B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3739/2012
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Viktor Rüegg,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung (Art. 58c BüG).
C-3739/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am
24. April 1961 in Deutschland geboren. Seine Mutter, C._______ geb.
D._______, ist ebenfalls deutsche Staatsangehörige. Sie war mit dem Va-
ter des Beschwerdeführers, dem Schweizer Staatsangehörigen
B._______, nie verheiratet. Das Amtsgericht X._______ verurteilte
B._______ am 29. Mai 1964 zu Leistung von Unterhaltsbeiträgen zuguns-
ten des Beschwerdeführers gemäss dem damals in Kraft stehenden
Art. 319 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(vgl. BS 2 3, nachfolgend: ZGB 1907).
B.
Am 11. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf die Ab-
stammung von B._______ um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 58c
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
B.a Mit Schreiben vom 17. März 2008 verlangte die Vorinstanz vom Be-
schwerdeführer einen seinen Vater betreffenden Auszug aus dem Zi-
vilstandsregister des Heimatortes, der Auskunft über dessen "registrierten
Familienstand" gebe. Das Zivilstandsamt informierte den Beschwerdefüh-
rer am 31. März 2008 darüber, dass es sich "bei dem Urteil von 1964 um
eine sogenannte 'Zahlvaterschaft' " handle. Diese sei "vor dem 1. Januar
1978 nicht ins Familienregister eingetragen" worden. Die "Zahlvater-
schaft" des Beschwerdeführers sei im Zuge der am 1. Januar 1978 in
Kraft getretenen Gesetzesänderung und der damit verbundenen Über-
gangsfrist nicht in eine "richtige Anerkennung umgewandelt" worden. Da
B._______ jedoch noch am Leben sei, stehe ihm die Möglichkeit offen,
den Beschwerdeführer als sein Kind anzuerkennen. Der Beschwerdefüh-
rer informierte die Vorinstanz am 29. April 2008 darüber, dass B._______
das entsprechende Ersuchen vom 3. April 2008 mit der Begründung ab-
gelehnt habe, er sei der Erzeuger, aber nicht der Vater. Am 29. Januar
2009 und am 3. Februar 2011 forderte die Vorinstanz den Beschwerde-
führer auf, die Eintragung des Kindesverhältnisses mittels "Zivilstandspa-
pieren" zu beweisen, ansonsten könne sie nicht auf sein Gesuch eintre-
ten. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 14. Februar 2011 das
Urteil des Amtsgerichts X._______ vom 29. Mai 1964 zu den Akten.
B.b Am 12. September 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
mit, dass für ihn keine gesetzliche Möglichkeit zur erleichterten Einbürge-
rung bestehe, da B._______ ihn nie als seinen Sohn anerkannt habe und
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daher kein Vater-Kind-Verhältnis entstanden sei. Sie gab ihm die Mög-
lichkeit, dazu Stellung zu nehmen, wovon er am 23. September 2011 per
E-Mail Gebrauch machte. Nach Prüfung dieser Eingabe teilte die Vorin-
stanz dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2011 mit, sie halte an der
rechtlichen Beurteilung fest, und gab ihm die Möglichkeit, innert zweier
Monate eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.
C.
Auf Antrag des Beschwerdeführers erliess die Vorinstanz am 7. Juni 2012
eine Verfügung, mit der sie auf das Gesuch um erleichterte Einbürgerung
nicht eintrat. Sie führte darin aus, dass Art. 58c BüG eine Übergangsbe-
stimmung sei, die Kinder eines schweizerischen Vaters betreffe, die vor
dem 1. Januar 2006 ausserhalb einer Ehe geboren worden seien. Die
später geborenen Kinder würden gemäss Art. 1 Abs. 2 BüG das Schwei-
zer Bürgerrecht automatisch mit der Begründung des Kindesverhältnisses
zum schweizerischen Vater erwerben. Da zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und B._______ nie ein Kindesverhältnis entstanden sei, das in die
schweizerischen Register eingetragen worden sei, fehle es an einer Vor-
aussetzung für die erleichterte Einbürgerung.
