, die
durch einen Treppensturz mit Rückenprellung am 30. Juni 2010, nachfol-
gende Schmerzexazerbationen lumbosakral, spastisches Zucken der
Beine und/oder Paraparese der Beine, wiederholte Stolperstürze, vo-
rübergehend diagnostizierte sensomotorische Polyneuropathie der Beine,
Verdacht auf akutes Koronarsyndrom im Dezember 2010 und einen
schmerzinduzierten Hyperventilationsanfall im Januar 2011 – und deswe-
gen erfolgter mehrerer stationärer Spitalaufenthalte – in die Länge gezo-
gen wurden, verfügte die IV-Stelle des Kantons Thurgau am 28. Februar
2011, dass aufgrund der gesundheitlich instabilen Situation zurzeit keine
Wiedereingliederung möglich sei und noch weitere medizinische Abklä-
rungen anstehen würden (TG 65).
D.c Nach erneuter stationärer Hospitalisation im Juli 2011, unklarer medi-
zinischer Ausgangslage und entsprechender Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. und 8. August 2011 forderte die IV-
Stelle des Kantons Thurgau den Versicherten auf, sich einer vierwöchigen
psychiatrisch-psychotherapeutischen stationären Behandlung zu unter-
ziehen. Diese konnte schliesslich vom 15. Mai bis 15. Juni 2012 im Lan-
deskrankenhaus Y._______ in Österreich vollzogen werden (TG 71 S. 6,
74 S. 1, 75 S. 1, 103 S. 4, 106 S. 19, 132 S. 20). Da der RAD jedoch be-
mängelte, dass die Ärzte die Überwindbarkeit der subjektiven Beschwer-
den nicht geklärt hätten, wurde eine polydisziplinäre Begutachtung veran-
lasst, die vom 1. bis 3. Oktober 2012 in der MEDAS-Stelle B._______ am
Universitätsspital Z._______ durchgeführt wurde (Gutachten vom 31. Ja-
nuar 2013 [TG 120]).
D.d Nach Beurteilung der ergänzten Aktenlage durch den RAD am 5.
Februar 2013 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom
15. Februar 2013 mit, dass keine Kostengutsprache für eine Umschulung
erfolge, da damit die Erwerbsfähigkeit nicht erhalten oder wesentlich ver-
bessert werden könne. Mit weiterem Vorbescheid vom selben Tag führte
sie aus, es habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 1. Juli bis 31. Au-
gust 2010, von 50% vom 1. bis 30. September 2010 und von 20% ab 1.
Oktober 2010 bestanden, womit für 2010 eine durchschnittliche Arbeits-
unfähigkeit von 36.05% vorliege und folglich kein Anspruch auf Rente be-
stehe (TG 122 f., 132 S. 25).
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Seite 4
D.e Am 18. März 2013 erhob der Versicherte Einwand gegen die beiden
Vorbescheide. Nach ergänzender Stellungnahme des RAD vom 26. März
2013 wies die infolge Wohnsitznahme des Versicherten in Österreich zu-
ständig gewordene IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit erster
Verfügung vom 28. Mai 2013 die Kostengutsprache für Umschulungs-
massnahmen ab. In einer zweiten Verfügung vom selben Tag wies sie
auch das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Der Versicher-
te sei in angepasster Verweistätigkeit zu 80% arbeitsfähig, was für 2010
keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad ergebe (TG 129, 132 S. 26, 137
f.).
E.
E.a Am 28. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, Beschwerde gegen beide Verfügungen
der IVSTA und beantragte deren Aufhebung und Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen. In der Begründung
bestritt er die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Vorinstanz anhand der psy-
chiatrischen Befunde gemäss MEDAS-Gutachten. Zudem seien weder In-
tegrations- noch Eingliederungsmassnahmen geprüft worden. Schliess-
lich habe die Vorinstanz die Überwindbarkeit der diagnostizierten chroni-
schen Schmerzstörung nicht geprüft (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
E.b Am 8. Juli 2013 leistete der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss
einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- (B-act. 2-4).
E.c Mit Stellungnahme vom 10. September 2013 verzichtete die IV-Stelle
des Kantons Thurgau auf eine Vernehmlassung und verwies auf die in
den angefochtenen Verfügungen gemachten Ausführungen. Die Vo-
rinstanz verwies ihrerseits mit Eingabe vom 12. September 2013 auf die
Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle und führte aus, sie sehe von ei-
genen Ausführungen in der Sache ab (B-act. 6).
E.d Der Instruktionsrichter brachte mit Zwischenverfügung vom 18. Sep-
tember 2013 dem Beschwerdeführer die beiden Stellungnahmen zur
Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 7).
E.e Mit Schreiben vom 30. März 2015 teilte Rechtsanwalt Paul Rechstei-
ner mit, er vertrete den Beschwerdeführer nicht mehr und bitte um Zustel-
lung der Gerichtskorrespondenz an den Beschwerdeführer (B-act. 8).
C-3730/2013
Seite 5
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die ihn betreffenden Verfügungen berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).
Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, welcher die Beschwerde vom 28. Juni
2013 unterzeichnet hat, ist vom Beschwerdeführer am 19. Juni 2013
rechtsgültig bevollmächtigt worden, ihn betreffend IV-
Versicherungsleistungen zu vertreten (B-act. 1 Beilage 1). Von seiner Le-
gitimation zur Beschwerdeführung im Namen des Beschwerdeführers ist
deshalb auszugehen (vgl. Art. 11 VwVG); jedoch ist dieses Mandat inzwi-
schen erloschen (Eingabe vom 30. März 2015 [B-act. 8]).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist, ist auf die Be-
schwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Die Zuständigkeit der IV-Stellen ist in Art. 55 IVG und Art. 40 IVV ge-
regelt (vorliegend in ihrer Fassung gültig ab 1. Juni 2009 [IVG] bzw. 1.
