Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3732/2009
U r t e i l v om 2 8 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente, Verfügung vom 13. Mai 2009.
C3732/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am ______ 1966 geborene X._______ (nachfolgend: Versicherter
oder Beschwerdeführer), österreichischer Staatsangehöriger, gelernter
Tischler, arbeitete als Grenzgänger in der Schweiz und entrichtete
Beiträge an die obligatorische Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung (Akten IVStelle Thurgau Nr. 5). Seit Dezember
2003 arbeitete er als Maschinist in der S._______ AG in R._______. Mit
Anmeldeformular vom 5. Oktober 2007 reichte der Versicherte bei der IV
Stelle des Kantons Thurgau (eingegangen am 10. Oktober 2007) ein
Gesuch zum Bezug von IVLeistungen, namentlich Umschulung auf eine
neue Tätigkeit und Berufsberatung, ein. Als Behinderung gab er an, seit
März 2007 bei der Ausübung von körperlichen Tätigkeiten an starken
Kopfschmerzen, Schwindel, Erbrechen, Mattigkeit und
Konzentrationsschwäche zu leiden (Akten IVStelle Thurgau Nr. 1, S. 1
8).
Im Übrigen reichte der Versicherte bei der Pensionsversicherungsanstalt
Landesstelle V._______ am 29. Januar 2008 und 21. Oktober 2008 mit
Anmeldeformularen E 204 einen Antrag auf eine Invaliditätsrente ein (bei
der IVStelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA]
eingegangen am 7. März 2008 resp. 2. März 2009) (Akten IVSTA
922538, 604159).
Mit Bescheid vom 16. Mai 2008 und 10. Februar 2009 wies die
Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle V._______, die
Rentengesuche ab (Akten IVSTA 444326).
B.
Zur Abklärung der Leistungen zog die IVStelle Thurgau insbesondere
folgende Unterlagen bei:
– Formular "Fragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration", datiert
17. Oktober 2007 inkl. Unterlagen Jahreslohnkonto 20042007 und Journal
Mitarbeiterzeiten (Akten IVStelle Thurgau Nr. 3, S. 122);
– Arztbericht des Landeskrankenhauses, F._______, vom 23. Oktober 2007
(Akten IVStelle Thurgau Nr. 7);
– Formular "Arztbericht", ausgefüllt von Dr. I._______, datiert 22. Oktober 2007
(Akten IVStelle Thurgau Nr. 8, S. 14);
– Krankmeldungen von Dr. A._______, Arzt für Allgemeinmedizin, vom
4. Januar 2008 (Akten IVStelle Thurgau Nr. 15, S. 12);
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– Ärztlicher Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes RAD Ostschweiz vom
20. Februar 2008, unterzeichnet von Dr. G._______, Facharzt für
Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (Akten IVStelle Thurgau Nr. 23,
S. 17).
Mit Beschluss vom 29. Februar 2008 hiess die IVStelle Thurgau die
Kostengutsprache betreffend berufliche Massnahmen mit Wirkung vom
3. März 2008 bis 30. April 2008 gut. Zusätzlich wurden dem Versicherten
Taggelder vom 3. März 2008 bis 30. April 2008 zugesprochen (Akten IV
Stellen Thurgau Nr. 2426). Am 3. April 2008 erliess die IVStelle Thurgau
die entsprechende Verfügung (Akten IVStelle Thurgau Nr. 29).
Vom 3. März 2008 bis 30. April 2008 wurde bei der S._______ AG ein
Arbeitstraining mit einem 60%igen Pensum durchgeführt (vgl. Akten IV
Stelle Thurgau, vgl. Case Report Nr. 34, S. 10, Eintrag vom 19. Mai
2008). Nach durchgeführtem Arbeitstraining befand Dr. G._______, RAD
Arzt, am 28. Mai 2008, betreffend Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit dem
11. Oktober 2006 bis zum Beginn des Arbeitstrainings am 3. März 2008
könne im Wesentlichen auf die Angaben von Dr. A._______ abgestellt
werden. Dieser habe vom 11. Oktober 2006 bis 12. Oktober 2006, vom
18. Oktober 2006 bis 20. Oktober 2006, vom 3. November 2006 bis
26. Mai 2007, vom 6. Juni 2007 bis 9. Juli 2007 und vom 29. Oktober
2007 bis 29. Februar 2008 sowohl in der angestammten als auch in der
bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Ab dem
3. März 2008 bzw. nach erfolgtem Arbeitstraining ab 1. Mai 2008 könne
von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Akten IV
Stelle Thurgau Nr. 34, S. 1011).
C.
In der Folge wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Mai 2008
mitgeteilt, dass er mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine
ganze Rente und ab 1. Mai 2007 (recte: 1. Mai 2008) Anspruch auf eine
Viertelsrente habe (Akten IVStelle Thurgau Nr. 36, S. 13).
Mit Attestschreiben vom 9. Juni 2008 brachte Dr. A._______, Arzt für
Allgemeinmedizin, vor, der Versicherte sei lediglich noch zu 50%
arbeitsfähig (Akten IVStelle Thurgau Nr. 37).
Mit Schreiben vom 12. Juni 2008 wies die IVStelle Thurgau Dr.
A._______ darauf hin, dass der Versicherte allfällige Einwände zum
Vorbescheid selber vorbringen müsse (Akten IVStelle Thurgau Nr. 38).
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In der Folge brachte der Versicherte seine Einwände gegen den
Vorbescheid am 27. Juni 2008 mündlich vor und beantragte eine höhere
Rente. Zur Begründung machte er eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes geltend (Akten IVStelle Thurgau Nr. 40).
Zur weiteren Abklärung der beruflichen Integration und einer Rente nahm
die IVStelle Thurgau einen weiteren Arztbericht zu ihren Akten: Formular
Arztbericht, ausgefüllt von Dr. A._______ am 18. August 2008, inkl. einer
Arbeitsunfähigkeitsbestätigung (Akten IVStelle Thurgau Nr. 50, S. 27).
Mit Schreiben vom 29. September 2008 übermittelte die IVSTA der IV
Stelle Thurgau von der österreichischen Sozialversicherungsanstalt
nachgereichte medizinische Unterlagen (Akten IVStelle Thurgau Nr. 54):
Formular E 213 "ausführlicher ärztlicher Bericht" ausgefüllt von Dr.
W._______ am 7. Mai 2008 (Akten IVStelle Thurgau Nr. 54, S. 210);
von der Pensionsversicherungsanstalt veranlasstes ärztliches Gutachten
von Dr. M._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom
30. April 2008 (Akten IVStelle Thurgau Nr. 54, S. 1116); CTBefund und
MRBefund vom 6. März 2008 (Akten IVStelle Thurgau Nr. 54, S. 1719);
ärztliche Berichte des Landeskrankenhauses F._______ vom 13. Februar
2007, 30. Januar 2008 und 27. Februar 2008 (Akten IVStelle Thurgau
Nr. 54, S. 2021, 2325); fachärztliches Attest von Dr. I._______ vom
20. September 2007 (Akten IVStelle Thurgau Nr. 54, S. 22); Arztbericht
von Dr. T._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom
8. November 2006 (Akten IVStelle Thurgau 54, S. 2627); Befundbericht
vom 30. Juni 2006 (Akten IVStelle Thurgau Nr. 54, S. 28).
