Abtei lung II I
C-3741/2007/mas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 2. Mai 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3741/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene portugiesische Staatsangehörige X._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 7. April 2005 bei der
portugiesischen Sozialversicherungsbehörde zum Bezug von
Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an. In der
Folge wurde das Gesuch an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(im Folgenden: IVSTA) weitergeleitet (Eingang am 30. September
2005). Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 wies die IVSTA das
Rentengesuch ab mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer
seinen bisherigen Beruf zwar nicht mehr ausüben könne, dass ihm
jedoch eine leichtere, dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit
nach wie vor in rentenausschliessender Weise zuzumuten sei (act. 35).
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Mai 2007
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte sinngemäss
geltend, er habe Anspruch auf eine Rente, da er aufgrund der ge-
sundheitlichen Probleme nicht mehr in der Lage sei zu arbeiten. Er sei
auch bereit, für eine medizinische Untersuchung in die Schweiz zu
kommen.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2007 beantragte die IVSTA
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung. Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, ge-
mäss ständiger Rechtsprechung bestehe keine Bindung der schweize-
rischen Invalidenversicherung an die Beurteilung ausländischer Versi-
cherungsträger, Krankenkassen und anderer Behörden. Sämtliche Ak-
ten seien erneut dem ärztlichen Dienst unterbreitet worden, der an den
bisherigen Feststellungen festgehalten habe, wonach die physischen
Leiden eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit
dem 12. März 2004 bewirkten, dass aber in leichteren, leidensange-
passten Verweisungstätigkeiten unter Beachtung gewisser Arbeitsein-
schränkungen eine gänzliche Arbeitsfähigkeit bestehe. Der durchge-
führte Einkommensvergleich habe eine Erwerbseinbusse von 27% er-
geben, weshalb keine rentenbegründende Invalidität vorliege. Auf-
grund der vorliegenden medizinischen Dokumentation ergebe sich ein
umfassendes und präzises Bild der gesundheitlichen Situation des Be-
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schwerdeführers, weshalb von weiteren Abklärungen abgesehen wer-
den könne.
D.
In der Folge leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den einverlang-
ten Kostenvorschuss, liess sich aber zu den Ausführungen der IVSTA
nicht vernehmen, weshalb der Schriftenwechsel am 11. Januar 2008
geschlossen wurde.
E.
Mit Verfügungen vom 11. Januar 2008 sowie 19. Mai 2009 wurde den
Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben.
Innert den gesetzten Fristen gingen keine Ausstandsbegehren ein.
F.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird in den folgenden Erwägungen – soweit erforderlich – näher einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung der IVSTA vom 2. Mai 2007, mit welcher
das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.
021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet
(Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdi-
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ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art.
48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen hat, ist als Adressat durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung
ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem der Kostenvorschuss frist-
gerecht bezahlt worden ist, kann auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde eingetreten werden.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VVG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfü-
gung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
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E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229
E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht un-
besehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen
Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/
99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
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die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streiti-
gen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann aller-
dings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belan-
ge umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (An-
amnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhän-
ge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend
sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet
werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen;
AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und
RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
3.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem-
poris; vgl. BGE 130 V 445).
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im
Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in
der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im
Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der
EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson-
dere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu ge-
währleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen,
die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung
gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates
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selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts an-
deres vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach
dem schweizerischen Recht.
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweizeri-
schen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung
vom 2. Mai 2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschrif-
ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Renten-
anspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der
Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV,
SR 830.11) in Kraft getreten, welche für die Beurteilung des vorliegend
geltend gemachten Leistungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt anwend-
bar sind. Bezüglich der auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt. Inhaltlich haben sich in die-
ser Beziehung keine Änderungen ergeben, so dass die zu den er-
wähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und wei-
tergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS
2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im
vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da die angefochtene Verfü-
gung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist
(vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf
2009, Art. 82 Rz. 5 und 6 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
3.3 Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgeben-
den Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (2. Mai 2007)
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eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu be-
rücksichtigen (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert
haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die an-
dere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als ei-
nem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenren-
te zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls
ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer invalid im Sin-
ne des Gesetzes ist.
4.1 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht nach Art. 28
Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige
auf eine Dreiviertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60%,
derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50%
und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt seit dem
1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäi-
schen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine
Rente auch dann ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Nach der Rechtspre-
chung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG
nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
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4.2 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht frühestens in dem
Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person mindestens zu 40% blei-
bend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a
und b IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas-
sung). Vorliegend ist ohne Zweifel ein labiles Krankheitsgeschehen zu
beurteilen, so dass die zweite Variante (Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG) An-
wendung findet.
Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Ent-
stehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate und die folgende Zeit
ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG [in Kraft bis 31. Dezember 2007, AS
2007 5141]). Massgeblich ist das Datum der Einreichung des Gesuchs.
Vorliegend wurde das Leistungsbegehren am 7. April 2005 eingereicht,
so dass allfällige Leistungen der IV frühestens ab April 2004 ausge-
richtet werden könnten.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund-
heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in ei-
nem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (vgl. BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs-
bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der
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bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutba-
ren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also
grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es
somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionel-
len Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad
der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 275; ZAK 1985
S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch an-
dere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versi-
cherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (vgl.
BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991
S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen,
insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfä-
higkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem
Gericht.
Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grund-
satzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner Arbeits-
fähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbs-
zweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zu-
mutbar erscheint (vgl. BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der
IVSTA, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass
ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tä-
tigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte an-
rechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; vgl. ZAK
1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähig-
keit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
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gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen,
Art. 16 ATSG).
4.5.1 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel
so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen, und es
sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei-
chen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Erwerbsunfä-
higkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheits-
schaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu ver-
dienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993,
S. 140).
4.5.2 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht
zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifi-
sche Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsver-
gleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerb-
lichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der kon-
kreten wirtschaftlichen Situation zu bestimmen (vgl. BGE 128 V 30
E. 1).
4.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher-
te Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs-
einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen Tabel-
lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls
die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129
V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b).
Seite 11
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4.7 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegan-
gen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleich-
artigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG, Art. 16 Rz. 8).
In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des (hypothe-
tischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksich-
tigen sind (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1). Vorliegend ist daher für den
Einkommensvergleich die Situation des Beschwerdeführers im Zeit-
punkt der Verfügung vom 2. Mai 2007 massgeblich.
Die Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen setzt aber auch voraus,
dass die auf einem vergleichbaren örtlichen Arbeitsmarkt hypothetisch
erzielbaren Einkommen verglichen werden. So ist dann, wenn sich das
hypothetische Valideneinkommen aufgrund eines tatsächlichen Ein-
kommens bestimmt, das der Versicherte vor dem Eintritt der Invalidität
über längere Zeit im Ausland erzielt hat, nicht etwa das in der Schweiz
erzielbare hypothetische Invalideneinkommen beizuziehen, sondern
ein Invalideneinkommen zu ermitteln und dem Valideneinkommen ge-
genüber zu stellen, das der Versicherte auf dem örtlichen ausländi-
schen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Eine Bestimmung des Invaliden-
einkommens aufgrund der schweizerischen Tabellenlöhne kommt nur
dann in Betracht, wenn auch auf ein Valideneinkommen in der Schweiz
abgestellt wird.
5.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei überhaupt
nicht mehr in der Lage zu arbeiten, weshalb er Anspruch auf eine IV-
Rente habe.
5.1 Nach Prüfung der medizinischen Unterlagen des Beschwerdefüh-
rers nannte Dr. A._______ vom ärztlichen Dienst der IVSTA in seiner
Beurteilung vom 31. Oktober 2006 (act. 25) unter den Hauptdiagnosen
die beidseitige Coxarthrose (Zustand nach Hüfttotalprothese links im
Juni 2004) sowie die Periarthropathie der linken Schulter mit Impinge-
ment. Als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
erwähnte er den Diabetes mellitus Typ II. Die Ausübung der bisherigen
Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zimmermann erachtete der Gut-
achter der IVSTA aufgrund der Hüftprobleme, des Kräfteverlustes in
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den Beinen und der schmerzhaften Behinderung der linken Schulter
als nicht mehr zumutbar, dies einerseits wegen der Schmerzen, und
andererseits wegen der erhöhten Unfallgefahr. Eine leichtere, eher sit-
zende Verweisungstätigkeit (beispielsweise als Park- oder Museums-
wächter, als Kassierer, als Billetverkäufer, oder einfache Tätigkeiten im
Verkauf sowie einfache Büroarbeiten) dagegen könne der Be-
schwerdeführer noch vollschichtig ausüben. Im Laufe des vorinstanz-
lichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer der IVSTA neue medi-
zinische Unterlagen ein, so insbesondere den Bericht vom 19. Februar
2007 von Dr. B._______ (act. 33 b) sowie den Bericht vom 14. Februar
2007 von Dr. C._______ (act. 33 c). Diese Berichte wurden dem ärzt-
lichen Dienst unterbreitet und in seinem Schreiben vom 3. April 2007
hielt Dr. A._______ fest, dass diese Unterlagen an der bisherigen
Beurteilung nichts zu ändern vermöchten, da sie die bereits bekannten
orthopädischen Diagnosen bestätigten (vgl. act. 33 a). Dementspre-
chend wies die IVSTA mit Verfügung vom 2. Mai 2007 das Rentenbe-
gehren des Beschwerdeführers ab (act. 35).
