B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3740/2017
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, (Türkei),
vertreten durch lic. iur. Abdullah Karakök, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revision der Invalidenrente,
Verfügung IVSTA vom 22. Mai 2017.
C-3740/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1982 geborene, heute in der Türkei wohnende türkische Staatsan-
gehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin)
arbeitete von 1999 bis 2004 als Verkäuferin im B._______ in (…) und ent-
richtete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) (Vorakten 27, 39). Aufgrund von Rückenproblemen und psychi-
schen Problemen meldete sie sich im März 2005 bei der IV-Stelle des Kan-
tons C._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an (Vorakten 21).
A.b Mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 sprach die IV-Stelle der Versi-
cherten ab 1. März 2005 eine ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad
von 100% zu (Vorakten 53). Der Entscheid beruhte unter anderem auf der
medizinischen Beurteilung von Dr. D._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, der ein komplexes Bild psychischer Störungen be-
schrieb (vgl. Gutachten vom 22. September 2005, Vorakten 34). Mit Verfü-
gung vom 25. September 2006 lehnte die IV-Stelle die Durchführung be-
ruflicher Massnahmen ab, weil sie dies zum damaligen Zeitpunkt für nicht
möglich hielt (Vorakten 45).
B.
B.a Im Januar 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Vorak-
ten 61) und beauftragte das Arbeitsmedizinische Zentrum E._______ mit
einer interdisziplinären Abklärung zur Frage, ob sich die medizinischen
Verhältnisse und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Versicher-
ten geändert hätten (Vorakten 64). Der Bericht des Zentrums vom 26. No-
vember 2010 (Vorakten 67) setzt sich aus einem psychiatrischen und ei-
nem rheumatologischen Gutachten sowie der Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) zusammen und ergab eine vollständige Arbeits-
unfähigkeit. Der regionale ärztliche Dienst schloss sich dieser Beurteilung
an, woraufhin die IV-Stelle in einem Einkommensvergleich einen Invalidi-
tätsgrad von 100% ermittelte (Vorakten 70). Mit Mitteilung vom 10. Dezem-
ber 2010 bestätigte sie den Anspruch der Versicherten auf eine ganze
Rente (Vorakten 69).
B.b Da die Versicherte ihren Wohnsitz per 31. August 2011 in die Türkei
verlegte (Vorakten 74), ging das Dossier zuständigkeitshalber an die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz). Mit
Verfügungen vom 8. August 2012 und vom 25. September 2015 sprach die
IVSTA Kinderrenten für zwei Kinder zu (Vorakten 75, 77).
C-3740/2017
Seite 3
C.
C.a Am 9. Oktober 2015 leitete die IVSTA ein Revisionsverfahren ein
(Vorakten 79) und nahm diverse Arzt- und Laborberichte zu den Akten. Die
Versicherte gab an, dass sich ihr Zustand verschlechtert habe (Vorakten
98). Am 16. Januar und am 26. Februar 2016 nahm der ärztliche Dienst
der Vorinstanz Stellung zum medizinischen Dossier und regte die Einho-
lung eines externen Gutachtens an (Vorakten 100, 103). Daraufhin beauf-
tragte die IVSTA am 10. Mai 2016 (Vorakten 127) Dr. F._______, Facharzt
für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. G._______, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung von zwei Gut-
achten zur Beurteilung der medizinischen Verhältnisse.
C.b Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2016 kündigte die IVSTA der Versi-
cherten die Aufhebung der Rente an (Vorakten 164). Dabei stützte sie sich
auf die zwei Gutachten von Dr. F._______ und Dr. G._______ vom 21.
September 2016 (Vorakten 158) sowie auf die Stellungnahme des medizi-
nischen Dienstes vom 23. Oktober 2016 (Vorakten 162). Dagegen erhob
die Versicherte am 9. Januar 2017 Einwand (Vorakten 175) und legte wei-
tere medizinische Unterlagen aus der Türkei vor. Hierzu nahm der medizi-
nische Dienst am 18. März und am 20. April 2017 Stellung (Vorakten 189,
191). Darauf gestützt hielt die IVSTA mit Verfügung vom 22. Mai 2017 an
ihrer Beurteilung fest, hob die bisher ausgerichtete ganze Rente per 1. Au-
gust 2017 auf und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung (Akten im Beschwerdeverfahren
[BVGer act.] 1, Beilage 1).
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 3. Juli 2017 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter
seien ergänzende Abklärungen des medizinischen Sachverhalts vorzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
E.
Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2017 zum Antrag
der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde Stellung. Sie beantragte, die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde sei nicht wiederherzustellen (BVGer-act. 3).
C-3740/2017
Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2017 wies das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab
(BVGer-act. 4).
G.
Am 8. September 2017 bezahlte die Beschwerdeführerin den eingeforder-
ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ein (BVGer act. 8).
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2017
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (BVGer act. 10).
I.
Mit Replik vom 24. November 2017 (BVGer act. 12) hielt die Beschwerde-
führerin an ihren Beschwerdebegehren fest. Gleichzeitig reichte sie weitere
ärztliche Berichte und ein Aussageprotokoll einer Polizeidienststelle vom
26. Oktober 2017 ein (BVGer-act. 14).
J.
Mit Duplik vom 24. Januar 2018 (BVGer act. 16) legte die Vorinstanz eine
Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes zu den geltend gemachten
Arztberichten aus der Türkei vor und hielt an ihren Anträgen fest.
K.
Mit Triplik vom 28. Februar 2018 (BVGer act. 20) brachte die Beschwerde-
führerin Ergänzungen zu den eingereichten Berichten an und legte weitere
Berichte vor.
L.
Mit Quadruplik vom 26. April 2018 (BVGer act. 26) hielt die IVSTA an ihren
bisherigen Stellungnahmen und Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
C-3740/2017
Seite 5
IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er-
hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 22. Mai 2017, mit der die Vorinstanz die bisher ausgerich-
tete ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von
Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise per Ende Juli 2017 aufgehoben hat.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch ab dem 1. Au-
gust 2017 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversi-
cherung hat.
2.2 Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b). Damit ist vorliegend grundsätzlich der bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Sachverhalt zu berücksich-
tigen. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirk-
licht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht
berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem So-
zialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später
eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sach-
verhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen,
sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berück-
sichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen).
Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hän-
gigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegen-
stand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beur-
teilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil
des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingegangenen medizinischen
Unterlagen datieren teilweise erst nach dem massgebenden Stichtag. So-
weit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum vorlie-
gend massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung umschrei-
C-3740/2017
Seite 6
ben beziehungsweise mit dem vorliegenden Streitgegenstand in einem en-
gen Sachzusammenhang stehen, können sie nachfolgend berücksichtigt
werden.