Januar 2009 [IVV] zitiert). Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren
C-3730/2013
Seite 6
Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohn-
sitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55
Abs. 1 IVG). Nach Art. 40 Abs. 1 IVV ist zuständig zur Entgegennahme
und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die
Versicherten ihren Wohnsitz haben (Bst. a) oder für im Ausland wohnen-
de Versicherte - unter Vorbehalt der speziellen Regelung für Grenzgänger
gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (welche hier keine Anwendung findet) - die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (Bst. b). Laut Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt
die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfah-
rens erhalten.
2.2 In der höchstrichterlichen Praxis wurde die Erhaltung der einmal be-
gründeten Zuständigkeit einer IV-Stelle immer wieder bestätigt. Im
Grundsatz gilt dies auch für Fälle, in denen der Beschwerdeführer einen
Wohnsitz nach Einleitung des IV-Verwaltungsverfahrens ins Ausland ver-
legt hat (vgl. Urteile EVG I 516/01 vom 19. Dezember 2002 E. 1, I 232/03
vom 22. Januar 2004 [publiziert als SVR 2005 IV Nr. 39] E. 3.1 und 3.3.1,
I 19/05 vom 29. Juni 2005 E. 2.6 sowie Urteile des Bundesgerichts I
817/05 vom 5. Februar 2007 E. 5, I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2,
9C_755/2008 vom 28. Januar 2009, je m.w.H.). Allerdings kann gemäss
Eidgenössischem Versicherungsgericht unter gewissen Umständen ein
Wechsel der Zuständigkeit von der ursprünglich zuständigen kantonalen
IV-Stelle auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland erfolgen, wenn pro-
zessökonomische Gründe oder rechtliche Überlegungen für einen sol-
chen Wechsel sprechen. Dabei erweist sich die IVSTA in der Regel als
die IV-Stelle, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrung am besten in
der Lage ist, Abklärungen im Ausland durchzuführen oder relevante Ge-
schehensabläufe ausserhalb der Schweiz kompetent zu würdigen sowie
eine einheitliche Rechtsanwendung für Fälle von im Ausland wohnenden
Personen zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2564/2008 E. 4.3 ff. mit weiteren Hinweisen auf die
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts).
2.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die von einer örtlich
unzuständigen IV-Stelle erlassene Verfügung in der Regel nicht nichtig,
sondern bloss anfechtbar. Aus prozessökonomischen Gründen kann die
Beschwerdeinstanz von der Aufhebung der Verfügung einer unzuständi-
gen IV-Stelle (namentlich der IVSTA) und von der Überweisung der Sa-
che an die zuständige (kantonale) IV-Stelle absehen. Voraussetzung ist
allerdings, dass die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und dass
aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden
C-3730/2013
Seite 7
kann (vgl. Urteil EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 i.V.m. E. 1.1, Urteile
EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.1 und 4.2 und I 19/05 vom 29.
Juni 2005 E. 2.6, je mit weiteren Hinweisen).
2.4 Vorliegend hat die IV-Stelle des Kantons Thurgau nach Ausreise des
Beschwerdeführers ins – an den Kanton St. Gallen – angrenzende
X._______/Österreich ohne Ausnahme die weiteren Abklärungen veran-
lasst (sowohl die Abklärungen im Landeskrankenhaus
Y._______/Österreich [TG 103 S. 4] als auch die spätere Begutachtung
an verschiedenen Kliniken am Universitätsspital Z._______ [TG 120 S. 1,
120 S. 40, 120 S. 66, 120 S. 74]). Es ist daher fraglich, ob die Zuständig-
keit im Sinne der genannten Rechtsprechung bei der IV-Stelle des Kan-
tons Thurgau verblieben oder auf die IVSTA übergegangen ist.
Da der Beschwerdeführer jedoch die Zuständigkeit beschwerdeweise
nicht gerügt hat und aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache
entschieden werden kann, ergeben sich für das Verfahren diesbezüglich
keine Weiterungen.
3.
3.1 Da der Beschwerdeführer schweizerischer Staatsangehöriger ist, rich-
ten sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen der schweizerischen Invalidenrente nach der
schweizerischen Rechtsordnung (vgl. Art. 6 Abs. 1 IVG; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts C-3597/2011 vom 11. Januar 2013 E. 2.1 und C-
1563/2008 vom 13. September 2010 E. 3.1). Demnach bestimmt sich
auch die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann der Beschwerdeführer
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung hat, allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften. Nichts anderes ergibt sich aus der Anwendung des
Freizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union (vgl. bspw. Urteil
des BVGer C-5022/2012 vom 6. Februar 2015 E. 3.1).
3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf
den im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsakte (hier:
28. Mai 2013) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata
C-3730/2013
Seite 8
temporis; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 Da vorliegend Leistungsansprüche streitig sind, die mit der Anmel-
dung am 25. Juli 2010 (vgl. TG 32) geltend gemacht wurden, sind zur
Prüfung der Leistungsvoraussetzungen die Bestimmungen des ATSG in
seiner Fassung gültig ab 1. August 2008 (AS 2008 3437) anwendbar. Bei
den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung
gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-
Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein Ren-
tenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem
ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft
getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November
2011 [AS 2011 5679]). Nachfolgend wird auf die ab 1. Januar 2008 gülti-
gen Bestimmungen verwiesen, ausser diese hätten mit der IV-Revision
6a eine Änderung erfahren.
