Abtei lung II I
C-3731/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
M._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
R._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3731/2007
Sachverhalt:
A.
Am 11. April 2007 beantragte der dominikanische Staatsangehörge
R._______ (geb. _______ nachfolgend Gesuchsteller) bei der
Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton Nidwalden an-
sässigen Freundin M._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin).
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das
Gesuch zum Entscheid an das Bundesamt.
B.
Nachdem die kantonale Migrationsbehörde bei der Gastgeberin ergän-
zende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies
die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 25. Mai 2007 ab.
Als Begründung legte sie dar, dass die Ausstellung einer Einreisebe-
willigung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslo-
se und fristgerechte Wiederausreise der Gesuch stellenden Person
nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ih-
rem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen
Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in
zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere
Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich
eigentlich dauerhaft hierzulande niederlassen möchten, für eine er-
leichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Der Gesuchsteller
stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach
wie vor stark anhalte. Sodann oblägen ihm in seiner Heimat weder
zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch fa-
miliäre Verantwortlichkeiten. Nur solche könnten jedoch gegebenen-
falls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten. Schliesslich lägen
auch keine Gründe vor, die eine Einreise trotz dieser Bedenken als
notwendig erscheinen liessen.
C.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung des ge-
wünschten Besuchervisums. Hierbei macht sie im Wesentlichen gel-
tend, sie sei Geschäftsführerin eines Gastronomiebetriebes in der
Stadt Luzern und habe die Sicherheiten und Garantien, die von Gast-
gebern verlangt würden, erbracht. Deshalb sei sie erstaunt, dass an
ihrer Seriosität gezweifelt werde. Als Gastgeberin möchte sie dem Ge-
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suchsteller ermöglichen, während des dreimonatigen Aufenthalts in
der Schweiz deutsch zu lernen und sich in Informatik weiterzubilden,
was ihm zu einer besseren Anstellung im Heimatland verhälfe. Von da-
her bestehe sehr wohl eine Notwendigkeit für einen Aufenthalt hierzu-
lande. Zudem liege ihr und ihrem Gast daran, sich auch ausserhalb
der Ferienzeit besser kennen zu lernen. Wohl befinde sich jener zur
Zeit auf Jobsuche, was sich unter den aktuellen Begebenheiten
schwierig gestalte, doch sei ihm seine Familie sehr wichtig, weshalb
sie selber mit Blick auf die Rückreise der eingeladenen Person kein
Misstrauen hege.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2007 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie hervorhebt, es
bestehe kein Anlass, an der Integrität der Beschwerdeführerin zu zwei-
feln. Für die Gewähr einer fristgerechten Wiederausreise seien aber
die Verhältnisse auf Seiten des Gesuchstellers ausschlaggebend.
E.
In Ergänzung ihrer vorhergehenden Vorbringen führt die Beschwerde-
führerin am 12. September 2007 replikweise aus, die Beziehung zu ih-
rem Freund, den sie inzwischen bereits viermal in der Dominikani-
schen Republik besucht habe, werde immer enger und intensiver. Es
sei ihr wichtig, dass ihr Partner einen Eindruck vom Leben in der
Schweiz erhalte, um herauszufinden, ob er sich hierzulande überhaupt
zurecht finden würde. Im Juni 2007 hätten sie sich offiziell verlobt und
es sei ihnen beiden ernst. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung
würde sie auch für eine höhere Summe bürgen oder den Gesuchstel-
ler auf der Hin- und Rückreise begleiten.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreise unter-
liegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
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lassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und Garantin am Ver-
fahren mitbeteiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Anfech-
tung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Grup-
pen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl.
Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar 1998 über
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA,
SR 142.211]).
2.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizeri-
sche Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt,
noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt
(vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Pe-
ter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28). Dem
behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einrei-
sebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der
Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden
Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von
Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von bis zu drei Monaten,
die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2
Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
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2.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.
Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in
die Schweiz neben einem gültigen Reisedokument ein Visum. Die Vor-
instanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
3.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Re-
gionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
3.2 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser Sta-
bilität befindet sich die Dominikanische Republik seit Anfang 2003 in
einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Zur Wirtschaftskrise hat un-
ter anderem die Insolvenz einer der grössten Geschäftsbanken beige-
tragen, deren Verbindlichkeiten von der dominikanischen Zentralbank
übernommen wurden. Die Wirtschaftsdaten für 2003 weisen eine Ver-
doppelung der Staatsverschuldung auf etwa 56% des Bruttoinlandpro-
duktes auf und die Inflationsrate betrug allein in diesem Jahr 42,7%.
Die Wirtschaftskrise hat vor allem die Bevölkerung empfindlich getrof-
fen. In diesem Zeitraum stieg der Anteil der unter der Armutsgrenze le-
benden dominikanischen Bevölkerung um 582'278 auf 5,71 Mio., bei
einer Gesamtbevölkerung von ca. 9 Mio. Der gesetzliche Mindestlohn
pro Monat betrug Ende 2003 zwischen USD 73 (kleine Unternehmen)
und USD 119 (grosse Unternehmen) und ist damit im Vergleich zu den
Vorjahren deutlich zurückgegangen. Die Arbeitslosenquote ist in den
letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und betrug im Jahre 2004
18,4%; diese Quote droht durch Massenentlassungen noch weiter zu
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steigen (Quelle: , Stand März 2006, besucht
am 17. Oktober 2007). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist auf-
grund der ungünstigen Lebensverhältnisse ein starker Migrationsdruck
feststellbar. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswande-
rer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebens-
bedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz
zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo
bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland
besteht.