D.
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2012 beantragt der Rechtsvertreter namens
seines Mandanten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Gutheissung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zunächst wird gerügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, das
Bestehen eines Kindesverhältnisses sei eine Eintretensvoraussetzung.
Diese Einbürgerungsvoraussetzung sei vielmehr materiellrechtlicher Na-
tur, weshalb die Vorinstanz auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Aller-
dings erübrige sich eine Rückweisung allein deswegen, da die Vorinstanz
voraussichtlich auf Abweisung erkennen würde, was nicht im Interesse
des Beschwerdeführers wäre.
Im Weiteren wird vorgebracht, dass Art. 58c Abs. 2 BüG bei den erwach-
senen Bewerbern nicht einen Eintrag in ein Zivilstandsregister und damit
den Nachweis eines Kindesverhältnisses verlange, sondern den Nach-
weis der Abstammung genügen lasse. B._______ sei der Vater des Be-
schwerdeführers, wie aus dem Urteil von 1964 hervorgehe. Sollte dieses
Urteil als Nachweis der Abstammung nicht genügen, könnte diese durch
ein entsprechendes Gutachten abgeklärt werden. Sobald der Nachweis
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der Vaterschaft erbracht sei, bestehe auch ohne Vorliegen eines formel-
len Kindesverhältnisses ein Rechtsanspruch auf erleichterte Einbürge-
rung, da keine Gründe ersichtlich seien, vom klaren Wortlaut der Bestim-
mung abzuweichen.
Ferner sei die angefochtene Verfügung mit der UN-Kinderrechtekonven-
tion nicht vereinbar, welche die Vertragsstaaten verpflichte, alle geeigne-
ten Massnahmen zu treffen, um Kinder vor allen Formen der Diskriminie-
rung oder Bestrafung wegen des Status etc. ihrer Eltern zu schützen. Die
Verweigerung der erleichterten Einbürgerung aufgrund der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer nur im "diskriminierenden Status der Zahlva-
terschaft als Kind anerkannt" worden sei, stelle eine Diskriminierung auf-
grund eines überholten, gar menschenrechtswidrigen Status dar.
Was die enge Verbundenheit mit der Schweiz, die zweite Einbürgerungs-
voraussetzung, anbelange, sei diese gegeben; allenfalls sei die Sache in
diesem Punkt zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 29. August 2012 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Replik vom 27. September 2012 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit dem
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Seite 5
Entscheid, nicht auf das Gesuch um erleichterte Einbürgerung einzutre-
ten, eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges An-
fechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die Verfügung der Vorinstanz
sei aufzuheben und sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung sei gutzu-
heissen, evtl. sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
1.4.1 Grundsätzlich kann nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 687; BVGE 2009/37 E. 1.3.1
mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist gemäss Dispositiv der angefochtenen
Verfügung auf das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Ein-
bürgerung nicht eingetreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
kann somit grundsätzlich nur die Frage sein, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Der Antrag auf Gutheissung des
Gesuchs um erleichterte Einbürgerung scheint vor diesem Hintergrund
nicht zulässig, beinhaltet er doch mehr als die Forderung, die Vorinstanz
sei zu verpflichten, auf das Gesuch einzutreten und es materiell zu be-
handeln.
1.4.2 Der Rechtsvertreter macht in diesem Zusammenhang geltend, die
Frage, ob der Beschwerdeführer von einem Schweizer Bürger abstamme,
sei materieller Natur. Deshalb hätte die Vorinstanz auf das Gesuch eintre-
ten und es abweisen müssen. Die Vorinstanz hält dagegen, dass es sich
bei der Abstammung von einem Elternteil mit Schweizer Bürgerrecht um
eine Eintretensvoraussetzung handle.
