B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3739/2019
Ur t e i l vom 1 2 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Serbien),
vertreten durch B._______ und C._______,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Revisionsgesuch,
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2018
(C-7115/2017).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit Verfü-
gung vom 27. Juni 2017 das Rentengesuch von A._______ mit der Be-
gründung abwies, dass die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei
und deshalb kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe,
dass die SAK die Einsprache von A._______ mit Einspracheentscheid vom
13. November 2017 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Einspracheentscheid
vom 13. November 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil C-7115/2017
vom 4. Juni 2018 abgewiesen hat und dieses Urteil unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Eingabe vom 28. Juni
2019 (BVGer-act. 1) sinngemäss die Revision des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 4. Juni 2018 beantragte, indem er geltend machte,
er habe die Mindestbeitragszeit erfüllt, was er mit Zeugenaussagen bele-
gen könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile in sinn-
gemässer Anwendung von Art. 121-128 BGG in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass das Urteil C-7115/2017 vom 4. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen
ist und das Bundesverwaltungsgericht darauf nur zurückkommen kann,
wenn einer der in Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt,
dass eine Revision namentlich verlangt werden kann, wenn das Gericht in
den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksich-
tigt hat (Art. 121 Bst. d BGG) oder in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tat-
sachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frühe-
ren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG),
dass revisionsweise eingereichte Beweismittel dann beachtlich sind, wenn
sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder ge-
eignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren
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Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Par-
tei unbewiesen geblieben sind (vgl. MOSER et al., Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 5.48),
dass Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit
einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46
VGG),
dass wenn sich im Rahmen einer summarischen Prüfung nach Eingang
eines Revisionsgesuches ergibt, dass dieses offensichtlich unzulässig
oder unbegründet ist, indem kein Revisionsgrund in einigermassen plau-
sibler Weise behauptet wird, auf das Gesuch ohne Weiterungen nicht ein-
zutreten ist (MOSER et al., a.a.O., N. 5.74),
dass der Gesuchsteller vorliegend Zeugen nennt, die angeblich die Erfül-
lung der Beitragszeit bestätigen könnten,
dass der Gesuchsteller bereits im Verfahren C-7115/2017 darauf hingewie-
sen hatte, dass es Zeugen (ehemalige Arbeitskollegen) gebe, die bestäti-
gen könnten, dass er in der fraglichen Zeit in der Schweiz gearbeitet habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-7115/2017 in antizi-
pierter Beweiswürdigung darauf verzichtete, die Zeugen zu befragen, da
es davon ausging, dass Arbeitskollegen nicht in der Lage seien, Angaben
über die Höhe der geleisteten AHV-Beiträge zu machen,
dass der Gesuchsteller somit durch sein Vorbringen das Vorliegen eines
Revisionsgrunds gemäss Art. 121 Bst. d BGG oder Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG nicht plausibel machen konnte resp. dass der Gesuchsteller keine
Gründe vorgebracht hat, welche er nicht bereits mit Beschwerde gegen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2018 hätten vorge-
bracht werden können,
dass demzufolge auf das Revisionsgesuch im einzelrichterlichen Verfahren
(vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und ohne Einholen einer Vernehmlassung
(vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG (SR 831.10) kostenlos
ist, und dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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