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E.
3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Er-
lass der Verfügung vom 22. Mai 2017 in Kraft standen; weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 22. Mai 2017) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
4.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei und hat dort ihren
Wohnsitz. Es kommt das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der
Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR
0.831.109.763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur An-
wendung. Nach Art. 2 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schwei-
zerische Bundes-gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, ei-
nander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraus-
setzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie
der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsab-
kommen und die dazugehörige Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar
1970 (SR 0.831.109.763.11) keine im vorliegenden Verfahren relevanten
Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt
sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der schweizeri-
schen Invalidenversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechts-
vorschriften.
C-3740/2017
Seite 7
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
(Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. c).
5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als
50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe-
zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch
nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der
Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7
VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
5.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
C-3740/2017
Seite 8
5.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re-
vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits-
zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe-
reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein
Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine
andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine
Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist. Hingegen ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9
E. 2.3; 130 V 343 E. 3.5).
5.4.2 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenan-
spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141
V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist dagegen eine anspruchserhebliche Änderung
des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen
Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014
E. 3.1.1 mit Hinweis).
5.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum
Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Än-
derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Ge-
sundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht
(BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 343 E. 3.5.2).
5.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung
und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
C-3740/2017
Seite 9
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson
muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des
BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.6 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema
– erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich al-
lein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizi-
nischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der
Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am
rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren ab-
weichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattge-
funden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (BGer
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2).
5.7 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge-
holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach-
ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4)
5.8 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so-
matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches
Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis
mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti-
gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat-
sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281
E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung
und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge-
stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das
Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie
C-3740/2017
Seite 10
«funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits-
schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp-
tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi-
täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk-
tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon-
text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal-
tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä-
tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be-
handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens-
druck (E. 4.4.2).
5.9 Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten
in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG
i.V.m. Art. 16 ATSG).
6.
Zunächst ist der massgebende zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung der
Frage, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in anspruchsre-
levanter Weise verändert hat, festzustellen (vgl. E. 5.4.3 hiervor).
6.1 Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfügung vom 20. Oktober 2006
ab 1. März 2005 eine ganze IV-Rente bei einem Invalliditätsgrad von 100%
zugesprochen (Vorakten 53). Diese ursprüngliche Rentenzusprache ba-
sierte im Wesentlichen auf der von Dr. D._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 22. September
2005 (Vorakten 34). Die IV-Stelle bestätigte den Anspruch auf eine ganze
Rente bei unverändertem Invaliditätsgrad mit Mitteilung vom 10. Dezember
2010 (Vorakten 69). Im damaligen Revisionsverfahren wurden zwei ex-
terne Gutachten eingeholt sowie eine Evaluation der funktionellen Leis-
tungsfähigkeit (EFL) und eine neue Invaliditätsberechnung durchgeführt
(Vorakten 67, 70/9).
6.2 Bezüglich des Referenzzeitpunkts hält die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin seit dem 21. September 2016 verbessert habe. Damit kann aber
offensichtlich nicht der massgebende Referenzzeitpunkt gemeint sein, da
es sich dabei um das Datum der Erstellung des psychiatrisch-psychothe-
rapeutischen Gutachtens von Dr. G._______ und des „interdisziplinären“
Gutachtens von Dr. F._______ im Rahmen des aktuellen Revisionsverfah-
rens handelt. Sonstige Ausführungen zum massgeblichen Referenzzeit-
punkt sind der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Im Rahmen
C-3740/2017
Seite 11
ihrer Vernehmlassung erwähnt die Vorinstanz jedoch, dass gegenüber den
im Rahmen der ersten kantonalen Verfügung vom Jahr 2006 festgestellten
gesundheitlichen Verhältnissen, die am 10. Dezember 2010 bestätigt wor-
den seien, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands ein-
getreten sei (BVGer act. 10). Anlässlich der Auftragserteilung an die Gut-
achter Dr. G._______ und Dr. F._______ erwähnte die IVSTA unter dem
Titel „Kontext des Gutachtens“ den Zeitpunkt der ersten Verfügung vom 20.
Oktober 2006 und – ohne Nennung eines Datums – „die letzte Revision“,
in der die festgestellte Arbeitsunfähigkeit ab März 2004 bestätigt worden
sei (Vorakten 127, 128). Dabei bleibt es unklar, ob die Vorinstanz die Ver-
fügung vom 20. Oktober 2006 oder die Mitteilung vom 10. Dezember 2010
als massgebenden Referenzzeitpunkt betrachtet hat, insbesondere da sie
auch den Gutachtern keinerlei Zusatzfragen betreffend eine Änderung der
medizinischen Verhältnisse gestellt hat.
6.3 Der Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente mittels Mitteilung
vom 10. Dezember 2010 ging eine hinreichende materielle Prüfung der an-
spruchserheblichen Tatsachen voraus, insbesondere weil die eingeholten
Gutachten auf fachärztlichen Untersuchungen beruhten und in Kenntnis
des Gutachtes von Dr. D._______ vom 22. September 2005 erstellt wur-
den. Daher bildet die Mitteilung vom 10. Dezember 2010 den zeitlichen
Referenzpunkt für die Prüfung, ob sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22.
Mai 2017 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
7.
Die am 10. Dezember 2010 vorgenommene Bestätigung des Anspruchs
auf eine ganze Rente beruhte auf der Annahme einer vollständigen Arbeits-
unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin und in Ver-
weistätigkeiten. In medizinischer Hinsicht basierte sie im Wesentlichen auf
folgenden Einschätzungen:
7.1 Dr. H._______, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medi-
zin, stellte im „interdisziplinären“ Gutachten, rheumatologisch/psychiat-
risch/EFL vom 23. August 2010 (Vorakten 67/9-67/26) folgende Diagnosen:
Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei/mit
o Wirbelsäulenfehlform, lumbal linkskonvexer, thorakal rechtskon-
vexer Skoliose
o Muskuloskelettaler Dekonditionierung
C-3740/2017
Seite 12
o Dringendem Verdacht auf Depression mit somatischem Syndrom
(vergleiche psychiatrisches Gutachten)
Chronisch rezidivierende Polyarthralgie unklarer Aetiologie, DD: im Rah-
men Somatisierung bei Depression, muskuloskelettale Dekonditionierung
Zur Frage der Auswirkung des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähig-
keit hielt er aus somatischer Sicht fest, dass eine verminderte Belastbarkeit
der Wirbelsäule bestehe, die theoretisch medizinisch als gering einzustu-
fen sei. Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei eine 100%ige Ar-
beitsfähigkeit entsprechend einer 100%igen Leistung in einer 42-Stunden-
Woche anzunehmen. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten
Rentenzusprache nicht objektivierbar verändert.