1.4.3 Damit stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz "nach richtiger Geset-
zesauslegung" (vgl. oben E. 1.4.1) verpflichtet gewesen wäre, auf das
Gesuch einzutreten und eine materielle Prüfung vorzunehmen. Allerdings
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muss vorliegend letztlich nicht entschieden werden, ob es sich im Bereich
erleichterte Einbürgerung bei der Abstammung von einem Schweizer
Bürger um eine formelle oder ein materielle Voraussetzung handelt. Da
die Vorinstanz ihre Prüfung des Gesuchs auf die Frage der Abstammung
von einem Schweizer Bürger beschränkt und die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 26 BüG und Art. 58c Abs. 2 BüG (enge Verbundenheit mit der
Schweiz) nicht geprüft hat, könnte eine Gutheissung der Beschwerde oh-
nehin nur zu einer Rückweisung an die Vorinstanz führen, damit sie die
weiteren Voraussetzungen für die erleichte Einbürgerung prüft. Ein refor-
matorischer Entscheid, wie er mit Antrag 2 der Beschwerdeschrift ange-
strebt wird, ist unter diesen Umständen nicht möglich.
1.5 In diesem Sinne ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41
E. 2).
3.
Vorliegend ist die Frage zu beurteilen, ob zur erleichterten Einbürgerung
gestützt auf Art. 58c Abs. 2 BüG die biologische Abstammung des Be-
schwerdeführers von einem Schweizer Bürger genügt oder ob ein rechtli-
ches Kindesverhältnis vorausgesetzt ist.
4.
4.1 Bis zum Inkrafttreten der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches (Kindesverhältnis) vom 25. Juni 1976 am 1. Januar 1978
(AS 1977 237) kannte das Zivilrecht zwei unterschiedliche Beziehungen
eines Kindes zu seinem im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter nicht ver-
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heirateten Vater: Zum Einen gab es die Möglichkeit eine familienrechtli-
che Beziehung herzustellen, sei es durch die Ehelicherklärung bei nach-
träglicher Eheschliessung mit der Mutter, durch Anerkennung durch den
Vater oder durch richterliche Zusprechung mit Standesfolge, wobei letzte-
re strenge Voraussetzungen kannte (vgl. Art. 258 ff. [Ehelicherklärung],
Art. 303 ff. [Anerkennung] sowie Art. 307 ff. [Vaterschaftsklage] ZGB
1907]). Zum Anderen gab es die Möglichkeit, den biologischen Vater mit-
tels Vaterschaftsklage zu einer Vermögensleistung zu verpflichten, ohne
dass ein Kindesverhältnis entstand (vgl. Art. 309 Abs. 1 und Art. 319 ZGB
1907; CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, Band II Familienrecht, 2.
Teilband 1. Lieferung, Das aussereheliche Kindesverhältnis, Art. 302 –
327 ZGB, 3. Aufl. Bern 1969, Art. 303 N 37 f.). Diese Unterscheidung zwi-
schen Vaterschaft mit Standesfolge und Vaterschaft mit blosser finanziel-
ler Verpflichtung wurde mit der erwähnten Revision des Kindesrechts
aufgehoben (zu den Gründen vgl. Botschaft vom 5. Juni 1974 über die
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesverhältnis], BBl
1974 II 1, nachfolgend: Botschaft 1974). In den Schlusstiteln des ZGB
wurde für hängige Vaterschaftsklagen in übergangsrechtlicher Hinsicht
festgelegt, dass das neue Recht zur Anwendung kommen sollte (vgl.
Art. 13 Abs. 1 SchlT ZGB). Kinder, deren (biologischer) Vater gemäss
dem früheren Recht zu einer Zahlung verpflichtet worden war oder sich
zu einer Vermögensleistung verpflichtet hatte ("Zahlvaterschaft"), konn-
ten, sofern sie bei Inkrafttreten, d.h. am 1. Januar 1978, das zehnte Al-
tersjahr noch nicht vollendet hatten, innerhalb von zwei Jahren auf Fest-
stellung des Kindesverhältnisses klagen (vgl. Art. 13a SchlT ZGB).
