B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3741/2015
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
per Zustelladresse,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung vom 18. Mai 2015.
C-3741/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde (…) 1968 geboren
und reiste am 29. Dezember 1985 aus dem ehemaligen Jugoslawien in die
Schweiz ein (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden:
act.] 5, Seite 1). Die verheiratete, zweifache Mutter meldete sich am 25.
Juli 2000 (Posteingang) bei der IV-Stelle C._______ wegen einer Diskus-
hernie zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung an (IV; act. 2). Mit interdisziplinärem Gutachten der Klinik D._______
vom 3. Juni 2002 diagnostizierten die Gutachter 1. ein chronisches unspe-
zifisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fehlform und Fehl-
haltung der Wirbelsäule, muskulärer Dysbalance und generalisierter Hy-
perlaxität, 2. ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom und 3. eine Anpas-
sungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen
(act. 18, Seite 13). Sie hielten fest, behinderungsgeeignete Verweistätigkeit
analog der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Mitarbeiterin an der Kasse
(…) seien im Umfang von 25 %, mithin zwei Stunden pro Tag, möglich.
Durch ein Therapieprogramm könne die Arbeitsfähigkeit voraussichtlich
auf 50 % gehoben werden. Eine Steigerung auf über 50 % sei aufgrund
der somatischen / rheumatologischen Diagnosen nicht realistisch (act. 18,
Seite 15, 19 ff.). Mit Verfügung vom 10. / 26. Juli 2002 gewährte die IV-
Stelle C._______ eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2000 und eine
ganze Invalidenrente ab 1. März 2001 zuzüglich Zusatzrente für den Ehe-
gatten B._______ und Kinderrenten (act. 23).
B.
Mit interdisziplinärem Gutachten der Klinik D._______ vom 3. Juni 2004
diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1.
ein Fibromyalgiesyndrom, 2. ein chronisches Panvertebralsyndrom bei
Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, diskreten degenerativen Verän-
derungen der unteren Lendenwirbelsäule, muskulärer Dysbalance und Hy-
perlaxität sowie 3. eine atypische Depression mittelgradiger Ausprägung.
Der Verlauf seit dem Frühjahr 2002 wurde als „stabil schlecht“ bezeichnet.
Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der körperlichen und psy-
chiatrischen Beeinträchtigung nicht möglich gewesen. Die Gutachter ga-
ben das verbleibende, voraussichtlich definitive Leistungsvermögen unver-
ändert mit 25 % an (act. 48, Seite 16 f., 20). Aufgrund der Wohnsitznahme
in Serbien überwies die IV-Stelle C._______ mit Schreiben vom 13. Sep-
tember 2005 die Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgen-
den: Vorinstanz; act. 54). Mit undatierter Mitteilung (Gesuch vom 31. Mai
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2003) wurde die bisherige Invalidenrente in der Folge bei einem unverän-
derten Invaliditätsgrad von 78 % bestätigt (act. 27). Mit Mitteilung vom 26.
Oktober 2009 bestätigte die Vorinstanz den Rentenanspruch erneut (act.
64), nachdem der medizinische Dienst mit Stellungnahme vom 6. Oktober
2009 einen unveränderten oder sogar verschlechterten Gesundheitszu-
stand bestätigt hatte (act. 63).
C.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 hob die Vorinstanz ein weiteres Revi-
sionsverfahren an (act. 67 ff.). Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2013 hielt
die Versicherungsärztin Dr. E._______(FMH Psychiatrie und Psychothera-
pie) aufgrund der eingeholten Unterlagen fest, eine vollständige Arbeitsun-
fähigkeit lasse sich bezogen auf die Tätigkeit an der Kasse nur schlecht
nachvollziehen. In einem aktuellen Bericht werde die Schmerzkrankheit er-
neut in den Vordergrund gestellt. Die depressive Verstimmung stehe in ei-
nem engen Zusammenhang mit den Schmerzen. Das Dossier müsse da-
her auf der Grundlage von Bst. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft
getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des
IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; im Folgen-
den: SchlBest. IVG) revidiert werden (act. 78).
