B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3733/2015
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einstellung der
Waisenrente; Einspracheentscheid SAK vom 13. Mai 2015.
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Sachverhalt:
A.
Am 14. März 1999 verstarb B._______ (Akten der Vorinstanz [act.] 1), der
von 1989 bis 1996 in der Schweiz gearbeitet (act. 10) und Beiträge an die
obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hatte. Mit Verfügung vom 18. September 2003 sprach die Schwei-
zerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) seiner
Witwe C._______ rückwirkend ab dem 1. April 1999 eine ordentliche Wit-
wenrente zu, zudem für die zwei Kinder des Verstorbenen, A._______
(geb. 8. Dezember 1991; nachfolgend: Beschwerdeführerin) und
D._______ (geb. 11. Februar 1995) je eine Waisenrente (act. 14).
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz die Waisenrente
für die Beschwerdeführerin per 30. Juni 2014 ein, weil diese ihre Ausbil-
dung nicht mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibe (act. 73). Die da-
gegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid
vom 13. Mai 2015 ab (act. 88).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 5.
Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde (Akten im
Beschwerdeverfahren [B-act.] 1). Sie beantragte sinngemäss die Aufhe-
bung des Einspracheentscheids und die weitere Ausrichtung der Waisen-
rente.
D.
Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheent-
scheids vom 13. Mai 2015 (B-act. 10).
E.
In ihrer Replik vom 21. November 2015 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest (B-act. 12 und 14).
F.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 teilte die Vorinstanz mit, dass sie von
der Einreichung einer Duplik absehe und an ihrer Vernehmlassung fest-
halte (B-act. 16)
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Seite 3
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 AHVG (SR 831.10)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-3229/2012 E. 1.2; vgl. hierzu
auch Art. 71ter Abs. 3 AHVV (SR 831.101; in der ab 1. Januar 2011 gelten-
den Fassung; AS 2010 4573)
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach
Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Frist zur Erhe-
bung der Beschwerde ist vorliegend gewahrt.
1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 60 Bst. b ATSG; vgl. dazu
auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
1.6 Weil in zeitlicher Hinsicht diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der
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Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des
Einspracheentscheides vom 13. Mai 2015, eingetretenen Sachverhalt ab-
stellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen
des AHVG und des AHVV gemäss den damals in Kraft stehenden Fassun-
gen anwendbar.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien. Nach dem
Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die
Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-
sicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehöri-
gen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122
V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfol-
gestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
nien), nicht aber mit Serbien oder Kosovo, neue Abkommen über soziale
Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni
1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsange-
hörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art.
1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, ei-
nander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hin-
sichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Waisenrente und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in
Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abwei-
chen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen
schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Die Frage, ob bzw. für wel-
che Zeitperioden ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Waisen-
rente besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 Die Frage, ob die SAK die Waisenrente der Beschwerdeführerin zu
Recht ab 30. Juni 2014 eingestellt hat, beurteilt sich nach den jeweils gül-
tigen Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) so-
wie des ATSG.
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2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 13. Mai 2015) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss-
ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhaltes Geltung haben (BGE 130 V 329).
2.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die-
ser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat ins-
besondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2,
BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat seinen
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan-
forderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung
zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen).
2.6 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Laut Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben
ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf
die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der
Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjah-
res oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung
sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber
bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als
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Seite 6
Ausbildung gilt (Abs. 5). Von dieser Befugnis hat er mit den per 1. Ja-
nuar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49bis und 49ter AHVV Gebrauch gemacht.
3.2 Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf
der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch
anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend ent-
weder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinaus-
bildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe
(Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote
wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und
Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs.
2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches mo-
natliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle
Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird in Art. 49ter AHVV (in Kraft seit 1.
Januar 2011) geregelt, dass mit einem Berufs- oder Schulabschluss die
Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet,
wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf
eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2).
3.3 Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (RWL) wurde per 1. Januar 2011 den
neuen Regelungen in der AHVV angepasst und hält fest, die Ausbildung
müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungs-
ziel ausgerichtet sein (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a, vom 20. August
1982). Das angestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten
Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen
Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein
auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine
Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinaus-
bildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungs-
gang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine
Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder
Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert,
dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz be-
treibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der
Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel
widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsauf-
wand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und
Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Dip-
lomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht
(Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548). Der
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effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruiert werden. Dabei
ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die
durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustel-
len. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B.
4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbil-
dungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den er-
forderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuwei-
sen (Rz. 3360).
3.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und
sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei
seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen
Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3; BGE 133 V 587 E.
6.1; BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz die Waisenrente der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 rückwirkend per 30. Juni 2014 einge-
stellt und eine dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid
vom 13. Mai 2015 abgewiesen, da die Beschwerdeführerin ihr Studium
nicht mit dem notwendigen und objektiv zumutbaren Einsatz betrieben
habe, um es innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen. Zudem habe
sie die Abweichung vom Regelverlauf des Studiums nicht substantiiert be-
gründet.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat zahlreiche Studienbescheinigungen der
E._______ (Business School of Applied Studies) in F._______, Serbien
(act. 32, 38, 41, 44, 46, 60, 70, 74) zu den Akten gereicht. Die E._______
ist eine Fachhochschule mit Akkreditierung in den Fächern Banken- und
Versicherungswesen, Marketing und Handel, Electronic Management,
Wirtschaftsmanagement sowie Rechnungsführung, Revision und Steuer-
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wesen. Das Studium dauert drei Jahre. Für den Bachelor-Abschluss müs-
sen 180 ECTS Credit Points (European Credit Transfer and Accumulation
System) erlangt werden.