4.2 Dem am 24. April 1961 geborenen Beschwerdeführer wurde nach der
in E. 4.1 geschilderten Rechtslage mit Urteil vom 29. Mai 1964 zulasten
seines "ausserehelichen Vaters" (vgl. Urteil Ziff. VI) gestützt auf Art. 309
und Art. 319 ZGB 1907 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Vollendung seines
18. Altersjahres zugesprochen. Zur Zeit des Inkrafttretens der Revision
des Kindesrechts am 1. Januar 1978 war der Beschwerdeführer bereits
16 Jahre alt, so dass ihm die Möglichkeit zur Vaterschaftsklage, wie sie
das Übergangsrecht in Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB vorsah, nach dem Wil-
len des Gesetzgebers nicht mehr offen stand.
5.
5.1 Die Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes betreffend Erwerb des
Bürgerrechts durch Abstammung lehnen sich seit jeher an die Regelung
des Kindesverhältnisses des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210) an. Vor Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes am
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Seite 8
1. Januar 1953 fand sich die Rechtsgrundlage für den Erwerb des
Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen sogar einzig im Zivilge-
setzbuch (vgl. dazu Botschaft zum Bürgerrechtsgesetz vom 9. August
1951, BBl 1951 II 674, 690). Die oben dargelegte Entwicklung der Rege-
lung des Kindesverhältnisses des ZGB hat die entsprechende Regelung
des Bürgerrechtsgesetzes nachvollzogen. So war in dessen ursprüngli-
cher Fassung der Erwerb des Bürgerrechts durch ein Kind einer auslän-
dischen Mutter, die mit dem Schweizer Vater nicht verheiratet war, in
Art. 2 Abs. 1 BüG 1952 (vgl. AS 1952 1087) folgendermassen geregelt:
"
1
Das aussereheliche Kind einer ausländischen Mutter erwirbt das Schwei-
zerbürgerrecht, wenn der Vater Schweizerbürger ist:
a. durch Eheschliessung des Vaters mit der Mutter oder durch richterliche
Ehelichkeitserklärung;
b. durch richterliche Zusprechung mit Standesfolge;
c. durch Anerkennung durch den Vater oder den väterlichen Grossvater,
wenn das Kind noch unmündig ist."
Mit der Revision des Kindesrechts vom 26. Juni 1976 (vgl. E. 4.1) war
gleichzeitig eine Änderung des Bürgerrechtsgesetzes verbunden, die
ebenfalls am 1. Januar 1978 in Kraft trat. Dabei wurde Art. 2 BüG 1952
aufgehoben und der Bürgerrechtserwerb ausserehelicher ausländischer
Kinder in Art. 1 Abs. 2 BüG (vgl. AS 1977 261) mit folgendem Wortlaut ge-
regelt:
"
2
Ein unmündiges ausländisches Kind erwirbt das Schweizer Bürgerrecht,
wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre:
a. wenn sein Vater Schweizer Bürger ist und nachträglich die Mutter heira-
tet;
b. wenn seine Eltern nicht miteinander verheiratet sind und es durch Na-
mensänderung den Familiennamen des schweizerischen Vaters erhält,
weil es unter seiner elterlichen Gewalt aufwächst."
Die heute geltende Fassung von Art. 1 Abs. 2 BüG ist – abgesehen von
einem neuen Ausdruck ("minderjährig" anstelle von "unmündig") – seit
dem 1. Januar 2006 in Kraft (AS 2005 5233):
"
2
Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der
mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie
wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des
Kindesverhältnisses zum Vater."
