B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3733/2013
Ur t e i l vom 2 5 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Regula Bähler, Rechtsanwältin, Ober-
dorfstrasse 19, Postfach 714, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 16. April 2013.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die (…) 1947 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) war von (…) bis (…) in der Schweiz erwerbs-
tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die Schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war
sie in Deutschland als freiberufliche Nachhilfelehrerin tätig. Am 29. Juli
2008 meldete sie sich über die Deutsche Rentenversicherung zum Bezug
von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (Akten der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, [nachfolgend: IV-]act. 1; act. 2;
act. 42).
B.
Mit Rentenbescheid vom 29. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführerin von
der Deutschen Rentenversicherung ab 1. März 2008 eine Altersrente für
schwerbehinderte Menschen zugesprochen (IV-act. 55).
C.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 24. September 2009 ab (IV-act. 63). Hiergegen liess die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Bähler, mit
Eingabe vom 28. Oktober 2009 Beschwerde erheben (IV-act. 65). Das
Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil C-6789/2009
vom 5. Januar 2011 insofern gut, als es die angefochtene Verfügung auf-
hob und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung an
die Vorinstanz zurückwies (IV-act. 67).
D.
Nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens (IV-act. 115) und Kon-
sultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stellte die Vor-instanz
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2012 die Abwei-
sung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (IV-act. 119), wo-
gegen die Beschwerdeführerin Einwand erheben liess (IV-act. 122). Mit
Verfügung vom 16. April 2013 (IV-act. 124) wies die Vor-instanz das Leis-
tungsbegehren ab.
E.
Hiergegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juni 2013
Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum
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Seite 3
Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (Akten im Be-
schwerdeverfahren, [nachfolgend: BVGer-]act. 1). Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe die Periode der Arbeits-
unfähigkeit unrichtig festgelegt und anstelle des in Auftrag gegebenen
pneumologischen Gutachtens ein – durch die Krankengeschichte nicht in-
diziertes – psychiatrisches Gutachten nebst einem unvollständigen inter-
nistischen und rheumatologischen Gutachten eingeholt. Zudem sei die Un-
tersuchung einer chronischen Ermüdung durch Ausschlussdiagnose unter-
blieben. Der Sachverhalt sei somit ungenügend abgeklärt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung (BVGer-act. 3). Zur Begründung verwies sie auf die eingeholte Stel-
lungnahme des RAD vom 23. September 2013. Darin wurde festgehalten,
auf die Durchführung einer pneumologischen Untersuchung habe vorlie-
gend verzichtet werden können, da es sich bei der bisherigen Tätigkeit als
Nachhilfelehrerin um eine körperlich leichte Tätigkeit handle, die mit den
erhobenen Befunden vereinbar sei. Eine weitere Abklärung der Erschöpf-
barkeit sei nicht indiziert. Die Phase der Arbeitsunfähigkeit sei mit dem Auf-
enthalt der Beschwerdeführerin in der Rehabilitationsklinik ausreichend do-
kumentiert.
G.
Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest
(BVGer-act. 6; act. 8).
H.
Am 1. November 2013 leistete die Beschwerdeführerin aufforderungsge-
mäss den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 400.– in Höhe der mutmass-
lichen Verfahrenskosten (BVGer-act. 4; act. 5).
I.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
C-3733/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021
[vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1
[vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-in-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie im
Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG) und auch der einverlangte Kostenvorschuss
geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 16.
April 2013, mit welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine In-
validenrente verneint wurde (IV-act. 124). Strittig und zu prüfen ist insbe-
sondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht
rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
3.
3.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung des Ermessens, die un-
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richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49
VwVG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
tretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizü-
gigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA,
SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG).
4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite-
ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung Nr.
574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012
durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
4.3 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat"
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Seite 6
im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2
Anhang II des FZA).
4.4 Nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die vom Trä-
ger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann ver-
bindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten
Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind. Dies trifft im Verhältnis der Schweiz zu
den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nicht zu, weshalb die Frage des Anspru-
ches auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung allein auf-
grund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4).
5.
5.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1).
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für die Beur-
teilung des Leistungsanspruchs sind bis zum 31. Dezember 2007 das
ATSG und das IVG in der Fassung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision; AS
2003 3837], ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006
[5. IV-Revision; AS 2007 5129] und ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung
vom 18. März 2011 [6. IV-Revision; AS 2011 5659] mit den entsprechenden
Fassungen der IVV [AS 2003 3859, 2007 5155, 2011 5679] massgebend.
5.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 9C_803/2009 vom 25.
März 2010 E. 5).
C-3733/2013
Seite 7
6.
6.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden
Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) be-
steht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindes-
tens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % be-
steht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4
IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invali-
ditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni
2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz,
sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253
E. 2.3 und 3.1).
6.2 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a
und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung). Gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentli-
chen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
6.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
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Seite 8
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
7.