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig-
keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal-
ten oder zu verbessern (Bst. a), und die Voraussetzungen für den An-
spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Der Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung
einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte
noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in
medizinischen Massnahmen (Bst. a), Integrationsmassnahmen zur Vor-
bereitung auf die berufliche Eingliederung (Bst. abis), Massnahmen beruf-
licher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) und der Abgabe von Hilfsmitteln (Bst. d).
3.4.2 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend ein-
gegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere er-
reicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz o-
der teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein be-
stimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist
C-3730/2013
Seite 9
dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche Aus-
bildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere
Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (BGE 124 V 108
E. 2b; AHI 2000 S. 62 E. 1).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine
neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig
ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder ver-
bessert werden kann. Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung
grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbilden-
der Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der
Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer frühe-
ren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124
V 108 E. 2a; AHI 2000 S. 61 f. E. 1). Ohne stichhaltigen Grund – wie bei-
spielsweise eine Verletzung der Mitwirkungspflicht – darf die Invalidenver-
sicherung eine zugesprochene Umschulung nicht von sich aus vorzeitig
beenden (BGE 139 V 399 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2010
vom 18. Oktober 2010).
3.5
3.5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In-
validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
3.5.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff
der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3).
3.5.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
C-3730/2013
Seite 10
3.5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Inva-
liditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere An-
spruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Aus-
nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bür-
ger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditäts-
grad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie vorliegend –
in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
3.6 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.6.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.6.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforde-
rungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hin-
weisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab-
nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
C-3730/2013
Seite 11
UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999,
S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib
224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestä-
tigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni
2010 E. 4.2.2).
3.7
3.7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwei-
sen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht
darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren
körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die
nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkei-
ten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend
oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder
muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkre-
ten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und un-
ter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in
Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten
(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom
26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf
BGE 107 V 20 E. 2b).
3.7.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit
Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
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Seite 12
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Ja-
nuar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
So ist den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutach-
ten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelan-
gen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(vgl. dazu das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a und weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten
darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass
Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel-
lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Den Be-
richten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu,
sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE
125 V 351 E. 3a und 3b; 122 V 160 E. 1c; 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 35).
3.7.3 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der Beweiswert prognosti-
scher Angaben zur Arbeitsfähigkeit im rechtlich massgebenden Beurtei-
lungszeitpunkt danach, ob sie im Lichte der erhobenen medizinischen Be-
funde und Diagnosen sowie der vorher oder später erstatteten, beweis-
kräftigen Arztberichte nachvollziehbar, einleuchtend und konkret überzeu-
gend sind und namentlich nichts für eine seitherige, objektive Verschlech-
terung des Gesundheitszustands spricht, welche ernsthafte Zweifel an
der Richtigkeit der früheren Prognose respektive der ursprünglich zuge-
muteten Restarbeitsfähigkeit begründet (vgl. unveröffentlichtes Urteil des
Bundesgerichts I 783/06 vom 6. September 2007 E. 4 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2573/2006 vom 8. Juli 2008
E. 8.1).
C-3730/2013
Seite 13
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat aktenkundig von 1982 bis 2011 Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ge-
leistet, womit er die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt.
Im vorliegenden Verfahren bleibt streitig und ist vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Grün-
den Anspruch auf Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (E. 3.4)
bzw. aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen Anspruch auf
eine Invalidenrente hat (E. 3.5). Hierzu ist auf die gesundheitliche Situati-
on, deren medizinische Würdigung und die Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit einzugehen (E. 4.2 ff.); festzuhalten ist hierzu, dass der Beschwerde-
führer mit Beschwerde vom 28. Juni 2013 ausschliesslich die Würdigung
der Arbeitsfähigkeit anhand der psychiatrischen Beurteilung im MEDAS-
Gutachten kritisiert, die somatische Beurteilung gemäss Gutachten je-
doch (explizit) nicht bestreitet.
4.2
4.2.1 Die Begutachtung in der MEDAS-Stelle erfolgte wegen unklarer ge-
sundheitlicher Situation des Beschwerdeführers nach Treppensturz am
30. Juni 2010 (vgl. Stellungnahme von Dr. C._______ des RAD vom 3.
August 2011 [TG 106 S. 19]). Das Gesamtgutachten der MEDAS-Stelle
vom 31. Januar 2012 basiert in somatischer Hinsicht auf einem rheuma-
tologischen Teilgutachten von Dr. D._______, einem neurologischen Teil-
gutachten von Dr. E._______, je vom 9. Oktober 2012, sowie auf einer in-
ternistischen Begutachtung durch med. pract. F._______ am 3. Oktober
2012 (Teil des Gesamtgutachtens vom 31. Januar 2013 [TG 120]). Der
Rheumatologe hielt in seinem Fachgebiet keine Diagnosen mit Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit fest; als Diagnosen ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit nannte er
- ein lumbal betontes Panvertebralsyndrom i.S.v. im Vordergrund ste-
henden unspezifischen Kreuzschmerzen (Status nach Rückenkontu-
sion am 30.6.2010 bei Treppensturz mit Bruch der Pedikelschraube
SWK1 rechts bei Status nach Spondylodese lumbo-sakral [07/2001]
wegen traumatisierter Spondylolisthesis in Folge eines Treppenstur-
zes);
- Diskushernie und Unkarthrose HWK (Halswirbelkörper) 3/4 mit Fora-
minalstenose C4 beidseits und leichter Einengung des Spinalkanals
gemäss Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule vom
17.7.2010 (klinisch beschwerdefrei);
C-3730/2013
Seite 14
- deutliche Zeichen eines sog. vermehrten Schmerzgebarens mit 4/5
positiven Waddell-Non-Organic-Zeichen, nicht einem rheumatologi-
schen Krankheitsbild entsprechend;
- chronische Bursitis olecrani (Schleimbeutelentzündung am Ellenbo-
gen) links, aktuell (4.) Rezidiv bei Status nach Bursektomie (TG 120
S. 71).
Der Neurologe wiederum nannte in seinem Fachgutachten keine Diagno-
sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; als Diagnose ohne Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine leichte sensible Polyneuropa-
thie, am ehesten diabetogen, fest (ICD-10: G62.9).
