Abtei lung II I
C-3738/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für A._______ und
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3738/2008
Sachverhalt:
A.
Am 26. Februar 2008 beantragten A._______ und seine Ehefrau
B._______, beide Jahrgang 1937 und Staatsangehörige von Sri
Lanka, bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum für
einen dreimonatigen Besuch bei ihrer in Aarau lebenden Tochter und
deren Familie. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Ver-
tretung diese Gesuche zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau weitere Abklärungen
zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die
Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügung vom 23. April 2008 ab.
Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden
Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge
der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioöko-
nomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation.
Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden ins-
besondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen,
welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, miss-
braucht. Die Gesuchsteller, ehemals Asylbewerber und hier vorläufig
aufgenommen, stammten immerhin aus einer Region, aus welcher der
starke Zuwanderungsdruck anhalte.
C.
Gegen diese Verfügung erhob C._______, Gastgeber und
Schwiegersohn der Gesuchsteller, am 25. Mai 2008 Beschwerde mit
dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligungen.
Hilfsweise beantragt er, es sei lediglich die Einreise von B._______ zu
bewilligen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wiederausreise
seiner Schwiegereltern werde zu Unrecht bezweifelt. Diese seien zwar
1996 in die Schweiz gekommen, hätten hier ein Asylgesuch gestellt
und den F-Ausweis erhalten; sie hätten aber beschlossen, wieder
nach Sri Lanka zurückzukehren, da sie in der Schweiz nicht – und erst
recht nicht im Alter – längerfristig leben wollten. Zunächst hätten sie
vorgehabt, die Schweiz vor dem Jahr 2000 wieder zu verlassen.
Allerdings sei hier ihre älteste Tochter an Krebs erkrankt und sie
hätten sich in der folgenden Zeit um deren drei kleine Kinder kümmern
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müssen. Die Tochter sei im Mai 2000 gestorben. Nach einiger Zeit
habe der verwitwete Schwiegersohn erneut geheiratet, weswegen sie
sich erst danach ernsthaft um ihre Ausreise bemüht hätten. Hierfür
hätten sie die Unterstützung der Rückkehrhilfeorganisation Fareas in
Yverdon in Anspruch genommen und seien schliesslich am 20. März
2005 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nunmehr beabsichtigten die
Gesuchsteller einen dreimonatigen Familienbesuch. Sie stammten aus
Trincomalee, einer Region, die unter der Herrschaft der srilankischen
Regierung stehe und nicht zum Kriegsgebiet gehöre. Sein
Schwiegervater sei beim Staat angestellt gewesen und erhalte jetzt
eine staatliche Rente. Zudem besitze er Ersparnisse, ein eigenes
Haus und Landbesitz, wovon er mit seiner Ehefrau gut leben könne.
Sollte den beiden Schwiegereltern nicht gleichzeitig ein Visum
ausgestellt werden können, so solle man in erster Linie seine
Schwiegermutter berücksichtigen, da sich die Enkelkinder besonders
auf ihren Besuch freuten.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2008 spricht sich die Vorins-
tanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus. Im Übrigen erwähnt sie die fehlenden
beruflichen Verpflichtungen der Gesuchsteller und macht geltend, dass
angesichts ihres früheren, immerhin knapp neunjährigen Aufenthalts in
der Schweiz auch der vorhandene Grundbesitz keine hinreichende
Gewähr für die Wiederausreise bieten könne.
E.
Der Beschwerdeführer hat auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung
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der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die
entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1])
sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft
getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
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eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
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freit sind. Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
7.
Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
sind in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzel-
falles zu würdigen sind. Erste Anhaltspunkte können sich aus der all-
gemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Herrschen dort politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstige Verhältnisse, so kann
dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage der ge-
suchstellenden Person nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
8.
Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahr 2008 real um 6,0% gewachsen;
seinerzeit betrug das Pro-Kopf-Einkommen 2'014 USD, das Brutto-
inlandprodukt (BIP) 40,7 Mrd. USD. Für das Jahr 2009 wird jedoch
eine geringere Wachstumsrate erwartet. Ein Problem für den weiteren
wirtschaftlichen Fortschritt des Landes ist die Inflation, die 2008 eine
Rekordhöhe von durchschnittlich 22,6% erreichte. Die Preissteigerung
schwächt seitdem jedoch wieder ab; so lag die 12-Monats-Rate im
Juni 2009 bei 12,5%. Allerdings können kaum allgemeine und für das
gesamte Land gültige Aussagen gemacht werden, weist doch die
ökonomische Entwicklung Sri Lankas grosse regionale Unterschiede
auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast
die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber
ist der Norden und Osten des Landes durch den – mit Unterbrechungen
– 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg in
seiner Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wieder-
aufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf
internationale Unterstützung angewiesen (Quelle: Deutsches
Auswärtiges Amt, , Länder, Reisen
und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: Juli 2009, besucht im
Januar 2010). In diesem Zusammenhang gehört die Fürsorge für die
rund 300'000 in Lagern untergebrachten Bürgerkriegsvertriebenen und
deren Rücksiedlung in ihre Heimatorte zu den vordringlichsten innen-
politischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Dis-
kussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen
der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert
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fühlenden tamilischen Minderheit wiederentfacht. Derzeit scheint eine
solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen (Quelle:
Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O. > Innenpolitik, Stand: August 2009,
besucht im Januar 2010; vgl. auch JUDITH MACCHI, RAINER MATTERN,
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation,
Update vom 7. Juli 2009 S. 22, sowie SFH-Positionspapier zur Lage
der Asylsuchenden aus Sri-Lanka vom 8. Dezember 2009).
9.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf jedoch
nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Ausreise geschlossen wer-
den. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von ei-
ner einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei namentlich berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen. Allerdings muss eingeräumt
werden, dass vor dem Hintergrund des gerade erst beendeten Bürger-
kriegs das Emigrationsrisiko auch ungeachtet etwaiger dortiger Ver-
bindlichkeiten generell als äusserst hoch einzuschätzen ist. Den dar-
gelegten sozialen Verpflichtungen der Gesuchsteller muss daher ein
erhebliches Gewicht zukommen, damit ihre Rückkehr als wahrschein-
lich gelten kann.
10.
10.1 Die Gesuchsteller, die beide nicht mehr erwerbstätig sind, leben
im Bezirk Trincomalee in der Ostprovinz. Angeblich verfügen sie dort
über Grund und Boden und bestreiten ihren Lebensunterhalt mithilfe
einer Rente und eigenen Ersparnissen. Ob im Heimatland verwandt-
schaftliche Beziehungen vorhanden sind, ist nicht bekannt. Dem-
gegenüber bestehen zu den in der Schweiz lebenden Familienmit-
gliedern offensichtlich enge Beziehungen. Festzustellen ist auch, dass
die Gesuchsteller fast 9 Jahre in der Schweiz gelebt haben und erst
vor viereinhalb Jahren wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sind.
10.2 Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die geplante Einreise der
Gesuchsteller lediglich einem Familienbesuch dienen soll, und zwar
auch deshalb, weil deren konkrete Lebensumstände sich kaum mit der
vom Beschwerdeführer beschriebenen Situation decken dürften.
Dieser hat – unzutreffenderweise, aber wohl der seinerzeit offiziellen
Darstellung entsprechend – behauptet, die Heimatregion seiner
Schwiegereltern gehöre nicht zum Kriegsgebiet, sondern stehe unter
der Herrschaft der srilankischen Regierung. Tatsächlich lebt jedoch die
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Zivilbevölkerung im Norden und Osten des Landes – darunter wie
erwähnt rund 300'000 Vertriebene – auch acht Monate nach Been-
digung des Bürgerkriegs in grosser Unsicherheit bzw. Existenzangst
(vgl. das bereits erwähnte SFH-Positionspapier vom 8. Dezember
2009). Zudem warnen offizielle Reisehinweise generell vor Besuchen
der nördlichen Landesteile und der Ostprovinz (Quelle: Deutsches
Auswärtiges Amt, a.a.O., Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: De-
zember 2009, besucht im Januar 2010).
