B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3752/2012
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
N._______,
vertreten durch Thomas Biedermann, Fürsprecher,
Habegger Biedermann Rechtsanwälte,
Wiesenstrasse 1, Postfach 530, 4902 Langenthal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der aus Serbien stammende Beschwerdeführer (geb. 1983) reiste am
16. September 2000 in Begleitung seiner Eltern mit einem Besuchervi-
sum in die Schweiz ein, um an der Hochzeitsfeier seines Bruders Teil zu
nehmen. Am 20. Dezember desselben Jahres stellte die Familie des Be-
schwerdeführers ein Asylgesuch. Das damals zuständige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) verneinte in seiner Verfügung vom 7. Feb-
ruar 2001 die Flüchtlingseigenschaft der Familie, wies die Asylgesuche
ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wurde von der damals zuständigen Asylrekurs-
kommission (ARK, heute: Bundesverwaltungsgericht) am 28. Dezember
2001 abgewiesen.
B.
Am 12. April 2002 ehelichte der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürge-
rin, worauf ihm der Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung erteilte.
In der Zeit zwischen 21. März 2003 und 9. Mai 2006 wurde der Be-
schwerdeführer elf Mal wegen Widerhandlungen gegen das Transportge-
setz, einmal wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren
sowie einmal wegen wiederholter Übertretung der Verordnung über die
Strassenverkehrsregeln jeweils zu Bussen verurteilt. Sodann wurde er mit
Strafbefehl vom 17. Oktober 2003 wegen Diebstahls zu einer Gefängnis-
strafe von 30 Tagen, bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Mit
Strafbescheid vom 31. Mai 2005 wurde er wegen Diebstahls, grober Ver-
letzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Widerhandlung gegen das Stras-
senverkehrsgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgeset-
zes, mehrfacher Übertretung des Transportgesetzes, Nichtmitführens des
Lernfahrausweises sowie mehrfacher Übertretung der Verkehrsregelver-
ordnung schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe von 6 Wo-
chen – teilweise im Zusatz zum Strafmandat 17. Oktober 2003 – sowie zu
einer Busse verurteilt. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde aufgescho-
ben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.
C.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 wurde der vom Beschwerdeführer
beantragte Kantonswechsel abgewiesen und er wurde aus dem Kantons-
gebiet St. Gallen weggewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft. Am 14. März 2008 wurde die Ehe des Beschwerdeführers
geschieden. In der Folge konnte sein Aufenthaltsort nicht mehr ermittelt
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werden und er galt ab dem 31. Dezember 2008 als nach unbekannt ver-
zogen.
D.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2008, welches in Abwesenheit des Be-
schwerdeführers erging, wurde dieser der mehrfachen Widerhandlung
gegen das damals geltende Ausländergesetz für schuldig befunden und
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, bei einer Probezeit
von vier Jahren, verurteilt. Durch diese Verurteilung innerhalb der Probe-
zeit des Strafmandats vom 31. Mai 2005 wurde der bedingt gewährte
Strafvollzug (einer Strafe von 6 Wochen Gefängnis) mit nachträglichem
Entscheid vom 17. April 2009 widerrufen und der Vollzug in Form einer
Freiheitsstrafe angeordnet.
E.
Am 10. Mai 2012 reiste der Beschwerdeführer illegal als Passagier eines
Reisebusses in die Schweiz ein. Anlässlich der Passkontrolle wurde fest-
gestellt, dass er im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben war, weshalb
er festgenommen wurde.
F.
Noch am selben Tag trat der Beschwerdeführer den Vollzug an. Aufgrund
der geplanten Wegweisung gewährte ihm das kantonale Migrationsamt
am 30. Mai 2012 das rechtliche Gehör zu einer Fernhaltemassnahme,
verfügte in der Folge am 13. Juni 2012 seine Wegweisung und ordnete
die sofortige Vollstreckung nach Haftentlassung an. Hierauf verhängte
das BFM am 15. Juni 2012 gegen den Beschwerdeführer ein zweijähri-
ges Einreiseverbot. Am 21. Juni 2012 wurde er aus dem Strafvollzug ent-
lassen und gleichentags in seine Heimat ausgeschafft.