D.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 erteilte die Vorinstanz Dr. F._______ (FMH
Psychiatrie und Psychotherapie) und Dr. G._______ (FMH Rheumatologie)
den Auftrag für eine psychiatrische und rheumatologische Begutachtung
(act. 79, 85, 86). Deren erstes Gutachten vom 28. Dezember 2013 (act.
99) musste auf Veranlassung des medizinischen Dienstes wegen unvoll-
ständigen Sätze und gegensätzlichen Beurteilungen überarbeitet werden
(act. 101, 102). Im zweiten, überarbeiteten Gutachten, welches am 27.
März 2014 bei der Vorinstanz einging, wurden keine Diagnosen mit Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, wobei die Gutachter im Vergleich
mit der Begutachtung 2004 von einer vergleichbaren Befundlage ausgin-
gen (act. 104, Seite 1, 12, 18, 22 ff.; act. 106). Dr. E._______ hielt mit Stel-
lungnahme vom 5. Mai 2014 fest, das überarbeitete Gutachten enthalte
immer noch fehlerhafte Formulierungen. Aufgrund der Untersuchungsbe-
funde würden sich keine funktionellen Einschränkungen definieren lassen.
Die Beschwerdeführerin habe ein appelativ demonstratives Verhalten ge-
zeigt. Es gebe deutliche Diskrepanzen zwischen der Selbsteinschätzung
und den objektivierbaren Befunden und hinsichtlich der Befunde seien In-
konsistenzen feststellbar. Die Arbeitsunfähigkeit in der letztmaligen oder
einer angepassten Tätigkeit liege seit der Begutachtung am 22. November
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2013 bei 0 % (act. 107). Am 7. Juli 2014 (act. 109) und am 15. Juli 2014
(act. 112) erfolgten weitere (somatische) Stellungnahmen durch den medi-
zinischen Dienst. Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2014 stellte die Vorinstanz
die Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG
in Aussicht (act. 113). Die Beschwerdeführerin erhob Einwand und reichte
medizinische Unterlagen ein (act. 114 ff.), die den medizinischen Dienst
indessen nicht zu einer veränderten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit be-
wegten (act. 122, 123). Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 hob die Vorinstanz
die Invalidenrente per 1. Juli 2015 auf (act. 126).
E.
Mit Beschwerde vom 8. Juni 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, ver-
treten durch ihren Ehemann B._______, eine Prüfung der Angelegenheit
und sinngemäss die Weiterausrichtung der Invalidenrente. Zudem er-
suchte sie um unentgeltliche Prozessführung. Sie führte im Wesentlichen
aus, sie sei 2010 wegen einer Revision bei der Vorinstanz gewesen, die
damals eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bei einem Invali-
ditätsgrad von 78 % festgestellt habe. Sie könne sich aufgrund des Wirbel-
säulenleidens nur schlecht bewegen und sei psychisch verwirrt. Aus dem
psychischen Zustand würden sich Schwierigkeiten für die Therapie erge-
ben. So seien mehrmals erfolglos notwendige Hospitalisationen versucht
worden. Sie sei rund um die Uhr von der Betreuung und Pflege durch den
Ehemann angewiesen, der seit 2004 keiner beruflichen Betätigung mehr
nachgehen könne. Die gesundheitlichen Beschwerden seien durch ortho-
pädische, internistische, neurologische und psychiatrische Berichte doku-
mentiert (vgl. BVGer act. 1, Beilage). Gleichwohl sei sie von der Vorinstanz
nicht zu einer medizinischen Nachuntersuchung eingeladen worden. Das
Gutachten basiere nur auf der medizinischen Dokumentation und nicht auf
konkreten Untersuchungen. Aus dieser unkorrekten Vorgehensweise habe
eine falsche Beurteilung des Gesundheitszustands resultiert (BVGer act.
1).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut (BVGer act. 8).
G.
