Abtei lung II I
C-375/2007/uhs
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 29. November 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-375/2007
Sachverhalt:
A.
X._______ deutscher Staatsangehöriger, hatte von 1968 bis 1981 und
von 1984 bis 1998 in der Schweiz als Metzger/Fleischzerleger gear-
beitet und während dieser Zeit Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 35). Im Jahr
1998 zog er nach Norwegen, wo er wiederum als Fleischzerleger tätig
war (act. 9). Vom 18. März 2002 bis zur Arbeitsaufgabe am 30. Sep-
tember 2003 war er krankheitsbedingt nicht mehr voll arbeitsfähig (act.
10). Von September 2003 bis März 2004 wurden begleitete Arbeitsver-
suche durch den gemeinsamen Gesundheitsdienst R._______ durch-
geführt. Aufgrund einer Triscaphoid-Arthrose an der rechten Hand wur-
de der Versicherte im Mai 2003 operiert (act. 24, übersetzt in act. 24a).
Mit Gesuch vom 19. Dezember 2003 meldete er sich beim norwegi-
schen Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an (E 204,
act. 1, übersetzt in act.1a). Im Antragsformular gab der Versicherte an,
an einem Gelenkschaden an der rechten Hand und an Schmerzen in
der Schulter zu leiden (act. 8, übersetzt in act. 8a). Mit Bescheid vom
28. April 2004 wurde dem Versicherten vom norwegischen Versiche-
rungsträger eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100%
mit Wirkung ab 1. September 2003 zugesprochen (act. 7, übersetzt in
act. 7a). Am 17. August 2004 wurde das Leistungsgesuch des Versi-
cherten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) überwiesen.
B.
Auf Aufforderung der IV-Stelle reichte die norwegische Versicherungs-
behörde folgende Unterlagen zu den Akten (act. 5):
- Formular Fragebogen für den Versicherten, datiert vom 9. Januar 2005
(act. 10);
- Formular Fragebogen für den Arbeitgeber, datiert vom 10. Januar 2005
(act. 9);
- verschiedene Berichte des gemeinsamen Betriebsgesundheitsdienstes
R._______, RFB, vom 20. März 2002 (übersetzt in act. 11), vom 8. April
2002 (übersetzt in act. 12), vom 6. Mai 2002 (übersetzt in act. 13a), vom
29. Januar 2003 (übersetzt in act. 15a), vom 20. Februar 2003 (übersetzt in
act. 17a), vom 13. März 2003 (übersetzt in 18a), vom 24. April 2003 (über-
setzt in act. 20a), vom 28. Mai 2003 (übersetzt in act. 21a), vom 8. August
2003 (übersetzt in act. 23a), vom 2. September 2003 (übersetzt in act.
30a), vom 13. Oktober 2003 (übersetzt in act. 31), vom 20. November 2003
(übersetzt in act. 27a), vom 5. Februar 2004 (übersetzt in act. 33), unda-
Seite 2
C-375/2007
tierter Verlaufsbericht (übersetzt, nicht paginiert) sowie undatierter Ver-
laufsbericht (übersetzt in act. 34a);
- Vereinbarung über Meldung der teilweisen Arbeitsunfähigkeit vom 15. März
2002 (übersetzt in act. 26a), vom 29. Januar 2003 (übersetzt in act. 16a),
vom 24. April 2003 (übersetzt in act. 19a), vom 7. August 2003 (übersetzt
in act. 22a), vom 28. August 2003 (übersetzt in act. 29a), vom 13. Oktober
2003 (übersetzt in act. 28a);
- Spitalbericht des Reichskrankenhauses, O._______, datiert vom 4. Juli
2003 (übersetzt in act. 24a);
- undatierter Journalbogen (übersetzt in act. 25a);
- ärztliches Attest der Volksversicherung vom 12. Dezember 2003 (Datum
schlecht leserlich) (übersetzt in act. 32a).
Der in Berücksichtigung der Unterlagen zur Stellungnahme aufgefor-
derte IV-Stellenarzt Dr. P._______ befand eine medizinische Begutach-
tung als unerlässlich (Stellungnahme vom 25. Mai 2005, act. 36). In
der Folge wurde der Versicherte am 5. und 6. Januar 2006 durch den
norwegischen Amtsarzt medizinisch begutachtet. Dieser bezifferte die
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Metzger und in Ver-
weisungstätigkeiten mit 90% seit dem 1. April 2004 (Formular 213, act.