7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
7.2 Einem Arztbericht kommt Beweiswert zu, wenn dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam-
nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam-
menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf
die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche-
rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings
ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122
V 157 E. 1c; 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der
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Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) vgl. Urteil des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
8.
8.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellte sich gemäss
den medizinischen Akten bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 16. April 2013 wie folgt dar:
Entlassungsbericht Reha-Zentrum B._______ vom 18. September
2007 (IV-act. 34), Diagnosen: Athma bronchiale; allergische Rhino-
konjunktivitis; atopische Dermatitis; chronisch zervikales
Schmerzsyndrom; Osteochondrose; Laktoseintoleranz; Mamma-
Carzinom rechts 1994/ Lymphödem; LWS-Syndrom; Zustand nach
Schilddrüsenteilresektion wegen Struma 1974. Die Beschwerde-
führerin leide seit der Kindheit unter allergischen Beschwerden und
seit ihrem 25. Lebensjahr unter Asthma bronchiale; es komme zu
Dyspone bei Anstrengungen und Pollenflug; es bestehe eine mittel-
schwere obstruktive Ventilationsstörung, die sich im Verlauf leicht
gebessert habe;
Bericht von Dr. med. C._______, Hautarzt und Allergologe, vom 17.
November 2007 (IV-act. 35), Diagnosen: Gemischtförmiges Asthma
bronchiale; allergische Rhinokonjunktivitis; chronisches zervikales
Schmerzsyndrom; Lactoseintoleranz; psychovegetatives Erschöp-
fungssyndrom;
Bericht Klinikum D._______ vom 26. Dezember 2007 (IV-act. 36),
Diagnosen: Pleuraerguss rechts; Mamma-Carcinom rechts 1994;
allergisches Asthma bronchiale; Zustand nach Schilddrüsenteilre-
sektion; Lactoseintoleranz;
Bericht der Fachkliniken E._______ vom 20. Februar 2008 (IV-
act. 37), Diagnosen: Entzündlicher Pleuraerguss rechts; mediasti-
nale und hiläre Lymphknoten unklarer Dignität; Zustand nach
Mamma-Carzinom rechts; gemischtförmiges Asthma bronchiale;
polyvalente Sensibilisierung gegen inhalative Allergene; Frühblü-
herpollenallergie. Es bestehe vermehrte Müdigkeit und Leistungs-
knick nach Pleuraerguss im Dezember 2007;
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Seite 10
Bericht des Radiologischen Zentrums F._______ vom 2. Juni 2008
(IV-act. 38): Ausgedehnte mediastinale Lymhoadenopathie; sub-
pleurale Knötchen; Pleuraerguss rechts;
Austrittsberichte Rehaklinik G._______ vom 14. Oktober und
27. November 2008 (IV-act. 59 S. 7; act. 39), Diagnosen: Mediasti-
nale Lymphadenopathie unklarer Genese; subpleurale Knötchen-
bildung unklarer Genese; entzündlicher Pleuraerguss; Asthma
bronchiale bei polyvalenter Allergie; Rhinokonjunktivitis allergica
bei Pollenallergie; leichtes atopisches Ekzem; Zustand nach
Mamma-Carzinom rechts; chronisches Zervikal- und Lumpalsyn-
drom; Gonarthrose; Polyarthrose der Fingergelenke; Adipositas;
Lactoseunverträglichkeit. Rehabilitationsergebnis: Keine Besse-
rung des Befindens, weiterhin grosse Müdigkeit; Besserung der
Rückenbeschwerden; unveränderte Kniebeschwerden; keine stär-
keren Atembeschwerden;
Berichte Dr. med. H._______, Arzt für Orthopädie, Chirotherapie,
Skelettröntgen und Sonographie, vom 3. Dezember 2008 und
2. August 2009 (IV-act. 16; act. 59 S. 2), Diagnosen: Beckenschief-
stand bei Beinverkürzung; Kyphoskoliose; Op. Mammaneoplasie,
Zustand nach Radiatio 1994; Lymphödem; rezidivierte Pleuritis mit
Erguss; Schultereckgelenksarthrose; schwere Polyarthrose der
Fingergelenke; beginnende Gonarthrose; Innenmeniskopathie; Os-
teochondrose der Halswirbelsäule; Senkknickspreizfüsse; Hallux
valgus et rigidus; chronische Metatarsalgie; Periarthritis humeros-
capularis; Supraspinatussehnensyndrom; Epicondylitis humeri ra-
dialis; rezidivierte Fingergelenkarthritiden; zervikozephales Syn-
drom; lumbosakrales Facettensyndrom; Tinnitus. Durch die multip-
len Skelettbeschwerden, insbesondere der Kniegelenke, und die
rezidivierende Pleuraergussbildung sei die Beschwerdeführerin
hochgradig in ihrer Leistungsfähigkeit, v.a. auch beim Gehen und
Stehen, behindert;
Bericht Dr. med. I._______, Arzt für Lungen- und Bronchialkunde,