7.2 Dr. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im
bi-disziplinären, psychiatrischen Teilgutachten vom 26. November 2010
(Vorakten 67) folgende Diagnosen:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlich vermeiden-
den und unreifen Zügen, ICD10 F61.0
Leichte bis mittelgradige depressive Störung F32.0
Agoraphobie mit Panikattacken F40.01
Posttraumatische Belastungsstörung F43.1
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45.4
Benzodiazepin Abhängigkeit F13.24
V. a. Normintelligenz im unteren Bereich
Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten Rentenzuspra-
che verändert habe, führte er aus, dass dieser als gleichbleibend einzu-
schätzen und chronifiziert sei. Aufgrund der festgestellten Beeinträchtigun-
gen liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Die Versicherte sei nicht
in der Lage, ihrer früheren oder jeder anderen, auch körperlich leichten Tä-
tigkeit nachzugehen. Aufgrund der diversen psychischen Symptome
schaffe sie es nicht, sich regelmässig aus der Wohnung zu begeben und
einen Arbeitsweg zu bewältigen. Es sei auch aufgrund der Schmerzen, der
Ängste und der erhöhten Ermüdbarkeit fraglich, ob sie einer Tätigkeit über
mehrere Stunden nachgehen könne. Aufgrund der ständigen Anspannung
und der depressiven Symptomatik seien ihre kognitiven Fähigkeiten wie
Aufmerksamkeit, Aufnahmefähigkeit und Konzentration deutlich einge-
schränkt.
C-3740/2017
Seite 13
8.
8.1 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens gelangten folgende
Berichte der behandelnden Ärzte in der Türkei zu den Akten:
- Diverse gynäkologische Berichte (Vorakten 87 - 92)
- Bericht von Dr. J._______, Facharzt für Neurologie, Poliklinik/Ab-
teilung Neurologie, vom 16. November 2015 (Vorakten 93) mit der
Diagnose
F41.2 komplexe Angstzustände und depressive Störungen
- Bericht von Dr. K._______ [Facharztrichtung unbekannt] vom 18.
November 2015 (Vorakten 94) mit der Diagnose
M41 Skoliose
- Bericht von Dr. L._______, Hirnchirurgie, vom 18. November 2015
(Vorakten 95) mit der Diagnose
M51.1 lumbal und andere intervertebrale Bandscheibenschäden,
mit Radikulopathie
- Bericht von Dr. M._______, Facharzt für Phsiotherapie und Reha-
bilitation, vom 18. November 2015 (Vorakten 96)
- Lumbal MR vom 18. November 2015 (Vorakten 97), auf L4-L5
Ebene anulus fibrosus Einriss begleitet von Epidural-Fett-Planen,
verwischender, Duralsack-Druck ausübender diffuser Vorwölbung;
im Lumbalbereich rechtsausgerichtete minimale Skoliose
- Bericht von Dr. N._______ vom 1. März 2016 (Vorakten 119) mit
den Diagnosen
J30.2 allergische Rhinopathie und J45.9 Asthma bronchiale
- Attest von O._______, Psychologe, vom 1. März 2016 (Vorakten
120) über psychiatrische Behandlung und Psychotherapie wegen
Panikattacken und Klaustrophobie
- Bericht der Poliklinik/Abteilung Orthopädie, Dr. P._______, vom 2.
März 2016 (Vorakten 121) mit den Diagnosen
C-3740/2017
Seite 14
M41 Skoliose, M51.0 lumbale und sonstige Bandscheibenschä-
den mit Myelopathie (G99.2)
8.2 Zu den genannten Arztberichten liegen diverse Stellungnahmen des
medizinischen Dienstes der Vorinstanz vom 16. Januar, 6. Februar und 2.
April 2016 bei den Akten (Vorakten 100, 103, 124). Da sich aus den Anga-
ben der Versicherten und den Arztberichten ergab, dass sie während der
Schwangerschaften keine medikamentöse Behandlung gehabt habe, regte
der medizinische Dienst der Vorinstanz eine Begutachtung in der Schweiz
zur Frage der Verbesserung des Gesundheitszustands an.
8.3 Dr. F._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen,
stellte im „interdisziplinären“ Gutachten folgende Diagnosen (interdiszipli-
när):
Mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Idiopathsiche Skoliose, thorakal rechts- und lumbal linkskonvex, siehe
auch Angaben zu persönliche Anamnese
Kombinierte Persönlichkeitsstörung, gemäss psychosomatisch-psychiatri-
scher Begutachtung von Dr. G._______
Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom
o Nicht ausreichend somatisch abstützbar
o Krankheitsfremde Faktoren
o Primäres Fibromyalgie-Syndrom
o Nicht dermatombezogene Hyposensibilitäten für ausschliesslich
taktile Reize verteilt über den ganzen Körper mit rasch wechseln-
der Lokalisationsangabe bei allseits normalem Lage- und Vibrati-
onssinn
o Betont im Bereich der unteren im Vergleich zur oberen Körper-
hälfte
o Panalgie
o Diffuse Druckschmerzangabe
o Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke
o Multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzent-
rationsstörungen, Atembeschwerden, Zittern, Panikzustände,
Lustlosigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum, Übelkeit,
Kopfschmerzen, Blockierungen im Körper, Kraftverluste der
Arme, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheiten
Übergewicht mit Body-Mass-Index von 26.6 kg/m2
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Seite 15
Gestörte Gluconeogenese
Nikotinkonsum von circa 5 pack years
Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
Siehe auch Angaben zu I B) Persönliche Anamnese
Der Gutachter kam zum Schluss, dass im Vergleich zu den Befunden im
rheumatologischen Gutachten vom 23. August 2010 keine relevante Ver-
änderung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Auch in Hinblick auf
die Arbeitsfähigkeit sei – wie bereits im rheumatologischen Gutachten vom
23. August 2010 – auch zum Untersuchungszeitpunkt im September 2016
für die früher im Verkauf ausgeübten beruflichen Tätigkeiten mit einer
leicht- bis maximal mittelschwergradig körperlich belastenden Tätigkeit
keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar.