Die mit der Leitung der Begutachtung betraute Arbeitsmedizinerin ergänz-
te die Gesamtdiagnostik aus ihrem Fachgebiet mit der Diagnose (ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) Diabetes Mellitus Typ II mit leichter
sensibler Polyneuropathie (am ehesten diabetogen; EMG vom
16.11.2010).
In der Gesamtbeurteilung hielten die Ärzte fest, dass das 2009 diagnosti-
zierte schmerzhafte beidseitige Karpaltunnel-Syndrom unauffällige
Messwerte für den rechten Arm und eine etwas verlangsamte Nervenleit-
geschwindigkeit am linken Arm ergeben habe. Es handle sich um eine
Beeinträchtigung eines Nervs im Bereich des Handgelenkes, diese Er-
krankung sei einer Therapie in der Regel gut zugänglich. Die rezidivie-
rende Erkrankung des linken Ellenbogens (Bursitis olecrani) sei 2008
dreimal operiert worden. Im Januar 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit
von 100% in der Tätigkeit als Rangierer bestanden, jedoch habe der Ver-
sicherte zu diesem Zeitpunkt als Reinigungsspezialist gearbeitet; für eine
leichtere Tätigkeit wie etwa eine Bürotätigkeit sei der Explorand ab dato
entweder voll oder zumindest teilweise arbeitsfähig gewesen. Hausarzt
Dr. G._______ habe mit Bericht vom 17. April 2010 korrigierend festge-
halten, dass erst ab 16. März 2010 eine Arbeitsfähigkeit für leichte Tätig-
keiten im Umfang von vier Stunden gegeben sei, in der Woche nach der
Konsultation sei eine Steigerung auf 70% geplant. Für den Unfall am 30.
Juni 2010, infolgedessen ein Bruch einer Schraube an der Wirbelsäule
festgestellt worden sei, habe das erstbehandelnde Spital keine hinrei-
chende Erklärung für die aufgetretenen Schmerzexazerbationen lum-
bosakral finden können, insbesondere keine Instabilität der Wirbelsäule.
Noch im Bericht vom 4. August 2010 sei angegeben worden, dass der
Explorand seine Beine nicht mehr spüren könne, weiter seien eine beid-
seitig bestehende Beinschwäche und erschwertes Gehen aufgeführt wor-
C-3730/2013
Seite 15
den; diese Beschwerden hätten im Verlauf zugenommen. Nach psychiat-
rischem Konsilium seien die behandelnden Ärzte von einer Somatisie-
rungsstörung ausgegangen, diese sei im nachfolgenden stationären Auf-
enthalt bestätigt worden. Im Verlauf sei auch eine vorwiegend demyelini-
sierende, vorwiegend beinbetonte sensomotorische Polyneuropathie di-
agnostiziert worden, wobei die dort erhobenen Befunde den behandeln-
den Ärzten widersprüchlich erschienen seien. Im Verlauf habe diese Di-
agnose im Kantonsspital W._______ nicht mehr nachvollzogen werden
können. In den vorliegenden Arztberichten würden sich multiple Hinweise
für Inkonsistenzen, Aggravation und Rentenbegehren finden. Gemäss
Anamnese habe der Explorand berichtet, zum Zeitpunkt seines Unfalls
am 30. Juni 2010 in normalem Arbeitspensum gearbeitet zu haben.
In der klinisch-internistischen Untersuchung bestünden aus Sicht des
Fachgebietes keine gesundheitlichen Auffälligkeiten. In der Untersu-
chungssituation sei es dem Exploranden möglich, sich aus dem Rollstuhl
zu erheben und ohne Hilfsmittel bis zur Waage, Liege und wieder zurück
zum Rollstuhl zu gehen. Eine eigentliche Gehe- oder Gangstörung oder
ein Zittern der Beine falle nicht auf. Die Beinmuskulatur des Exploranden
sei nicht atroph, was sich durch das von ihm berichtete Ergometer-
Training erklären lasse. Unklar bleibe, wieso der Explorand auf dem Er-
gometer trainieren könne (halbe Stunde täglich), anderseits im Alltag sei-
ne Beine angeblich nicht oder nur kurz bewegen könne. Hier sei auf die
Fachgutachten Neurologie und Psychiatrie zu verweisen. Neurologisch
fänden sich – übereinstimmend mit den letzten medizinischen Berichten
aus den Jahren 2011 und 2012 – keine organischen Gründe dafür, dass
der Explorand im Rollstuhl sitze. Es bestehe eine leichte sensible Poly-
neuropathie, welche vermutlich auf Grund des unzureichend eingestellten
Blutzuckerspiegels aufgetreten sei. Eine Beeinträchtigung von Nerven-
wurzeln oder des Rückenmarks liege nicht vor, auch eine MR-
Tomographie des Neurokraniums und eine Liquorpunktion hätten unauf-
fällige Befunde gezeigt. Die Rückenschmerzen des Exploranden seien
unspezifisch, es fänden sich deutliche Zeichen einer vermehrten
Schmerzdemonstration und Hinweise auf nicht-organische Schmerzfakto-
ren. Die Gutachter gingen davon aus, dass nach dem Sturzereignis vom
30. Juni 2010 vorübergehend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,
jedoch ab Januar 2010 eine (volle) Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht
vorgelegen habe.