G.
Mit Beschwerde vom 16. Juli 2012 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung des gegen ihn verfügten Einreiseverbots. Zur Begründung
führte er im Wesentlichen aus, abgesehen davon, dass er vom Widerruf
des bedingten Strafvollzugs nichts gewusst habe, könne eine sieben Jah-
re zuvor ausgesprochene Gefängnisstrafe von sechs Wochen heute nicht
mehr als relevante Widerhandlung im Sinne der ausländerrechtlichen
Gesetzgebung bezeichnet werden. Hätte er aufgrund des damaligen Ver-
haltens tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
dargestellt, so hätte er bereits während seines ordentlichen Aufenthaltes
in der Schweiz weggewiesen werden müssen und es hätte gegen ihn ei-
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ne Fernhaltemassnahme verfügt werden müssen. Allenfalls hätte das Ein-
reiseverbot im Jahr 2009, als die bedingt ausgesprochene Gefängnisstra-
fe widerrufen worden sei, ausgesprochen werden müssen. Eine Fernhal-
temassnahme mehr als sieben Jahre nach seinen Taten im Jahr 2004
entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Nach seiner Strafe sei er
weggewiesen worden und habe sich nicht dagegen gewehrt, da er bei
seiner Einreise in die Schweiz ohnehin lediglich besuchsweise hier habe
verweilen wollen. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden. In
formeller Hinsicht wird um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung ersucht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2012 wurde das Gesuch um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
I.
Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2012 dar-
auf hin, dass gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) zwingend
ein Einreiseverbot zu verhängen und die Ausschreibung zur Einreisever-
weigerung im Schengener Informationssystem (SIS) vorzunehmen sei,
wenn die Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen – wie im vorliegen-
den Fall – sofort vollstreckt werde. Das rechtliche Gehör sei im Übrigen
vorgängig gewährt worden.
J.
Das dem Beschwerdeführer gewährte Replikrecht blieb ungenutzt.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekte erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen
an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren
nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter
Vorbehalt von Abs. 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und
Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c
AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausrei-
severpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Bst. b). Es kann
nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen
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werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozial-
hilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaf-
fungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Ein-
reiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es
kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde
aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung
eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder
vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künf-
tigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie um-
fasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Die Verhän-
gung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos ei-
ner künftigen Gefährdung an. Es ist jeweils im Einzelfall eine Prognose
zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Ver-
halten der betroffenen Person zu berücksichtigen, zumal dieses geeig-
net ist, einen Hinweis auf eine allfällige Gefährdung zu liefern. Deshalb
verknüpft Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer Fernhalte-
massnahme u.a. mit einem bereits erfolgten Verstoss gegen die fragli-
chen Polizeigüter. Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
konkretisiert den Begriff des «Verstosses» nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG und hält fest, dass u.a. eine Missachtung gesetzlicher Vorschrif-
ten und behördlicher Verfügungen dazu zählt (vgl. die Urteile des
BVGer C-1875/2012 vom 11. November 2013 E. 5 sowie C-760/2012
vom 24. Juli 2013 E. 7.1 je mit Hinweisen).
4.
4.1 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-
Mitgliedstaates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird diese nach
Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u.
Art. 24 SIS-II-VO [ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23], in
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Kraft seit 9. April 2013, vgl. Beschluss des Rates 2013/158/EU vom
7. März 2013 [Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11] i.V.m. Art. 52
Abs. 1 SIS-II-VO). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Ein-
reise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex
[SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten
können dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund in-
ternationaler Verpflichtungen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestat-
ten bzw. ihm ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25
Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
4.2 Gemäss der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über
gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückfüh-
rung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie,
RFRL, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98–107; vgl. zur Geltung
und Anwendbarkeit der RFRL in der Schweiz Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-891/2012 vom 16. April 2013 E. 5.1 mit Hinweisen) geht
bei illegal anwesenden Drittstaatsangehörigen eine Wegweisung, die so-
fort vollstreckt wird oder bei der die betroffene Person nicht fristgerecht
ausgereist ist, in der Regel mit einem schengenweiten Einreiseverbot
einher (vgl. Erwägungsgrund 14 RFRL sowie Art. 3 Ziff. 6 i.V.m. Art. 11
Abs. 1 RFRL). Davon kann nur in rechtfertigungsbedürftigen Ausnahme-
fällen abgesehen werden (vgl. Art. 11 Abs. 3 RFRL). Zur Umsetzung die-
ser Verpflichtung ist die betroffene Person im SIS zur Einreiseverweige-
rung auszuschreiben (s. vorne, E. 4.1; vgl. auch Urteil des BVGer
C-4243/2012 vom 19. Juni 2013 E. 5.1).