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Seite 9
5.2 Anhand der genannten Bestimmungen wird deutlich, dass die "Zahl-
vaterschaft" zu keinem Zeitpunkt Grund für den Erwerb des Schweizer
Bürgerrechts durch Abstammung war. Dafür hätte es vielmehr einer Zuer-
kennung mit Standesfolge gemäss Art. 309 Abs. 1 letzter Teilsatz ZGB
1907 bedurft (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b BüG 1952). Seit der Abschaffung
des schuldrechtlichen Kindesverhältnisses der "Zahlvaterschaft" per
1. Januar 1978 kennt das ZGB nur noch das (familien-)rechtliche Kindes-
verhältnis. Deshalb kann sich auch der heute geltende Art. 1 Abs. 2 BüG
nur auf die (familien-)rechtliche Beziehung zu einem Schweizer Vater be-
ziehen. Bereits in der Botschaft 1974 (S. 110) heisst es denn auch un-
missverständlich: "Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass der Er-
werb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung ein familienrechtli-
ches Kindesverhältnis zur Person, die das Bürgerrecht vermittelt, voraus-
setzt." An diesem Grundsatz hat keine der seither erfolgten Revisionen
von Art. 1 BüG etwas geändert (vgl. die Botschaften vom 21. November
2001 [BBl 2002 1911, 1955], vom 26. August 1987 [BBl 1987 III 293, aus-
drückliche Bestätigung: S. 313] und vom 18. April 1984 [BBl 1984 II 211]
zur Änderung Bürgerrechtsgesetzes); auch der Entwurf zur Totalrevision
des Bürgerrechtsgesetzes sieht in dieser Hinsicht keine Änderungen vor
(vgl. Botschaft vom 4. März 2011 zur Totalrevision des Bundesgesetzes
über das Schweizer Bürgerrecht, BBl 2011 2825, 2848).
5.3 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die biologische Abstammung von
einem Schweizer Bürger nicht für den Erwerb des Bürgerrecht genügt.
Vielmehr muss ein Kindesverhältnis im rechtlichen Sinne, d.h. im Sinne
von Art. 252 ZGB, bestehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht er-
füllt, da zwischen dem Beschwerdeführer und seinem (biologischen) Va-
ter, B._______, nie ein solches Kindesverhältnis entstanden ist; insbe-
sondere wurde der Beschwerdeführer weder im Sinne von Art. 260 ZGB
(bzw. Art. 303 ZGB 1907) anerkannt noch wurde die Vaterschaft aufgrund
einer Vaterschaftsklage (vgl. Art. 261 ZGB bzw. Art. 307 ZGB 1907 oder
Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB) festgestellt. Dass das Urteil von 1964, mit
dem die sog. "Zahlvaterschaft" eingerichtet wurde, ein Kindesverhältnis
im erwähnten Sinne begründet hat, wird auch vom Beschwerdeführer
nicht behauptet.
Wie bereits das Zivilstandsamt dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat (vgl.
Sachverhalt Bst. B.a), besteht zum heutigen Zeitpunkt einzig die Möglich-
keit der Anerkennung durch B._______, um ein Kindesverhältnis zu be-
gründen, da dieses Verfahren an keine Frist gebunden ist; eine solche
Anerkennung kann sogar noch durch letztwillige Verfügung erfolgen (vgl.
C-3739/2012
Seite 10
INGEBORG SCHWENZER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommen-
tar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. Basel 2010, Art. 260 N 1 und N 11).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Gesuch um erleichterte Einbürge-
rung auf Art. 58c Abs. 2 BüG. Dieser Artikel wurde per 1. Januar 2006
(vgl. AS 2005 5233, BBl 2002 1911) als Übergangsbestimmung zum neu
formulierten Art. 1 Abs. 2 BüG eingeführt und hat folgenden Wortlaut:
"1
Das Kind eines schweizerischen Vaters kann vor der Vollendung des
22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es
die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 erfüllt und vor dem Inkrafttreten der
Änderung vom 3. Oktober 2003 dieses Gesetzes [d.h. vor dem 1. Januar
2006] geboren wurde.