Allergologie und Innere Medizin, vom 4. Dezember 2008 (IV-
act. 22): Eine Lungenfunktionsprüfung mittels Bodyplethysmogra-
phie habe eine gemischte Ventilationsstörung gezeigt; die respira-
torischen Reserven seien deutlich eingeschränkt;
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Seite 11
Schlussberichte RAD Rhone von Dr. med. J._______, Allgemein-
medizin, vom 2. Juni und 21. September 2009 (IV-act. 50; act. 62),
Hauptdiagnose: Asthma bronchiale (ICD-10: J 45.9); Nebendiagno-
sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches Cervico-
und Lumbovertebralsyndrom mit degenerativen Veränderungen
ohne neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik (M 47.8; M
54.4); Stadium nach Pleuraerguss unklarer Aetologie rechts (J 90);
chronische Müdigkeit/ Erschöpfung seit Dezember 2007 (R 53);
Heberdenarthrosen Finger; Beginnende Gonarthrose; chronische
Mittelfussschmerzen; Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: Allergische Diathese; Stadium nach Schilddrüsen-
resektion bei Struma 1974; Stadium nach Mamma-Carzinom
rechts; Ovarialcyste; Laktoseintoleranz. Die Beschwerdeführerin
sei 1994 an einem Mamma-Carzinom erkrankt, welches operiert
und bestrahlt wurde; seither bestehe ein Lymphödem des rechten
Armes, weshalb keine längeren Arbeiten über dem Kopf möglich
seien. Schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten und Ex-
position der Allergene sei nicht zumutbar, es bestehe aber keine
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Nachhilfelehrerin:
Die eingeschränkte Beweglichkeit infolge Abnützungserscheinun-
gen des Bewegungsapparates begründe eine Arbeitsunfähigkeit im
Haushalt von 20%. Im Jahr 2007 sei ein Pleuraerguss rechts fest-
gestellt worden. Während der Therapie habe von Dezember 2007
bis Ende der Rehabilitation im Oktober 2008 eine 100%-ige Arbeits-
unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden;
Bericht der Fachkliniken E._______ vom 27. Juli 2009 (IV-act. 59
S. 3), Diagnosen: Persistierender Pleuraerguss unklarer Genese;
mediastinale und hiläre Lymphknotenvergrösserung unklarer Ge-
nese; Zustand nach Mamma-Carzinom rechts; gemischtförmiges
Asthma bronchiale;
Bericht Dr. med. K._______, Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.
August 2009 (IV-act. 59 S. 1), Diagnosen: Rezidivierender Pleura-
erguss rechts mit Vergrösserung der mediastinalen und hilären
Lymphknoten unklarer Genese; Asthma bronchiale; Mammateilre-
sektion 1994, seither Lymphödem rechter Arm; degenerative Wir-
belsäulenveränderung; Omarthrose; Fingerpolyarthrose; Sehbe-
hinderung beidseits; Schwerhörigkeit mit Tinnitus; Laktoseintole-
ranz;
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Seite 12
Bericht Dr. med. L._______ vom 22. Juni 2010 (IV-act. 108), Diag-
nose: Aktivierte Kniegelenkarthrose (ICD-10: M17.9 LG);
Bericht Dr. med. M._______, Facharzt für Orthopädie und Rheuma-
tologie, vom 8. Oktober 2010 (IV-act. 109), Diagnose: Gonarthrose
bds.; Innenmeniskusirritation links;
Bericht Dr. med. N._______, Fachärztin für Diagnostische Radiolo-
gie, vom 9. Oktober 2010 (IV-act. 110): Initiale retropatellare Arth-
rose mit Chondropathie der Patella Grad III bis IV; Chondropathie
Grad II bis III im medialen femoro-tibialen Gelenk; mucoide Dege-
neration des Innen- und Aussenmeniscushinterhornes mit Rissbil-
dung an der Unterfläche des Innenmeniscushinterhornes; Gelen-
kerguss; Baker-Cyste; zwei septierte Ganglien dorsal des hinteren
Kreuzbandes;
Bericht Rehabilitationsklinik O._______ vom 13. Oktober 2010 (IV-
act. 111): Im Vordergrund standen Belastungskurzatmigkeit, thora-
kale Schmerzen und Knieschmerzen. Diagnosen: Gemischtes
Asthma bronchiale mit Übergang in eine COPD Grad III nach Gold;
überwiegend parietale Verschwartungen bds. bei chronifizierten
Pleuraergüssen; allergische Rhinopathie; Penicillinallergie; Analge-
tikaintoleranz; Polyarthrose; Adipositas Grad I; Mamma-Carzinom
rechts 1994; Hypercholesterinämie; Neurodermitis;
Bericht Radiologie P._______ vom 25. Juli 2011 (IV-act. 112): Mäs-
siggradig entwickelte Osteopenie in Schenkelhälsen und Ach-
senskelett; die Grenze zur Osteoporose sei nicht erreicht;
Bericht Dr. med. Q._______, Facharzt für Diagnostische Radiolo-
gie, vom 27. Juli 2011 (IV-act. 113): Mediane Protrusion HWK6/7
ohne Irritation neuronaler Strukturen; Spondylogen konsolidierte,
bds. mediolaterale Protrusion im HWK3/4 bis 6/7; geringe Spon-