8.4 Im Psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 21. Septem-
ber 2016 (Vorakten 156) stellte Dr. G._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie folgende Diagnose:
Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0)
o Mit ängstlichen/ vermeidbaren, abhängigen, unreifen/emotional
expressiven/ histrionischen und narzisstischen Anteilen
o Mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung (F45.40)
o Mit Verdacht auf Normintelligenz im unteren Bereich
o Mit rezidivierenden ängstlich niedergeschlagenen Verstimmun-
gen
Bei depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (F32.4/
F33.4)
Bei Status nach Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01)
Bei Status nach posttraumatischer Belastungsstörung
(F43.1)
o Mit Status nach Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen
(Vollremission F13.202)
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei die erhebliche Minderung der Belast-
barkeit in der im Jahr 2010 festgestellten Ausprägung gegenwärtig nicht
mehr erkennbar. Es sei zu einer wesentlichen Verbesserung der Störung
gekommen. Für die frühere Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 40%
und für eine angepasste Tätigkeit bestehe keine relevante Arbeitsunfähig-
keit.
In Bezug auf den festgestellten Gesundheitsschaden führte der Experte
eine Indikatorenprüfung durch. Hinsichtlich des Schweregrades hielt er
C-3740/2017
Seite 16
fest, in Bezug auf die kombinierte Persönlichkeitsstörung seien die objek-
tiven psychopathologischen Befunde leicht ausgeprägt. Die Limitierung
des Aktivitätenniveaus ergebe sich für alle vergleichbaren Lebensbereiche.
Dabei seien Defizite der Anpassung an Regeln, der Flexibilität/Umstel-
lungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Gruppenfähigkeit und der per-
sönlichen Beziehungen zu beachten. Eine Willensanstrengung zur Bewäl-
tigung sei zumutbar und tatsächlich möglich. Teil dieser Störung seien –
zwischen 2005 und 2010 deutlich ausgeprägte – ängstlich-depressive
Symptome, die gegenwärtig remittiert seien und die jeweiligen Diagnosen
nicht mehr erfüllten. Auch das damals festgestellte Abhängigkeitssyndrom
von Bezodiazepinen sei remittiert, der Konsum von Tabak habe sich we-
sentlich reduziert. Der Verdacht auf Normintelligenz im unteren Bereich be-
stehe weiterhin. Von der Versicherten selbst werde die anhaltende soma-
toforme Schmerzstörung als weit überwiegend relevant erlebt. Die diag-
nostischen Kriterien hierfür seien überwiegend erfüllt. Die Ausprägung der
Störung sei zum damaligen und zum heutigen Zeitpunkt aber als objektiv
leicht einzustufen und als Teil der Persönlichkeitsstörung einzuordnen. Die
kombinierte Persönlichkeitsstörung sei im Fall der Versicherten für keinen
Zeitraum gleichzusetzen mit einer schweren psychiatrischen Störung. Sie
erfülle die Kriterien vor allem durch ihre gestörte berufliche (Re-)Integration
aufgrund ihrer interaktionellen Defizite mit verminderter Durchhaltefähig-
keit. Es seien keine Eingliederungsmassnahmen dokumentiert und es liege
keine soziale Desintegration vor. Beim Verlauf zeigten sich vielfältige nicht
krankheitsbedingte Faktoren.
Betreffend den sozialen Kontext hielt der Gutachter fest, es bestünden viel-
fältige, nicht krankheitsbedingte Faktoren, welche die zumutbare Willens-
anstrengung zur Bewältigung der Defizite behinderten. Sie erklärten auch
die aussergewöhnliche Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenomme-
nen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich der Ressourcen
sei anzumerken, dass eine soziale Desintegration nicht vorhanden sei, der
soziale Kontext sei subjektiv und objektiv geordnet. Die Versicherte pflege
regelmässig vielfältige soziale Kontakte und verfüge über persönliche Res-
sourcen.
Bezüglich der Wechselwirkungen könne vollumfänglich auf die versiche-
rungspsychiatrische Sicht abgestützt werden. Hinsichtlich der Behand-
lungs-, Eingliederungs- und Therapieoptionen sei von einem chronisch
stabilen Verlauf auszugehen. In der Konsistenz seien die objektivierbaren
psychopathologischen Befunde leicht ausgeprägt und eine Verdeutli-
C-3740/2017
Seite 17
chungstendenz vorhanden sowie vielfältige, nicht krankheitsbedingte Fak-
toren zu beachten. Im Vergleich zum Aktivitätenniveau vor Eintritt Gesund-
heitsschadens sei von einer leicht ausgeprägten Persönlichkeitsstörung
auszugehen mit einer Limitierung des Aktivitätenniveaus für alle vergleich-
baren Lebensbereiche. Es bestünden Defizite hinsichtlich der Anpassung
an Regeln, der Flexibilität, der Durchhaltefähigkeit, der Gruppenfähigkeit
und der persönlichen Beziehungen. Eine Willensanstrengung sei therapeu-
tisch zumutbar und möglich.
8.5 In der Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 23. Oktober
2016 (Vorakten 162) hielt Dr. Q._______, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie folgende Diagnosen fest:
Hauptdiagnose:
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45.4
Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich vermeidend, abhängig, un-
reif/emotional expressiv, narzisstisch) F61
ab 15. September 2016 betrage die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig-
keit 40% und für Verweistätigkeiten 0%. Als spezielle Einschränkungen für
Verweistätigkeiten bestehe unter anderem das Heben von Gewichten mit ma-
ximal 15 kg.
8.6 Im Zusammenhang mit dem erhobenen Einwand vom 9. Januar 2017
gelangten im Weiteren folgende Arztberichte zu den Akten:
- Bericht von Dr. R._______, Facharzt, vom 23. Januar 2017 (Vorak-
ten 183) über eine Agoraphobie mit Panikstörung und bipolare af-
fektive Störung mit depressiver Episode sowie Bericht vom 6. Ja-
nuar 2017 (Vorakten 174) mit den Diagnosen
o F41.0 Panikstörung
o F31.8 bipolare affektive Störung
- Bericht von Dr. S._______, Facharzt für Orthopädie vom 3. Januar
2017 (Vorakten 173) mit den Diagnosen
o M41.80 andere Formen der Skoliose
o M50.1 Cervical Bandscheiben Störungen, mit Radikulopathie
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Seite 18
o M51.1 Lendenwirbelsäule und andere Bandscheibenerkrankun-
gen mit Radikulopathie
- Berichte von T._______, Facharzt für Neurochirurgie, vom 29. De-
zember 2016 (Vorakten 184, 185) mit Vorbefunden und den Diag-
nosen
o M41.80 sonstige Formen der Skoliose
o M50.1 Zervikale Bandscheibenschäden, mit Radikulopathie
o M51.1 Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden, mit Radi-
kulopathie
- MRT WS lumbal, zervikal und thorakal vom 20. Dezember 2016
(Vorakten 180 – 182)
8.7 Hierzu äusserte sich der medizinische Dienst,
- Dr. Q._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit
Stellungnahme vom 18. März 2017 (Vorakten 169): Die Diagnosen
seien teilweise nicht nachvollziehbar beziehungsweise beruhten sie
allein auf den Angaben der Versicherten, wobei den Ärzten in der
Türkei die Vorakten nicht zur Verfügung stünden. Es befänden sich
keine Hinweise auf eine bipolare Störung im bisherigen Dossier,
auch erfolge keine entsprechende medikamentöse Behandlung.