Aus gesamtmedizinischer Sicht sei er für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
in der Reinigung in einem Umfang von 80% arbeitsfähig. Er sei auch für
C-3730/2013
Seite 16
eine körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit arbeitsfähig (TG
120 S. 30).
4.2.2 In ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2013 hielt Dr. H._______
vom RAD fest, dass auf das MEDAS-Gutachten vollumfänglich abgestellt
werden könne. Es sei umfassend, in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
Sämtliche Akten und Befunde seien bei der Beurteilung berücksichtigt
worden. Unter der Voraussetzung, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
eines Reinigungsspezialisten bei der SBB einer leichten bis mittelschwe-
ren Tätigkeit entspreche, sei von folgendem Arbeitsunfähigkeits-Verlauf
auszugehen: 100% vom 1.7-31.8.2010, 50% vom 1.-30.9.2010, 20% ab
1.10.2010. Als adaptiertes Tätigkeitsprofil würden leichte bis mittelschwe-
re, kognitiv einfache, sich wiederholende Hilfstätigkeiten gelten (TG
132.25). Im Vorbescheid vom 15. Februar 2013 hielt die IV-Stelle des
Kantons Thurgau ergänzend fest, für das Jahr 2010 ergebe sich aus die-
sem Arbeitsfähigkeits-Verlauf ein nicht rentenbegründender Invaliditäts-
grad von 36.05% (TG 123).
4.2.3 Vorab ist festzustellen, dass das MEDAS-Hauptgutachten bzw. die
integrierenden Bestandteil bildenden, mit dem Hauptgutachten im Ein-
klang stehenden Teilgutachten in somatischer Hinsicht die an den vollen
Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien grundsätzlich
erfüllen, unter Vorbehalt des zur orthopädischen Beurteilung in E. 5.1 Ge-
sagten (s. dort). Sie sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen
auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwer-
den und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie
sind zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den
Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann.
Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers
und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (mit
oben erwähnter Ausnahme) schlüssig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E.
3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 3.7 hiervor).
Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde explizit aus, „aus rein
somatischer Sicht können die angefochtenen Verfügungen somit nicht in
Frage gestellt werden“ (B-act. 1 S. 3).
Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die von den Gutachtern in
Frage gestellte Notwendigkeit des Einsatzes eines Rollstuhls ihre Nicht-
bestätigung in inkonsistenten Aussagen des Beschwerdeführers findet:
C-3730/2013
Seite 17
Das halbstündige tägliche Ergometertraining (TG 120 S. 19, 48 und 69)
lässt sich, wie die Gutachter zu Recht darauf hinweisen, nicht mit der gel-
tend gemachten schweren Geh- und Gangstörung vereinbaren. Zudem
führte er im psychiatrischen Fachgutachten vom 9. Oktober 2012 zwar
an, er bewege sich im Haushalt vorwiegend im Rollstuhl (TG 120 S. 48),
erklärte jedoch dem rheumatologischen Gutachter gegenüber, die Woh-
nung sei nicht rollstuhlgängig, es gehe knapp mit Stöcken. Er müsse je-
weils den Rollstuhl im Eingangsbereich des Hauses deponieren und dann
3 Stockwerke mit den Stöcken über die Treppe zurücklegen, da kein Lift
vorhanden sei (TG 120 S. 68 f.). Letztere Aussage bestätigte er im neuro-
logischen Gutachten insoweit, als er seit zirka zwei Monaten ausserhalb
des Hauses einen Rollstuhl benutze. In der Wohnung und bis zur Woh-
nung in die 3. Etage laufe er mit zwei Unterarmgehstützen (TG 120 S.
75). Dem widersprechend erklärte er in der internistischen Untersuchung
wiederum, im Haushalt könne er nur wenig helfen, beispielsweise könne
er im Rollstuhl sitzend die Spülmaschine ausräumen (TG 120 S. 19).
4.3
4.3.1 Hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung rügte der Beschwerde-
führer, der psychiatrische Befund werfe Fragen auf, da sich aus der psy-
chiatrischen Diagnose – im Gegensatz zu den angefochtenen Verfügun-
gen – nicht ohne Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 80% für leichte bis
mittelschwere „Aushilfstätigkeiten“ entnehmen lasse. Vielmehr könne die-
se Arbeitsfähigkeit nur unter intensiver Anleitung und nur mit den empfoh-
lenen medizinischen und beruflichen Massnahmen erzielt werden. Das
Gutachten empfehle sodann ausdrücklich berufliche und psychiatrische
Massnahmen (bei den beruflichen Massnahmen mit einfacher Struktur
und bezüglich der psychiatrischen Massnahmen eine tagesklinische Be-
handlung).