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 teilte die S._______ AG dem
Versicherten die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember
2008 mit (Akten IVStelle Thurgau Nr. 55, S. 2).
Mit Schreiben vom 3. November 2008 veranlasste die IVStelle Thurgau
eine medizinische Abklärung bei der MEDAS Ostschweiz (Akten IVStelle
Thurgau Nr. 57). In der Folge wurde das polydisziplinäre Gutachten,
datiert vom 8. April 2009, mit dem integrierten psychiatrischen
Konsiliargutachten von Dr. B._______, Psychiatrie und Psychotherapie
und dem neurologischen Konsiliargutachten von Dr. C._______,
Neurologie, erstellt. Dem Gutachten sind folgende Hauptdiagnosen zu
entnehmen: Spannungskopfschmerzen, episodisch seit Anfang 2006,
chronifiziert und akzentuiert seit der Fenestration/Entleerung einer
Rathke'schen Tachenzyste via rechtsfrontotemporale Craniotomie am
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Seite 5
13. Februar 2007 (funktionelle Konzentrations/Gedächtnis und
Befindensstörungen), rezidivierender episodischer Dreh und
Schwankschwindel unklarer Ursache (wahrscheinlich periphervestibuläre
Funktionsstörung unklarer Ätiopathogenese), Schwerhörigkeit
rechtsbetont und chronischer Tinnitus nach rezidivierenden
Mittelohrentzündungen beidseits im Kindesalter (Hörgeräte), Stand
Gangataxie und Sensibilitätsstörung der Beine unklarer Ursache
(Verdacht auf Myelopathie unbekannten Niveaus DD funktionell),
intermittierendes zervikolumbospondylogenes Syndrom ohne radikuläre
Störungen (radiologisch diskrete Chondrose C5/C6, initiale
Spondylarthrose der unteren HWS, Spondylarthrose L5/S1 mässigen
Grades), depressiv gefärbte Verstimmungszustände bei einem
chronischen Schmerzsyndrom in Verbindung mit körperlicher Erkrankung.
Aus polydisziplinärer Sicht wurde dem Versicherten in der bisherigen
Tätigkeit als Maschinist ab Februar 2007 vorübergehend eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert und ab 30. April 2008 (Beendigung des
Arbeitstrainings) eine solche von 40%; in einer Verweisungstätigkeit
wurde von einer rund 1020%igen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit
ausgegangen, ebenfalls mit Wirkung ab 30. April 2008 (Akten IVStelle
Thurgau Nr. 65, S. 150).
Mit Schreiben vom 24. April 2009 übermittelte die IVSTA der IVStelle
Thurgau nachträglich erhaltene Unterlagen der österreichischen
Pensionsversicherungsanstalt (ärztlicher Bericht zuhanden der
Pensionsversicherungsanstalt von Dr. W._______ ausgefüllt am
19. Dezember 2008, nervenärztliches Gutachten von Dr. D._______,
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 27. Januar 2008, ärztliche
Kurzberichte von Dr. A._______ vom 20. Oktober 2008, 29. Oktober 2008
und 6. November 2008, ärztliches Attest von Dr. Z._______ vom
21. Oktober 2008, histologischer Befundbericht vom 9. Oktober 2008,
Arztbericht von Dr. I._______ vom 15. September 2008, Arztbericht von
Prof. Dr. E._______ vom 30. Januar 2008, Befundbericht von Prof.
H._______ vom 21. August 2003 (Akten IVStelle Thurgau Nr. 67, S. 1
25).
Dr. G._______ befand in seiner Stellungnahme vom 27. April 2009 das
MEDASGutachten als umfassend und medizinisch nachvollziehbar. Er
bezifferte die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab
30. Januar 2008 auf 40% und in Verweisungstätigkeiten ab 30. April 2008
auf höchstens 20% (Akten IVStelle Thurgau NR. 66, S. 15).
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Mit Beschluss vom 28. April 2009 teilte die IVStelle Thurgau dem
Versicherten nach Durchführung des Einkommensvergleichs mit, ab
11. Oktober 2007 bestehe ein Invaliditätsgrad von 100% und ab 1.
Februar 2008 ein solcher von 40%. Die Rentenzahlungen würden bis am
30. April 2008 befristet. (Akten IVStelle Thurgau Nr. 68, S. 12).
D.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 sprach die IVSTA dem Versicherten mit
Wirkung ab 1. Oktober 2007 bis 31. Januar 2008 eine ganze und ab
1. Februar 2008 eine Viertelsrente befristet bis am 30. April 2008 zu,
zuzüglich einer Kinderrente für seinen Sohn N._______ (Akten IVStelle
Thurgau Nr. 70, S. 115).
E.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
9. Juni 2009, gleichentags der Post übergeben, Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte den Erlass einer neuen
Verfügung. Er machte insbesondere geltend, dass er seit Ende April 2008
zwischen 40% und 100% arbeitsunfähig sei, und ab Juli 2008 zu 100%
krankgeschrieben sei. Die Feststellung, wonach er seit dem 30. April
2008 wieder arbeiten könne, sei somit nicht korrekt (BVGer act. 1).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2009 beantragte die Vorinstanz mit
Verweis auf die Stellungnahme der IVStelle des Kantons Thurgau vom
3. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Die IVStelle des Kantons Thurgau
begründete den Antrag auf Abweisung der Beschwerde
folgendermassen: Aufgrund der im Rahmen des Vorbescheids erhobenen
Einwände, sei ein MEDASGutachten erstellt worden. Gemäss dem
Gutachten vom 8. April 2009, bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von 40% und in einer Verweisungstätigkeit eine solche
von 1020%. Gestützt auf die medizinischen Abklärungen sei der
Einkommensvergleich, der vom Beschwerdeführer nicht beanstandet
worden sei, durchgeführt worden. Dieser habe einen Invaliditätsgrad von
34% ergeben, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (BVGer act. 3).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer
zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400. bis zum
C3732/2009
Seite 7
3. September 2009 aufgefordert. Der Kostenvorschuss ging am
18. August 2009 ein (BVGer act. 4, 8).
H.