2
Ist es mehr als 22 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbür-
gerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist."
6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich aufgrund seines Alters zu Recht auf
Art. 58c Abs. 2 BüG. Dabei macht er geltend, diese Bestimmung setze
kein (rechtliches) Kindesverhältnis mehr voraus; vielmehr genüge die bio-
logische Abstammung. Diese Auffassung ist unzutreffend. Beide Absätze
des Art. 58c BüG sind als Einheit zu sehen. Auch Abs. 2 kann nur zur
Einbürgerung führen, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen –
u.a. muss ein Kindesverhältnisses zum Vater begründet worden sein, vgl.
Art. 1 Abs. 2 BüG – erfüllt sind (vgl. Botschaft vom 21. November 2001
zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1911, 1970; Urteil des
Bundesgerichts 1C_258/2013 vom 7. August 2013 E. 5.3). Für Personen,
die das 22. Altersjahr bereits vollendet haben, wird jedoch als zusätzli-
ches Element die enge Verbundenheit mit der Schweiz vorausgesetzt. Da
zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ nie ein Kindesverhältnis
entstanden ist, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung von
Art. 58c Abs. 1 BüG nicht. Folglich steht ihm die erleichterte Einbürgerung
gemäss Art. 58c Abs. 2 BüG nicht offen. Im fehlenden Kindesverhältnis im
rechtlichen Sinn besteht denn auch der wesentliche Unterschied zum
Sachverhalt, der dem erwähnten Bundesgerichtsurteil (1C_258/2013)
zugrunde lag. Dort hatte der Schweizer Vater seinen Sohn anerkannt;
diese Anerkennung konnte jedoch aufgrund von Art. 304 ZGB 1907 nicht
ins schweizerische Zivilstandsregister eingetragen werden. Obwohl es
aus dem Sachverhalt des Urteils nicht explizit hervorgeht, ist davon aus-
zugehen, dass die Erklärung des Vaters in der Schweiz inzwischen aner-
kannt wurde. Nur so lässt sich der Schluss des Bundesgerichts erklären,
der Sohn könne aufgrund von Art. 58c BüG ein Gesuch um erleichterte
C-3739/2012
Seite 11
Einbürgerung stellen. Zudem kann es, wie die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung vom 29. August 2012 zutreffend festhält, nicht der Sinn ei-
ner Übergangsbestimmung sein, mehr Rechte zu gewähren, als der be-
troffenen Person nach den ordentlichen Bestimmungen zustehen würden,
wären sie zum massgeblichen Zeitpunkt bereits in Kraft gewesen. Die
weiteren Einwände des Beschwerdeführers, mit denen er sich auf die
Kinderrechtekonvention und gleichstellungspolitische Themen bezieht,
vermögen hieran nichts zu ändern. Solche Überlegungen, wie auch die
Frage der immer zuverlässiger werdenden Vaterschaftsabklärungen,
könnten allenfalls im Rahmen der politischen Diskussion zu einer Revisi-
on des Bürgerrechtsgesetzes berücksichtigt werden.
6.3 So nachvollziehbar das Anliegen des Beschwerdeführers ist, die Zu-
gehörigkeit zu seinem biologischen Vater auch ihren Ausdruck im Bürger-
recht finden zu lassen, ist bei der derzeitigen Rechtslage die Möglichkeit
einer einzig auf die biologische Abstammung von einem Schweizer Bür-
ger gestützte erleichterte Einbürgerung ausgeschlossen. Folglich erübri-
gen sich auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang be-
antragten Beweismassnahmen (Gutachten betr. die biologische Abstam-
mung).
7.
Indem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss ge-
kommen ist, die biologische Abstammung genüge nicht, um die Voraus-
setzung der Abstammung von einem Schweizer Bürger gemäss Bürger-
rechtsgesetz zu erfüllen, hat sie Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-3739/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zu-
rück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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