Mit Vernehmlassung vom 12. November 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (BVGer act. 9). Sie führte im Wesentlichen aus, es sei von ei-
nem psychosomatischen Krankheitsbild auszugehen. Eine Depression sei
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Seite 5
als eigenständige Diagnose zu verneinen. Die leicht depressiv gefärbten
Elemente seien unter die Diagnose der Schmerzstörung zu subsumieren
und als reaktive Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung zu
deuten. Der medizinische Dienst habe hinsichtlich der Zuverlässigkeit und
Aussagekraft des rheumatologischen und psychiatrischen Gutachtens
(von Dr. F._______ und Dr. G._______) keine Vorbehalte angemeldet. Auf-
grund des Urteils des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 sei
der Sachverhalt erneut dem medizinischen Dienst unterbreitet worden.
Dieser habe das wiedererlangte Arbeitsvermögen in seinem ergänzenden
Bericht vom 6. November 2015 bestätigt (act. 128).
H.
Mit Replik vom 29. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin diverse
medizinische Unterlagen ein und führte aus, das schmerzhafte Krankheits-
bild werde durch diese Dokumentation ausgewiesen. Die ausgeprägten
strukturellen und morphologischen Veränderungen der Muskulatur und des
axialen Knochen- und Gelenkssystems würden die Fähigkeit zur selbstän-
digen Bewegung und zu längerem Stehen und Sitzen einschränken. Auf-
grund einer Verschlechterung des psychischen Zustands sei per 21. De-
zember 2015 eine Hospitalisierung erfolgt. Weiter sei im Januar 2016 we-
gen einer Fehlfunktion der Schilddrüse eine Untersuchung bei einem En-
dokrinologen vorgesehen. Sie sei bereit, für eine nochmalige Abklärung in
Begleitung ihres Ehemanns in die Schweiz zu kommen (BVGer act. 13).
I.
Mit Duplik vom 28. April 2016 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Abweisung
der Beschwerde fest (BVGer act. 21). Sie verwies auf die beiden beigeleg-
ten Stellungnahmen des medizinischen Dienstes, gemäss denen sich aus
den eingereichten Unterlagen weder aus somatischer noch aus psychiatri-
scher Sicht neue objektivierbare Aspekte ergeben würden.
J.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 schloss der Instruktionsrichter den Schrif-
tenwechsel ab (BVGer act. 22). Auf die weiteren Ausführungen der Par-
teien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid-
findung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegan-
gen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung vom 18. Mai 2015 zur Erhebung der Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der
Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung guthiess (BVGer act. 8), ist auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 8. Juni 2015 ein-
zutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).
2.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendba-
ren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kog-
nition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
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Seite 7
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
2.4 Die objektive Beweislast beurteilt sich nach dem materiellen Recht und
damit unabhängig davon, ob der Untersuchungs- oder Verhandlungs-
grundsatz gilt. Der vor der IV-Stelle geltende Untersuchungsgrundsatz än-
dert demnach nichts an der objektiven Beweislast: Ergibt die Beweiswürdi-
gung, dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht erbracht
ist, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (vgl.
BGE 115 V 44 E. 2b; BGE 117 V 264 E. 3b). Für rechtshindernde oder
rechtsaufhebende Tatsachen trägt diejenige Person die Folgen der Be-
weislosigkeit, die sie behauptet. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die
IV-Stelle. Macht die IV-Stelle im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision
eine rentenaufhebende Tatsachenänderung geltend und ergibt die Beweis-
würdigung, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewie-
sen ist, trägt die IV-Stelle die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. URS MÜLLER,
Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S.
292, Rz. 1536 ff.).
2.5 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und hat dort
ihren Wohnsitz, weshalb das im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute
gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über So-
zialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungs-
abkommen) zur Anwendung kommt (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2
des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzge-
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Seite 8
bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrens-
vorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegen-
den Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstel-
lung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungs-
abkommens).
2.6 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden
grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die
beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2015 in Kraft stan-
den; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls
früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind.
2.7 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er-
werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be-
einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
C-3741/2015
Seite 9
2.8 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Invalidenrenten für Versicherte
mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % nur bei Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz gewährt, was sich auch aus Art. 8
Bst. e des Sozialversicherungsabkommens ergibt.