Die Ablehnung von beruflichen Massnahmen könne sich somit nicht auf
das massgebende MEDAS-Gutachten stützen. Die im Gutachten empfoh-
lenen Eingliederungsmassnahmen müssten nach dem Grundsatz „Ein-
gliederung vor Rente“ konkret geprüft werden, bevor abweisende Verfü-
gungen ergingen. Gegebenenfalls wären noch einmal Ergänzungsfragen
dazu an den Gutachter angezeigt, wie die empfohlenen Massnahmen aus
fachlicher Sicht nach den Erfahrungen des Landeskrankenhauses
Y._______ konkret anzugehen und umzusetzen seien. Soweit ersichtlich
seien zudem die Kriterien, unter denen aus rechtlicher Sicht die diagnos-
tizierte chronische Schmerzstörung zu einer invalidisierenden Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit führt, nicht näher geprüft worden. Unklar sei, ob
C-3730/2013
Seite 18
die Vorinstanz die Auffassung vertrete, dass die erhobenen Befunde der-
art chronifiziert seien, dass von einer Unüberwindlichkeit (der Schmerzen)
auszugehen sei.
4.3.2 Die Dres. I._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
und J._______, Leiter der Abteilung Versicherungsmedizin, der Universi-
tären Psychiatrischen Kliniken Z.______ gaben in ihrem 15 Seiten um-
fassenden psychiatrischen Fachgutachten vom 9. Oktober 2012 einlei-
tend die Vorgeschichte gemäss Aktenlage wieder (Ziff. 1), erhoben in Ziff.
2.1 die Anamnese (aktuelle Beschwerden, Vorgeschichte aktueller Er-
krankungen, aktuelle Lebenssituation, persönliche Anamnese), unter-
suchten den Beschwerdeführer persönlich am 1. Oktober 2012 (Ziff. 2.2),
berücksichtigten Zusatzuntersuchungen (Ziff. 2.3) und beurteilten die in
Ziff. 6 des Gesamtgutachtens erhobenen psychiatrischen Diagnosen be-
treffend ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers (Ziff. 4 [TG 120 S. 53]). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä-
higkeit hielten sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und eine abhängige Persönlich-
keitsstörung (ICD-10: F60.7) fest. Die geäusserten Schmerzen liessen
sich "aus chirurgischer Sicht" nicht allein durch einen organischen Befund
erklären, weshalb der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren bestehe. Auf der Persönlichkeits-
ebene ergebe sich der Verdacht auf eine Störung der Persönlichkeit und
des Verhaltens, die nicht direkt auf eine Hirnschädigung oder eine andere
psychische Störung zurückzuführen sei. Anamnestisch ergäben sich Hin-
weise, dass diese Störung möglicherweise bereits in der Adoleszenz und
im jungen Erwachsenenalter vorhanden gewesen sei. Hierbei wichen die
inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster deutlich von kulturell erwarte-
ten und akzeptierten Vorgaben ab und wirkten sich deutlich auf den Um-
gang mit anderen Menschen bzw. auf die Beziehungsgestaltung aus.
Dies sei anamnestisch auch im Bericht der Psychosomatischen Klinik
Y._______ beschrieben worden. Sein Verhalten sei daher in vielen Situa-
tionen unflexibel, unangepasst oder auf andere Weise unzweckmässig
und es entstehe dabei ein persönlicher Leidensdruck. Neben diesen all-
gemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung ergäben sich Hinweise
auf eine abhängige Persönlichkeitsstörung. Der Explorand scheine sich in
der Kindheit seinem gewalttätigen Vater untergeordnet zu haben und sei
auch gegenüber den Wünschen seiner Mutter sehr nachgiebig gewesen.
Er habe während 30 Jahren beim selben Arbeitgeber gearbeitet. Zurzeit
scheine er viel Unterstützung von seiner Ehefrau zu benötigen, um sei-
nen Alltag zu bewältigen. Im Rahmen dieser Auffälligkeiten sei von einer
C-3730/2013
Seite 19
abhängigen Persönlichkeitsstörung auszugehen. In der Beurteilung führ-
ten sie aus, der Explorand sei aufgrund seiner geringen Ressourcen, so-
wohl intellektuell als auch mit seinen emotionalen Möglichkeiten, Konflikte
zu lösen, nur eingeschränkt in der Lage, sich an eine veränderte Situation
anzupassen. Durch seinen Diabetes mellitus schienen sich Spätfolgen zu
entwickeln, die körperliche Einschränkungen zur Folge hätten, die vom
Exploranden als solche nicht erkannt, sondern aufgrund seiner somato-
formen Störung zusätzlich psychisch verstärkt würden und zu „unerklärli-
chen Krankheitssymptomen führten. Durch die geringen kognitiven Res-
sourcen sei dem Exploranden nur schwer ein bio-medizinisches Krank-
heitsmodell zu vermitteln.
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, sie erachteten den Be-
schwerdeführer generell nur in einfachen Hilfsarbeiten als arbeitsfähig.
Aufgrund der Schmerzverarbeitungsstörung, den geringen Ressourcen
sowie seiner abhängigen Persönlichkeitsstruktur sei er in der Planung
und Strukturierung von Aufgaben in seiner Flexibilität und Umstellungsfä-
higkeit und auch in seiner Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit einge-
schränkt. Aus rein psychiatrischer Sicht sei er in einer leichten bis mittel-
schweren Aushilfstätigkeit unter intensiver Anleitung derzeit zu 80% ar-
beitsfähig, die Einschränkungen ergäben sich aus der Schmerzstörung in
Verbindung mit den beschriebenen Persönlichkeitsauffälligkeiten; dadurch
sei er in seiner Durchhaltefähigkeit und auch in der Planung und Struktu-
rierung von Aufgaben bei geringen Ressourcen eingeschränkt (TG 120 S.
25 ff.).