4.3 Zunächst war die Beschwerdeführerin für den Studiengang Rech-
nungsführung, Revision und Steuerwesen eingeschrieben. Dieses sieht für
das erste Jahr als Pflichtfächer Ökonomie, Marketing, Wirtschaftsinforma-
tik, Management, Allgemeine Rechnungsführung, Quantitative Methoden,
Englische Sprache I und Fachpraktikum (total 54 ECTS) sowie als Wahlfä-
cher (eines bzw. bei Bedarf zwei) Wirtschaftskommunikation und Inter-
netservice (je 6 ECTS) vor. Für das zweite Jahr sind als Pflichtfächer Rech-
nungsführung und Finanzwesen, Wirtschaftsfinanzwesen, Steuersysteme,
Spezialbuchführung, Wirtschaftsrecht, Englische Sprache II und Fachpra-
xis (total 48 ECTS) sowie als Wahlfächer (eines bzw. bei Bedarf vier) Ver-
kaufsmanagement, Finanzmärkte, Personalmanagement und Verwal-
tungsrecht (je 6 ECTS) vorgesehen. Schliesslich fallen im dritten Jahr die
Pflichtfächer Internationale Rechnungsführung, Rechnungsführung und
Management, Finanzkontrolle und Finanzrevision, Datenbanken, Analyse
von Finanzberichten sowie die Abschlussarbeit (total 48 ECTS) an und es
besteht die Möglichkeit des Besuchs der Wahlfächer (zwei bzw. bei Bedarf
vier) Internationales Business, Wirtschaftsethik, Wirtschaftslogistik und Un-
ternehmensführung (je 6 ECTS; act. 38 S. 2 und 3, übersetzt in B-act. 21).
4.4 Die Beschwerdeführerin hat ihr Studium im Studienjahr 2010/2011 auf-
genommen (act. 32, übersetzt in B-act. 21). Im ersten Studienjahr hat sie
die Pflichtfächer Management, Allgemeine Rechnungsführung und Fach-
praktikum sowie das Wahlfach Internetservice absolviert und auf diese
Weise 24 ECTS-Punkte erreicht (act. 41, übersetzt in B-act. 21). In ihrem
zweiten Studienjahr 2011/2012 war sie schliesslich für die Fächer Engli-
sche Sprache I, Quantitative Methoden, Ökonomie sowie Marketing und
Wirtschaftsinformatik eingeschrieben, legte jedoch lediglich die Prüfung in
den Fächern Quantitative Methoden und Ökonomie, welche je 9 ECTS-
Punkte ergaben, ab (act. 46, übersetzt in B-act. 21). Folglich hatte die Be-
schwerdeführerin nach zwei Drittel der regulären Studienzeit eine Gesamt-
punktzahl von 42 ECTS-Punkten und damit lediglich knapp einen Viertel
der erforderlichen ECTS-Punkte erlangt.
4.5 In ihrem dritten Studienjahr 2012/2013 schliesslich wechselte die Be-
schwerdeführerin ihre Fachrichtung auf Electronic Management. Dabei
konnte sie sich die bereits erzielten 42 ECTS-Punkte anrechnen lassen
(act. 46, übersetzt in B-act. 21). Die Beschwerdeführerin begründete den
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Seite 9
Wechsel der Studienfachrichtung nicht und reichte auch keine neue Auflis-
tung der zu absolvierenden Fächer zu den Akten. Demgegenüber ist ak-
tenkundig, dass sie im Studienjahr 2012/2013 die Fächer Unternehmens-
führung, Datenbanken, Verkaufsmanagement, Fachpraktikum II sowie
Rechnernetze abgeschlossen und dabei 33 ECTS-Punkte erzielt hat, so-
dass sie nach drei Jahren Studium insgesamt 75 von 180 ECTS-Punkte
erlangen konnte. Schliesslich legte sie im Studienjahr 2013/2014 Prüfun-
gen in den Fächern Elektronische Unternehmensführung, Internationale
Beziehungen, Programmieren, Webdesign und Unternehmensethik ab,
wofür sie weitere 33 ECTS-Punkte erlangte. Nach vier Jahren Studium
hatte sie folglich erst 108 von 180 der erforderlichen ECTS-Punkte erzielt
(act. 70, übersetzt in B-act. 21).