2.9 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch-
lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente
ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits-
zustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Auf-
gabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er-
heblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgaben-
bereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5; BGE 117
V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des
Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis-
tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und
ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V
198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
2.10 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist der Sozialversiche-
rungsträger und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewie-
sen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
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Seite 10
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits-
unfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grund-
lage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicher-
ten Person noch zugemutet werden können. Es sind somit nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutba-
ren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (leidensangepasste Verweisungstä-
tigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die
objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustel-
len, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funkti-
onellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4,
BGE 115 V 133 E. 2, BGE 110 V 275 E. 4a).
2.11 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 134 V 231 E. 5.1). Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten.
3.
Zu prüfen ist zunächst, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu
Recht auf Bst. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schluss-
bestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; im Folgenden: SchlBest. IVG)
gestützt hat. In dieser Hinsicht ist zu klären, ob dem Vorgehen der Vor-
instanz eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnahmesitu-
ationen entgegensteht und ob die Zusprechung der Invalidenrente auf ei-
ner von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung
erfolgte.
3.1 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset-
zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
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Seite 11
ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver-
fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547 E. 8.2). Sie findet
laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt
haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr
als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
3.2 Die Beschwerdeführerin bezog ab 1. Dezember 2000 eine halbe Inva-
lidenrente und vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2015 eine ganze Rente
(act. 23; act. 126). Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung lag somit
noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4
und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4).
Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die (…) 1968 gebo-
rene Beschwerdeführerin zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner
der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da
die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der
Änderungen erfolgte, ist Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwend-
bar.
3.3 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl-
Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf
dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013
vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in
den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den
Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch
Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/
2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es
mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die Natur des
Gesundheitsschadens ankommt und nicht auf eine präzise Diagnose (vgl.
Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach BGE 140 V
197 E. 6 sind vom Anwendungsbereich von Bst. a SchlBest. IVG laufende
Renten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwer-
den beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Be-
schwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision
auf erstere ( - d.h. auf die unklaren Beschwerden - ) Anwendung finden.
Eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von Bst. a SchlBest.
IVG fällt lediglich dann ausser Betracht, wenn unklare und erklärbare Be-
schwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind, aber bezüglich der da-
rauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Ab-
grenzung erlauben (sogenannter „Mischsachverhalt“; vgl. Urteil des BGer
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9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 2.2). Zur Natur des Gesundheitsscha-
dens, auf dem die Rentenzusprechung mit Leistungsverfügung vom 10. /
26. Juli 2002 (act. 23) beruhte, ist aufgrund der Akten Folgendes festzuhal-
ten:
3.4 Der Rheumatologe Dr. H._______, der die Beschwerdeführerin ab
1999 gelegentlich behandelte, führte im Bericht vom 23. August 2000 fol-
gende Diagnosen an (act. 9, Seite 6 ff.):
– Lumbales spondylogenes und glaubhaft rezidivierendes Schmerzsyndrom
des Rückens bei Torsionsskoliose, bei zurzeit dekompensierter Rückenmus-
kulatur und bei schwerer muskulärer Dysbalance
– Status nach lumbaler radiculärer Problematik bei lumbaler Discushernie
– Multiple Tendinosen im Rahmen eines weichteilrheumatischen, stark funktio-
nell induzierten Krankheitsbildes, Polyentesopathie
Dr. H._______ führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin leide
seit Jahren an schubweise auftretenden lumbalen Rückenschmerzen, die
abhängig von der mechanischen Belastung der Wirbelsäule seien. Die Be-
schwerden seien belegbar durch die feststellbaren klinischen Befunde
(lumbovertebrales Syndrom bei unauffälligen neurologischen Befunden)
und durch die Röntgenbilder, die vor allem die Skoliose zur Darstellung
bringen würden. Degenerative Alterationen würden nicht vorliegen. Es be-
stehe eine belegbare verminderte lumbale Rückenbelastbarkeit. Bei ange-
passter Arbeit sei mit einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % zu rechnen.