- Dr. U._______, Fachärztin für Rheumatologie, äusserte sich am 20.
April 2017 zur Frage, ob aufgrund der vorgelegten radiologischen
Befunde seit der Beurteilung durch Dr. F._______ von einer Verän-
derung auszugehen sei (Vorakten 191). Während die cervicalen
und dorsale Röntgenbilder aus verschiedenen Gründen schwierig
zu interpretieren beziehungsweise nicht von ausreichender Qualität
seien, werde im lumbalen MRT vom 20. Dezember 2016 eine Dis-
kushernie L5 mit Kontakt zur Wurzel S1G dokumentiert. Der Arzt-
bericht vom 3. Januar 2017 erwähne aber keine motorischen oder
Gefühlsstörungen, weshalb keine neurologische Auswirkung und
kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen würden. Es sei
aber von Funktionseinschränkungen auszugehen. Die Versicherte
sei nicht mehr in der Lage, gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg
oder wiederholt Gewicht von mehr als 5 kg zu heben.
8.8 Auf Beschwerdeebene gelangten folgende medizinische Berichte zu
den Akten :
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Seite 19
- Bericht von Dr. V._______ vom 13. September 2017 über eine Not-
aufnahme vom 3. September 2017 wegen Rückenschmerzen und
Bewegungsstörungen, mit der Diagnose:
o M54.5 – (K) Kreuzschmerz
- Bericht von Dr. W._______ vom 2. Oktober 2017 über eine Notauf-
nahme vom 22. September 2017 wegen Rückenschmerzen und
Bewegungsstörungen, mit der Diagnose:
o M54.5 – (K) Kreuzschmerz
- Undatierter Bericht von Dr. X._______, Facharzt für Gehirn- und
Nervenkrankheiten, Neurologie, über eine Untersuchung bei der
Versicherten ohne neurologische Defizite vom 19. Oktober 2017.
Im MRT der HWS sei ein Bandscheibenvorfall bei C3-4, C4-5 und
subkutan ein Lipom zu erkennen. Im MRT der LWS sei ein skolioti-
sches Erscheinungsbild und in den Bereichen L3-4, L4-5, L5-S1 ein
Bandscheibenvorfall vorhanden. Eine Operation sei nicht in Be-
tracht gezogen worden, die medikamentöse Behandlung werde
fortgeführt und eine Physiotherapie empfohlen.
- Bericht von Y._______ vom 26. Oktober 2017 über eine Notauf-
nahme wegen einer Vergiftung
- Aussageprotokoll der Polizeidienststelle Z._______ vom 26. Okto-
ber 2017 über einen Selbstmordversuch der Versicherten
- Attest vom 27. Oktober 2017 über eine bipolare Affektstörung und
einen Suizidversuch, der mit der Störung nicht in Zusammenhang
stehe
- Undatierter Bericht von Dr. Aa._______, Fachärztin für psychische
Gesundheit und Krankheiten, über drei Untersuchungen mit den
folgenden Diagnosen beziehungsweise Einschätzungen:
o Panikattacken/ Panikstörung (Untersuchung vom 6. April
2017)
o Aktualisierung der Diagnose auf bipolare Störung (Untersu-
chung vom 30. Juni 2017)
C-3740/2017
Seite 20
o Anlässlich der gerichtsmedizinischen Beurteilung vom 27.
Oktober 2017 wegen Suizidversuchs seien keine Anzeichen
einer manischen Episode festgestellt worden, die depressi-
ven Symptome und die Symptome einer generalisierten
Angststörung bestünden jedoch weiter. Der Suizidversuch
könne mit den depressiven Symptomen, sozialen Umstän-
den und weiter bestehenden generalisierten Angstsympto-
men zusammenhängen. Es werde angenommen, dass eine
bipolare Störung, depressive Episode begleitet von einer
generalisierten Angststörung vorliegen könne.
- Bericht von Bb._______, Orthopädie, vom 1. November 2017 mit
der Diagnose
o M25.58 Gelenkschmerz
- Rechnung vom 4. November 2017 über eine Untersuchung im Be-
reich Physikalische Medizin und Rehabilitation vom 17. März 2017
mit der Diagnose
o M41.56 Sonstige sekundäre Skoliose: Lumbalbereich
- Gynäkologischer Bericht vom 9. November 2017 über ein HPV be-
dingtes Papillom und eine Kandidose
- Undatierter Beratungsbericht von Dr. R._______, ärztlicher Leiter,
und Cc._______, Psychologe, über geplante psychologische Bera-
tungsgespräche betreffend eine bipolare Störung
8.9 Zu den genannten Berichten (E. 8.8 hiervor) äusserte sich der medizi-
nische Dienst, Dr. Q._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera-
pie ausführlich in der Stellungnahme vom 5. Januar 2018 (BVGer act. 16,
Beilage). Der Gutachter Dr. G._______ habe die depressiv ängstliche
Symptomatik einer kombinierten Persönlichkeitsstörung untergeordnet,
von deren Bestehen in einer leicht ausgeprägten Form auch nach der
Durchsicht der neu eingereichten Berichte ausgegangen werden könne.
