B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3755/2013
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV; Ein-
spracheentscheid SAK vom 19. Mai 2013.
C-3755/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (Datum) 1965 geborene, X._______ (im Folgenden: Versicherte
oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in der Republik Argentinien, ist seit
dem 1. Mai 1989 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen (vgl.
Beitrittsbestätigung vom 15. Juni 1990, Vorakten 2).
B.
Am 4. Juni 2012 (Vorakten 47) erliess die Schweizerische Ausgleichskas-
se (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) eine Beitragsverfügung für das
Beitragsjahr 2011 und setzte einen Beitrag von Fr. 1'646.40 fest. Aufgrund
des Guthabens von Fr. 3.49 aus der Beitragsperiode 2010 wies das Kon-
to am 6. Juni 2012 einen Saldo zu Ungunsten der Versicherten von
Fr. 1'642.91 auf.
Mit Schreiben vom 28. August 2012 mahnte die SAK die Versicherte, den
ausstehenden Betrag von Fr. 1'642.91 innert 30 Tagen einzuzahlen (Vor-
akten 48).
Am 17. Oktober 2012 ging bei der SAK ein Betrag in Höhe von Fr. 783.--
ein (vgl. Kontoauszug per 28. Oktober 2012, Vorakten 49).
Mit eingeschriebener Mahnung vom 28. Oktober 2012 (Vorakten 49) for-
derte die SAK die Versicherte unter Androhung des Ausschlusses aus der
freiwilligen Versicherung auf, den ausstehenden Betrag in Höhe von
Fr. 859.91 innert 30 Tagen zu begleichen.
Am 14. November 2012 ging bei der SAK ein Betrag in Höhe von
Fr. 672.84 ein, woraus ein Saldo zu Ungunsten der Beschwerdeführerin
von Fr. 187.07 resultierte (vgl. Kontoauszug vom 14. März 2014, act. 22).
Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 (Vorakten 50) schloss die SAK die
Versicherte mit Verweis auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 26. Mai
1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung (VFV, SR 831.11) und Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) aus der freiwilligen Versicherung aus.
C-3755/2013
Seite 3
C.
Mit Schreiben vom 13. März 2013 reichte die Versicherte Einsprache ge-
gen die Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2013 ein (Vorakten 51).
Mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2013 (Vorakten 58) wies die SAK
die Einsprache mit der Begründung ab, die letzte Einzahlung datiere vom
14. November 2012 in Höhe von Fr. 672.84 (statt Fr. 859.91). Bis Ende
Dezember 2012 sei der Betrag von Fr. 187.05 offen geblieben.
D.
In der Folge reichte die Versicherte (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
bei der Vorinstanz eine Beschwerde datierend 22. Juni 2013 ein, welche
am 2. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde
(act. 1). Sie beantragte sinngemäss der Ausschluss aus der freiwilligen
Versicherung sei aufzuheben. Sie machte im Wesentlichen geltend, die
Nichtbezahlung von Beiträgen sei auf politische Entscheidungen der Re-
publik Argentinien zurückzuführen, die es ihr unmöglich gemacht hätten,
die fälligen Zahlungen von Argentinien aus vorzunehmen. Wie bekannt
sei, habe die argentinische Regierung mit neuen Gesetzen und Dekreten
vor einiger Zeit den Ankauf von ausländischen Währungen und Zahlun-
gen bzw. Überweisungen in ausländischer Währung verboten, was als
"cepo cambiaro" (Wechselkursverbot) bezeichnet werde. Diese Entschei-
dungen hätten dazu geführt, dass internationale Zahlungsüberweisungen
aus Argentinien unmöglich geworden seien und keine Möglichkeit beste-
he, dieses Hindernis zu umgehen. Sie habe am 14. November 2012 über
einen Familienangehörigen in Paraguay mittels eines Kreditinstituts eine
Überweisung auf das betreffende Konto tätigen können. Dieses Verfahren
werde sie zukünftig regelmässig ausführen und die Zahlungen künftig
ordnungsgemäss und vollständig tätigen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 29. August 2013 (act. 4) beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Zur Begründung machte sie sinngemäss geltend, die
Beschwerdeführerin habe für die Periode 2011 nicht den gesamten Be-
trag einbezahlt, so dass Ende Dezember 2012 ein Betrag von Fr. 187.05
offen geblieben sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach aus
politischen Gründen Überweisungsschwierigkeiten bestanden hätten,
könne nicht gehört werden, da die Beschwerdeführerin am 14. November
2012 einen geringeren als den geschuldeten Betrag habe einzahlen kön-
nen.
C-3755/2013
Seite 4
F.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters, gab die Beschwerdeführerin am
24. September 2013 ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (act. 6).
G.