dylarthrosen zervikal; Spinalkanal und Neuroforamina normal weit;
unauffälliges Myelon; keine höhergradigen Unkarthrosen;
Bericht Dres. R._______ und N._______, Fachärztinnen für Diag-
nostische Radiologie, vom 28. Juli 2011 (IV-act. 113): Diskogene
und ossäre Degeneration aller Bewegungssegmente; in Höhe
Th5/6 Hinweise auf eine leicht ausgeprägte, aktivierte Osteochond-
rose; im Segment Th 7/8 kleinere Bandscheibenprolabierung
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Seite 13
dorso-median; kein Hinweis auf eine ossäre Filialisierung im Rah-
men der Grunderkrankung; unauffällige Darstellung des thorakalen
Myelons; leicht erweiterte A. thorakalis auf 2.7 cm im Querdurch-
messer;
Bericht Dr. med. S._______ vom 8. August 2011 (IV-act. 114), Di-
agnose: Heberden-Arthrose der Langfinger, beidseitig (ICD-10:
M15.1 GB).
8.2 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung
auf das interdisziplinäre Gutachten der T._______ vom 25. September
2012 (IV-act. 115). Dieses beinhaltet eine allgemeinmedizinische und inter-
nistische Untersuchung durch Dr. U._______, eine rheumatologische Un-
tersuchung durch Dr. V._______ sowie eine psychiatrische Untersuchung
durch Dr. W._______.
In internistischer Hinsicht wurde festgehalten, bei der Beschwerdeführerin
bestehe seit der Kindheit eine Atopie, welche zunächst zu einer allergi-
schen Rhinopathie und später zu einem allergischen Asthma bronchiale
geführt habe. Bekannt seien auch eine Neurodermitis sowie weitere Aller-
gien. In den 2000er Jahren sei eine chronisch obstruktive Bronchitis diag-
nostiziert worden. 1994 habe die Beschwerdeführerin ein Mamma-Carzi-
nom rechts entwickelt. Nach der Operation und konsekutiven Bestrahlung
sei eine postactinische Lungenfibrose festgestellt worden. Die Beschwer-
deführerin habe ein Lymphödem des rechten Armes entwickelt. Es gebe
keine Hinweise auf eine Metastasierung. Später seien rezidivierende
Pleuraergüsse hinzugekommen, die abpunktiert werden mussten. Die re-
spiratorische Situation habe sich im Laufe der Jahre verschlechtert. Aktuell
bestehe eine Anstrengungsdyspnoe Grad III, die höchstwahrscheinlich
multifaktoriell bedingt sei.
Eine Ruhedyspnoe liege nicht vor, die Beschwerdeführerin beklage jedoch
eine allgemeine Müdigkeit und Kraftlosigkeit, deren Ätiologie nicht habe
eruiert werden können.
In rheumatologischer Hinsicht wurde festgestellt, dass die Belastbarkeit
beider Kniegelenke durch symptomatische degenerative Veränderungen
am Bewegungsapparat deutlich vermindert sei. Die Kniegelenke neigten
zu Ergussbildung im Sinne einer aktivierten Arthrose. Daneben bestünden
relevante Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule
C-3733/2013
Seite 14
und der rechten Schulter. Zudem seien Greif- und Haltekraft durch die He-
berdenarthrosen eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht bestünde
eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit seit zumindest 2005. Eine
wechselbelastende Tätigkeit, die überwiegend sitzend ausgeführt werden
könne, sei der Beschwerdeführerin zumutbar, wobei die Halswirbelsäule
nicht übermässig belastet werden dürfe und Tätigkeiten über der Schulter-
horizontale nicht zumutbar seien. Berufliche Massnahmen erübrigten sich
aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin.
Im orthopädischen Bereich sei die Beschwerdeführerin durch eine Gon-
arthrose beidseits sowie eine Femoropatellararthrose in der Gehstrecke
eingeschränkt.
In psychiatrischer Hinsicht wurde keine Erkrankung diagnostiziert.
Zusammengefasst wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit gestellt:
Chronisch obstruktive Bronchitis Grad III nach Gold
Atopie mit allergischem Asthma bronchiale
St. N. Mamma-Carzinom rechts 1994 mit Axillarevision
Lymphödem rechter Arm
Postactinische Lungenfibrose
Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit gestellt:
Gonarthrose beidseits und klinisch Femoropatellararthrose
Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits und weniger ausge-
prägt auch der Knieflexoren beidseits
Ansatztendinose am medialen Beckenkamm rechts
Chonisches Cervicalsyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen mit
deutlicher Bewegungseinschränkung
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Seite 15
Periarthropathia humeroscapularis rechts mit Supraspinatustendinose
und Impingement
Heberden-Arthrosen
Leichter Knick-Senk-Fuss links, Spreizfüsse, Hallux valgus beidseits, St.