39, übersetzt in act. 40).
Der wiederum zur Stellungnahme aufgeforderte IV-Stellenarzt kam am
3. Mai 2006 in Berücksichtigung des medizinischen Berichts vom
6. Februar 2006 (Formular E 213) zum Schluss, dass der Versicherte
in seiner bisherigen Tätigkeit als Metzger mit Wirkung ab 12. Mai 2003
zu 100%, in Verweisungstätigkeiten mit Wirkung ab 1. August 2003 –
drei Monate nach der Operation – zu 0% arbeitsunfähig sei (act. 42).
Gestützt auf die Stellungnahme des IV-Stellenarztes liess die IV-Stelle
am 21. Juli 2006 den Einkommensvergleich durchführen, welcher ei-
nen Invaliditätsgrad von 21,89% ergab (act. 44).
Am 25. Juli 2006 erkundigte sich der Versicherte nach dem Verfahrens-
stand und teilte auf Anfrage mit, dass er ab Oktober 2005 eine Neben-
arbeit in einer Metzgerei im angestammten Beruf als Metzger im Um-
fang von ca. 2-3 Stunden pro Woche ausgeübt habe, diese aber aus
gesundheitlichen Gründen nach drei bis vier Monaten wieder habe
aufgeben müssen (act. 45).
Seite 3
C-375/2007
Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 ersuchte die IV-Stelle Dr. P._______
zu der vom Versicherten ab Oktober 2005 ausgeübten Teilzeittätigkeit
Stellung zu nehmen (act. 46).
In seiner Stellungnahme vom 13. September 2006 hielt der IV-
Stellenarzt daran fest, dass der Versicherte ab August 2003 für
Verweisungstätigkeiten arbeitsfähig sei und verwies dabei auf seine
Ausführungen im Bericht vom 3. Mai 2006 (act. 47).
Mit Vorbescheid vom 22. September 2006 teilte die IV-Stelle dem Ver-
sicherten mit, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werden
müsste, worauf sich der Versicherte nicht vernehmen liess (act. 49).
C.
Mit Verfügung vom 29. November 2006 wies die IV-Stelle das Leis-
tungsbegehren wegen Fehlens einer anspruchsbegründenden Invalidi-
tät ab (act. 50).
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) am 9. Januar 2007 Beschwerde bei der Eidgenössi-
schen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung für die im Ausland wohnenden Personen (recte: Bundes-
verwaltungsgericht). Zur Begründung führte er sinngemäss aus, wie
den beigelegten Akten entnommen werden könne, sei er ab dem
18. März 2002 bis zur Arbeitsaufgabe am 30. September 2003 krank
geschrieben gewesen. Während dieser Zeit seien etliche Arbeits-
versuche unternommen worden. Aufgrund dauerhafter Krankheit habe
ihm die norwegische Behörde mit Beschluss vom 28. August 2004
(recte: 24. April 2004) eine volle Invalidenrente zugesprochen. Es sei
ihm unverständlich, weshalb die IV-Stelle der Schweiz unter Be-
rücksichtigung der gleichen medizinischen und wirtschaftlichen Unter-
lagen zu einem anderen Schluss gekommen sei. Die Ausübung der
aufgeführten Verweisungstätigkeiten, die fast alle eine neue Berufs-
bildung erforderten, sei ihm aufgrund seines Alters und mangelnder
Kenntnisse der norwegischen Sprache nicht möglich. Ausserdem em-
pfinde er die lange Bearbeitungszeit seines Invalidengesuches als un-
zumutbar. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde verschiedene
Belege bei (BVGer act. 1).