Bei rückenbelastender Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit maximal bei 50
%, wobei diese Rückenbelastbarkeit durch medizinische Massnahmen
nicht zu verbessern sei (act. 9, Seite 6 ff.).
3.5 Dr. I._______, behandelnder Internist und Rheumatologe, diagnosti-
zierte in den Arztberichten vom 23. Januar 2001 und vom 12. Juni 2001 ein
Fibromyalgiesyndrom und ein panvertebrales Syndrom bei s-förmiger Sko-
liose der Wirbelsäule mit lumbaler Hyperlordose und muskulärer Dysba-
lance (act. 9, Seite 1 ff.). Er führte im Wesentlichen aus, die lumbalbetonten
Rückenschmerzen würden zunehmen und nun in das rechte Bein aus-
strahlen. Wegen der Rückenschmerzen könne sich die Beschwerdeführe-
rin kaum mehr bücken und das Treppen steigen bereite ihr Mühe. Eine
MRI-Untersuchung der Hals- und Lendenwirbelsäule vom 2. Oktober 1998
habe keinen Nachweis für wesentliche degenerative Veränderungen er-
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bracht. Medikamentöse Therapien auch mit wiederholten Infiltrationen so-
wie Physiotherapien seien jeweils erfolglos gewesen. Ebenfalls seit Jahren
würden generalisierte Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates in-
klusive der Arme und Beine bestehen. Entzündliche Veränderungen im Ne-
orostatus und radikuläre Ausfälle verneinte Dr. I._______ (act. 9, Seite 5).
3.6 Im für die Berentung mit Leistungsverfügung vom 10. / 26. Juli 2002
(act. 23) massgeblichen interdisziplinären Gutachten der Klinik D._______
vom 3. Juni 2002 (act. 18), das gestützt auf die Untersuchungen der be-
gutachtenden Fachärzte für Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiat-
rie (act. 19) sowie unter Beizug einer Evaluation der funktionellen Leis-
tungsfähigkeit (EFL; act. 11) erstellt wurde, werden folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (act. 18, Seite 13):
– Chronisches unspezifisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fehl-
form und Fehlhaltung der Wirbelsäule, muskuläre Dysbalance und generali-
sierte Hyperlaxität (ICD-10 M54.4)
– Sekundäres Fibromyalgiesyndrom (ICD-10 M79.0)
– Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefüh-
len (Depression, Sorge, Anspannung, Ärger und Angst; ICD-10 F43.23)
Als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die
Gutachter:
– Pityriasis versicolor alba (ICD-10 B36.0)
In der Beurteilung führte der begutachtende Internist und Rheumatologe
Dr. K._______ aus, die Beschwerdeführerin leide seit etwa acht Jahren un-
ter chronischen Schmerzen des Bewegungsapparates. Seien die Schmer-
zen zu Beginn nur im Kreuzbereich mit Ausstrahlung ins rechte Bein loka-
lisiert gewesen, sei es in den folgenden Jahren zu einer Ausweitung der
Beschwerden und Schmerzen im Sinne eines weichteilrheumatischen Be-
schwerdebilds mit Polyentesopathie gekommen. Aktuell bestehe ein chro-
nisches unspezifisches lumbospondylogenes Syndrom bei ausgeprägter
Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, muskulärer Dysbalance und
generalisierter Hyperlaxität. Infolge des andauernden Krankheitsverlaufs
habe sich sekundär ein weichteilrheumatisches Beschwerdebild im Sinne
einer sekundären Fibromyalgie und seit etwa sechs Monaten eine Anpas-
sungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen
wie Depression, Sorge, Anspannung Ärger und Angst entwickelt. Durch die
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chronischen Schmerzen des Bewegungsapparates werde die psychische
Symptomatik negativ beeinflusst. Umgekehrt komme es durch eine Ver-
schlechterung des psychischen Befindens zu einer Zunahme der körperli-
chen Beschwerden, woraus ein ungünstiger Circulus vitiosus (Teufelskreis)
entstehe. Aufgrund der somatischen Diagnose sei die Beschwerdeführerin
theoretisch für eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit zu
50 % arbeitsfähig. Diese Teilarbeitsfähigkeit entspreche den Beobachtun-
gen im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Das
Leistungsvermögen werde durch die psychiatrisch diagnostizierte Anpas-
sungsstörung zusätzlich um 25 % eingeschränkt. Mittels eines Thera-
pieprogramms werde sich die körperliche und psychische Belastbarkeit vo-
raussichtlich verbessern lassen, sodass eine Steigerung der Arbeitsfähig-
keit von aktuell 25 % auf 50 % wohl möglich sei. Eine Steigerung auf mehr
als 50 % sei aufgrund der somatischen rheumatologischen Diagnosen
nicht mehr realistisch (act. 18, Seite 13 ff.).