N. Fussfraktur
Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem Schmerzsyndrom mit 12/18
positiven Fibromyalgie Tenderpoints
St.n. Extirpation von Ovarialzysten rechts
Adipositas (BMI 30).
Aufgrund der respiratorischen Erkrankung sei die Beschwerdeführerin
nicht zu mittelschweren oder schweren Tätigkeiten oder Arbeiten in einer
mit Luftnoxen belasteten Atmosphäre in der Lage. In einer körperlich nicht
belastenden und der zuletzt ausgeübten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähig-
keit 70%. Die orthopädisch-rheumatologischen Erkrankungen wirkten sich
nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus.
Das Zurücklegen längerer Gehstrecken, wiederholtes Treppensteigen, Ge-
hen auf unebenem Boden oder Arbeiten über der Schulterhorizontale seien
aber nicht zumutbar.
8.3 In ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2012 (IV-act. 118) hielt RAD-
Ärztin Dr. J._______ fest, die rheumatologischen Befunde seien altersent-
sprechend normal und bis auf ein geringes Streckdefizit von 5-10% nicht
aufsehenerregend. Der Bewegungsapparat der Beschwerdeführerin sei
degenerativ geschädigt, weshalb körperlich schwere und mittelschwere
Tätigkeiten deutlich eingeschränkt seien. Eine leichte Tätigkeit in wech-
selnder Position ohne wiederholtes Bücken und längere Gehstrecken sei
möglich, wobei die bisherige Tätigkeit als Nachhilfelehrerin diese Anforde-
rungen erfülle. Eine Arbeitsunfähigkeit liege aus rheumatologischer Sicht
deshalb nicht vor. Anstelle der verlangten pneumologischen Expertise sei
eine psychiatrische Untersuchung nebst einer rheumatologischen und in-
ternistischen Beurteilung durchgeführt worden. Wenn auch nur eine mäs-
sig belastende Tätigkeit zur Diskussion stünde, wäre eine entsprechende
Abklärung unabdingbar. Bei der Tätigkeit als Nachhilfelehrerin handle es
sich aber um eine extrem leichte Tätigkeit, sodass auch die festgestellte
Arbeitsunfähigkeit von 30% nicht nachvollziehbar sei. Die beklagte Er-
C-3733/2013
Seite 16
schöpfbarkeit könne weder psychiatrisch noch internistisch begründet wer-
den, weshalb sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Das Gut-
achten äussere sich nicht hinsichtlich Arbeitsfähigkeit im Haushalt. Die Be-
funde seien jedoch nicht wesentlich unterschiedlich als diejenigen in den
medizinischen Vorakten, sodass kein Grund bestehe, diese Beurteilung zu
verändern.
9.
Nachfolgend sind die Rügen der Beschwerdeführerin im Einzelnen zu prü-
fen.
9.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die zeitliche Bemessung der Ar-
beitsunfähigkeit in der angefochtenen Verfügung.
Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, gemäss den Ak-
ten habe in der bisherigen Tätigkeit als Nachhilfelehrerin vom 26. Oktober
2007 bis 15. Oktober 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden.
Ab dem 30. Juni 2012 (Ende der T._______-Untersuchung) habe wieder
eine Arbeitsunfähigkeit von 30% bestanden. Im bisherigen Aufgabenbe-
reich habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem 26. Dezember 2007
bestanden, die sich seit dem 12. Februar 2008 auf 17.5% verringert habe.
Entsprechend sei keine zur Rentenbegründung ausreichende Arbeitsunfä-
higkeit während eines Jahres vorgelegen.
Diese Feststellung kann aufgrund der Akten nicht nachvollzogen werden.
