Abtei lung II I
C-3744/2009
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U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3744/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend:
IVSTA) mit Verfügung vom 7. Mai 2009 auf eine Neuanmeldung von
A._______ nicht eingetreten ist, da nicht glaubhaft gemacht worden
sei, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert habe (act. 48),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese
Verfügung mit Eingabe vom 10. Juni 2009 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erhoben und die Gewährung einer Invalidenrente
beantragt sowie weitere medizinische Unterlagen eingereicht hat,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 23. November 2009 die
Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 16. Dezember 2009
weitere medizinische Unterlagen zu den Akten reichte,
dass Dr. med. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seiner Stellung-
nahme vom 5. März 2010 zu Handen der IVSTA aufgrund der neu ein-
gereichten medizinischen Unterlagen weitere fachärztliche Abklä-
rungen empfohlen hat,
dass die IVSTA mit Duplik vom 24. März 2010 beantragt hat, die Be-
schwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache im Sinne der IV-ärztlichen Stellungnahme an die Verwaltung
zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
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dass gemäss Art. 48 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung (EWG)
Nr. 574/72) die von den beteiligten Trägern getroffenen endgültigen
Entscheidungen dem bearbeitenden Träger zu übermitteln sind, der
bearbeitende Träger die Entscheidungen dem Antragsteller in Form
einer in dessen Sprache abgefassten zusammenfassenden Mitteilung
zustellt und die "Rechtsbehelfsfristen" erst mit der Zustellung der zu-
sammenfassenden Mitteilung an den Antragsteller zu laufen beginnen,
dass der spanische Versicherungsträger dem Beschwerdeführer die
angefochtene Verfügung am 25. Mai 2009 im Sinne von Art. 48 der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zustellte (act. 49), wodurch die Rechts-
mittelfrist zu laufen begann,
dass die Beschwerde vom 10. Juni 2009 somit fristgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG),
dass die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht (Art. 52 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]) und der Kostenvorschuss fristgerecht ge-
leistet wurde, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass jedoch auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung
einer Invalidenrente nicht eingetreten werden kann, da die Frage der
Rentengewährung vom Anfechtungsgegenstand nicht erfasst wird,
zumal Gegenstand der angefochtenen Verfügung lediglich die Frage
des Eintretens auf die Neuanmeldung bildet,
dass gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) eine Neuanmeldung nur geprüft wird, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seit der
letzten Beurteilung (vgl. BGE 130 V 71) in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat,
dass die IVSTA die Voraussetzungen für die Prüfung der Neuanmel-
dung gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 IVV sinngemäss
als erfüllt erachtet, indem sie sich der IV-ärztlichen Stellungnahme
anschliesst,
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dass die Parteien nunmehr darin übereinstimmen, dass die erhebliche
Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht worden ist,
weshalb eine materielle Prüfung des Leistungsbegehrens zu erfolgen
hat,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur mate-
riellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 63
Abs. 1 zweiter Satz VwVG grundsätzlich ermässigte Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind, diese jedoch gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz
VwVG ausnahmsweise zu erlassen sind,
dass demnach der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- dem
Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzu-
erstatten ist,
dass dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, welcher sich nicht
anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerde-
verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten werden kann –
gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2009 wird
aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.-
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:
Doppel der Duplik vom 24. März 2010 inkl. Kopie der Beilagen,
Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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