3.7 Die Auswertung der Vorakten, die bei Gewährung der Invalidenrente
mit Leistungsverfügung vom 10. / 26. Juli 2002 (act. 23) vorlagen, zeigt
demnach, dass mit der ausgeprägten Fehlform und Fehlhaltung der Wir-
belsäule, der muskulären Dysbalance und der generalisierten Hyperlaxität
ein hinreichendes organisches Korrelat für das chronische unspezifische
lumbospondylogene Syndrom vorhanden war (act. 18, Seite 11). Der be-
gutachtende Internist und Rheumatologe Dr. K._______ bezeichnete die
von ihm erhobenen Diagnosen im interdisziplinären Gutachten der Klinik
D._______ denn auch explizit als „somatisch“ (körperlich) und nicht etwa
als somatoform (act. 18, Seite 13, 17). Das lumbospondylogene Syndrom
ist - zumindest aus Sicht des medizinischen Laien - durch die vorerwähnten
Faktoren ohne weiteres erklärbar. Nachvollziehbar ist auch, dass sich die
körperliche Beeinträchtigung nachteilig auf die Psyche der Beschwerde-
führerin auswirkte, was dann wiederum die Schmerzsituation zunehmend
verschärft hat.
3.8 Aufgrund der nachweisbaren organischen Grundlage ist als Zwischen-
ergebnis festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Rentenüberprü-
fung gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG nicht erfüllt sind. Dies müsste im
Übrigen selbst dann gelten, wenn man in Anbetracht des (sekundären) Fib-
romyalgiesyndroms von einem sogenannten „Mischsachverhalt“ ausgehen
wollte, da die auf diese Diagnose zurückzuführende Arbeits- und Erwerbs-
unfähigkeit nicht im Einzelnen angegeben wurde und somit keine exakte
Abgrenzung möglich ist. Auch die ausgeprägte Selbstlimitierung, die de-
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monstrative Schmerzfixierung und das inkonsistente und theatralische Ver-
halten, das die Beschwerdeführerin anlässlich der Evaluation der funktio-
nellen Leistungsfähigkeit zeigte (act. 11), lassen das organische Korrelat,
das von den Fachärzten H._______, I._______ und K._______ auf nach-
vollziehbare Weise dargelegt wurde, nicht als nebensächliche Ursache in
den Hintergrund treten, zumal im EFL-Bericht ausgehend von einer zumut-
baren Arbeitsleistung von vier Stunden pro Tag ebenfalls eine Arbeitsunfä-
higkeit von 50 % postuliert wurde (act. 11, Seite 2). Eine Aufhebung der
ganzen Invalidenrente der Beschwerdeführerin gestützt auf Bst. a Abs. 1
SchlBst. IVG scheidet damit aus.
4.
Anzufügen ist, dass eine Rentenaufhebung gestützt auf das rheumatologi-
sche und psychiatrische Gutachten von Dr. G._______ und Dr. F._______
vom 27. März 2014 (Eingangsdatum; act. 104) auch ausserhalb der Über-
prüfung der Rente nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG ausser Betracht fällt.