Vielmehr geht aus den Bescheinigungen der Krankenkasse X._______
vom 8. Januar 2009 (IV-act. 33) und vom 29. Mai 2013 (IV-act. 129) hervor,
dass die Beschwerdeführerin vom 26. Dezember 2007 bis 31. Dezember
2008 arbeitsunfähig war und vom 16. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008
Krankengeld erhielt. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist mit der Einwei-
sung der Beschwerdeführerin wegen Pleuraergusses in das Klinikum
D._______ am 26. Dezember 2007 (IV-act. 36) ausgewiesen. Das Ende
der Arbeitsunfähigkeit setzt die Vorinstanz, der Stellungnahme der RAD-
Ärztin Dr. J._______ folgend, auf die Entlassung aus der Rehaklinik
G._______ am 15. Oktober 2008 fest. Die Ausführungen der RAD-Ärztin
sind jedoch insofern widersprüchlich, als sie einerseits ausführt, je nach
Grund der Hospitalisation könne die Arbeitsunfähigkeit einige Wochen oder
auch länger weiter bestehen, und andererseits pauschal festhält, der Zu-
stand der Beschwerdeführerin sei mit Austritt aus der Rehaklinik "sicher
stabilisiert" gewesen (IV-act. 118 S. 10). Eine Stabilisierung lässt sich den
Austrittsberichten der Rehaklinik G._______ jedoch nicht entnehmen. Im
C-3733/2013
Seite 17
Gegenteil wurde die Beschwerdeführerin gemäss Bericht vom 14. Oktober
(IV-act. 59 S. 7) in arbeitsunfähigem Zustand entlassen und hält der Bericht
vom 27. November 2008 (IV-act. 39) als Rehabilitationsergebnis fest, dass
sich keine Besserung des Befindens eingestellt habe und die Kniebe-
schwerden unverändert geblieben seien. Die Stellungnahme der RAD-Ärz-
tin vom 23. September 2013 (BVGer-act. 3), wonach die Arbeitsfähigkeit
auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Reha festzulegen sei, da bei un-
verändertem Zustand über eine fast einmonatige Rehabilitation keine rele-
vante Verbesserung des Zustandes erwartet werden könne, ist unver-
ständlich. Somit kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2007
bis 15. Oktober 2008 arbeitsunfähig war, sondern weisen die Akten viel-
mehr auf eine Arbeitsunfähigkeit vom 26. Dezember 2007 bis 31. Dezem-
ber 2008 hin. Dies ist von der Vorinstanz erneut zu prüfen bzw. zu berich-
tigen.
Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb danach vorübergehend wieder
eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestanden haben und erst mit Abschluss
der T._______-Untersuchung erneut eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit ein-
getreten sein soll. Eine Besserung des Gesundheitszustandes, welche
eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würde, lässt sich weder den
Akten noch dem T._______-Gutachten entnehmen. Im Gegenteil erfolgten
in der Zwischenzeit zwei Klinikaufenthalte wegen erneuter Abklärung des
persistierenden Pleuraergusses bzw. wegen Beschwerden im Zusammen-
hang mit der Belastungskurzatmigkeit, der beidseitigen sowie starken
Knieschmerzen (Bericht der Fachklinik E._______ vom 28. Juli 2009, IV-
act. 59 S. 3 ff.; Bericht Rehabilitationsklinik O._______ vom 13. Oktober
2010 nach einmonatigem stationärem Aufenthalt, IV-act. 111). Sodann at-
testierte Dr. H._______, Praxis für Orthopädie, Chirotherapie, Skelettrönt-
gen und Sonographie, in seinem Bericht vom 2. August 2009 (IV-act. 59 S.
2), dass die Beschwerdeführerin wegen multiplen Skelettbeschwerden und
rezidivierender Pleuraergussbildung in ihrer Leistungsfähigkeit v.a. beim
Gehen und Stehen hochgradig behindert sei. Die Stellungnahme des RAD,
wonach die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in ihrer Tä-
tigkeit als Nachhilfelehrerin nicht eingeschränkt sei, macht die Annahme
einer Arbeitsfähigkeit von Oktober 2008 bis Juni 2012 nicht plausibel, fan-
den die Klinikaufenthalte doch primär wegen der Lungenbeschwerden und
auf Anregung eines Lungenfacharztes (IV-act. 111 S. 1) statt. Auch diesbe-
züglich ist eine erneute Prüfung und nötigenfalls Berichtigung durch die
Vorinstanz notwendig.
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Seite 18
Des Weiteren ist die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich von
100% seit 26. Dezember 2008 bzw. von 17.5% seit 12. Februar 2008 nicht
nachvollziehbar, da hierzu keine Abklärung im T._______-Gutachten er-
folgte (vgl. nachfolgend E. 9.6).
Im Ergebnis ist die Abklärung der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit
in zeitlicher Hinsicht durch die Vorinstanz ungenügend, steht im Wider-
spruch zu den Akten und ist erneut vorzunehmen und nötigenfalls zu be-
richtigen.
9.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass anstelle der in Auftrag ge-
gebenen pneumologischen Expertise eine rheumatologische, eine internis-
tische sowie eine psychiatrische Abklärung erfolgt sei, obwohl die bisheri-
gen Diagnosen der Beschwerdeführerin keinem psychiatrischen Krank-
heitsbild entsprächen.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte die Vorinstanz im Urteil C-
6789/2009 vom 5. Januar 2011 (IV-act. 67) mit einer polydisziplinären Ab-
klärung, bei welcher die Einschränkungen aufgrund der vielseitigen ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen seien
(E. 5.3). Gemäss Empfehlung der RAD-Ärztin Dr. J._______ sollte das po-
lydisziplinäre Gutachten durch einen Pneumologen, einen Internisten so-
wie einen Orthopäden oder Rheumatologen durchgeführt werden (IV-act.