10.3 Angesichts dieser Situation lässt sich aus eventuell vorhandenen
Ersparnissen nicht zwingend der Wunsch nach einem Verbleib im
Heimatland ableiten. Abgesehen davon erscheint es nicht vorstellbar,
dass A._______, der sich im Ausland um Asyl beworben hat und erst
2005 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, eine Rente als
Staatsangestellter – wie es der Beschwerdeführer behauptet – bezieht.
10.4 Schliesslich versucht der Beschwerdeführer glaubhaft zu ma-
chen, seine Schwiegereltern hätten seinerzeit die Schweiz freiwillig
verlassen, weil sie ihren Lebensabend doch lieber im Heimatland ver-
bringen wollten. Dies klingt zwar insofern plausibel, als geltend ge-
macht wird, die ursprünglichen Rückreisepläne seien wegen der
Krebserkrankung der ältesten Tochter aufgeschoben worden; insbe-
sondere wird angeführt, die Schwiegereltern hätten sich um die drei
kleinen Kinder dieser Tochter kümmern müssen. Allerdings liefert der
Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Begründung dafür, warum
die geplante Rückkehr erst im Jahr 2005, ca. fünf Jahre nach dem Tod
der Tochter, erfolgte. Insofern macht er lediglich – wohl im Hinblick auf
die bis dahin ausgeübte Kinderbetreuung – geltend, der verwitwete
Schwiegersohn habe „nach einiger Zeit“ wieder geheiratet. Die fehlen-
de zeitliche Präzisierung legt jedoch nahe, dass die Gesuchsteller –
wenn es wirklich ihrem Wunsch entsprochen hätte – bereits sehr viel
früher als 2005 ihre Rückreise hätten in Angriff nehmen können.
Letztlich ergibt sich aus den Angaben im Zentralen Migrationssystem
(ZEMIS), dass die nach Abweisung ihrer Asylgesuche im Februar
2003 verfügte vorläufige Aufnahme am 20. März 2005 endete und am
selben Tag auch ihre Rückkehr nach Sri Lanka erfolgte. Ihr aktenkun-
diges Bemühen um Rückkehrhilfe stammt vom 11. Juni 2004. Aufgrund
dieses engen zeitlichen Zusammenhangs steht zu vermuten, dass die
Gesuchsteller seinerzeit doch nicht aus ganz freien Stücken in ihr Hei-
matland zurückkehrten. Dies bzw. der Versuch des Beschwerdefüh-
rers, den gegenteiligen Eindruck zu erwecken, deutet darauf hin, dass
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die aktuellen Einreisegesuche Mittel zum Zweck sein könnten, dauer-
haft in der Schweiz zu bleiben. Dass die Gesuchsteller erneut um Asyl
nachsuchen würden, kann dabei nicht ausgeschlossen werden: Im-
merhin war Sri Lanka im Jahr 2009 mit 1'415 Gesuchen drittwich-
tigstes Herkunftsland aller in der Schweiz Asylsuchenden. Demgegen-
über wurden im Jahr 2005 – dem Jahr, als die Gesuchsteller die
Schweiz verliessen (und zwischen der srilankischen Regierung und
der LTTE Waffenstillstand herrschte) – insgesamt lediglich 277 Ge-
suche gestellt (Quelle: Bundesamt für Migration,
admin. ch >themen >statistiken>asylstatistik>jahresstatistiken).
10.5 Angesichts dieser Situation steht zu befürchten, dass auch die
Erteilung einer Einreisebewilligung an nur einen der gesuchstellenden
Ehegatten keine hinreichende Garantie für dessen Wiederausreise
bieten würde. Immerhin können unerträglich scheinende Lebensver-
hältnisse im Heimatland auch familiär gebundene Personen zur
Emigration motivieren, oftmals in der Hoffnung, anderswo eine neue
Familienzusammenführung zu erreichen.
11.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller sei
nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer
gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die
Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt, ohnehin
kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
12.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt Kanton Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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