4.1 Der Rheumatologe Dr. G._______ und der Psychiater Dr. F._______
kamen in der Konsensbesprechung zum Schluss, die Befundlage sei (an-
lässlich der zweiten Begutachtung durch die Klinik D._______; act. 48) im
Jahr 2004 vergleichbar und ähnlich unklar gewesen. Bei der Beschwerde-
führerin liege eine chronifizierte Schmerzerkrankung (widespread pain syn-
drome) vor, die nicht durch somatische, strukturelle oder morphologische
Veränderungen begründet werden könne. Die diskreten Veränderungen im
Achsenskelett könnten das Schmerzausmass und die subjektive Behinde-
rung im Alltagsleben nicht erklären. Aus somatischer Sicht könne keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Vergleiche man die
psychiatrische Beschwerdeschilderung mit dem Gutachten der Klinik
D._______ vom 3. Juni 2004, so sei sie vor allem zu Beginn fast identisch.
Die Todeswünsche und die Angstzustände seien ungefähr gleich geblie-
ben. Aus gutachterlicher Sicht habe es keine gravierende Veränderung in
der psychiatrischen Befunderhebung gegeben. Unter Berücksichtigung der
heutigen Rechtslage im Hinblick auf die zumutbare Willensanstrengung zur
Überwindung der vorliegenden Beschwerde und unter Berücksichtigung
der Inkonsistenzen und der Aggravationstendenz müsse von einem Leis-
tungsvermögen von 100 % ausgegangen werden (act. 104, Seite 22 ff.).
4.2 Die psychiatrische Befunderhebung lässt somit die Annahme einer we-
sentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands nicht zu. Gemäss der
rheumatologischen Beurteilung ist der Beschwerdezustand objektiv in den
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Präsentationen gleichgeblieben. Es deutet mithin alles auf einen im We-
sentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalt hin. Soweit ersicht-
lich war der Krankheitsverlauf auch nach der Begutachtung 2004 weiterhin
„stabil schlecht“. Der Rheumatologe Dr. G._______ und der Psychiater Dr.
F._______ haben im Unterschied zu den Gutachtern der Klinik D._______
den gestellten Diagnosen, die mit jenen von 2002 und 2004 weitgehend
vergleichbar sind, keine relevante Auswirkung auf das Leistungsvermögen
mehr zuerkannt (act. 104, Seite 1, 12, 18, 22 ff.). Die abweichende medizi-
nische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten
tatsächlichen Verhältnissen führt nun aber nicht zu einer materiellen Revi-
sion (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2; I
574/02). Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich
unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsäch-
lichen Veränderungen abzugrenzen (URS MÜLLER, Die materiellen Voraus-
setzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, 2003, Rz.
490). Solche revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen - wie
namentlich eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands - sind
indes nicht auszumachen, weshalb auch die Rentenaufhebung gestützt auf
Art. 17 Abs. 1 ATSG ausser Betracht fällt.
4.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage würden sich weiterführende Ausfüh-
rungen zum rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten von Dr.
G._______ und Dr. F._______ und den ergänzenden Stellungnahmen des
medizinischen Dienstes erübrigen. Der Vollständigkeit und der Klarheit hal-
ber ist aber doch anzumerken, dass die ursprüngliche Rentenzusprache
(act. 23) und die anschliessende zweimalige Rentenbestätigungen (act.
27, 64) keineswegs nur aufgrund der psychiatrischen Beeinträchtigung er-
folgte, wie dies Dr. G._______ und Dr. F._______ in ihrer Konsensbespre-
chung anzunehmen scheinen (act. 104, Seite 22 ff.). Mit dem interdiszipli-
nären Gutachten vom 3. Juni 2004 bestätigte die Klinik D._______ viel-
mehr ihre rheumatologische und psychiatrische Einschätzung von 2002
(act. 48, Seite 17). Das Gutachten von Dr. G._______ und Dr. F._______
ist in diesem Punkt also ungenau. Soweit dadurch der Eindruck entsteht,
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei (seit jeher) ursächlich
für die Berentung gewesen, ist ihr Gutachten irreführend. Denn wie in den
Erwägungen 3.4 ff. ausführlich dargelegt wurde, war seinerzeit das chroni-
sche unspezifische lumbospondylogene Syndrom die massgebliche Diag-
nose, wobei diesbezüglich mit der ausgeprägten Fehlform und Fehlhaltung
der Wirbelsäule, der muskulären Dysbalance und der generalisierten Hy-
perlaxität eine hinreichende organische Grundlage fachärztlich und für den
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medizinischen Laien plausibel ausgewiesen war. Eine anhaltende somato-
forme Schmerzstörung wurde erstmals von Dr. G._______ und Dr.
