B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3744/2012
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Y._______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1989 geborene dominikanische Staatsangehörige X._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am
13. Februar 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo
ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei
Y._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Rechtsvertreter) im Kanton
Uri.
Der Gastgeber war am 23. Januar 2012 mit einem Einladungsschreiben
an die Schweizer Botschaft in Santo Domingo gelangt. Darin bestätigte
er, dass er die Gesuchstellerin während dreier Monate bei sich beherber-
gen wolle und für sämtliche Kosten aus dem Aufenthalt aufkommen wer-
de.
B.
Mit Formularentscheid vom 13. Februar 2012 (der Gesuchstellerin eröff-
net am 28.02.2012) lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das ge-
wünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung insbesondere
mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufent-
halt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 19. März 2012
Einsprache bei der Vorinstanz.
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz richtete die Migrationsbehörde des Kantons
Uri einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser am 30. Mai 2012
schriftlich beantwortete.
E.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristge-
rechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als
gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region,
aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herr-
schenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzu-
stellen sei. Komme hinzu, dass die Gesuchstellerin weder familiäre noch
sonstige Verpflichtungen aufweise.
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Seite 3
F.
Mit Beschwerde vom 12. Juli 2012 gelangte die Gesuchstellerin durch ih-
ren Vertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinnge-
mäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das gewünschte
Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begründung macht sie im Wesentli-
chen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass ihre Wie-
derausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre. Sie
sei in ihrer Heimat in einer Anwaltskanzlei als Sekretärin tätig und erziele
dabei ein für lokale Verhältnisse gutes Einkommen. Ihr Arbeitgeber er-
mögliche ihr eine dreimonatige Abwesenheit und sie wolle ihre gute Stelle
nicht aufs Spiel setzen. Der Gastgeber bzw. Rechtsvertreter sei bereit, für
die anstandslose Wiederausreise Sicherheit in einem Betrag von bis zu
Fr. 3'000.- zu leisten.
G.
Am 21. August 2012 reichte der Vertreter eine beglaubigte Vollmacht der
Beschwerdeführerin samt eidesstattlicher Erklärung betreffend ihrer Ab-
sicht zur Wiederausreise nach.
H.
Zur Vernehmlassung aufgefordert, hielt die Vorinstanz am 8. Oktober
2012 an der angefochtenen Verfügung fest und verzichtete auf eine in-
haltliche Stellungnahme. Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit
Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.Oktober 2012 infor-
miert.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidsrelevant, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
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zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen
der Dominikanischen Republik um Erteilung eines Visums für einen Auf-
enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
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Seite 5
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
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Seite 6
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge-
fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten
Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Her-
vorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten
Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
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ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Als Staatsangehörige der Dominikanischen Republik unterliegt die
Beschwerdeführerin der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicher-
ten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz vor allem auf-
grund der allgemeinen Lage im Heimatland anzweifelt. Dazu lassen sich
in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Progno-
sen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.
6.1 In der Dominikanischen Republik sind zweifellos breite Bevölkerungs-
schichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedin-
gungen betroffen. Die dortige Wirtschaft zeichnet sich zwar seit über zehn
Jahren durch solide jährliche Wachstumsraten aus, seit 2011 betragen sie
durchschnittlich 4%. Die Einkommensverteilung ist aber zunehmend un-
gleich, was (in Verbindung mit derzeit stark steigenden Preisen für
Grundversorgungsgüter) zu einem Anstieg sozialer Spannungen führt.
Die wichtigsten Einnahmequellen sind der Tourismus, Transferzahlungen
der im Ausland lebenden Dominikaner und die Exportgewinne aus den
Freihandelszonen. Die Netto-Transferzahlungen der im Ausland lebenden
Dominikaner machen rund 6% des BIP aus, sind jedoch seit einigen Jah-
ren rückläufig. Der überwiegende Teil der Zahlungen stammt aus den
USA und Europa (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes:
, Aussen- und Europapolitik > Länderinformati-
onen > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: Oktober 2012; be-
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sucht im Februar 2013). Die Dominikanische Republik hat die höchste
Arbeitslosenquote in Lateinamerika und der Karibik. Dies geht aus dem
Statistischen Jahrbuch der Wirtschaftskommission für Lateinamerika und
die Karibik (CEPAL) für das Jahr 2010 hervor. Dem Bericht zufolge lag die
Arbeitslosenquote im Jahre 2010 bei 14,4 Prozent, während der durch-
schnittliche Wert in der Region 7,6 Prozent erreichte. Die hohe Arbeitslo-
sigkeit der vergangenen Jahre setzte sich damit fort und zeigt nach Mei-
nung von Experten die strukturellen Probleme der Wirtschaft des Landes,
welche nur eine begrenzte Zahl von Arbeitsplätzen schaffen konnte
(Quelle: Homepage der Zeitung Latina Press: ,
Dominikanische Republik > Politik & Wirtschaft > Suchbegriff: Arbeitslo-
senquote > Bericht vom 9. Januar 2011, "Dominikanische Republik,
Höchste Arbeitslosenquote in der Region"; besucht im Februar 2013).