72; act. 73). Die Notwendigkeit eines psychiatrischen Gutachtens wurde
weder vom Bundesverwaltungsgericht noch vom RAD thematisiert und ist
durch die Krankheitsgeschichte keinesfalls nahegelegt. So erstaunt es
auch nicht, dass keine psychiatrische Beeinträchtigung festgestellt werden
konnte.
Demgegenüber war und ist die Durchführung einer pneumologischen Ex-
pertise unabdingbar, um die Auswirkungen der Lungenbeschwerden auf
die Arbeitsfähigkeit rechtsgenüglich beurteilen zu können. So steht auf-
grund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin seit der Kindheit an
Lungenbeschwerden leidet. Seit 2008 sind chronifizierte Pleuraergüsse
und Verschwartungen dokumentiert, deren Ursache nach wie vor ungeklärt
ist. Die RAD-Ärztin Dr. J._______ stellte sich diesbezüglich auf den Stand-
punkt, dass einerseits wohl kaum eine klinisch relevante Lungenfibrose
vorliege und auf eine fachärztliche Untersuchung vorliegend ohnehin ver-
zichtet werden könne, da es sich bei der Tätigkeit als Nachhilfelehrerin um
eine körperlich sehr leichte Tätigkeit handle und diese mit den erhobenen
C-3733/2013
Seite 19
Befunden vereinbar sei. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass man-
gels Vollständigkeit der erhobenen Befunde nicht überprüft werden kann,
ob eine Tätigkeit tatsächlich mit den Befunden vereinbar, leicht und zumut-
bar ist. Entsprechend ist auch die Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit von
30% durch die Vorinstanz nicht überzeugend, da sie auf einem unvollstän-
dig erhobenen Sachverhalt beruht. Zudem ist Dr. J._______ eine Ärztin für
allgemeine Medizin und keine Pneumologin, womit ihre Mutmassungen die
unterbliebene fachärztliche Untersuchung nicht zu ersetzen vermögen.
Was schliesslich das Argument anbelangt, auf die Durchführung der
pneumologischen Untersuchung könne verzichtet werden, da aus einer all-
fälligen Verschlechterung der Lungenfunktion nicht auf einen früheren Zu-
stand geschlossen werden könne, so würde aus dieser Perspektive jegli-
che retrospektive Untersuchung eines Krankheitsverlaufs hinfällig.
Im Ergebnis ist die Untersuchung durch einen Pneumologen nach wie vor
notwendig und hat die Vorinstanz eine entsprechende Expertise einzuho-
len.
9.3 Die Beschwerdeführerin fordert zudem die Untersuchung, wie sich das
Zurücklegen kurzer Gehstrecken auf die körperliche und respiratorische
Leistungsfähigkeit auswirkt. Die Vorinstanz bemängelt ebenfalls, dass
ohne eine derartige Untersuchung auf die Angaben der Beschwerdeführe-
rin abgestellt worden sei. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien ist
eine entsprechende Untersuchung durchzuführen.
9.4 Die Beschwerdeführerin fordert des Weiteren, es seien die Kniege-
lenke zu untersuchen, da sie nach verhältnismässig kurzer Zeit des Sit-
zens nicht mehr aufstehen könne. Im Bericht von Dr. N._______ vom
9. Oktober 2010 (IV-act. 110) sei eine retropatellare Arthrose festgehalten.
Es müsse als erwiesen gelten, dass bei einem derartigen Krankheitsbild
das Aufstehen nach längerem Sitzen schwer falle.
Dr. V._______ hielt im rheumatologischen T._______-Teilgutachten unter
Berücksichtigung der relevanten medizinischen Röntgenaufnahmen und
Vorakten fest, dass kein Aufrichteschmerz bestehe. In Anbetracht der seit
2005 bestehenden, durch die verminderte Belastbarkeit der Kniegelenke
bedingten eingeschränkten Leistungsfähigkeit gelangte er zum Schluss,
dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Nachhilfelehrerin
zumutbar sei. Dem Bericht von Dr. N._______ ist nichts Gegenteiliges zu
entnehmen. Das T._______-Teilgutachten enthält einen ausführlichen Be-
C-3733/2013
Seite 20
fund und eine sorgfältige Diagnosestellung. Es entspricht den beweisrecht-
lichen Anforderungen, sodass es keinen Anlass gibt, die Kniegelenke er-
neut untersuchen zu lassen.