E.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungs-
Seite 4
C-375/2007
gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichzeitig wurde die Vorins-
tanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert der gesetzten Frist
eingeladen (BVGer act. 2).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung. Sie führte im Wesentlichen aus, gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung könne der Beschwerdeführer aus dem Um-
stand, dass ihm von der norwegischen Versicherungsbehörde eine
Rente zugesprochen worden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Zwar sei dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er seine Tätigkeit
im Metzgereibetrieb nur bis zum 28. März 2002 (recte: 18. März 2002)
uneingeschränkt ausüben konnte. Wie den Unterlagen jedoch entnom-
men werden könne, habe sich das zur vollen Arbeitsunfähigkeit füh-
rende Leiden der Hand erst ab Winter 2003 entwickelt. In den Unterla-
gen fänden sich keine Hinweise, dass im Zeitraum bis zur Operation
am 12. Mai 2003 für leichte Verweisungstätigkeiten keine volle Arbeits-
fähigkeit bestanden hätte. Als Verweisungstätigkeiten kämen körper-
lich nicht belastende Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in Frage.
Die meisten dieser Tätigkeiten setzten entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers keine besondere Berufsbildung voraus. Entsprechen-
de Tätigkeiten seien auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genü-
gender Zahl vorhanden. Somit sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer trotz seines Leidens vermittelbar und dessen
Arbeitsfähigkeit verwertbar sei (BVGer act. 3).
G.
In seiner Replik vom 24. April 2007 wiederholte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen seine bereits in der Beschwerde gemachten Ausfüh-
rungen. Die Schlussfolgerungen der IV-Stelle, wonach er nach der
Operation wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, seien ihm unverständ-
lich. Es entstehe der Eindruck, dass die IV-Stelle die Unterlagen falsch
interpretiere, sei es wegen ungenügender Kennnisse der inhaltlichen
Bedeutung der Ausführungen und Entscheide der norwegischen Sozi-
albehörde oder sei es wegen mangelhafter Übersetzung der Doku-
mente. Ins Recht legte er verschiedene Belege (BVGer act. 5).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer
zur Leistung eines Kostenvorschusses innerhalb von fünf Wochen ab
Seite 5
C-375/2007
Erhalt der Verfügung aufgefordert (BVGer act. 6). Der Kostenvorschuss
wurde am 23. Mai 2007 innert der gesetzten Frist bezahlt.
I.
Die zur Duplik aufgeforderte Vorinstanz hielt am 29. Juni 2007 an ihren
bisherigen Feststellungen fest und beantragte weiterhin die Abweisung
der Beschwerde (BVGer act. 11).
J.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlos-
sen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist seit dem 1. Januar 2007 zuständig
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand er-
füllt ist (Art. 31 und Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von
Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG, durch die der Beschwerdeführer besonders berührt ist und an
deren Aufhebung oder Änderung er ein schutzwürdiges Interesse hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Seite 6
C-375/2007
1.2 In Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember
2006 bis und mit 2. Januar 2007 wurde die am 10. Januar 2007 der
Post übergebene Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. November
2006 frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Nachdem auch der vom Beschwerde-
führer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 300.-- fristgerecht bezahlt
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG an-
wendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG
anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des
Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) an-
wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
2.2 Der Beschwerdeführer ist als Deutscher Staatsangehöriger eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in Norwegen.
Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig-
keitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681) gilt für die Ren-
tenanspüche von Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-
Staates, die in der Schweiz oder in einem EU-Staat eine unselbständi-
ge Tätigkeit ausgeübt haben und der schweizerischen Gesetzgebung
unterstellt waren (Art. 2 Abs. 1 Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Ra-
tes vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Si-
cherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [nachfol-
gend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1]). In diesen Fällen
gilt das FZA auch bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EU-
Seite 7
C-375/2007
Raumes (vgl. auch Rz. 1002 des Kreisschreibens über die Rentenfest-
setzung in der AHV/IV [KSBIL]).
Somit sind folgende Erlasse anwendbar: das FZA, sein Anhang II, die
Verordnung Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72; SR
0.831.109.268.11).
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beur-
teilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des aus-
ländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E.
1).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist vor-
liegend, ob die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers
um Zusprechung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
Seite 8
C-375/2007
3.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorlie-
genden Verfahren anwendbar sind.
3.2 Die Anmeldung des Beschwerdeführers wurde am 19. Dezember
2003 beim norwegischen Versicherungsträger eingereicht, weshalb
vorliegend die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen
des ATSG sowie die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar sind. Nicht anwendbar sind hingegen die Ände-
rungen des ATSG vom 6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. Sep-
tember 2007 (5. IVG-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in
Kraft seit 1. Januar 2008), da der angefochtene Entscheid vor Inkraft-
treten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82
Rz. 5).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefi-
nitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-
krafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3). Auch die
Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der
bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Ver-
sicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Ein-
kommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128
V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
3.3 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März
2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai
2003 (SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859)
in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des geltend ge-
machten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV anwend-
bar. Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom
Seite 9
C-375/2007
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen ist.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2007). Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht
kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
4.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr
als eines Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung
der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invali-
denrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG) (act. 35).
4.2 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden allfällige Leistungen der Inva-
lidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegange-
nen Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG, in der Fassung vom
6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis am 31. Dezember
2007). Vorliegend wurde das Gesuch am 19. Dezember 2003 beim
norwegischen Versicherungsträger eingereicht, weshalb allfällige Leis-
tungen frühestens ab Dezember 2002 ausgerichtet werden können.
4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestim-
mung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
angefochtenen Entscheids massgebend (hier: 29. November 2006; vgl.
BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berück-
sichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Seite 10
C-375/2007
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hin-
weisen).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob zwi-
schen dem 19. Dezember 2002 und dem 29. November 2006 ein An-
spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversiche-
rung entstanden ist.
4.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsun-
fähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [Fassung vom 6. Oktober
2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007]) oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b). Eine bleibende Er-
werbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht; es handelt sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um ein labiles Krank-
heitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der Wartefrist ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG einen allfälligen Rentenanspruch be-
gründen kann (Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai
2005, BGE 119 V 98 E. 4a).
4.5 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4, BGE
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmög-
lichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tä-
tigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 ATSG (Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Ja-
nuar 2003 bis 31. Dezember 2007) ist die Invalidität die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 die-
ser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Be-
gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
Seite 11
C-375/2007
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft
vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga-
benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.6 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültig ge-
wesen Fassung) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, auf
eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von mindestens
60%, auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens
40%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab
1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, welche Anspruch
auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schwei-
zerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvorausset-
zung dar (BGE 121 V 264 E. 5).
4.7 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderer-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her ei-
nen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge-
Seite 12
C-375/2007
sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI-
Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinn von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittli-
chen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c,
ZAK 1989 S. 322 E. 4).
4.8 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, 113 V 22 E. 4a, 111
V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrau-
ensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versi-
cherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und
zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK
1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähig-
keit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er aus gesundheitlichen
Gründen seit dem 18. März 2002 nicht mehr arbeitsfähig sei. Dabei
rügt er eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts; insbesondere habe die Vorinstanz die medizinischen Unterla-
gen nicht hinreichend gewürdigt.
Er gibt im Formular Fragebogen für den Versicherten an, dass er
krankheitsbedingt ab März 2002 bis zur Arbeitsaufgabe am 30. Sep-
Seite 13
C-375/2007
tember 2003 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr voll arbeits-
fähig gewesen sei, sondern täglich ca. 4 Stunden gearbeitet habe. Ab
Mai 2003 sei er während ca. zwei bis drei Monaten vollständig arbeits-
unfähig gewesen. Zwischen September 2003 und März 2004 seien Ar-
beitsversuche durchgeführt worden (act. 10). Ab Januar 2003 bis Sep-
tember 2003 habe er Krankengelder in der Höhe von monatlich NOK
27'888.--, ab 25. September 2003 bis Ende Januar 2004 Rehabilitati-
onsleistungen in der Höhe von monatlich NOK 16'390.-- und ab
1. September 2003 Invaliditätsleistungen in der Höhe von monatlich
NOK 3'057 erhalten (act. 1a).
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die norwegische
Behörde habe ihm eine ganze Invalidenrente zugesprochen, weshalb
er ebenfalls Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente habe.