5.
5.1 Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer ge-
stützt auf Art. 64 AuG weggewiesen. Die Vollstreckung der Wegwei-
sung erfolgte sofort, im Anschluss an die Entlassung aus der Haft (Art.
64d Abs. 2 AuG). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft, es ist folglich darauf abzustellen. Dieser Sachverhalt zieht ge-
mäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG eine Fernhaltemassnahme nach sich.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren versucht,
sein über Jahre dauerndes Fehlverhalten in der Vergangenheit (vgl.
Sachverhalt Bst. B, C und D) zu bagatellisieren, sei darauf hingewie-
sen, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
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5.3 Demzufolge liegen beim Beschwerdeführer hinreichende Gründe
für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vor (vgl. Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG).
6.
6.1 Wird die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 AuG sofort vollzogen, so
ist gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG grundsätzlich ein Einreiseverbot zu
erlassen. Der Vorinstanz kam vorliegend mithin ein stark eingeschränktes
Entschliessungsermessen zu (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 1); nur
in Ausnahmefällen ist von der Verhängung eines Einreiseverbots abzuse-
hen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Dennoch ist – namentlich im Hinblick auf
die Dauer des Einreiseverbots – stets im Einzelfall zu prüfen, ob die
Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und ange-
messen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vor-
dergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwi-
schen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträch-
tigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der
verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,
Rz. 613 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, welche den
ausnahmsweisen Verzicht auf die Verhängung der Fernhaltemass-
nahme rechtfertigen können. Er hat daher die mit der Fernhaltemass-
nahme einhergehenden Einschränkungen hinzunehmen. Das Einreise-
verbot wirkt sodann nicht absolut. So steht ihm die Möglichkeit offen,
aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots
zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Dauer des Einreisever-
bots – zwei Jahre – erscheint sodann nicht als unverhältnismässig
lang (vgl. aus der Praxis etwa die Urteile des BVGer C-3333/2011 vom
19. September 2013 E. 11.2 und E. 12, C-4659/2012 vom 25. Oktober
2013 E. 6.1 ff. sowie C-749/2010 vom 1. Oktober 2012 E. 5.1 ff.).
6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ausschreibung des Einreise-
verbots im SIS schränke seine Reisefreiheit massiv ein und bezieht
sich damit sinngemäss auf die Unverhältnismässigkeit der Massnah-
me. Da die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-
Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1) und vorliegend als
Folge der sofort vollzogenen Wegweisung zum Erlass eines schengen-
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weiten Einreiseverbots verpflichtet war, erfolgte der SIS-Eintrag jedoch zu
Recht. Die Schengen-Staaten können den Betroffenen sodann aus
wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die
Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ein Schengen-
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs.
1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex).
Nachdem die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS klarerweise
gerechtfertigt war, erübrigt es sich zu prüfen, ob im vorliegenden Fall
die Rückführungsrichtlinie – welche ein Absehen vom Erlass eines
schengenweiten Einreiseverbots bzw. einer SIS-Ausschreibung nur in
rechtfertigungsbedürftigen Ausnahmefällen zulässt (vgl. Erwägungs-
grund 14 RFRL sowie Art. 3 Ziff. 6 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 RFRL) – an-
wendbar ist oder nicht (vgl. zu dieser Problematik Urteil des BVGer C-
891/2012 vom 16. April 2013 E. 5.1 f. mit Hinweisen).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 800. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 17. September 2012 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Migrationsamt
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: