Abtei lung II I
C-3737/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
J._______ und M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
K._______ und Kinder.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3737/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende K._______ (geb. 1974, nachfolgend:
Gesuchstellerin) beantragte am 17. April 2008 bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Pristina für sich und ihre drei Kinder A._______
(geb. 1997), B._______ (geb. 1999) und C._______ (geb. 2004) ein Vi-
sum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihren Eltern
J._______ und M._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwer-
deführer) in Basel. Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, ein Visum in
eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt bei den Be-
schwerdeführern ergänzende Auskünfte eingeholt und mit einem ne-
gativen Antrag an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz
das Einreisegesuch mit Verfügung vom 26. Mai 2008 ab. Dies im We-
sentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesi-
chert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin und ihre Kinder stamm-
ten aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge
der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnis-
se bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Da die Gesuchstellerin
die Absicht habe, mit allen drei Kindern in die Schweiz zu reisen, wür-
den ihr im Ursprungsland nicht mehr genügend feste Verpflichtungen
oder familiäre Verantwortlichkeiten obliegen, die gegebenenfalls Ge-
währ für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Zudem hätten die
von den zuständigen Inlandbehörden durchgeführten Abklärungen er-
geben, dass die finanziellen Garantien im vorliegenden Fall ungenü-
gend seien.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Juni 2008 beantragen die Beschwer-
deführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ertei-
lung des gewünschten Besuchervisums für die Dauer von drei Mona-
ten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie sinngemäss um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ("Verzicht auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses"). Zur Begründung bringen sie im Wesentli-
chen vor, ihre Tochter sei verheiratet und lebe in ungetrennter Ehe. Es
sei klar, dass ihre Tochter nach dem Besuchsaufenthalt zusammen mit
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den Kindern zum Ehemann bzw. Vater zurückkehren würde. Ferner
würden die Beschwerdeführer selbst dafür garantieren, dass ihre
Tochter und die Kinder pünktlich ausreisten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2008 wies der Intruktionsrichter
das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege
bzw. um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab.
E.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2008 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 20. Juli 2008 an ihrem
Rechtsmittel fest.
G.
Auf den weiteren Akteneinhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Besu-
chervisums verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
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der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegen die Ge-
suchstellerin und ihre Kinder der Visumspflicht.
6.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA,
SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt
(Art. 57 VEV).
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
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7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
7.3 Die Gesuchstellerin lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im
Kosovo lag im Jahr 2008 bei 45%; 15% der Staatsbürger leben sogar
in extremer Armut (vgl. , Countries > Euro-
pe and Central Asia > Kosovo > Overview > Country Brief – April
2009, besucht im September 2009). Der Zuwanderungsdruck aus die-
ser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweize-
rischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2008 7.8%
der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und dem Kosovo.
Diese Region stand damit in der Statistik der Asylgesuche nach Natio-
nen an vierter Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 9).
Seit dem 1. April 2009 gelten Serbien und Kosovo zwar als verfol-
gungssichere Staaten (Safe Countries), dies gemäss Beschluss des
Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob
und falls ja welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen ha-
ben wird. Immerhin stellten im 2. Quartal 2009 noch 142 Personen aus
dem Kosovo hier ein Asylgesuch. Kosovo liegt damit in der Quartals-
statistik der Asylgesuche nach Nationen an sechster Stelle (vgl. kom-
mentierte Asylstatistik des BFM 2. Quartal 2009, S. 2).
7.4 In Anbetracht der vorerwähnten Verhältnisse im Kosovo und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bereitschaft zur Emigration
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
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eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
vorerwähnten Verhältnisse entbinden die Vorinstanz nicht von einer
einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es um eine 35-jährige Hausfrau,
die zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern im Kosovo
lebt. Wenn sie nun zusammen mit ihren Kindern und ohne ihren Ehe-
mann die Heimat für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz verlas-
sen will, obliegen der Gesuchstellerin – entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – durchaus noch fami-
liäre Verpflichtungen im Kosovo. Andererseits leben ihre Eltern und die
meisten ihrer Geschwister seit mehreren Jahren in der Schweiz, wes-
halb nicht auszuschliessen ist, dass sie, nachdem sie sich während
drei Monaten mit ihren drei Kindern in der Schweiz aufgehalten hat,
versucht sein könnte, hier zu bleiben. Die Erfahrung zeigt auch, dass
selbst zurückbleibende Familienangehörige gerade in Situationen an-
gespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhal-
ten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der
Entscheid kann dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen
aus dem Ausland später nachfolgen zu lassen.
8.2 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin
wird geltend gemacht, ihr Ehemann sei als selbständiger Taxichauffeur
tätig, wobei keine Angaben über die Höhe des Familieneinkommens
gemacht werden. Unabhängig von der genauen Höhe der Einkünfte
aus dieser Arbeit, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass
sich eine fünfköpfige Familie im Kosovo mit dem Lohn eines Taxichauf-
feurs in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Von einer
besonderen beruflichen Verpflichtung, welche die Gesuchstellerin und
ihre Angehörigen verlässlich von einer Emigration abhalten würde,
kann auf jeden Fall nicht gesprochen werden.
8.3 Die Vorinstanz durfte vor dem aufgezeigten allgemeinen und per-
sönlichen Hintergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchstellerin und ihrer Kinder nach einem Besuchsaufenthalt
besteht. Die anstandslose Wiederausreise nach Ablauf des Besuchs-
aufenthalts wird ferner auch von der Schweizer Auslandvertretung,
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welche mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraut ist, bezweifelt.
An dieser Beurteilung vermag die von den Beschwerdeführern in der
Rechtsmitteleingabe abgegebene "Garantie" nichts zu ändern. Ihre In-
tegrität als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indes-
sen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wie-
derausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der Gast-
geber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes
selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bie-
ten. Die Gastgeber hingegen können – mangels rechtlicher und fakti-
scher Durchsetzbarkeit – nicht für ein bestimmtes Verhalten des Gas-
tes garantieren (anstelle vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2405/2008 vom 18. März 2009 E. 10).
9.
9.1 Wie unter Ziffer 4.2 erwähnt, setzt die Erteilung einer Einreisebe-
willigung im Weitern voraus, dass die Eingeladenen über genügend fi-
nanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt während des Auf-
enthalts in der Schweiz zu bestreiten sowie allfällige ungedeckte Kos-
ten bei Unfall, Krankheit und für die Rückreise zu tragen. Wenn sie
dies – wie im vorliegend Fall – nicht selbst vermögen, können die zu-
ständigen Bewilligungsbehörden die Verpflichtungserklärung einer
zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz
oder Sitz in der Schweiz verlangen (Art. 7 Abs. 1 VEV), wobei die Ga-
rantiesumme für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Grup-
pen und Familien bis höchstens zehn Personen 30'000 Franken be-
trägt (Art. 8 Abs. 5 VEV).
9.2 Der Beschwerdeführer ist im Betreibungs- und Verlustscheinregis-
ter eingetragen. Ausserdem haben die Beschwerdeführer – wie sie
selbst zugeben – bescheidene Einkünfte, die gerade ausreichen, um
die jeweiligen Auslagen zu decken (vgl. dazu auch das von ihnen am
13. Juni 2008 ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege"). Somit können sie die geforderte finanzielle Garantie (Ver-
pflichtungserklärung) für den Besuchsaufenthalt ihrer Tochter und En-
kelkinder gar nicht leisten, weshalb sich auch die kantonale Migra-
tionsbehörde gegen eine Visumserteilung aussprach (vgl. Schreiben
des Migrationsamts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Mai 2008). Dem
Begehren und Bewilligung der Einreise ist deshalb auch gestützt auf
Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art 7 ff. VEV nicht stattzugeben.
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10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung recht-
mässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem am 30. Juni 2008 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand:
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