5.2 Den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist Folgendes zu ent-
nehmen:
5.2.1 Gemäss den vorliegenden Berichten des RFB war der Be-
schwerdeführer ab 18. März 2002 bis zur vollständigen Arbeitsaufgabe
am 30. September 2003 aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen nicht mehr voll arbeitsfähig. Im Bericht vom 5. Februar 2004
ist vermerkt, dass er vom 21. Mai 2002 bis Januar 2003 zu 70% im Be-
ruf als Fleischzerleger tätig gewesen war, wobei ihm leichtere Tätigkei-
ten zugewiesen wurden. Ab Januar 2003 bis August 2003 war er krank
geschrieben. Ab August 2003 bis Februar 2004 war der Beschwerde-
führer während durchschnittlich 3 Stunden täglich in der Fleischpro-
duktion tätig, wobei ihm ebenfalls leichtere Arbeiten zugewiesen wur-
den (übersetzt in act. 33).
5.2.2 Der norwegische Amtsarzt führte in seinem Bericht vom 6. Feb-
ruar 2006 als Diagnose Triscaphoid-Arthrose an der Hand rechts auf,
operiert am 12. Mai 2003 durch eine Arthrodese. Des Weiteren sei der
Beschwerdeführer aufgrund Schmerzen in der rechten Schulter einge-
schränkt, ebenfalls sei die Beweglichkeit und Kraft der rechten Faust
vermindert. Der Beschwerdeführer leide an chronischen Schmerzen,
die sich seit Frühling 2003 verschlimmert hätten, eine Besserung sei
nicht in Aussicht. Dr. A._______ bezifferte die Arbeitsfähigkeit in der
bisher ausgeübten Tätigkeit als Wursthersteller maximal auf 10%. Mit
Wirkung ab 1. April 2004 liege eine vollständige Invalidität vor. Aktuell
arbeite der Explorand jedoch 2-3 Stunden wöchentlich. Der norwegi-
sche Amtsarzt erachtete leichte Arbeiten 2-3 Stunden wöchentlich, die
Seite 14
C-375/2007
abwechselnd im Stehen, Sitzen und Gehen, ohne Kälteexposition,
ohne Nachtarbeit, ohne Heben, Tragen und Bücken ausgeübt werden
könnten, als möglich. Zusätzliche 10 minütige Pausen pro Stunde sei-
en notwendig. Bildschirmarbeit sei möglich, jedoch verfüge der Versi-
cherte über keine Kenntnisse. Der Explorand sei aufgrund seiner
Arme, vor allem des rechten, in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
Im Haushalt benötige er ebenfalls Hilfe. Eine Besserung des Gesund-
heitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich (Formular
213, übersetzt in act. 40).
5.2.3 In seiner Stellungnahme erachtete Dr. P._______, IV-Stellenarzt,
den Beschwerdeführer in der früher ausgeübten Tätigkeit als Metzger/
Fleischzerleger mit Wirkung ab 12. Mai 2003 zu 100% arbeitsunfähig.
In Abweichung von der Beurteilung des norwegischen Amtsarztes be-
fand Dr. P._______ den Beschwerdeführer jedoch in angepassten Ver-
weisungstätigkeiten mit Wirkung ab 1. August 2003 zu 100% arbeitsfä-
hig. Zumutbar seien Arbeiten in wechselnder Position bei einer Ge-
wichtslimitation von 1 kg für die rechte Hand und für die linke eine sol-
che von 7-10 kg; schwere Arbeiten seien aufgrund der verminderten
Kraft und Beweglichkeit zu vermeiden, wie auch Arbeiten mit dem
rechten Arm. Bezüglich der Schulter werde eine funktionelle Ein-
schränkung angegeben, jedoch ohne Angabe von plausiblen Gründen.
In Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei dem Beschwerdefüh-
rer eine Arbeitstätigkeit in folgenden Bereichen zumutbar: als Park-
wächter, Verkauf im Bereich Versand-, Telefon und Internethandel, Ki-
osk- und Ladenverkäufer, Billettverkäufer, Kassier, Arbeit in der Regist-
ratur, Klassifikation oder im Archiv, als interner Kurierdienst, als Bote,
Receptionist, Telefonist, in der Datenerfassung oder Scannage (act.
42).