Replikweise bestätigte die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2013
(act. 11, 13, 14, 15, 16, 17) ihre Anträge und deren Begründung und hielt
ergänzend fest, sie habe am 14. November 2012 über einen Verwandten
in Paraguay Fr. 672.84 einbezahlt. Aufgrund der neuen gesetzlichen Vor-
schriften in der Republik Argentinien könnten seit dem Jahr 2011 keine in-
ternationalen Überweisungen mehr getätigt werden. Sie ersuchte um Mit-
teilung des bis dato geschuldeten Gesamtbetrages und um Zustellung ei-
nes Kontoauszugs mit den jährlichen Bewegungen.
H.
Duplikweise bestätigte die Vorinstanz am 13. März 2014 ihre Anträge und
deren Begründung (act. 22). Sie legte der Eingabe einen Kontoauszug
datierend vom 14. März 2014 für die Periode 1. Januar 1998 bis 14. März
2014 bei.
I.
Die Mutter der Beschwerdeführerin bestätigte mit E-Mail vom 3. April
2014 und 8. April 2014 es bestünden Probleme bei der Zahlungsüberwei-
sung aus Argentinien (act. 24, 26). Die entsprechenden Eingaben wurden
als Schlussbemerkungen zu den Akten genommen.
J.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
C-3755/2013
Seite 5
der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig.
1.2 Laut Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid vom 19. Mai 2013 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c
VwVG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass-
gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Die in Argentinien wohnhafte Beschwerdeführerin verfügt über die
Schweizer Staatsbürgerschaft. Da die Schweiz mit Argentinien keinen
Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung abgeschlossen hat, gelangen vorliegend einzig die schwei-
zerischen Rechtsvorschriften zur Anwendung.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E.
1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha-
ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In materieller Hinsicht sind grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft
C-3755/2013
Seite 6
getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und
die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar.
2.3 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Euro-
päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligato-
risch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften
über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und
die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner
regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewäh-
rung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der
Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug
den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6
AHVG).
2.4 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandsver-
tretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben
zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art.
2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht
erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen.
2.5 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses aus der
freiwilligen Versicherung. Danach werden Versicherte unter anderem
ausgeschlossen, wenn sie ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des
folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VFV).
2.6 Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate
schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird
auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine
letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung auf-
merksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV). Die Ausgleichskasse hat den
Versicherten eine Mahnung mit Androhung des Ausschlusses einge-
schrieben zuzustellen (Art. 13 Abs. 2 VFV). Diese eingeschriebene Mah-
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Seite 7
nung mit Androhung des Ausschlusses kann mit der letzten Zahlungsauf-
forderung gemäss Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz erfolgen (Art. 13 Abs. 2
VVF).
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin vorliegend korrekt gemahnt.
Etwas anderes wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend
gemacht.
2.7 Gemäss Art. 13 Abs. 4 VFV tritt der Ausschluss aus der Versicherung
nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht
rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die
Schweiz unmöglich ist.
Als höhere Gewalt gelten z.B. Naturkatastrophen, Revolutionen und Krie-
ge (vgl. Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Janu-
ar 2008 (Stand 1. Januar 2013, Rz. 3031 und 3032), was auf den vorlie-
genden Fall nicht zutrifft.
Bei der Unmöglichkeit von Überweisungen in die Schweiz gelten die
rechtskräftig festgesetzten Beiträge als gestundet (vgl. die Wegleitung zur
freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bun-
desamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 2008 (Stand 1. Ja-
nuar 2013, Rz. 3035 und 4077ff).
3.
Vorliegend streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die SAK die Be-
schwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausge-
schlossen hat.
3.1
Vorab ist die Situation in der Republik Argentinien zu untersuchen:
3.1.1 Die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) erwähnte am 1. November 2011
(vgl. Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Argentinien kämpft gegen Kapitalflucht,
01.11.2011,
gegen-kapitalflucht-1.13178811, abgerufen am 23.04.2014): "Wenige Ta-
ge nach den Präsidentschaftswahlen [Die Präsidentschaftswahlen fanden
am 23. Oktober 2011 statt] hat die argentinische Regierung Zwangs-
massnahmen zur Devisenbeschaffung bekanntgegeben. […] Betroffen
von neuen verschärften Bestimmungen sind ausserdem alle Käufer von
Dollar. Selbst wenn es sich nur um einen kleinen Betrag handelt, braucht
C-3755/2013
Seite 8
ein Käufer in Zukunft eine Bewilligung des Steueramtes Afip. Konkret
geht dies so: Der Ankauf von Dollars ist nur noch in Banken und regist-
rierten Wechselstuben erlaubt. Dort muss über ein neues Online-System
für jeden Kunden bei der Afip nachgefragt werden, ob dieser über genü-
gend Einnahmen verfügt, um seinen Dollarankauf zu rechtfertigen. Zu-
dem muss der Käufer der Afip den Verwendungszweck der Devisen an-
geben."