Mit Replik vom 30. September 2009, neu vertreten durch Rechtsanwalt
M. Graf, liess der Beschwerdeführer weiterhin die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente zuzüglich einer Kinderrente ab Oktober 2007 beantragen.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das MEDAS
Gutachten vom 8. April 2009 sei nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit im
Jahr 2008 einzuschätzen, da der Beschwerdeführer damals durch die
Gutachter nicht persönlich untersucht worden sei. Hingegen sei der
Beschwerdeführer im Januar 2008 durch den RADArzt persönlich
untersucht worden. Aufgrund dieser Untersuchung habe der RADArzt die
Arbeitsfähigkeit auf 60% beziffert. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen,
dass von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten
ausgegangen worden sei. Ohnehin sei das MEDASGutachten betreffend
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht verlässlich, da der vom HNO
Gutachter festgestellte Tinnitus nicht berücksichtigt worden sei. Ebenfalls
habe der Neurologe die diagnostisch festgestellten Veränderungen der
Hirnsubstanz übersehen und mögliche organische Druckveränderungen
verneint. Zudem könne auf das psychiatrische Konsiliargutachten wegen
Voreingenommenheit, der fehlenden Würdigung der Tiefenwerte im
PACTTest und dem Fehlen anderer Tests zur Objektivierung der Stärke
der offensichtlich vorliegenden depressiven Verstimmung nicht abgestellt
werden. Im Übrigen werde nicht begründet, weshalb die Arbeitsfähigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich um 1020% vermindert sei,
während für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit – von den Fachleuten als
leidensangepasst qualifiziert – eine Einschränkung von 40% bescheinigt
worden sei. Betreffend Ermittlung des Invaliditätsgrades monierte der
Beschwerdeführer, die Verwaltung habe nicht berücksichtigt, dass sich
das Valideneinkommen ohne krankheitsbedingte Abwesenheit ab
November 2006 im Vergleich zu den Vorjahren mindestens um 3,1%
erhöht hätte. Ausgehend vom letzten Bruttolohn vor der massgebenden
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2006 von Fr. 70'920.30 hätte
der Bruttolohn im Jahr 2007 Fr. 73'119. und im Jahr 2008 Fr. 75'386.
betragen. Bei einem Invalideneinkommen gemäss Tabellenlohn von
Fr. 60'926.74, welcher entsprechend auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit
von 60%, einen Teilzeitabzug von 8% sowie einen Leidensabzug von
10% zu kürzen sei, ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 60% und somit
einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ausserdem ersuchte der
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Seite 8
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rückerstattung des bereits geleisteten Kostenvorschusses. Mit der Replik
reichte er verschiedene Unterlagen ein, unter anderem das HNO
Gutachten vom 2. April 2009 und den Bescheid der
Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle V._______, vom 22. Juli
2009, worin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente befristet vom
1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 zuerkannt wurde (BVGer act. 9).
I.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte der Beschwerdeführer
das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" inkl.
verschiedenen Belegen ein (BVGer act. 10, 11).
J.
Mit Verweis auf die Stellungnahme der IVStelle Thurgau vom
26. Oktober 2009 beantragte die Vorinstanz in ihrer Duplik vom
2. November 2009 weiterhin die Abweisung der Beschwerde und
Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Die IVStelle Thurgau hielt
daran fest, dass dem MEDASGutachten voller Beweiswert zukomme,
weshalb sich die IVStelle auf dieses habe abstützen dürfen. Im Übrigen
stehe das HNOGutachten vom 2. April 2009 nicht im Widerspruch zu
diesem Abklärungsergebnis. Betreffend die Rüge, bei der Ermittlung des
Invaliditätsgrades sei auf ein höheres Valideneinkommen abzustellen,
wies die IVStelle Thurgau darauf hin, dass sie sich bei der Berechnung
auf die Angaben des ehemaligen Arbeitsgebers im Fragebogen sowie auf
die Angaben der IVArbeitsvermittlerin gestützt habe. Selbst wenn aber
auf die IKEinträge der Jahre 2004/2005 (vor Eintritt des
Gesundheitsschadens im Jahr 2006), angepasst an die
Nominalentwicklung bis im Jahr 2007 resp. 2008, gestellt würde, ergäbe
sich keine rentenrelevante Änderung des Entscheides. Betreffend den
Entscheid der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt sei zu
bemerken, dass die Schweiz nicht an diesen gebunden sei (BVGer act.
12).
K.
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 24. Juni 2010 machte der
Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
geltend. Als Beweismittel reichte er weitere medizinische Unterlagen
(Befundbericht von Dr. J._______ vom 29. April 2010, MRIBefund von
Dr. K._______ vom 4. Mai 2010 und Arztbericht von Dr. L._______ vom
4. Mai 2010) und einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt
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Seite 9
Landesstelle V._______ vom 7. Juni 2010 ein, worin ihm eine
unbefristete Rente gewährt wurde (BVGer act. 14).
L.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2010 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von
Rechtsanwalt M. Graf gut (BVGer act. 15).
M.
Am 31. August 2010 liess der Beschwerdeführer nachträglich eine
Eingabe (inkl. Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses O._______ vom
26. August 2010) einreichen (BVGer act. 17).
N.
Die Vorinstanz beantragte mit Verweis auf die Stellungnahme der IV
Stelle des Kantons Thurgau in ihrer Quadruplik vom 19. November 2010
weiterhin die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Die IVStelle des Kantons Thurgau kam in
ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2010 zum Schluss, die
eingereichten Unterlagen änderten nichts an der bisherigen Beurteilung,
zumal die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2009 auf einem
beweiskräftigen multidisziplinären Gutachten vom 8. April 2009 beruhe,
das im Übrigen zu den Gutachten vom 2. April 2009, 16. April 2009 und
22. April 2009 nicht im Widerspruch stehe. Eine allfällige
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der
angefochtenen Verfügung sei im Übrigen im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (BVGer act. 19). Mit der
Quadruplik reichte die IVSTA auch die am 18. Juni 2010 bei ihr
eingegangenen, zuhanden der österreichischen
Pensionsversicherungsanstalt bzw. des Landesgerichts F._______
erstellten und von der IVStelle des Kantons Thurgau mitberücksichtigten
medizinischen Berichte ein (Formular E 213, ausgefüllt von Dr.
P._______, datiert vom 26. Mai 2010, nervenärztliches
Sachverständigengutachten von Dr. Oe._______, Facharzt Neurologie
und Psychiatrie, vom 8. April 2009, dermatologisches Gutachten von
Prim. Univ.Doz. Dr. Q._______ vom 22. April 2009 und Arztbericht von
Dr. U._______, Internist, vom 16. April 2009).
O.
Mit Verfügung vom 26. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer die
Quadruplik der Vorinstanz vom 19. November 2010 zur Kenntnisnahme
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Seite 10
zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer
act. 20).
P.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 übermittelte die IVStelle ein
Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Y._______,
vom 19. Januar 2011 (inkl. Bestätigung der Justizanstalt F._______ vom
10. Januar 2011), wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar
2011 in Untersuchungshaft befinde (BVGer act. 21).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die
Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die
Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
1.1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 13. Mai 2009 stellt
eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das
Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG. Die IVStelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn
von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG,
SR 831.20]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
C3732/2009
Seite 11
1.3. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
2.