Die Symptome seien vom Gutachter als leichtgradig beschrieben worden
und erlaubten keine Diagnose einer depressiven Episode. Die subjektiven
Beschwerden stimmten laut Gutachten mit den erhobenen klinischen Be-
funden nicht überein und es werde eine Tendenz zur Aggravation und
Symptomausweitung beschrieben, ohne spürbaren Leidensdruck. Die Ver-
C-3740/2017
Seite 21
sicherte habe die Medikamente unregelmässig eingenommen und die psy-
chopathologischen Befunde seien gemäss Gutachter nur leicht ausgeprägt
gewesen. Die Diagnosekriterien einer Agoraphobie oder einer Panikstö-
rung seien bei den beschriebenen vegetativen Symptomen nicht erfüllt ge-
wesen, auch seien die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung nicht mehr vorgelegen. Dies sei auch nach Durchsicht der neu einge-
reichten Arztberichte anzunehmen. In rheumatologischer Sicht habe sich
aus dem Gutachten von Dr. F._______ ergeben, dass seit der letzten Be-
gutachtung von 2010 keine Änderung mehr eingetreten sei und auch keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Zum Bericht des behandeln-
den Arztes der Abteilung Neurologie vom 19. Oktober 2017 hielt Dr.
Q._______ fest, darin werde die bekannte LWS Skoliose festgehalten, zu-
dem eine Diskopathie cervikal und lumbal, durch die die Lebensqualität der
Versicherten beeinträchtigt werde, bei neurologisch unauffälligen Befun-
den. Im Weiteren sei ersichtlich, dass die Versicherte im September 2017
zweimal wegen Rückenschmerzen medikamentös behandelt worden sei.
Aus diesen Berichten würden sich keine Hinweise auf eine Änderung der
objektivierbaren somatischen Befunde seit der Begutachtung von 2010 er-
geben. Soweit die behandelnden Ärzte über die Rückenschmerzen berich-
ten, würden sie nicht die seit 2010 diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstörung berücksichtigen. Die Diagnosekriterien seien nach wie vor
erfüllt. Im Weiteren lasse sich aus dem gynäkologischen Bericht keine Ar-
beitsunfähigkeit ableiten. Der dokumentierte Suizidversuch könne mit de-
pressiven Symptomen und generalisierten Angstsymptomen zusammen-
hängen. Nach einer Magenspülung sei es zu keiner stationären Behand-
lung oder Veränderung der Medikation gekommen. Gemäss den Angaben
der gerichtsmedizinischen Untersuchung sei der Suizidversuch appellati-
ver Natur gewesen und habe mit einfachen Mitteln behoben werden kön-
nen, es seien keine Zusammenhänge mit einer schweren Erkrankung fest-
gestellt worden. Zur angeblichen bipolaren Störung sei festzuhalten, dass
diese nicht aus den Schweizer Akten ersichtlich werde und sich die Diag-
nosestellungen der behandelnden Ärzte allein auf die Angaben der Versi-
cherten stützten. Die Diagnosekriterien gemäss ICD 10 F31 seien aber
nicht erfüllt. Das Krankheitsbild benötige eine intensive, medikamentöse
Therapie, welche nie durchgeführt worden sei.
8.10 Mit Triplik reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente zu
den Akten:
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- Unleserliches Dokument des Krankenhauses vom 28. Oktober
2017 mit dem Titel „Allgemeines gerichtsmedizinisches Gutachten“
(Beilage 1)
- Registrierformular der Notaufnahme für Suizidversuche von Dr.
Dd._______ über eine Behandlung nach einem zweiten Suizidver-
such vom 26. Oktober 2017 (Beilage 1). Die Beschwerdeführerin
sei nach einer Magenspülung und einer Behandlung mit Aktivkohle
und weiteren [unleserlichen] Behandlungsmethoden auf eigenen
Wunsch hin ohne Überweisung aus dem Spital entlassen worden.
Der Bericht führt folgende frühere psychiatrische Diagnosen an:
o Bipolare Störung, Panikattacken und [unleserlich; laut Angaben
der Beschwerdeführerin in der Triplik: Angststörung]
- Auszug aus der Patientenrechtsverordnung (Beilage 2)
- Patientenregisterformular (Beilage 3), unterschrieben vom Ehe-
mann der Beschwerdeführerin und Dr. Dd._______, wonach der
Ehemann wünsche, dass seine Frau entlassen werde und nicht ak-
zeptiere, dass sie an eine andere Einrichtung überwiesen werde
- Unleserliches Dokument (Beilage 4) mit dem Titel „Ilaclar“ [laut
Triplik handle es sich um eine neue Verschreibung von Medikamen-
ten]
- Gynäkologischer Bericht vom 21. Februar 2018 (Beilage 5)
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin leidet unter Rückenbeschwerden und psychi-
schen Problemen. Zu Beginn des Revisionsverfahrens brachte sie vor, ihr
Zustand habe sich verschlechtert, da sie aufgrund ihrer Schwangerschaf-
ten und des Stillens keine Medikamente habe einnehmen können, ständig
habe liegen müssen, und auf eine Pflegerin angewiesen sei (Vorakten 98).
Anlässlich der Begutachtung von Dr. F._______ erklärte sie, die Schmer-
zen wanderten hin und her. Sie könnten sowohl von der ganzen Wirbel-
säule ausgehend diffus in den Kopf, in die Arme und in die Beine ausstrah-
len, als auch in einem Gelenk eines Armes oder Beines beginnen und dann
Richtung Körperstamm ausstrahlen. Aufgrund ihrer Beschwerden könne
sie sich nicht vorstellen, wieder als Verkäuferin zu arbeiten, und benötige
für die Betreuung des Haushaltes und der Kinder Hilfe.
C-3740/2017
Seite 23
9.2 Aus den Akten ergibt sich, dass das „interdisziplinäre“ Gutachten von
Dr. F._______, Facharzt für Rheumatologie, vom 21. September 2016 nicht
den in der Rechtsprechung aufgestellten Qualitätsanforderungen zu genü-
gen vermag. Es führt nicht sämtliche medizinischen Vorakten auf, die für
die Beurteilung der Veränderung des Gesundheitszustandes der Be-
schwerdeführerin als wesentlich erscheinen. Vom Gutachter konnten na-
mentlich die Berichte des behandelnden Chirurgen, Dr. L._______, vom
18. November 2015 und des behandelnden Orthopäden, Dr. P._______,
vom 2. März 2016 (vgl. E. 8.1 hiervor) nicht berücksichtigt werden. Da der
Gutachter die vorhandenen Berichte, in denen Bandscheibenvorfälle mit
Radikulopathie beziehungsweise Myelopathie diagnostiziert wurden, nicht
kannte beziehungsweise sich nicht dazu äusserte, vermögen seine Fest-
stellungen betreffend den Gesundheitsschaden der Versicherten nicht zu
überzeugen. Seiner Ansicht nach würden übermässig starke und allenfalls
ausgeweitete Symptome (im Widerspruch zur klinischen Erfahrung bei der
gegebenen medizinischen Problematik) vorliegen und zeigten eine ausge-
weitete Funktionseinschränkung und Einschränkung von Aktivitäten und
eine mangelnde Leistungsbereitschaft. Diesbezüglich fehlt es aber an ei-
ner Auseinandersetzung mit den anders lautenden Einschätzungen der be-
handelnden Fachärzte in der Türkei. Indirekt ergibt sich das auch aus der
Stellungnahme der Fachärztin für Rheumatologie des medizinischen
Dienstes, Dr. U._______, vom 20. April 2017 (Vorakten 191). Sie nahm in
ihrer Beurteilung neu die Diagnose einer Diskushernie L5 mit Kontakt zu
S1G auf und änderte die bisher getroffene Einschätzung der Arbeitsfähig-
keit ab.