6.2 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge-
mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten
ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist
– versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder fak-
tische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent-
ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die
Erteilung eines Visums zu berücksichtigen.
6.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 23-jährige, un-
verheiratete und kinderlose Frau. Gemäss den Ausführungen des Gast-
gebers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. Mai 2012 lebt sie
nach wie vor mit ihren Eltern zusammen, was aber für dominikanische
Verhältnisse normal sei. Irgendwelche Verpflichtungen oder besonderen
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Verantwortlichkeiten familiärer Natur ergeben sich daraus jedoch nicht
und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
7.2 In beruflicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin unter Vorlage
entsprechender Belege geltend, sie arbeite seit Ende 2009 als Sekretärin
in einem Anwaltsbüro und erziele dabei ein monatliches Einkommen von
8000 Dominikanischen Pesos (umgerechnet rund 180 sFr.). Der Arbeit-
geber wäre offenbar bereit, ihr einen dreimonatigen Urlaub zu gewähren.
Ansonsten ist über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Be-
schwerdeführerin lebt, nichts bekannt. So ist unklar, ob weitere Einkom-
mensbestandteile, Vermögen, finanzielle Verpflichtungen gegenüber den
Eltern oder andern nahen Angehörigen bestehen. Die Feststellung des
Vertreters, wonach die Beschwerdeführerin mit ihrer Arbeitsstelle ein für
lokale Verhältnisse gutes Einkommen erwirtschafte, ist vor diesem Hin-
tergrund zu relativieren.
7.3 Die Verhältnisse der Beschwerdeführerin lassen zwar insgesamt eine
gewisse soziale und berufliche Einbettung in ihrer angestammten Umge-
bung erkennen, sie scheinen aber nicht derart etabliert, dass eine Emig-
ration in die Schweiz nicht als valable Alternative ins Auge gefasst werden
könnte.
7.4 Gemäss Darstellung des Gastgebers in seiner Stellungnahme vom
30. Mai 2012 hat er die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 durch Vermitt-
lung einer Cousine kennen gelernt und den Kontakt seither über das In-
ternet und durch Telefonate gepflegt. Er bezeichnet die Beschwerdeführe-
rin als seine Freundin und befürwortet den dreimonatigen Besuchsauf-
enthalt, damit man sich noch besser kennen lernen könne. Falls dies er-
folgreich verlaufen sollte, schliesse er eine spätere Heirat nicht aus. Er
sei selbständig erwerbstätig und könnte sich deshalb nur für kurze Zeit
zur Beschwerdeführerin begeben.
Zweifel an den guten Absichten des Gastgebers sind sicherlich nicht am
Platz. Andererseits kann er weder Verantwortung für das mögliche Ver-
halten seines Gastes übernehmen, noch ein solches verlässlich steuern.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund sind Vorbehalte am Platz, wenn es
beim Gastgeber darum geht, mögliche Vorstellungen der Beschwerdefüh-
rerin über ihre kurz- und mittelfristige Lebensplanung abzuschätzen. Im-
merhin ist er seiner Freundin noch nie persönlich begegnet und die bei-
den weisen einen Altersunterschied von 28 Jahren auf. Es ist tatsächlich
nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin – einmal in der
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Schweiz – versucht sein könnte, auch unabhängig von der Entwicklung
der Beziehung zu ihrem Freund Fuss zu fassen.
7.5 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorin-
stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für die
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin
nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Diese Einschätzung ist weder mit
den gegenteiligen Zusicherungen noch mit der vom Gastgeber im Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angebotenen be-
sonderen Sicherheitsleistung ernsthaft in Frage zu stellen. Letztere ist
(über die Verpflichtungserklärung zum Nachweis ausreichender Mittel
gemäss Art. 2 Abs. 2 bzw. Art. 7 und Art. 11 VEV hinaus) nicht vorgese-
hen und würde im Übrigen wiederum nicht die Beschwerdeführerin, son-
dern einseitig ihren Gastgeber in die Pflicht nehmen, was das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise aus den bereits genannten Gründen
kaum zu verringern vermöchte.
7.6 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit wurden von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht,
noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 11)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS[…])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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