Streitig und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht mit
Verfügung vom 13. Mai 2009 mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine ganze
Invalidenrente befristet bis am 31. Januar 2008 und ab 1. Februar 2008
eine Viertelsrente befristet bis am 30. April 2008 zugesprochen hat. Der
Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer ganzen unbefristeten
Invalidenrente ab Oktober 2007.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Über bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
BVGE 2009/65 E. 2.1).
3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
C3732/2009
Seite 12
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des
Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a26bis und 2870)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
3.1. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130
V 329 E. 2.3).
3.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Österreich und hat
dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die folgenden Erlasse
anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen,
nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), die Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern
(nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1)
sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend:
Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 80a IVG).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
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Seite 13
Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige
geltenden Regeln zu beurteilen haben.
3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des schweizerischen
Bundesgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die
tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen
Verfügung massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, §
74 Rz. 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 e. 1b mit weiteren
Hinweisen).
3.4. Demnach sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des
ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 sowie der zugehörigen
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IV
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008)
anwendbar. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs vor dem 31.
Dezember 2007 sind das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000
sowie die Verordnung in der Fassung vom 11. September 2002
anwendbar (vgl. auch UELI KIESER, ATSGKommentar, 2. Auflage, Zürich
Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft
seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IVRevision; AS 2007 5129; BBl
2005 4459), bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IVRevision;
AS 2003 3837 3835; BBl 2001 3205); ferner die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) seit
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IV
Revision; AS 2007 5155) bzw. vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IVRevision; AS 2003 3859).
3.5. Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IVStelle, in
deren Tätigkeitsbereich der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt,
C3732/2009
Seite 14
zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt
auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und
der Gesundheitszustand auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger
zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVStelle für Versicherte im
Ausland erlassen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung bleibt die einmal
begründete Zuständigkeit der IVStelle im Verlaufe des Verfahrens
erhalten.
Der Beschwerdeführer übte zur Zeit der Einreichung der Anmeldung als
Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im Tätigkeitsbereich der IVStelle
Thurgau aus und hatte seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Anmeldung in
der benachbarten Grenzzone. Somit war die IVStelle Thurgau zuständig
für die Entgegennahme und Prüfung des Leistungsgesuches und die IV
Stelle für Versicherte im Ausland zum Erlass der angefochtenen
Verfügung.
4.
In formeller Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob im Vorgehen der IVStelle
Thurgau, nach Vorliegen des MEDASGutachtens auf die Durchführung
eines zweiten Vorbescheidverfahrens zu verzichten, eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegt.
4.1. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101); vgl. auch Art. 26 ff.
VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das
rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt
es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor
Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom
17. Juni 2005 E. 3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1).
4.2. Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung –
abgesehen von hier nicht massgeblichen Ausnahmen (vgl. BGE 134 V
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Seite 15
97) – das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren (Art.
57a IVG) zu gewähren.
4.2.1. Gemäss Art. 57a IVG teilt die IVStelle der versicherten Person den
vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den
Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels
Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf
rechtliches Gehör (Satz 2). Die Parteien können innerhalb von 30 Tagen
Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Die
versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der
IVStelle deponieren.
4.2.2. Werden im Anhörungsverfahren Einwendungen vorgebracht, so hat
sich die Verwaltung mit ihnen näher auseinanderzusetzen. Werden nach
Erlass des Vorbescheids weitere Abklärungen getroffen – wie z. B. ein
Gutachten eingeholt – ist wiederum das rechtliche Gehör zu gewähren;
die Verwaltung kann sich nicht darauf berufen, dass bereits zum
Vorbescheid eine Stellungnahme abgegeben wurde. Wird im
Vorbescheidverfahren dieser Anspruch missachtet, liegt eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor (UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in
der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 309; vgl. auch SVR 1995 IV Nr.
36).
4.2.3. Nach diversen medizinischen und wirtschaftlichen Abklärungen hat
die IVStelleThurgau dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Mai
2008 mitgeteilt, dass er ab 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine ganze
Rente, befristet bis 30. April 2008, und ab 1. Mai 2007 (recte: 1. Mai
2008) Anspruch auf unbefristete Viertelsrente habe (Akten IVStelle
Thurgau Nr. 36).
Der vom Beschwerdeführer mündlich vorgebrachte Einwand hatte zur
Folge, dass er durch die MEDAS Ostschweiz einer polydisziplinären
medizinischen Begutachtung unterzogen wurde. Das Gutachten wurde
am 8. April 2009 erstellt. In den Akten finden sich keine Hinweise, dass
dieses dem Beschwerdeführer vorgängig zur Stellungnahme vorgelegt
worden wäre. Gestützt auf das Gutachten erliess die IVSTA sodann am
13. Mai 2009 die angefochtene Verfügung (Akten IVStelle Thurgau Nr.
70, S. 115). Auf die Durchführung eines zweiten Vorbescheidsverfahrens
verzichtete die IVStelle Thurgau, obwohl sich gegenüber dem mit
30. Mai 2008 mitgeteilten Vorbescheid ein schlechterer Rentenbescheid
für den Beschwerdeführer ergab.
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Da das MEDASGutachten vom 8. April 2009 geeignet war, den
Entscheid der IVStelle Thurgau zu beeinflussen, und diesen auch
tatsächlich beeinfluss hat, hätte die IVStelle Thurgau dem
Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme geben
müssen. Durch den Verzicht auf die Durchführung eines zweiten
Vorbescheidverfahrens wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
genommen, sich zum Ergebnis der Abklärungen zu äussern.
Diesbezüglich liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.3. Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders
schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise
als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich
vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie
die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115
V 297 E. 2h, RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 2e). Von einer
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die
Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse
der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen
ausführlich Urteil des EVG vom 14. Juli 2006, I 193/04).
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Schriftenwechsels
Gelegenheit, sich ausführlich zu äussern und zu den Ausführungen im
MEDASGutachten Stellung zu nehmen. Aus prozessökonomischen
Gründen – insbesondere auch mit Blick auf die lange Verfahrensdauer
und den Antrag des Beschwerdeführers auf ein reformatorisches Urteil
ist die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend
ausnahmsweise als geheilt zu betrachten.
5.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der
Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die
Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat,
d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG
in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens drei
Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
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Seite 17
Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine,
so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente erfüllt ist (Akten IVStelle Nr. 5).
5.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
5.2. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente bei einem Grad der Invalidität von mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem
solchen von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente von mindestens
40% (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung).
5.3. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die
entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem
Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben – was vorliegend der Fall ist (Art. 29
Abs. 4 IVG).
5.4. Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff
"Invalidität" demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert,
sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132
V 93 E. 4, BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs bzw.