9.5 Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerung des RAD,
wonach sich die Ätiologie der beklagten, nach der Krebserkrankung aufge-
tretenen chronischen Erschöpfung und Kraftlosigkeit nicht eruieren lasse,
diese mithin weder psychisch noch internistisch begründet werden könne
und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Beschwerdeführerin
bemängelt, dass keine Ausschlussdiagnose zur Feststellung einer chroni-
schen Erschöpfung durchgeführt worden sei. Der RAD stellt sich auf den
Standpunkt, dass keine weiteren Abklärungen indiziert seien, da somati-
sche Gründe wiederholt ausgeschlossen worden seien. Aufgrund des Gut-
achtens seien relevante psychiatrische Erkrankungen als Ursache der Er-
schöpfung ebenfalls ausgeschlossen worden. Ein obstruktives Schlaf-An-
pone-Syndrom sei nicht abgeklärt worden. Da die Erschöpfbarkeit aber seit
vielen Jahren bestehe und die Beschwerdeführerin bereits mehrmals un-
tersucht worden sei, wäre es unlogisch, wenn die behandelnden Ärzte nicht
an eine derartige Abklärung gedacht hätten. Zudem sei die Erkrankung be-
handelbar und somit nicht für eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit rele-
vant. Es sei somit von einer nicht mit objektiven befunden zu belegenden
Erschöpfbarkeit auszugehen.
Dass die chronische Erschöpfung vormals untersucht oder somatische
Gründe – gar wiederholt – ausgeschlossen worden seien, trifft jedoch nicht
zu. Dr. C._______ attestierte erstmals im November 2007 ein psychovege-
tatives Erschöpfungssyndrom (IV-act. 35). Die Erschöpfung wurde später
in den Berichten der Rehaklinik G._______ vom 14. Oktober 2008 (IV-act.
59 S. 7) und vom 27. November 2008 (IV-act. 39) sowie in der Stellung-
nahme von Dr. I._______ (IV-act. 22) erwähnt. Eine Untersuchung der Er-
schöpfung fand jedoch nie statt. Auch diesbezüglich erweist sich der Sach-
verhalt folglich als ungenügend abgeklärt, was von der Vorinstanz zu er-
gänzen ist.
9.6 Das T._______-Gutachten erweist sich zudem aus anderen Gründen
als mangelhaft. So fehlen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer-
deführerin im bisherigen Aufgabenbereich, obwohl der RAD festhielt, dass
die Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates nicht zu einer Ar-
beitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, wohl aber im Haushalt führten
(IV-act. 72 S. 9). Auch diesbezüglich ist das Gutachten zu ergänzen.
C-3733/2013
Seite 21
9.7 Sodann ist unklar, ob die durch den Internisten festgehaltenen Diagno-
sen der allergischen Rhinopathie, Penicillin-Allergie, Neurodermitis, Anal-
getika-Intoleranz und Hypercholesterinämie eine Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit haben, werden diese doch in der Synthese nicht mehr er-
wähnt (IV-act. 115 S. 15 und S. 25 f.). Es bleibt somit abzuklären, ob und
in welchem Umfang sich diese Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswir-
ken.
9.8 Schliesslich ist auch zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin mit Blick
auf das fortgeschrittene Alter ihre allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise wirtschaftlich verwerten
kann (vgl. BGE 138 V 457 E. 3).
9.9 Im Ergebnis erweist sich der Sachverhalt nach wie vor als ungenügend
abgeklärt und ist die Beurteilung eines Rentenanspruches gestützt auf das
T._______-Gutachten nicht möglich. Die Beschwerde ist somit gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur gutachter-
lichen Abklärung der bisher vollständig ungeklärt gebliebenen Frage der
pneumologischen Erkrankung sowie chronischen Erschöpfung mitsamt all-
fälligen Auswirkungen auf die Invalidität sowie zur Ergänzung des Gutach-
tens hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; 139 V 99 E. 1.1; Urteil des
BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2); mithin damit diese
eine pneumologische Abklärung veranlasse (vgl. E. 9.2)
untersuche, wie sich das Zurücklegen kurzer Gehstrecken auf die
körperliche und respiratorische Leistungsfähigkeit auswirkt (vgl.
E. 9.3)
die Erschöpfung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
abkläre (vgl. E. 9.5)
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im bisherigen Aufga-
benbereich abkläre (vgl. E. 9.6)
die Auswirkung der internistischen Diagnosen auf die Arbeitsfähig-
keit abkläre (vgl. E. 9.7)
Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit retrospektiv ab Zeitpunkt
des hypothetischen Rentenanspruches erneut festlege (vgl. E. 9.1)
C-3733/2013
Seite 22
die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt
unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters untersuche
(vgl. E. 9.8)
und nach erfolgten Abklärungen neu über die Rentenbetreffnisse verfüge.
10.
10.1
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
10.2
Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführen-
den Partei gilt, sind weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG;
vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.–
(BVGer-act. 5) ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
11. Die durch eine schweizerische Anwältin vertretene Beschwerdeführe-
rin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu
leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote einge-
reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art.
14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwandes wird
die Parteientschädigung auf Fr. 2'800.– (ohne MWSt, die vorliegend nicht
geschuldet ist, vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Mehrwertsteuerge-
setzes [MWStG] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festgesetzt.
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 16. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er-
wägung 9, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2'800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Agnieszka Taberska
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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