4.3.3 In ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2013 bestätigte Dr.
H._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) auch die Diagnosen
in psychiatrischer Hinsicht insoweit, als sie ohne Einschränkungen auf
das polydisziplinäre Gutachten verwies (TG 132 S. 25). Nachdem der
Beschwerdeführer im Einwand vom 18. März 2013 rügte, gemäss dem
Austrittsbericht des Krankenhauses Y._______ sei der Beschwerdeführer
arbeitsunfähig entlassen worden und im Entscheid würden berufliche
Massnahmen abgelehnt, obwohl diese aus Sicht der Gutachter angezeigt
seien, nahm Dr. H._______ am 26. März 2013 ergänzend Stellung: Die
Gutachter der MEDAS-Stelle hätten den Austrittsbericht Y._______ be-
rücksichtigt. Es würden keine unterschiedlichen Diagnosen abgeleitet, je-
doch unterschiedliche Arbeitsfähigkeiten in Abweichung zu den behan-
delnden Ärzten; dies sei ihnen unbenommen. Es sei weiterhin auf das
MEDAS-Gutachten abzustellen; dieses sei nachvollziehbar, in sich
schlüssig und widerspruchsfrei (TG 132 S. 26).
C-3730/2013
Seite 20
4.3.4 Das Krankenhaus Y._______, das den Beschwerdeführer stationär
während eines Monats (15. Mai bis 15. Juni 2012) behandelt hatte, hielt
in seinem Austrittsbericht vom 12. Juni 2012 folgende Diagnosen in psy-
chiatrischer Hinsicht fest: anhaltend somatoforme Schmerzstörung, auf
dem Boden einer Organläsion der Wirbelsäule nach Sturz (F45.4), passiv,
abhängige Persönlichkeit (F60.7). In der Beurteilung führten die behan-
delnden Ärzte (im psychopathologischen Befund) aus, eine psychotische
Erkrankung sei zum Aufnahmezeitpunkt nicht explorierbar. Eine akute Su-
izidalität sei nicht gegeben. Es bestehe ein ausgesprochenes Rentenbe-
gehren und eine geringe Motivationslage. Der Versicherte sei kaum bereit
gewesen, die psychogenen Komponenten der Schmerzentstehung zu
bearbeiten; er habe ein regressiv-dependentes Verhalten bezüglich sei-
nes Umganges mit Gesundheit und Krankheit gezeigt. Ausgesprochenes
Rentenbegehren, unzureichende Compliance und fehlende Motivation an
aktiver Mitwirkung zur Verbesserung der Teilhabestörung hätten zur vor-
zeitigen Entlassung geführt (TG 103 S. 4).
4.3.5 Festzustellen ist aufgrund der Akten, dass die medizinischen Be-
richte in psychiatrischer Hinsicht unterschiedliche Diagnosestellungen
enthalten, ohne dass die Diskrepanz zwischen somatoformer Schmerz-
störung (ICD-10: F 45.4; vgl. Bericht des Landeskrankenhauses
Y._______ vom 12. Juni 2012 und RAD-Bericht vom 5. Juli 2012 [TG 103
S. 4, 106 S. 23]) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41; vgl. MEDAS-Gutachten [TG 120
S. 26]) von den Gutachtern zweifelsfrei erklärt wird. Die Gutachter erklä-
ren dazu in der Gesamtbeurteilung, dass sie – da der Explorand bereits
an der Wirbelsäule operiert worden sei, die Beschwerden dadurch aber
nicht ausreichend erklärt werden könnten – die Diagnose einer chroni-
schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren stel-
len würden. Der Explorand selber besitze nur geringe psychische Res-
sourcen, was sich auf die Behandlungsfähigkeit der Schmerzstörung
auswirke. Körperliche Symptome würden verstärkt wahrgenommen und
führten zu einer weiteren Ausgestaltung von Beschwerden (TG 120 S.
30). Damit werden die Abweichungen in der Beurteilung und deren Ursa-
chen aber nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Hinzu kommt, dass die psy-
chiatrischen Fachgutachter – worauf der Beschwerdeführer zu Recht
hinweist – den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterienkatalog zur
Frage der Überwindbarkeit der Schmerzen nicht geprüft haben. Die Gut-
achter führen dazu in der Gesamtbeurteilung einzig aus, unter Berück-
sichtigung der eingeschränkten Ressourcen gingen sie davon aus, dass
die Störung zwar zum grössten Teil therapeutisch überwunden, aber nicht
C-3730/2013
Seite 21
vollständig therapiert werden könne und eine geringe Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit verbleibe (TG 120 S. 30). Damit bleibt offen, ob es dem
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zuzumuten ist, die Schmerzen zu überwinden und eine
berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen (s. dazu sogleich 4.3.6 f.).
4.3.6 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme
Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare syn-
dromale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer In-
validität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19.
Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V
352 E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE, 131 V 49 und BGE 130 V
396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit ei-
nes Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer
mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher
Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhanden-
sein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter
Kriterien voraus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und
mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer
Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch
nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglück-
ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank-
heitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse
trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit un-
terschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitati-
onsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der
versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser
Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde
darstellten, desto eher waren die Voraussetzungen für eine zumutbare
Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64 E.