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Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der
bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten
zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf
die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an,
und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen
Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
5.5. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG (sowohl in der Fassung vom 6. Oktober
2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 als auch in der
Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) ist die
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder der Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Nach Art. 4 IVG kann die
Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs.
1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere
erreicht hat (Abs. 2).
5.6. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [5. IVRevision], in
Kraft seit 1. Januar 2008).
5.7. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.8. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
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Seite 19
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
5.9. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer
und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung
abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes
Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach
Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner
Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach
diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide
Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten
und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt
werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art.
16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009 IV Nr. 8, S. 17, E. 3c; SVR 1996
IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V
504 E. 4, 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am
behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IVStelle zu
entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte
Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es
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Seite 20
unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder
nicht.
5.10. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die
Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit
Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche
Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des
streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen
Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen
es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden
und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender
Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG] vom 20. Juli 2000,
I 520/99).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHIPraxis 2002 S.
62 E. ).
Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unterlagen
wie auch alle anderen Beweismittel nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass alle
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Seite 21
Beweismittel objektiv zu prüfen sind unabhängig davon, von wem sie
stammen und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE
122 V 157 E. 1c mit Hinweisen; AHIPraxis 2001 S. 113 E. 3a). Der
erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu
deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen
werden, nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche
Beurteilung.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer aus
gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Den in diesem Zusammenhang relevanten medizinischen Unterlagen ist
folgendes zu entnehmen:
6.1. Im RADBericht von Dr. G._______, Facharzt für Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Februar 2008, der auf einer am
31. Januar 2008 stattgefundenen persönlichen Untersuchung beruht, sind
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen
Anpassungsstörung mit depressivängstlichen und somatoformen Zügen
(F43.2, F45.9) nach neurochirurgischer Entfernung einer Rathkezyste am
Hypophysenstiel 2/2007 (D33.7) bei Verdacht auf kombinierte strukturelle
Störung (F61) genannt. Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit beurteilte Dr. G._______ im Wesentlichen folgendermassen: In
Berücksichtigung, dass noch ein Arbeitsplatz bestehe, der nach erfolgten
Anpassungen an die Belastbarkeit des Versicherten auch weiterhin
zumutbar sei, werde aus medizinischer Sicht infolge der erhöhten
Stressintoleranz und belastungsabhängigen Kopfschmerzen von einer
Leistungsminderung von insgesamt 40% ausgegangen. Eine leichte bis
mittelschwere, wechselbelastende Verweisungstätigkeit ohne besonderen
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Zeit und Termindruck mit einem effektiven Gehörschutz sei zunächst mit
einem Wochenpensum von 60% zumutbar, das je nach Verlauf auch
gesteigert werden könne (Akten IVStelle Thurgau Nr. 23).
Zur Stellungnahme aufgefordert, von welcher Arbeitsunfähigkeit seit dem
11. Oktober 2006 bis zum Beginn des Arbeitstrainings am 3. März 2008
ausgegangen werden könne, erklärte Dr. G._______ am 28. Mai 2008, es
könne im Wesentlichen auf die Angaben von Dr. A._______ abgestellt
werden, der von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der
angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit vom 11. Oktober
2006 bis 12. Oktober 2006, vom 18. Oktober 2006 bis 20. Oktober 2006,
vom 3. November 2006 bis 26. Mai 2007, vom 6. Juni 2007 bis 9. Juli
2007 und vom 29. Oktober 2007 bis 29. Februar 2008 ausgehe. Im
Übrigen stellte Dr. G._______ ab 30. Januar 2008 (RADUntersuchung)
eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit fest; ab 3. März 2008 bzw. nach
erfolgtem Arbeitstraining ab 1. Mai 2008 könne sodann von einer 40%
igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Akten IVStelle Thurgau
Nr. 34, S. 1011).
Die IVStelle Thurgau vermerkte in ihrem Case Report am 30. Mai 2008,
gemäss Stellungnahme des RADArztes vom 28. Mai 2008 könne seit
dem 11. Oktober 2006 von einer Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen
Unterbruch ausgegangen werden. Bezüglich Verlauf könne grundsätzlich
auf die Angaben von Dr. A._______ abgestellt werden, wonach bis am
29. Februar 2008 eine 100ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Nach
erfolgtem Arbeitstraining vom 3. März 2008 bis 30. April 2008 betrage die
Arbeitsunfähigkeit 40% (Akten IVStelle Thurgau Nr. 34, S.11).
6.2. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens reichte die österreichische
Pensionsversicherungsanstalt weitere medizinische Unterlagen ein:
Die österreichische Ärztin Dr. W._______ führte im Formular E 213,
datiert vom 7. Mai 2008, die Diagnosen chronische Kopfschmerzen bei
Zustand nach operativer Entfernung einer Zyste im Hirnanhangsbereich
im Februar 2007, Hörverminderung (seit Kindheit) und Nikotinabusus auf.
Dr. W._______ kam zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit als
Tischler nicht mehr ausgeübt werden könne. Die Ausübung von leichten
und kurzfristig auch mittelschweren Arbeiten, ohne häufiges Bücken und
ohne extremere Umgebungsbedingungen sei im Umfang von zumindest 6
Stunden täglich zumutbar. Die festgestellten Einschränkungen bestünden
seit August 2006. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes könne
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Seite 23
erzielt werden (Akten IVStelle Thurgau Nr. 54, S. 210). Im Arztbericht
vom 19. Dezember 2008 führte Dr. W._______ zusätzlich die Diagnosen
leichtgradige depressive Entwicklung mit körperlichen Symptomen,
chronisches Ohrgeräusch und Zustand nach Entfernung mehrerer
gutartiger Hauttumoren auf. Die Arbeitsfähigkeit beurteilte Dr. W._______
gleich wie im Bericht vom 7. Mai 2008 (Akten IVStelle Thurgau Nr. 67, S.
211).
Dr. M._______ nannte im ärztlichen Gutachten vom 30. April 2008
zuhanden der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle V._______
ebenfalls die Diagnose Kopfschmerzsyndrom bei Zustand nach
operativer Behandlung einer RathkeZyste am Infundibulum (ICD10:
G48.). Übereinstimmend mit Dr. W._______ geht er davon aus, dass dem
Versicherten die Ausübung von leichten und kurzzeitig mittelschweren
Arbeiten im Umfang von 6 Stunden täglich zumutbar seien (Akten IV
Stelle Nr. 54, S. 1115).
Dr. D._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte in seinem
nervenärztlichen Gutachten vom 27. November 2008 zuhanden der
Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle V._______ keine
Veränderung des Zustandsbildes fest. Zusätzlich zu den bereits
gestellten Diagnosen nannte er einen chronischen Tinnitus. Die
Arbeitsfähigkeit sei in leichtem Ausmass reduziert (Akten IVStelle
Thurgau Nr. 67, S. 1216), wobei Dr. D._______ keine Angaben machte,
ob seine Beurteilung sowohl für die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen als
auch und in Verweisungstätigkeit gilt. Diesbezüglich kann auf den Bericht
nicht abgestellt werden.