5.3 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen – wie auch alle anderen Beweismittel – nach
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind –
unabhängig davon, von wem sie stammen – und danach zu entschei-
den ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Ge-
richt bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi-
gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
Seite 15
C-375/2007
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157
E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Be-
weiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beant-
wortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden,
nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
5.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für seine
ursprüngliche Tätigkeit als Metzger/Fleischzerleger zu 100% arbeits-
unfähig ist. Uneinigkeit herrscht darüber, ob er – wie vom IV-Stellen-
arzt festgestellt – in einer Verweisungstätigkeit mit Wirkung ab 1. Au-
gust 2003 zu 100% arbeitsfähig ist, oder ob – wie vom norwegischen
Amtsarzt festgestellt wurde – in Verweisungstätigkeiten eine 90%-ige
Arbeitsunfähigkeit besteht.
5.3.2 Das norwegische Gutachten wurde aufgrund einer persönlichen
Begutachtung und in Berücksichtigung der Anamnese erstellt. Der nor-
wegische Amtsarzt schätzte in der Folge die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Metzger/Wurstherstel-
ler wie auch in Verweisungstätigkeiten aufgrund der chronischen
Schmerzen, verminderten Kraft und eingeschränkten Beweglichkeit
der rechten Hand höchstens auf 10% bzw. 3 Stunden wöchentlich. Die
Ausführung von Haushalt- oder sonstigen Arbeiten ohne Hilfe einer an-
deren Person erachtete er nicht als möglich.
In Übereinstimmung mit dem norwegischen Amtsarzt schätzte Dr.
P._______ den Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit als
Metzger ebenfalls zu 100% arbeitsunfähig. Er hält fest, dass der Be-
schwerdeführer wegen seiner Hand und seiner rechten Faust einge-
schränkt ist, seine Kraft und Beweglichkeit vermindert sind. Hingegen
erachtete er den Beschwerdeführer in Verweisungstätigkeiten vom me-
dizinisch-theoretischen Standpunkt aus und in Berücksichtigung der
erwähnten Einschränkungen ab 1. August 2003 zu 100% als arbeitsfä-
hig. Dr. P._______ legte jedoch nicht dar, in welchem Ausmass die
Arme und Hände bei der Ausübung der aufgeführten Verweisungstätig-
Seite 16
C-375/2007
keiten gebraucht werden, bzw. welchen Belastungen sie ausgesetzt
sind. Ebenfalls begründete er seine vom beauftragten norwegischen
Amtsarzt abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Verwei-
sungstätigkeiten nicht näher. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass Dr.
P._______ in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2005 das Dossier als
unvollständig qualifizierte, und dass der anschliessend erstellte Be-
richt des norwegischen Amtsarztes sehr summarisch erscheint.
Die Vorinstanz hat sich auf die Beurteilung ihres IV-Stellenarztes und
den Einkommensvergleich abgestützt, ohne sich jedoch mit der unter-
schiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten
des norwegischen Amtsarztes und dem IV-Stellenarzt Dr. P._______
auseinanderzusetzen. Die IV-Stelle begründete in keiner Weise, wes-
halb sie nicht der Einschätzung des norwegischen Amtsarztes folgte,
obwohl sie eine Begutachtung in Norwegen angeordnet hatte. Der IV-
Stellenarzt hätte seine abweichende Beurteilung zumindest in nach-
vollziehbarer Weise begründen müssen, oder aber die Vorinstanz hätte
zusätzlich ein Ergänzungsgutachten in Auftrag geben müssen.
5.3.3 Dem Bundesverwaltungsgericht ist es bei dieser Sachlage nicht
möglich, sich über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Ver-
weisungstätigkeiten ein hinreichendes Bild zu machen. Mangels hinrei-
chender sachverhaltlicher Abklärung kann insbesondere nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, in welchem
Ausmass dem Beschwerdeführer Verweisungstätigkeiten noch zumut-
bar sind. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung mit an-
schliessender neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist somit im Sinn der vorstehenden Erwägungen gut-
zuheissen und die Verfügung vom 29. November 2006 aufzuheben.
6.1 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Überprüfung des von der
Verwaltung vorgenommenen Einkommensvergleichs.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
Seite 17
C-375/2007
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- ist daher zurückzuerstatten.
Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
7.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dem keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 29. No-
vember 2006 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anordnung,
diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu zu ent-
scheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Seite 18
C-375/2007
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 19