4.6 Schliesslich listete die E._______ in ihrer Bescheinigung vom 24. No-
vember 2014 die 2014/2015 (fünftes Studienjahr) zu absolvierenden Fä-
cher auf. Demnach habe die Beschwerdeführerin aus dem ersten Jahr die
Fächer Wirtschaftsinformatik, Marketing und Englische Sprache I, aus dem
zweiten Jahr die Fächer Grundrechte und Gesellschaftsrecht, Corporate
Finance und Englische Sprache II sowie aus dem dritten Jahr die Fächer
Electronic Management II, Internetrecht und Englische Sprache III abzu-
schliessen und dadurch 60 ECTS-Punkte zu erlangen. Für die Abschluss-
arbeit, welche 12 ECTS-Punkte erbringe, habe sich die Beschwerdeführe-
rin noch nicht angemeldet (act. 74 S. 4, übersetzt in B-act. 21). Die Be-
schwerdeführerin beabsichtigte demnach in ihrem fünften Studienjahr, ei-
nen Drittel der insgesamt 180 ECTS-Punkte zu erlangen. Aus dem Um-
stand, dass sie sich noch nicht für die Abschlussarbeit angemeldet hat,
kann geschlossen werden, dass sie einen Studienabschluss frühestens
nach 6 Jahren geplant hat.
4.7
4.7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ihr Studium nicht ord-
nungsgemäss innerhalb von drei Jahren absolviert, weil ihre arbeitslose
Mutter sie nicht finanziell unterstützen könne. Gelegentlich arbeite sie wäh-
rend mehreren Tagen bei einer Studentenorganisation. In Serbien sei es
ganz allgemein schwierig, als Student für den eigenen Lebensunterhalt zu
sorgen.
4.7.2 Wird vom Regelverlauf des Studiums abgewichen, ist dies substanti-
iert zu begründen. Aus der Begründung erschliesst sich jedoch nicht, in-
wiefern die Selbstfinanzierung des Studiums ursächlich für die verlängerte
C-3733/2015
Seite 10
Studiendauer ist. So wird zwar darauf hingewiesen, dass die Beschwerde-
führerin arbeiten müsse, doch wird nicht dargelegt, inwiefern die Arbeit den
regulären Studiengang beeinträchtigt habe. Eine gelegentliche Arbeit an
sich – sofern dieses überhaupt ein taugliches Argument darstellt (vgl. oben
E. 3.3 – vermag die versäumten Prüfungen für sich genommen noch nicht
zu rechtfertigen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch keinerlei
Belege eingereicht oder Nachweise erbracht, welche die Studienverzöge-
rung nachvollziehbarer erscheinen lassen könnten.
4.8
4.8.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es gemäss
Statuten der Fachhochschule zulässig sei, jedes Studienjahr zweimal zu
besuchen bzw. das Studium innerhalb der doppelten Zeitdauer der or-
dentlichen Studiendauer abzuschliessen, vorliegend also innerhalb von
sechs Jahren. Für die Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizerische
Waisenrente ist jedoch nicht die formell maximal zulässige Studiendauer
massgebend, sondern ob die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Ein-
satz betrieben wird, um innert nützlicher Frist erfolgreich abgeschlossen zu
werden (vgl. oben E. 3.3 und Urteile des BVGer C-3062/2010 vom 13. Sep-
tember 2010 E. 5.3; C-7916/2010 vom 27. September 2012 E. 4.5). Zwar
rechtfertigt selbst eine überdurchschnittliche Studiendauer für sich alleine
noch nicht den Schluss auf eine fehlende Zielstrebigkeit der Studierenden.
Vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie
insbesondere die bisher besuchten Vorlesungen sowie der insgesamt be-
triebene Studienaufwand. Zu diesem Zweck gilt es insbesondere einen
Vergleich zwischen den mittlerweile erworbenen und den gesamthaft zu
erwerbenden Leistungspunkten sowie zwischen den ordentlichen Prüfun-
gen und den effektiv bereits absolvierten Prüfungen zu ziehen (vgl. Urteil
des BVGer C-1296/2014 vom 7. Mai 2015 E. 4.4).
4.8.2 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführe-
rin Prüfungen nicht bestanden hätte. Aber hat sie jährlich nur sehr wenige
Fächer durch Ablegen einer Prüfung abgeschlossen, sodass sie nach einer
vierjährigen Studiendauer noch keine zwei Drittel der erforderlichen Punkte
gesammelt hat. Dass sie dann innerhalb eines Jahres einen Drittel der Ge-
samtpunktzahl erzielen wollte, erscheint unter diesen Umständen eher als
unwahrscheinlich. Bis heute hat die Beschwerdeführerin auch nicht nach-
gewiesen, dass ihr dies tatsächlich gelungen wäre. Auch ein entsprechen-
der Abschluss wurde bis zum Urteilszeitpunkt nicht behauptet und nicht
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Seite 11
belegt, obwohl die maximal zulässige Studiendauer von sechs Jahren nach
dem Studienjahr 2015/2016 erreicht war.
4.9 Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin das Studium mit dem ihr objektiv zumutbaren
Einsatz betrieben hat, um es innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschlies-
sen. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Akten nach dem Massstab der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dies gerade
nicht der Fall ist. Der vorinstanzliche Einspracheentscheid ist somit vollum-
fänglich zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Die in der Sache unterliegende Beschwerdeführerin und die obsie-
gende Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Regelements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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