6.3. Die IVSTA stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 13. Mai 2009 auf das MEDASGutachten vom 8. April 2009 und die
gestützt darauf erstellte Stellungnahme des RADArztes Dr. G._______
vom 27. April 2009 (Akten IVStelle Thurgau Nr. 65, S. 150, Nr. 66, S.
15).
Dem polydisziplinären MEDASGutachten, unterzeichnet von Dr.
Aa._______, Chefarzt MEDAS Ostschweiz, Facharzt Allgemeine Medizin,
Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. Bb._______,
Facharzt Innere Medizin, mit dem psychiatrischen Konsiliargutachten von
Dr. B._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom
11. Februar 2009 und dem neurologischen Konsiliargutachten von Dr.
C._______, Facharzt Neurologie, vom 13. Februar 2009 sind folgende
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Seite 24
Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu
entnehmen: Spannungskopfschmerzen, episodisch seit Anfang 2006,
chronifiziert und akzentuiert seit der Fenestration/Entleerung einer
Rathke'schen Tachenzyste via rechtsfrontotemporale Craniotomie am
13. Februar 2007 (funktionelle Konzentrations, Gedächtnis und
Befindensstörungen), rezidivierender episodischer Dreh und
Schwankschwindel unklarer Ursache (wahrscheinlich periphervestibuläre
Funktionsstörung unklarer Ätiopathogenese), Schwerhörigkeit
rechtsbetont und chronischer Tinnitus nach rezidivierenden
Mittelohrentzündungen beidseits im Kindesalter, Hörgeräte, Stand
Gangataxie und Sensibilitätsstörung der Beine unklarer Ursache
(Verdacht auf Myelopathie unbekannten Niveaus DD funktionell),
intermittierendes zervikolumbospondylogenes Syndrom ohne radikuläre
Störungen (radiologisch diskrete Chondrose C5/C6, initiale
Spondylarthrose der unteren HWS, Spondylarthrose L5/S1 mässigen
Grades), depressiv gefärbte Verstimmungszustände bei einem
chronischen Schmerzsyndrom in Verbindung mit körperlicher Erkrankung.
Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit werden anamnestisch morgendliche Durchfälle und
imperativer Stuhldrang postprandial (Status nach unauffälliger Koloskopie
03/08, keine Nahrungsabhängigkeit der Durchfälle, keine
Gewichtsabnahme, Übergewicht BMI 27,9 kg/m2, Status nach
Appendektomie 13jährig), anamnestisch Status nach Entfernung von
Hautveränderungen im Bereich der linken Fusssohle und am Rücken,
Status nach Verletzung des Endgliedes Digitus II mit links mit
Nagelwachstumsstörung, Status nach mehreren Prostatiden
(anamnestisch), anamnestische Angabe einer Unverträglichkeit von
Prophenazon und CitrusFrüchten, Hypercholestrinämie und
Nikotinabusus genannt. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
wird von den Gutachtern folgendermassen beurteilt: In neurologischer
Hinsicht werde aufgrund von Kopfschmerzen und episodischem
Schwindel von einer rund 1020% eingeschränkten Arbeitsfähigkeit
ausgegangen; in psychiatrischer Hinsicht könne keine isoliert
psychiatrisch bedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit grösseren
Ausmasses festgestellt werden. Relevante zusätzlich somatische
Probleme mit bedeutender quantitativer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit seien nicht festzustellen. Infolge der chirurgischen
Entfernung eines Hauttumors im Bereich der rechten Fusssohle habe
vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit im August 2008, wie auch
insbesondere nach der chirurgischen Intervention im Februar 2007
bestanden. Gesamthaft werde in polydisziplinärer Hinsicht in der zuletzt
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Seite 25
ausgeübten Tätigkeit als Maschinist in der Holzverarbeitung von einer
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von rund 40% ab 30. April 2008 bzw.
seit Beendigung des Arbeitstrainings ausgegangen. Die Arbeitsfähigkeit
in einer anderen Tätigkeit werde aus psychiatrischer Sicht nur als leicht
vermindert – in Ziffern nicht ausdrückbar – angesehen. In neurologischer
Hinsicht sei für körperlich nicht belastende Arbeiten in einem ruhigen
Betrieb keine Arbeitsunfähigkeit gegeben. Aus somatischer Sicht
hingegen sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass von Seiten des
Bewegungsapparates die Ausübung von körperlich schweren Tätigkeiten
und solche mit Absturzgefahr infolge Stand und Gangataxie zu
vermeiden sei. Infolge der Schwerhörigkeit seien zusätzlich Tätigkeiten,
die erhöhte Anforderungen an das Gehör stellten, nicht zumutbar.
Gesamthaft sei in einer Verweisungstätigkeit von einer rund 1020%
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ebenfalls ab 30. April 2008 auszugehen
(Akten IVStelle Thurgau Nr. 65).
Dr. G._______, RADArzt, erachtete das MEDASGutachten in seiner
kurzen Stellungnahme vom 27. April 2009 als umfassend und in
medizinischer Hinsicht als nachvollziehbar. Auf Nachfrage der IVStelle
Thurgau, ob bis am 29. April 2008 von der bisher beurteilten
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne und ob ab 30. April 2008
auf die vom MEDASGutachten in einer leidensadaptierten Tätigkeit
bezifferten Arbeitsunfähigkeit von 1020% (Mittelwert 15%) abgestellt
werden könne, erklärte Dr. G._______, in der angestammten Tätigkeit
bestehe ab 30. Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 40% und in einer
Verweisungstätigkeit eine solche von höchstens 20% (Akten IVStelle
Thurgau Nr. 66, S. 15).
6.4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der
Beschwerdeführer u. a. das zuhanden des Landesgerichts F._______
erstellte HNOfachärztliche Gutachten von Dr. Cc._______, Facharzt für
HalsNasenOhrenheilkunde, Kopf und Halschirurgie, vom 2. April 2009
ein. Wie bereits Dr. D._______ führte Dr. Cc._______ die Diagnose
chronischer Tinnitus auf. Betreffend Arbeitsfähigkeit erachtete er eine
übliche Arbeitszeit ohne vermehrte Pausen als uneingeschränkt
ausübbar.