3.3 In Anbetracht der schwierigen Situation im Herkunftsland des Ge-
suchstellers ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch
einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allge-
meine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer
Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller beispielsweise eine beson-
dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellerinnen
und Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise
nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch ein-
geschätzt werden.
4.
4.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen bald 24-jährigen, le-
digen Mann, der den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge noch
im Kreise seiner Familie lebt. Besondere familiäre oder gesellschaftli-
che Verpflichtungen, die ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten
vermöchten, bestehen keine. Nicht anders präsentiert sich die berufli-
che Situation. Bis im vergangenen Winter ging er in einem Hotel zwar
einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Diesen Job hat er jedoch auf-
gegeben (laut Beschwerdeschrift teilweise wegen der Gastgeberin, um
ihr Land und Leute näher zu bringen), weswegen er seit Januar 2007
arbeitslos ist. Dementsprechend besteht auf Seiten des Gastes auch
in dieser Hinsicht eine erhebliche Flexibilität. Solchen Umständen gilt
es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisegesuches Rechnung
zu tragen.
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4.2 Für erhöhte Emigrationstendenzen spricht im konkreten Fall vor al-
lem, dass der Gesuchsteller kraft der sich stetig intensivierenden Be-
ziehung zur Gastgeberin inzwischen einen vergleichsweise starken
Bezug zur Schweiz aufweist. Gemäss Replik haben sich die beiden im
Juni 2007 verlobt und anscheinend ist das Heiraten ebenfalls ein The-
ma. Bei dieser Sachlage erscheint nicht abwegig, dass der Gesuch-
steller mit vorliegendem Einreisebegehren nicht bloss einen (bewilli-
gungsfreien) Besuchsaufenthalt von drei Monaten, sondern eine län-
gere Anwesenheit in der Schweiz plant. Sollte in absehbarer Zeit eine
Heirat bevorstehen, so wäre über die Einreise des Gastes nach Ab-
schluss der dazu erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorbereitungen
unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren
zu befinden. Für die aus den Niederlanden stammende Beschwerde-
führerin, welche im Besitze der Niederlassungsbewilligung ist, ergäbe
sich nach einer Eheschliessung nämlich grundsätzlich ein Anspruch
auf Familiennachzug. Kommt hinzu, dass die Gastgeberin ihrem
Freund in der Schweiz Unterricht in Deutsch und Informatik ermögli-
chen möchte. Diese Aus- und Weiterbildung sprengte allerdings den
zeitlichen Rahmen des geplanten Besuchsaufenthalts. Der am 3. Mai
2007 zu Handen der kantonalen Migrationsbehörde ausgefüllte Frage-
bogen und die Anmeldebestätigung des Berufs-, Weiterbildungs- und
Forschungsinstituts ECAP vom 2. Mai 2007 sprechen für sich. Auch
über derartige Anliegen wäre im Übrigen in einem separaten Verfahren
zu entscheiden. Angesichts dieser Sachlage sind die Zweifel der Vorin-
stanz an einer fristgerechten Rückkehr berechtigt.
4.3 Die Beschwerdeführer hebt sodann hervor, sie werde dafür sorgen
respektive garantieren, dass ihr Freund rechtzeitig in die Dominikani-
sche Republik zurückkehre. Auch wenn die Gastgeberin die fristge-
rechte Rückkehr zusichert, so geben solche Erklärungen angesichts
des Umfeldes bzw. der persönlichen Situation der eingeladenen Per-
son keine hinreichende Gewähr dafür, der Betroffene werde die
Schweiz nach Ablauf der Visumsdauer tatsächlich wieder verlassen.
Die Integrität bzw. Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wird in kei-
ner Art und Weise in Zweifel gezogen. Da die Verpflichtung hinsichtlich
der Wiederausreise eines ausländischen Gastes rechtlich nicht durch-
setzbar ist (vgl. dazu Entscheid des EJPD vom 27. Juli 1992, publiziert
in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24), müssen aber
vor allem die Verhältnisse des Gesuchstellers ausreichende Gewähr
für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten. Weiter-
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gehende Sicherheiten als die von der Gastgeberin bereits geleisteten
können von ihr somit nicht verlangt werden.
4.4 Der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihren Verlobten mittels des
vorgesehenen Aufenthalts in der Schweiz besser kennen zu lernen, ist
verständlich. Aufgrund ihres Status hat sie jedoch die Möglichkeit, ihn
vorderhand in dessen Heimat zu treffen. Aus den Akten ergeben sich
keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführerin in Zukunft Reisen in
die Dominikanische Republik verwehrt sein sollten. Die Visumsverwei-
gerung erscheint unter diesem Gesichtspunkt daher auch nicht als un-
verhältnismässig.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im
Ergebnis richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat
auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 14. Juli 2007 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 287 198 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
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