Fortan sei die Versicherte nur mehr für leichte Tätigkeiten mit dem gele-
gentlichen Heben von bis zu 10 kg einsetzbar, sie könne nicht mehr repe-
titiv fünf Kilo aufheben. Aufgrund dieser Einschätzung erscheinen auch die
Angaben der Versicherten, sie habe ihre Kinder nicht aufheben können,
weshalb sie ständig Hilfe benötigte, nicht übertrieben, da bereits ein Säug-
ling mehr als fünf Kilo wiegen kann. Auch bei der von ihr zuvor ausgeübten
Tätigkeit als Hilfskraft im Verkauf ist davon auszugehen, dass sie repetitiv
Lasten von fünf Kilogramm aufheben musste. Demgegenüber ging Dr.
H._______ im Gutachten von 2010 noch davon aus, dass die Versicherte
für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten einsetzbar sei, und das
Schmerzsyndrom vor allem psychiatrisch begründet sei. Aufgrund der neu
geltend gemachten Bandscheibenvorfälle ist die an die Würdigung von Dr.
H._______ anschliessende Beurteilung von Dr. F._______, wonach der
Versicherten aufgrund eines gleichbleibenden Gesundheitsschadens nach
C-3740/2017
Seite 24
wie vor lediglich mehr als mittelgradig körperlich belastende Arbeiten nicht
mehr zumutbar seien, in Zweifel gezogen und vermag nicht zu überzeugen.
9.3 Im Weiteren erwähnte die Fachärztin für Rheumatologie des medizini-
schen Dienstes in der Auflistung der Diagnosen auch die im Arztbericht
vom 3. Januar 2017 diagnostizierte Radikulopathie (Vorakten 191). Bezüg-
lich der Auswirkungen hielt sie fest, dass keine senso-motorischen Störun-
gen festgestellt worden seien (vgl. E. 8.7). Dabei bleibt unklar, ob nun von
einer Reizung beziehungsweise Schädigung der Nervenwurzel auszuge-
hen ist, oder nicht. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde aber bereits mehr-
fach von den behandelnden Fachärzten eine Radikulopathie oder Myelo-
pathie diagnostiziert (vgl. E. 8.1 und 8.6 hiervor). In der Würdigung der me-
dizinischen Berichte ist zu berücksichtigen, dass die Ärztin des Dienstes
der Vorinstanz zwar Fachärztin der Rheumatologie ist, sie ihre Beurteilun-
gen aber nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgegeben hat, sondern
lediglich die vorhandenen Befunde aus versicherungsmedizinischer Sicht
würdigte. Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der Vorinstanz kön-
nen – wie Aktengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Be-
fund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung
eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die
direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt (vgl. E. 5.6 hiervor; Urteile BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2
und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.). Soll im Gerichtsver-
fahren einzig oder im Wesentlichen gestützt auf eine Aktenbeurteilung des
ärztlichen Dienstes entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen
Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststel-
lungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465;
122 V 157 E. 1d; Urteile BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3
und 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3). Entscheidend ist somit, ob
es die vorliegenden medizinischen Akten erlaubten, sich ein lückenloses
und einheitliches Bild der gestellten Diagnosen, der gesundheitlichen Be-
einträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu ma-
chen, und ob die Schlussfolgerungen des ärztlichen Dienstes nachvollzieh-
bar und schlüssig sind. Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall, weshalb
sich der Invaliditätsgrad aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten
nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad beurteilen lässt. Die Vorinstanz
hätte sich unter diesen Umständen nicht mit einer Aktenbeurteilung des
medizinischen Dienstes begnügen dürfen, sondern hätte mit Blick auf die
unklare Aktenlage weitere Abklärungen tätigen müssen.
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Seite 25
9.4 Die Berichte der behandelnden Fachärzte von 2015 und 2016, in de-
nen Bandscheibenvorfälle mit Myelopathie bzw. Radikulopathie diagnosti-
ziert wurden, erlauben ebenfalls keine abschliessende Beurteilung. Darin
finden sich lediglich Diagnosen ohne Begründung und es fehlt auch – wie
die Fachärztin für Psychiatrie des medizinischen Dienstes auf Duplikebene
zu Recht festgehalten hat (vgl. E. 8.9 hiervor) – die Würdigung in Zusam-
menhang mit den Einschränkungen aufgrund des psychischen Leidens.
Darüber hinaus wird daraus auch keine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfä-
higkeit ersichtlich. Den Berichten kommt daher nur eingeschränkter Be-
weiswert zu.
9.5 Auf dem in somatischer Sicht nicht hinreichend abgeklärten Gesund-
heitsschaden basiert in der Folge die im psychiatrisch-psychotherapeuti-
schen Gutachten von Dr. G._______ vorgenommene Prüfung der Standar-
dindikatoren. Er ging davon aus, dass der funktionelle Schweregrad der
festgestellten Leiden leicht sei und keine Komorbiditäten vorliegen würden.