Die Vorinstanz gab zusammen mit der Quadruplik weitere, zuhanden des
Landesgerichts F._______ erstellte medizinische Dokumente zu den
Akten:
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Seite 26
Im nervenärztlichen SachverständigenGutachten von Dr. Oe._______,
Facharzt Neurologie und Psychiatrie, vom 8. April 2009 sind im
Wesentlichen bereits bekannte Diagnosen aufgeführt, insbesondere:
Depressive Störung mit Somatisierung in mässiggradiger Ausprägung,
Zustand nach Hypophysenoperation mit Entleerung und Fensterung einer
RathkeZyste am 13. Februar 2007, multifaktorielle Kopfschmerzen
(geringe Spannungskopfschmerzen, psychogene Überlagerung,
AnalgetikaAbusus, Zustand nach Operation im Kopfbereich) und
Lumboischialgie beidseits ohne neurologische Ausfälle. Dr. Oe._______
kam zum Schluss, dass seit dem 1. November 2008 leichte Arbeiten,
fallweise auch mittelschwere im Umfang von 8 Stunden täglich zumutbar
seien. Die Arbeiten seien im Gehen und Sitzen auszuüben, wobei ein
Wechsel der Körperposition mindestens alle halbe Stunde für zumindest
10 Minuten möglich sein müsse.
Prim. Univ.Doz. Dr. Q._______, Landeskrankenhaus F._______, befand
in seinem dermatologischen Gutachten vom 22. April 2009, von
hautärztlicher Seite her bestünden keine Einschränkungen in der
Ausübung von Arbeitstätigkeiten (Akten BVGer, nicht paginiert).
Dr. U._______, Internist, erklärte in seinem Arztbericht vom 16. April
2009 aus internistischer Sicht könnten unter den üblichen Bedingungen
uneingeschränkt leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten verrichtet
werden (Akten BVGer, nicht paginiert).
Das Formular E 213 vom 26. Mai 2010, angefertigt von Dr. P._______,
Facharzt Psychiatrie, wie auch die mit Eingaben vom 24. Juni 2010 und
vom 31. August 2010 weiteren eingereichten medizinischen Unterlagen
(Sonographiebefundbericht von Dr. J._______, Facharzt für Innere
Medizin, vom 29. April 2010, Arztbericht von Dr. L._______ vom 4. Mai
2010, Befundbericht von Dr. K._______, MR Institut Dd._______, vom 4.
Mai 2010 und Kurzarztbrief, Landeskrankenhaus O._______, vom 26.
August 2010) können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt
werden, da sie sich auf den Gesundheitszustand nach Erlass der
angefochtenen Verfügung beziehen (BVGer act. 14, 17).
6.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Arztberichte hinsichtlich
der gestellten Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmen. Hingegen
wird die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich beurteilt:
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Seite 27
6.5.1. Betreffend die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinist ging Dr.
G._______, RADArzt, in seinem Bericht vom 20. Februar 2008 von einer
Leistungsminderung von 40% aus, wobei er sich nicht dazu äusserte,
wann die Leistungsminderung eingetreten ist. In seiner Stellungnahme
vom 28. Mai 2008 gab er an, vom 11. Oktober 2006 bis zum Beginn des
Arbeitstrainings am 3. März 2008 sei von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen, ab erfolgtem Arbeitstraining bzw. ab 1.
Mai 2008 könne sodann eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen
werden. Nach Einsichtnahme in das MEDASGutachten nannte Dr.
G._______ in der Stellungnahme vom 27. April 2009 als Beginn der 40%
igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit den 30. Januar 2008.
Die Ärzte im MEDASGutachten vom 8. April 2009 bezifferten die
Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinist
ebenfalls auf 40%. Die Beurteilung sei gültig seit Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 30. April 2008.
Die österreichischen Ärzte Dres. W._______ und M._______ hingegen
befanden, die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei nicht mehr
zumutbar. Dr. Cc._______ stellte in seinem HNOGutachten vom 2. April
2009 keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit fest, ebenso Dr.
Q._______ in seinem dermatologischen Gutachten vom 22. April 2009.
Dr. Oe._______ als nervenärztlicher und Dr. U._______ als
internistischer Gutachter kamen zum Schluss, dass schwere Arbeiten
nicht mehr zumutbar seien.
6.5.2. Die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wird von den
Ärzten ebenfalls unterschiedlich beurteilt:
Im Bericht vom 20. Februar 2008 wie auch in der Stellungnahme vom
28. Mai 2008 erachtete Dr. G._______ die Ausübung von leichten bis
mittelschweren, wechselbelastenden Verweisungstätigkeiten mit einem
Wochenpensum von 60% mit Wirkung ab 3. März 2008 als zumutbar; im
Bericht vom 20. Februar 2008 weist er daraufhin, der Verlauf sei noch
steigerbar. Die MEDASGutachter kamen zum Schluss, in
Verweisungstätigkeit sei von einer rund 1020%igen eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit ab 30. April 2008 auszugehen. In seiner Stellungnahme
vom 27. April 2009 schloss sich Dr. G._______, RADArzt, der
Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten dem
MEDASGutachten an und bezifferte diese mit Wirkung ab 30. April 2008
auf höchstens 20%.
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Seite 28
Die österreichischen Ärzte Dres. W._______ und M._______ gingen
davon aus, dass die Ausübung von leichten und fallweise mittelschweren
Verweisungstätigkeiten im Umfang von 6 Stunden täglich zumutbar sei.
Die Dres. D._______, Oe._______, U._______, Q._______ und
Cc._______ gehen von keiner wesentlichen Einschränkung in
Verweisungstätigkeiten aus.
6.5.3. Das MEDASGutachten der Dres. Aa._______ und Bb._______ mit
dem psychiatrischen Konsiliargutachten von Dr. B._______ und dem
neurologischen Konsiliargutachten von Dr. C._______ erfüllt die
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an objektiv erstellte
ärztliche Gutachten (BGE 125 V 351). Es ist in der Darlegung der
Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet und
nachvollziehbar, weshalb auf die Einschätzung der schweizerischen
Gutachter abzustellen ist, wonach der Beschwerdeführer in der
bisherigen Tätigkeit als Maschinist seit Beendigung des Arbeitstrainings
ab 1. Mai 2008 zu 60% arbeitsfähig und in einer Verweisungstätigkeit
ebenfalls ab 1. Mai 2008 zwischen 8090% arbeitsfähig ist.
Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde durch Dr. G._______ in
seiner Stellungnahme vom 27. April 2009 bestätigt.
6.5.4. Die Vorinstanz hat hingegen in der bisherigen Tätigkeit bis am
29. Januar 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 30. Januar
2008 eine solche von 40% festgestellt; die 1020%ige Einschränkung in
Verweisungstätigkeiten wurde mit Wirkung ab 30. April 2008 festgelegt.