4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
4.3.7 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtspre-
chung erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Praxisänderung. Zusammenfas-
send erwog das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil (E. 6), dass die
Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bis-
her den Aspekt der funktionellen Auswirkungen, die sich aus denjenigen
Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeein-
trächtigung massgebend seien, zu berücksichtigen habe, was sich schon
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Seite 22
in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse (E. 2). Auf
der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) habe die durch BGE 130 V 352
begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen
Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe
bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwind-
barkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) bezweckt. Deren Rechtsnatur könne
offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser Rechtsprechung sei nicht festzuhal-
ten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell werde durch
ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtspre-
chung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der
Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumut-
barkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Per-
son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch nichts (E. 3.7). An die
Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer
Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) würden
im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten (E. 4). Diese liessen
sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktio-
nellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären
Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatri-
schen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungsraster sei
rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten sowohl bei der
Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren –
rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die
Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zuläs-
sig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standar-
dindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die
Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete
versicherte Person zu tragen.
4.3.8 Festzuhalten ist, dass sich die Abklärungen in interdisziplinär psy-
chiatrisch/rheumatologischer Hinsicht auch mit Blick auf die vom Bundes-
gericht seit Juni 2015 (neu) festgehaltenen Standardindikatoren für Er-
krankungen aus dem Formenkreis der pathogenetisch-ätiologisch unkla-
ren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische
Grundlage als ungenügend erweisen, zumal das Gutachten der MEDAS-
Stelle vom 31. Januar 2012 diese Änderung noch nicht mitberücksichti-
gen konnte, und die Sache deshalb auch diesbezüglich ergänzender Ab-
klärungen bedarf.
C-3730/2013
Seite 23
5.
5.1 Damit bleibt festzuhalten, dass die Akten vorweg in psychiatrischer
Hinsicht und – soweit vorliegend eine somatoforme Schmerzstörung di-
agnostiziert worden ist – in interdisziplinär psychiatrisch/rheumatologi-
scher Hinsicht keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Be-
weismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zulassen, weshalb die
angefochtene Rentenverfügung vom 28. Mai 2013 aufzuheben und die
Sache diesbezüglich zu ergänzenden Abklärungen und zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Hinzuweisen bleibt darauf, dass die Gutachter bei der Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit in somatischer Hinsicht darauf abgestellt haben, dass es
sich bei der bisherigen Arbeitsstelle im Reinigungsdienst der SBB um ei-
ne leichte bis mittelschwere Tätigkeit handelt. Diese Beurteilung hat die
Vorinstanz ohne Vorbehalt übernommen (vgl. RAD-Stellungnahme vom 5.
Februar 2013 i.V.m. Vorbescheid vom 15. Februar 2013 [TG 132 S. 25,
123]). Dem Stellenprofil „Reinigungsspezialist Gleisfeld Zürich“ vom 25.
Juni 2007 (TG 54 S. 3 ff.) ist jedoch zu entnehmen, dass diese Arbeiten
unter anderem 5 bis 10 Mal pro Stunde das Besteigen und Aussteigen
aus den im Gleisfeld abgestellten Wagen mit Tritthöhe von ca. 70 cm,
einzelne Wagentypen bis 90 cm, beinhaltet und damit fraglich ist, ob eine
solche Tätigkeit dem Beschwerdeführer, dem ein Status nach Spondylo-
dese (Versteifung) der Rückenwirbel L5/S1 (TG 25 S. 1, 56 S. 9, 58 S. 1,
58 S. 5, 59 S. 13, 64 S. 76, 64 S. 68, 103 S. 4) bzw. L1 bis L5 (TG 41 S.
11, 52 S. 5) attestiert wird, zu 80% täglich zugemutet werden kann. Die
Vorinstanz wird daher – auch wenn der Beschwerdeführer den somati-
schen Teil des Gutachtens explizit nicht gerügt hat – im Sinne einer ganz-
heitlichen Beurteilung diesen Aspekt aus dem Fachbereich Orthopädie
ergänzend zu prüfen haben, um den Arbeitsfähigkeitsgrad in der bisheri-
gen Tätigkeit abschliessend beurteilen zu können.
5.2 In Anbetracht der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auf
die Rüge, die Vorinstanz habe bisher Integrationsmassnahmen gemäss
Art. 14a IVG gar nicht geprüft (B-act. 1 S. 5), nicht weiter einzugehen.
5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht nicht abschliessend fest,
ob vorliegend eine Invalidität eingetreten ist, die eine Umschulung zur Er-
haltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers
(E. 3.4) erforderlich macht (vgl. Urteil des BGer 9C_150/2013 vom 17.
September 2013 E. 2 ff.); dabei wird auch die subjektive Eingliederungs-
fähigkeit d.h. der Wille des Beschwerdeführers zur Eingliederung zu be-
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Seite 24
rücksichtigen sein (vgl. bspw. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts I 398/05 vom 7. Dezember 2005 E. 4). Damit ist auch die ange-
fochtene Verfügung vom 28. Mai 2013, mit welcher die Vorinstanz eine
Kostengutsprache für die Umschulung abgewiesen hat, aufzuheben.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen-
den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer im vor-
liegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwer-
deführer am 8. Juli 2013 einbezahlte Kostenvorschuss ist nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekanntzugebendes Konto zu-
rückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Der obsiegende und im Verfahren mehrheitlich anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art.
7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) An-
spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beur-
teilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl.
Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwäl-
te/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für
nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und
höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 28. Juni 2013 wird gutgeheissen und die angefoch-
tenen Verfügungen vom 28. Mai 2013 werden aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese ergän-
zende Abklärungen im Sinne der Erwägung 5 treffe und danach sowohl
betreffend Umschulung als auch Rentenanspruch neu verfüge.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückerstat-
tet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘000.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular "Zahladresse")
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– Zürich Schweiz, Dienstleistungszentrum, Postfach, 8085 Zürich
– SUVA Winterthur, Postfach 398, 8401 Winterthur 1 Fächer
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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