3.1.2 Am 3. Februar 2012 schrieb das Wall Street Journal (vgl. The Wall
Street Journal, Argentina Sends Tax Agents to Control Currency Trading,
03.02.2012, SB100014240529702038
89904577199581128617626, abgerufen am 23.04.2014): "In late Octo-
ber, the government started forcing people and firms to submit to back-
ground checks before getting approval to buy U.S. dollars or other cur-
rencies. Among other things, the government required people to prove
that they had legally acquired the cash they wanted to exchange for an-
other currency. […] Many people have said Afip unfairly rejected their
purchase applications, leading them to seek help from others to obtain
the currency they wanted to buy."
3.1.3 Am 13. Juni 2012 erwähnte das Wall Street Journal (vgl. The Wall
Street Journal, Dollars Become Scarce as Argentina Cries Peso,
13.06.2012, SB10001424052702303
444204577460502395870724, abgerufen am 23.04.2014): "To combat a
thriving black-market in greenbacks, Argentina's government has taken to
deploying tax inspectors with dollar-sniffing dogs and widely publicizing its
busts of street money changers - known as arbolitos, or little trees, be-
cause of the wads of green they flash around. The moves are the latest
repercussions of harsh government restrictions on foreign-currency
transactions, imposed last year to protect Argentina's dwindling dollar re-
serves."
3.1.4 Am 8. Februar 2013 erwähnte Germany Trade & Invest "die Gesell-
schaft der Bundesrepublik Deutschland für Außenwirtschaft und Stand-
ortmarketing" (vgl. Germany Trade & Invest, Über uns, nicht datiert,
, abgerufen
am 23.04.2014. ): "Auch die argentinische Zentralbank verlangt für die
Bewilligung des Devisenerwerbs die Vorlage der genehmigten DJAI. Un-
abhängig davon kommt es zu Verzögerungen bei der Zuteilung von Devi-
sen für Auslandsüberweisungen, wenn dies den Behörden opportun er-
scheint."
C-3755/2013
Seite 9
3.1.5 Die Financial Times schrieb am 19. Februar 2013 (vgl. Germany
Trade & Invest, Argentinien reduziert die Importbürokratie, erhöht jedoch
Einfuhrzölle, 08.02.2013,
Recht-Zoll/zoll,did=756806.html, abgerufen am 23.04.2014): "At the offi-
cial rate, one dollar costs about 5 pesos. But virtually no one who needs
dollars can obtain that because of tight government foreign exchange re-
strictions. Instead, they tap a black market where they have lately had to
pay as much as 8 pesos per dollar."
3.1.6 Die Wirtschaftsanwaltskanzlei Jebsen & Co. mit Sitz in Buenos Ai-
res veröffentlichte im April 2012 eine "Information" mit dem Titel: "Neue
devisenrechtliche Regelungen für Zahlungen ins Ausland betreffs Dienst-
leistungen, Miete, Pacht, Zinsen und Dividenden" (vgl. Jebsen & Co.,
Neue devisenrechtliche Regelungen für Zahlungen ins Ausland betreffs
Dienstleistungen, Miete, Pacht, Zinsen und Dividenden, 04.2012,
ml, abgerufen am 23.04.2014).
3.1.7 Die Deutsch-Argentinische Industrie- und Handelskammer schrieb
im Mai 2013 im Zusammenhang mit der Situation deutscher Unterneh-
men in Argentinien (vgl. Deutsch-Argentinische Industrie- und Handels-
kammer, Importrestriktionen in Argentinien – Situation deutscher Unter-
nehmen in Argentinien, 05.2013,
&esrc=s&source=web&cd=3&cad=rja&uact=8&ved=0CEkQF-jAC&url=
https%3A%2F%2F%2Fuploads%2Ftx_news
%2FAHK_Argentinien_-_Importrestriktionen_Mai_2013.pdf&ei=sZ9XU
5H3BbTT7Abt_oHwAg&usg=AFQjCNFbG1iUg8sOLURQI1kJmVKkjzF4R
Q&sig2=6wlA58b5Y20RfTpDzxUavg&bvm=bv.65177938,d.ZGU, abgeru-
fen am 23.04.2014.): "Einige Unternehmen berichten von Schwierigkeiten
im Zusammenhang mit Auslandszahlungen."
3.1.8 Der Österreichische Rundfunk (ORF) erwähnte am 23. Januar 2014
(vgl. Österreichischer Rundfunk (ORF), Land zieht Importbremsen weiter
an, 23.01.2014, , abgerufen am
23.04.2014.): "Abgesehen von der neuen Steuer fallen für den Bestell-
kunden weitere Kosten an: Denn die Bezahlung direkter Einkäufe aus
dem Ausland via Internet ist aufgrund der restriktiven Devisenzuteilung de
facto nur mittels Kreditkarte möglich, wobei eine Steuer von 35 Prozent
anfällt (erst im Dezember war die Steuer noch um 15 Prozent erhöht wor-
den, Anm.). Herkömmliche Auslandsüberweisungen werden meist nicht
genehmigt. Überdies fällt diese Steuer auch an, wenn in Argentinien Rei-
C-3755/2013
Seite 10
sen ins Ausland gebucht werden, selbst wenn der Betrag in bar bezahlt
wird. Ebenso verhält es sich mit Devisenankäufen, beispielsweise vor ei-
ner Reise ins Ausland."