Dieser Einschätzung schloss sich auch die Ärztin des medizinischen
Dienstes, Dr. Q._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in
ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2016 an und erachtete das gelegent-
liche Heben von Gewichten bis zu 15 kg als noch zumutbar. Wie bereits
erwähnt, erscheint diese Einschätzung fraglich, da die Versicherte angeb-
lich einen Bandscheibenvorfall hatte, und die rheumatologische Fachärztin
des medizinischen Dienstes, Dr. U._______, am 20. April 2017 zu einer
anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangte. Bereits aus diesem
Grund bestehen Zweifel an den Feststellungen zum funktionellen Schwe-
regrad. Im Weiteren bestehen Diskrepanzen in den Feststellungen durch
den Gutachter Dr. G._______ und der Prüfung des Gutachtens durch den
medizinischen Dienst. Während der Gutachter sämtliche Beschwerdebil-
der unter der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung erfasste,
sohin die somatoforme Schmerzstörung als Variante derselben Entität auf-
zufassen schien, geht Dr. Q._______, Fachärztin des medizinischen
Dienstes, davon aus, dass die somatoforme Schmerzstörung die Hauptdi-
agnose darstelle und die Persönlichkeitsstörung eine Nebendiagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Warum daraufhin Dr. Q._______
ohne weitere Erklärungen das Vorliegen von Komorbiditäten verneinte, ist
nicht nachvollziehbar, weil die kombinierte Persönlichkeitsstörung in der
Diagnose offenbar sowohl von Dr. G._______ als auch von der Ärztin des
medizinischen Dienstes als eigens erfassbare und beschreibbare Gesund-
heitsschädigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft wurde.
Im Weiteren beschrieb der Gutachter das Aktivitätenniveau für alle Lebens-
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bereiche als gleichbleibend, wohingegen der medizinische Dienst von un-
terschiedlichen Niveaus auszugehen schien. Dabei bleibt unklar, worin die
Zweifel an der Validität der Konsistenzprüfung begründet liegen. Bei dieser
Sachlage erübrigt es sich auf die Prüfung der weiteren Indikatoren näher
einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass allein aus den
Bemerkungen im rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten, es
seien bei der Beschwerdeführerin Verdeutlichungstendenzen zu erkennen
beziehungsweise zu benennen, nicht auf eine mögliche Aggravation ge-
schlossen werden kann, denn ein allfälliges, blosses verdeutlichendes Ver-
halten weist nicht per se auf Aggravation hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
9.6 Nach dem Gesagten sind die von Dr. G._______ und Dr. F._______
erstellten Gutachten nicht ausreichend beweiskräftig und genügen auch
nicht den Vorgaben der Anwendung des Prüfungsrasters gemäss der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung. Wie erwähnt, fehlt es insbesondere an
der Abklärung der geltend gemachten Bandscheibenvorfälle, welche ge-
mäss den Berichten von verschiedenen behandelnden Fachärzten mit ei-
ner krankheitswertigen Beeinträchtigung der Nervenwurzel einhergehen
können, wobei dies im Lichte der von der Versicherten geschilderten Be-
schwerden auch nicht als unschlüssig erscheint. Es fehlt an einer Gesamt-
betrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerz-
störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen und ei-
ner nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den geschilderten Be-
schwerden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen
der Beschwerdeführerin im Detail einzugehen. Die angefochtene Renten-
aufhebung kann deshalb auf der Grundlage der Gutachten nicht mit der
Begründung der Revision gemäss Art. 17 ATSG geschützt werden.
9.7 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der angefochtenen
Verfügung in medizinischer Hinsicht ein nicht rechtsgenüglich abgeklärter
Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG sowie
Art. 43 ATSG), weshalb hier über eine Rentenrevision gemäss Art. 17
ATSG nicht entschieden werden kann und die angefochtene Verfügung
aufzuheben ist. In den Akten fehlen umfassende, schlüssige und nachvoll-
ziehbare medizinische Angaben zur Frage, wie sich der Gesundheitszu-
stand und die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin im Re-
ferenzzeitraum entwickelt haben. Erforderlich sind entsprechende medizi-
nische Angaben zum Verlauf der Krankheit(en) und der damit einhergehen-
den Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit
und in einer leidensangepassten Tätigkeit. Zu diesem Zweck ist ein pluri-
disziplinäres Gutachten (Rheumatologie oder Orthopädie/Neurologie und
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Psychiatrie) bei mit der Sache nicht vorbefassten Facharztpersonen in der
Schweiz einzuholen (vgl. dazu BGE 117 Ia 182 E. 3b mit Hinweis; Urteil
des BGer 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 6). Das neue Gutachten
hat insbesondere aufzuzeigen, ob und allenfalls in welchem Umfang sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2010 verändert hat
und wie sich die allfällige Veränderung auf ihre Arbeitsunfähigkeit auswirkt.
Das neu zu erstellende Gutachten hat sich mit den für den Vergleichszeit-
raum massgeblichen medizinischen Vorakten hinreichend auseinanderzu-
setzen und eine allfällige seit der früheren Beurteilung eingetretene tat-
sächliche Änderung genügend zu untermauern. Dabei ist die dargelegte
neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beachten (vgl. E. 5.8), damit
eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren mög-
lich ist.
9.8 Die Sache ist folglich gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren
Abklärung bzw. Vervollständigung der Akten in medizinischer Hinsicht so-
wie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; 141 V 281 E. 6.4), da in den vorliegen-
den Gutachten relevante Fragen bisher vollständig ungeklärt geblieben
sind. Würde diese mangelhafte Sachverhaltsabklärung bzw. -würdigung
durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korri-
giert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den
Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtser-
heblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären
(Art. 43 Abs. 1 ATSG), auf das Gericht. Im Weiteren hat die Vorinstanz den
Invaliditätsgrad vorliegend noch nicht auf der Basis eines Einkommensver-
gleichs ermittelt (vgl. E. 5.9), weshalb sie zudem gehalten sein wird – je
nach Abklärungsergebnis – einen Einkommensvergleich durchzuführen
und darauf basierend neu zu verfügen.
9.9 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dauert der Entzug
der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, welche gegen eine anpas-
sungsweise verfügte Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung erhoben
wird, bei Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger auch für den
Zeitraum des anschliessenden Abklärungsverfahrens bis zum Erlass einer
neuen Verfügung an (BGE 129 V 370 E. 4 mit Hinweis auf BGE 106 V 18;
KIESER, a.a.O., Art. 54 Rz. 14). Der mit der angefochtenen Verfügung an-
geordnete und mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 31. Juli 2017 bestätigte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde fällt daher gemäss der genannten Praxis des Bundesgerichts mit
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der vorliegenden Rückweisung nicht dahin. Die streitige IV-Rente gelangt
somit auch weiterhin nicht zur Auszahlung.
9.10 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben ist und die Akten an die Vorinstanz zurückzu-
weisen sind, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun-
gen über die Rentenrevision neu verfüge.
10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie-
genden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen, weshalb ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz
sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2
VwVG).
10.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Verwaltung.
Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund
der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung
des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands,
der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu
beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen
gesprochenen Entschädigungen erscheint eine pauschale Parteientschä-
digung von Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1
Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE) angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben wird und die Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
über die Rentenrevision neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihr nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'800.– zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahla-
dresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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