Der Einschätzung, wonach die 60%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit ab 30. Januar 2008 beginnt, kann nicht gefolgt werden. Aus den
Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 3. März 2008 bis
30. April 2008 aus gesundheitlichen Gründen ein Arbeitstraining im
Umfang von 60% absolviert hat und ihm in dieser Zeit Taggelder gewährt
wurden (vgl. Akten IVStelle Thurgau, Nr. 66, S. 910). Ein Arbeitstraining
bedeutet nicht ein Wegfallen der Arbeitsunfähigkeit, sondern ist eine
Eingliederungsmassnahme (Urteil des Bundesgerichts I 49/01 vom
4. Oktober 2006 E. 5.1). Deshalb ist auch in diesem Punkt auf das
MEDASGutachten abzustellen, wonach der Beschwerdeführer ab 1. Mai
2008 in der bisherigen Tätigkeit zu 60% und in Verweisungstätigkeiten zu
85% (als Mittelwert zwischen 80 und 90%; vgl. Urteil des Bundesgerichts
I 933/05 vom 19. April 2006 E. 2 mit Hinweis auf Urteil des
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Seite 29
Bundesgerichts I 87/05 vom 15. Juni 2005 E. 3.5) arbeitsfähig ist. Vorher
war er wie mehrfach bestätigt seit dem 11. Oktober 2006 sowohl in der
angestammten als auch in der bisherigen Tätigkeit zu 100%
arbeitsunfähig.
Es ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer ab 11. Oktober 2006 bis 30. April 2008
vollständig erwerbsunfähig war. Ab 1. Mai 2008 ist er in der bisherigen
Tätigkeit zu 60% und in allgemeinen Verweisungstätigkeiten auf dem
freien Arbeitsmarkt zu 85% arbeitsfähig.
7.
7.1. Zu prüfen sind nachfolgend die erwerblichen Auswirkungen der
festgestellten Arbeitsunfähigkeit.
7.2. Bei der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten und/oder
abgestuften Rente sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die
Grundsätze der Revision massgeblich (Urteil des Bundesgerichts I
710/05 vom 13. Juli 2006, BGE 125 V 413 E. 3d). Gemäss Art. 88a Abs.
1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbstätigkeit die
anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung der Leistung
von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem
Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Wie in den vorstehenden Erwägungen festgestellt, war der
Beschwerdeführer in der angestammten und in adaptierten Tätigkeit bis
am 30. April 2008 zu 100% arbeitsunfähig. Ab dem 1. Mai 2008 ist
sodann eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten, so dass
die eingetretene Verbesserung ab August 2008 eine rentenrelevante
Auswirkung hat. Der Beschwerdeführer hat somit von Oktober 2007
(nach Ablauf der einjährigen Wartefrist, vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG, in
Kraft bis am 31. Dezember 2007, vgl. auch Art. 28 Abs. 1 IVG in Kraft seit
1. Januar 2008) bis Juli 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
7.3. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen
C3732/2009
Seite 30
lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
hypothetischen Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben sind und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind.
7.4. Die Vorinstanz stützte sich bei der Ermittlung des
Valideneinkommens auf das in den Jahren 2007 und 2008 erzielte
Einkommen von durchschnittlich Fr. 65'260. (5'020 x 13). Ab 11. Oktober
2006 wurde jedoch bereits von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen. Demnach ist vorliegend auf das im Jahr 2005 erzielte
Einkommen (ohne Gesundheitsschaden) abzustellen. Gemäss IKAuszug
betrug das Jahreseinkommen im Jahr 2005 Fr. 67'743. (Akten IVSTA Nr.
269092). Dieses ist bis ins Jahr 2009 zu indexieren, ausmachend Fr.
72'640..
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die von ihm geltend
gemachte Lohnerhöhung des Grundlohnes von 3,1% nicht berücksichtigt
werden kann. Einzig die allgemeine Möglichkeit einer Erhöhung des
Grundlohnes genügt nicht, um diese im Rahmen der Festsetzung des
Valideneinkommens berücksichtigen zu können. Der Beschwerdeführer
hat vorliegend keinen Nachweis des Arbeitgebers erbracht, wonach ein
Anspruch auf eine regelmässige Lohnerhöhung besteht.
7.5. Nachfolgend ist das Invalideneinkommen zu ermitteln.
Wie unter E. 7.2 erwähnt, war der Beschwerdeführer vom 11. Oktober
2006 bis 30. April 2008 vollständig erwerbsunfähig, weshalb das
Invalideneinkommen in dieser Zeit Fr. 0. betragen hat.
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ab 1. Mai 2008 ist von einer
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Verweisungstätigkeiten von
85% auszugehen. Der Monatslohn von Verweisungstätigkeiten gemäss
LSE 2008, Tabelle TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache
und repetitive Tätigkeiten) beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von
41,7h/Woche Fr. 5'010.25, ausmachend einen Jahreslohn von Fr. 60'123;
indexiert auf das Jahr 2009, ergibt dies einen Jahreslohn von
Fr. 61'387.53. Bei einer 85%igen Arbeitsfähigkeit und dem von der
Vorinstanz gewährten und vorliegend nicht zu beanstandenden
C3732/2009
Seite 31
Leidensabzug von 17% ergibt dies ein Invalideneinkommen von
Fr. 43'308.91..
7.6. Der Einkommensvergleich stellt sich wie folgt dar: Dem
Valideneinkommen von Fr. 72'640. steht ein Invalideneinkommen von
Fr. 43'308.91. gegenüber. Der Invaliditätsgrad ergibt somit 40% ([{72'640
43'308.91} x 100] : 40.37%).
7.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 13. Mai 2009 aufzuheben.
Dem Beschwerdeführer ist vom 1. Oktober 2007 bis 31. Juli 2008 eine
ganze Rente und ab 1. August 2008 eine Viertelsrente auszurichten.
Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
grundsätzlich entsprechend dem teilweisen Obsiegen die Hälfte der
Verfahrenskosten aufzuerlegen, ausmachend Fr. 200. (Art. 63 Abs. 1
zweiter Satz VwVG).
Indes hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. Graf gestellt, das
die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2010
gutgeheissen hat, weshalb dem Beschwerdeführer der einbezahlte
Kostenvorschuss von Fr. 400. zurückzuerstatten ist.
8.2. Vorliegend hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. In
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rechtsvertreter erst ab Replik
das Mandat übernommen, aber ein dreifacher Schriftenwechsel
stattgefunden hat, ist die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 2'200.
(inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. ).
Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers ist der
Vorinstanz die Parteientschädigung zur Hälfte aufzuerlegen, ausmachend
Fr. 1'100. (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
C3732/2009
Seite 32
Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die
Parteientschädigung zur Hälfte aus der Gerichtskasse zu leisten,
ausmachend Fr. 1'100..
8.3. Beizufügen bleibt, dass die begünstigte Partei gemäss Art. 65 Abs. 4
VwVG der Gerichtskasse im Umfang des Unterliegens Ersatz zu leisten
hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die angefochtene
Verfügung vom 13. Mai 2009 wird aufgehoben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 bis 31.
Juli 2008 eine ganze Rente und ab 1. August 2008 eine Viertelsrente
zugesprochen.
3.
Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400. wird diesem nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
5.
Rechtsanwalt M. Graf wird eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 2'200. (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche
im Umfang von Fr. 1'100. der Vorinstanz auferlegt wird und im Umfang
von Fr. 1'100. aus der Gerichtskasse zu leisten ist.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 33
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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