3.1.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass seit Ende des Jahres 2011 aus
politischen Gründen internationale Zahlungsüberweisungen aus Argenti-
nien nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen vorgenommen wer-
den können und die Beschwerdeführerin daher zu Recht von ihr nicht
verschuldete Überweisungsschwierigkeiten geltend machte.
3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Ausschluss aus der freiwilligen
Versicherung bei einem Restbetrag von Fr. 187.05 und von der Be-
schwerdeführerin nicht verschuldeten Überweisungsschwierigkeiten ver-
hältnismässig ist (vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
3.2.1 Es ist festzustellen, dass am 14. November 2012 bei der Vorinstanz
ein Betrag in Höhe von Fr. 672.84 einging und das Konto danach einen
Saldo zu Ungunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 187.07 aufwies (act.
22). Die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerin darauf hinweisen müs-
sen, dass nicht der gesamte Betrag bei ihr einging, da wie nachfolgend
zu zeigen sein wird, sich ein Ausschluss wegen eines nicht fristgerecht
bezahlten Restbetrages als unverhältnismässige Massnahme erweist.
3.2.2 Das Bundesgericht hat im Entscheid H 149/05 vom 7. September
2006 festgehalten, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im ge-
samten Verwaltungsrecht zu beachten sei. Die Verhältnismässigkeit setzt
voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des
angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was
zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und
Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (E. 3.3.1 des genannten Ent-
scheides m.w.H.). Wie das Bundesgericht im zitierten Entscheid festhält,
hat der Ausschluss wegen unvollständiger Bezahlung des Jahresbeitra-
ges zum Ziel, zu verhindern, dass die Verwaltung die Beitragsforderun-
gen im Ausland auf rechtlichem Weg eintreiben muss. Auf der anderen
Seite ist zu berücksichtigen, dass mit dem Ausschluss aus der freiwilligen
Versicherung ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung der ver-
sicherten Person vorgenommen wird, da sie danach der freiwilligen Ver-
sicherung lebenslang nicht mehr beitreten darf.
C-3755/2013
Seite 11
3.2.3 Im vorliegenden Fall verblieb nach den obigen Ausführungen eine
Restschuld für das Beitragsjahr 2011 von Fr. 187.05, welche im Vergleich
zu den früheren, ordentlich beglichenen Jahresbeitragsforderungen (das
Beitragskonto wies für die Beitragsperiode 2010 einen Saldo zu Gunsten
der Beschwerdeführerin auf) als relativ geringfügig zu bezeichnen ist.
3.2.4 Die Zahlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin lässt sich bereits
aus der Zahlung vom 14. November 2012 ableiten, welche die Be-
schwerdeführerin unter erschwerten Bedingungen vornehmen musste.
Sie konnte wegen der politischen Situation keine Beträge aus Argentinien
überweisen, sondern musste eine andere Lösung suchen und fand
schliesslich die Möglichkeit über einen Verwandten in Paraguay die Zah-
lung zu tätigen. Unter solch besonderen Umständen, in welchen von der
Beschwerdeführerin nicht verschuldete Probleme bei der Zahlungsüber-
weisung bestanden, sowie angesichts des geringfügigen Beitragsaus-
standes ist festzuhalten, dass der verfügte Ausschluss aus der freiwilligen
Versicherung keine verhältnismässige Massnahme darstellte.
3.2.5 Die Beschwerdeführerin ist der Vollständigkeit halber aber darauf
hinzuweisen, dass sie bei zukünftigen Überweisungen dafür zu sorgen
hat, dass der gesamte geschuldete Betrag rechtzeitig der SAK gutge-
schrieben und allfällige Spesen zu ihren Lasten verrechnet werden. Bei
Zahlungsschwierigkeiten hat sie dies umgehend der SAK zu melden.
4.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus
der freiwilligen AHV-Versicherung nicht erfüllt, weshalb sich die Be-
schwerde als begründet erweist und daher gutzuheissen ist. Der Einspra-
cheentscheid der Vorinstanz vom 19. Mai 2013 ist aufzuheben und die
Beschwerdeführerin bleibt weiterhin der freiwilligen Versicherung unter-
stellt.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
5.2 Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig
vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und
diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des
C-3755/2013
Seite 12
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Vor-
instanz vom 19. Mai 2013 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin
bleibt weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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