F._______ im Rahmen der Rentenrevision 2014 priorisiert, was aber die
früheren, schlüssigen und beweiskräftigen Feststellungen der Fachärzte
H._______, I._______ und K._______ nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
4.4 Für das Gericht besteht zudem ein gewisser Widerspruch darin, dass
dem somatischen Beschwerdebild einerseits jegliche Relevanz abgespro-
chen wurde (act. 104, Seite 23), der Beschwerdeführerin andererseits je-
doch gleichwohl medizinische Massnahmen zur Verbesserung des soma-
tischen Gesundheitszustands empfohlen wurden (act. 104, Seite 24). Dr.
G._______ und Dr. F._______ erachteten ein regelmässiges, adaptiertes,
auf Ausdauer und Muskelkonditionierung ausgerichtetes Training als indi-
ziert. Sie hielten fest, durch entsprechende Massnahmen, die im „Heimpro-
gramm“ durchgeführt werden könnten, würde sich das medizintheoretische
Leistungsvermögen verbessern lassen. Die aktuellen, rein passiven Mas-
snahmen, wie Massagen, Wärmeanwendungen, Magnettherapie, alljährli-
che, mehrwöchige Rehabilitationsaufenthalte und eine potenziell toxische
Schmerzmedikation, könnten die Beschwerden hingegen nicht ausrei-
chend lindern. Aus Sicht des medizinischen Laien ist diese gutachterliche
Aussage ohne weiteres nachvollziehbar. Sie impliziert jedoch gerade, dass
derzeit tatsächlich behandlungsbedürftige somatische Beschwerden vor-
liegen, was von Dr. G._______ und Dr. F._______ an anderer Stelle aus-
geblendet wird (act. 104, Seite 23). Die angedachte Möglichkeit einer künf-
tigen Umstellung auf eine geeignete Therapie mit dem Ziel einer muskulä-
ren Rekonditionierung ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht
unmittelbar entscheidrelevant. Zu beurteilen ist der Gesundheitszustand im
Zeitpunkt der Verfügung (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis, BGE 132 V
215 E. 3.1.1). Falls auf dem Weg einer optimalen Therapie eine Verbesse-
rung des Gesundheitszustands und damit eine Steigerung der Arbeitsfä-
higkeit erreicht werden könnte, so wäre dies gegebenenfalls im Rahmen
eines neuen Revisionsverfahrens unter dem Aspekt der Schadenminde-
rungsobliegenheit zu berücksichtigen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Herabsetzung oder Aufhe-
bung der Rente unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG entgegen
der Auffassung der Vorinstanz ausser Betracht fällt, da für die invalidisie-
renden Rückenbeschwerden ein hinreichendes organisches Korrelat vor-
handen ist, welches zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache
(act. 23) und der anschliessenden zweimaligen Rentenbestätigungen (act.
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27, 64) fachärztlich ausgewiesen war. Sodann kann die Rentenaufhebung
auch nicht mittels Motivsubstitution gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG oder
Art. 53 Abs. 2 ATSG geschützt werden, da die entsprechenden Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind und das rheumatologische und psychiatrische Gut-
achten der Dres. G._______ und F._______ vom 27. März 2014 dazu keine
Grundlage liefert. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat mit Wirkung
ab 1. Juli 2015 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenver-
sicherung.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da der Vo-
rinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
sind im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Be-
schwerdeführerin ist kein Kostenvorschuss zurückzuerstatten (BVGer act.
8).
6.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
18. Mai 2015 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat mit Wirkung ab
1. Juli 2015 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversi-
cherung.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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