5.2 Dieser Entscheid ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu bean-
standen, hat doch der ärztliche Dienst der IVSTA die medizinischen
Unterlagen eingehend und umfassend gewürdigt. Bei der Beurteilung
der Restarbeitsfähigkeit hat die IVSTA den gesundheitlichen Proble-
men des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen und ist
aufgrund der Hüftproblematik und der Schulterschmerzen zu Recht
von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als
Zimmermann ausgegangen. Auch die Einschätzung der Arbeitsfähig-
keit in leichteren, leidensangepassten Tätigkeiten ist nicht zu bean-
standen, sollte doch der Beschwerdeführer trotz der Hüft- und Schul-
terprobleme in der Lage sein, die genannten Verweisungstätigkeiten
(vgl. oben E. 5.1) vollschichtig auszuüben. Ebenfalls zu Recht wurde
der Diabetes mellitus Typ II als invalidenversicherungsrechtlich nicht
relevant eingestuft, da die Krankheit medikamentös gut therapierbar
ist, und bis anhin offenbar keine Folgeerscheinungen diagnostiziert
wurden. Die im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens nachgereichten
medizinischen Unterlagen vermögen diese Beurteilung nicht in Frage
zu stellen, da ihnen keine neuen Diagnosen entnommen werden kön-
nen und sie keine Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit enthalten.
5.3 Bezüglich der anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten
Röntgenbilder ist festzuhalten, dass es sich grösstenteils um ältere
Aufnahmen handelt, die noch vor der Hüftoperation (Totalprothese
links) erstellt worden waren und damit für die Beurteilung der aktuellen
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gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wenig aussage-
kräftig sind. Diejenigen Röntgenbilder, die am 17. Mai 2007 – also
nach Erlass der angefochtenen Verfügung – in der Clínica D._______
erstellt wurden, sowie der Bericht vom 17. Mai 2007 von Dr. E._______
sind nur insofern beachtlich, als sie Aufschluss über den Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
geben könnten. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hat die
IVSTA die Unterlagen denn auch geprüft und ist zum Schluss ge-
kommen, dass die neuen medizinischen Dokumente lediglich die
bisherigen Erkenntnisse bestätigten. Auch diese Schlussfolgerung ist
vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden, beschreibt doch
der Bericht vom 17. Mai 2007 des Radiologen Dr. E._______ lediglich
die bereits bekannte Coxarthrose sowie die ebenfalls bekannte
Schulterproblematik. Damit ist die von der IVSTA festgestellte 100%ige
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leichteren, leidens-
angepassten Verweisungstätigkeiten zu bestätigen.
Unter diesen Umständen erübrigt sich die Durchführung weiterer ärztli-
cher Untersuchungen resp. die Einholung eines Gutachtens. Auf die
vom Beschwerdeführer (sinngemäss) beantragte Beweismassnahme
ist zu verzichten (vgl. oben E. 2.3.1).
5.4 Der von der IVSTA durchgeführte Einkommensvergleich (act. 26)
wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden.
Da für die Ermittlung der massgeblichen Vergleichseinkommen von
einer gleichartigen Vergleichsbasis auszugehen ist und keine ver-
lässlichen Statistiken über den portugiesischen Arbeitsmarkt vorliegen,
hat die IVSTA zu Recht sowohl für die Bestimmung des Validenlohnes
als auch für die Berechnung des Invalidenlohnes auf die schweize-
rischen Tabellenlöhne abgestellt. Ausgehend von einem Validenein-
kommen von CHF 5'585.72 pro Monat (bei einer betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden) und einem Invalidenlohn
von CHF 4'552,08 pro Monat (Durchschnitt der in Frage kommenden
Tätigkeiten im Dienstleistungssektor, ausgehend von einer betriebs-
üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden) sowie unter
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10% aufgrund
der persönlichen und beruflichen Umstände des Beschwerdeführers
wurde der Invaliditätsgrad korrekt auf 26,65% bestimmt, was dem
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente einräumt. Die
Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
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6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichtsge-
bühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vor-
liegenden Verfahren auf pauschal Fr. 300.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Verfahrens-
kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bun-
desbehörde hat IVSTA jedoch keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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